B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1179/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).
D-1179/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Am 28. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgrün-
den befragt und am 7. Dezember 2016 durch das SEM vertieft zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger und am (…) in C._______ geboren. Nach der
Scheidung seiner Eltern sei er mit seiner Mutter im Jahr (…) nach
D._______ gezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2012
in einem Haus, das sie gemietet hätten, gelebt, wobei er die Winterzeit
meist bei den Grosseltern väterlicherseits in E._______ verbracht habe.
Sein Vater F._______ habe das Land vor mehr als zehn Jahren verlassen
und befinde sich in der Schweiz (Anmerkung Gericht: Verfügung des vor-
maligen Bundesamts für Migration [BFM; heute: SEM] vom 3. Februar
2010 betreffend den Vater des Beschwerdeführers: Ablehnung dessen
Asylgesuchs vom 8. Januar 2008, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise aus Erit-
rea und vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs). Seine Mutter habe für ihn gesorgt. Sie habe in einem (…) gearbeitet.
Momentan arbeite sie zwar nicht, da es das (…) nicht mehr gebe und sie
(…) habe, aber sie erhalte jeden Monat eine staatliche Rente, von der sie
den Lebensunterhalt bestreiten könne. Er habe zum Einkommen beigetra-
gen, indem er Sachen wie Kohle und Kichererbsen verkauft habe. Dane-
ben habe er die Schule bis zur achten Klasse besucht. Er habe nie mit den
eritreischen Behörden Probleme gehabt und sei nicht politisch aktiv gewe-
sen, aber das Leben in Eritrea sei dennoch schwierig gewesen; er habe
viel arbeiten müssen und die Schule nicht weiter finanzieren können. Er
habe deshalb beschlossen, zu seinem Vater in die Schweiz zu reisen. Am
22. Februar 2012 habe er D._______ verlassen und sei einige Tage später
illegal in den Sudan gelangt. Während eines dreijährigen Aufenthalts bei
einer Verwandten in G._______ sei es ihm gelungen, mit dem Vater in der
Schweiz Kontakt aufzunehmen. Er sei dann via Libyen und Italien am
25. August 2015 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea
befürchte er eine Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise. Gesundheitlich
gehe es ihm gut. Ein Onkel und eine Tante würden in der Schweiz leben.
Sein Vater sei Ende (…) verstorben.
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Seite 3
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A18).
A.c Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer
beim SEM ein Schreiben des (…) vom 30. November 2016 ein, aus dem
hervorgeht, dass F._______ zwischen dem (…) und (…) eines natürlichen
Todes verstarb.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 – eröffnet am 1. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung (Dispositivziffer 3) aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4-5) an.
Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (schwierige Lebens-
bedingungen, Wunsch nach Wiedersehen mit dem Vater), seien asylrecht-
lich nicht relevant und die illegale Ausreise vermöge – unabhängig von der
Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
ebenfalls nicht zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der über
eine schulische Grundbildung verfüge. Zudem habe er im Heimatland ein
breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz in D._______ und
E._______. Auch sei davon auszugehen, dass die in der Schweiz lebenden
Verwandten (Onkel, Tante) die Familie finanziell unterstützen würden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wo-
rin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der vorinstanzlichen Verfü-
gung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung vom 13. Februar 2017 – um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
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Seite 4
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus
Eritrea und drohender Einziehung in den Nationaldienst. Gemäss früherer
Rechtsprechung habe die illegale Ausreise aus Eritrea einen subjektiven
Nachfluchtgrund begründet und die in dieser Hinsicht vom SEM nun vor-
genommene Praxisänderung sei unstatthaft, auch wenn diese mittlerweile
durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt worden sei (vgl. Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Ihm
drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise un-
menschliche Behandlung. Zudem drohe ihm im Rahmen des eritreischen
Militärdienstes, den er wie alle Eritreer werde leisten müssen, Sklaverei
und Folter, weshalb die Wegweisung gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse
und der Vollzug unzulässig sei. Das SEM habe es unterlassen, die dro-
hende Einziehung in den Militärdienst unter dem Aspekt von Art. 3 und 4
EMRK zu prüfen, weshalb die Sache eventualiter zur entsprechenden Neu-
beurteilung zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei der Vollzug mangels
begünstigender Umstände unzumutbar. Er verfüge weder über eine abge-
schlossene Schulbildung noch über ein soziales Beziehungsnetz, das in
der Lage wäre, ihn in wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen.
D.
Am 24. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein. Er führte aus, das Bundesverwaltungsgericht
habe im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs offengelassen. Mit Blick auf
einschlägige Berichte internationaler Organisationen sei davon auszuge-
hen, dass ihm im Rahmen des Nationaldiensts eine Behandlung drohe, die
gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Sollte die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint werden, sei der Vollzug der Wegweisung deshalb wegen ihm im Na-
tionaldienst drohender Zwangsarbeit und unmenschlicher Behandlung als
unzulässig zu erachten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die Rechtsvertreterin
dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die
Beschwerde also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgelt-
liche Rechtspflege als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
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Seite 6
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. Ap-
ril 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle diese
aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund
der ihm drohenden Einziehung in den Militärdienst als unzulässig zu erach-
ten und er deshalb vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylge-
suchs blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwach-
sen.
5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Erit-
rea, welche illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
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Seite 7
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert
behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig
gewesen, obsolet geworden.
Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und
Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
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Seite 8
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea noch minderjährig und damit noch nicht im
dienstpflichtigen Alter war und er auch nicht geltend machte, vor der Aus-
reise in den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive sich seiner
Dienstpflicht entzogen zu haben. Die blosse Möglichkeit einer künftigen
Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor und werden auch
nicht vorgebracht.
5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das SEM
hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen-
den Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise
unzulässig und unzumutbar. Zudem lägen keine begünstigenden Um-
stände vor, welche den Vollzug zumutbar machen würden.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
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Seite 10
7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde.
7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
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Seite 11
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 12
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Ge-
fährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
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Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen
Angaben zufolge acht Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstüt-
zende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort
scheint gesichert (in D._______ wohnhafte Mutter, mehrere Verwandte in
E._______). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine
Mutter eine staatliche Rente erhält und er über Erfahrung als Verkäufer
verfügt. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz ge-
fährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige
anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übri-
gen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begrün-
den vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
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für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 6. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 6. März 2017 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Die Rechtsvertreterin reichte am 12. Juli 2017 ihre Kostennote ein. Der auf-
geführte Stundenansatz von Fr. 150.– entspricht dem mitgeteilten Kosten-
rahmen und das amtliche Honorar ist entsprechend auf insgesamt
Fr. 1425.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1425.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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