B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1181/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, suchte am 10. Februar 2014 am Flughafen B._______ um Asyl
nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 11. Februar 2014
und der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom
19. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe als (…) und als (…) im (…) gearbeitet und in C._______ gelebt. Vor
etwa zwei Jahren sei er mit Hilfe eines Bekannten Mitglied der Partei
D._______ geworden, deren Aktivitäten er jedoch bereits als Kind ge-
kannt habe, da seine Mutter sich für die Freilassung ihres Freundes
E._______ eingesetzt habe. Nach einer Probezeit von sechs Monaten
habe er an Sitzungen teilgenommen, in einer Dreiergruppe Flugblätter
verteilt und Parolen an die Wände geschrieben. In seinem Heimatstaat
habe er sich auch im kurdischen Kulturbereich engagiert und habe
(…)arbeitern geholfen, ihre Rechte wahrzunehmen.
Vor etwa vier Monaten, das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber es
sei einige Zeit vor den Jubiläumsfeierlichkeiten der Partei gewesen, hät-
ten in seiner Abwesenheit Leute des iranischen Geheimdienstes sein El-
ternhaus durchsucht. Dabei seien Computer, Bücher, Skripte, Bilder und
(…) mitgenommen worden. Am selben Tag habe er seinen Heimatstaat
verlassen und sei über den Irak in die Türkei gelangt. Nach einem einmo-
natigen Aufenthalt sei es ihm gelungen, nach Griechenland zu gelangen,
wo er jedoch nach kurzer Zeit wieder in die Türkei ausgeschafft worden
sei. Schliesslich sei er auf dem Luftweg von der Türkei in die Schweiz ge-
langt. Seine Eltern und sein Bruder seien zu einer Befragung vorgeladen
worden. Ob weitere Mitglieder der Partei gesucht worden seien, wisse er
nicht; er könne aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mit seinen Kolle-
gen aufnehmen.
Schliesslich leide er an (…), (…) und (…).
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Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto von
sich und weiteren Kollegen vor einem Parteiplakat, ein ungestempeltes
Wahlbüchlein und eine elektronische Mitgliedschaftsbestätigung der Par-
tei D._______ in der Schweiz zu den Akten.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10 und A14).
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 1. März 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seines Parteibeitritts
vermöchten nicht zu überzeugen. Die Ausführungen zum angeblichen
Mentor seien unsubstantiiert ausgefallen. Genaue Ausführungen zu des-
sen gegenwärtigen Tätigkeit zugunsten der Partei, den Umständen der
Verhaftung und dem Verhältnis zur Mutter seien gänzlich unterblieben.
Ferner sei es ihm nicht möglich gewesen, über die allgemeinen Äusse-
rungen, wonach sich die Partei für Diskriminierung und Gerechtigkeit ein-
setze, hinausgehende Angaben zu machen. Dasselbe habe hinsichtlich
seiner eigenen Tätigkeit für die Partei zu gelten, da, abgesehen von eini-
gen Angaben zum Beitrittsprocedere, auffallend wenig Informationen ge-
geben worden seien. Die Ausführungen zu Probezeit und zu seinem En-
gagement (Flugblätter verteilen, Parolen an Wände schreiben und Teil-
nahme an Sitzungen) seien standardisiert und dürftig, ohne irgendwelche
Details, welche die Vorbringen untermauern würden. Die Weigerung, An-
gaben zu den Parteikollegen zu machen, müsse als Schutzbehauptung
qualifiziert werden, da doch mehrmals darauf hingewiesen worden sei,
dass die Ausführungen keinesfalls den iranischen Behörden zugänglich
gemacht würden. Sodann fehlten auch Angaben zur Struktur und Organi-
sation der Partei.
Auch bezüglich der angeblichen Suche durch den iranischen Geheim-
dienst seien die Aussagen äusserst dürftig ausgefallen, ohne Angaben zu
Anzahl der Sicherheitsbeamter, Dauer der Razzia oder Grund, wobei
betreffend Letzterem anzumerken sei, dass die Vermutung, wonach es an
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seiner Mitgliedschaft in der Partei gelegen habe, nicht zu überzeugen
vermöge. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer keine Angaben zum Datum der angeblichen Befragung seiner
Angehörigen habe machen können. Es sei auch wenig plausibel, dass es
ihm innerhalb eines Tages möglich gewesen sein soll, seine Ausreise zu
organisieren. Die eingereichte Fotographie sei als Beweismittel untaug-
lich, da jemand irgendwo das Plakat an die Wand hätte stellen können.
Das Wahlbüchlein beweise nur, dass er niemals gewählt habe. Und
schliesslich müsse das E-Mail eines Vertreters der D._______ Partei in
der Schweiz als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden.
Der Beschwerdeführer verfüge im Iran über eine mehrjährige Berufser-
fahrung und ein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr behilflich
sein könne. Seine medizinischen Probleme seien nicht derart gravierend,
habe er doch trotz diesen eine überdurchschnittliche Ausbildung und be-
rufliche Karriere machen können, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter – Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und liess im Wesentlichen beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Beilage
finde sich ein Schreiben der D._______ Partei, worin die Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zusammen mit den bereits im
Recht liegenden Beweismitteln könne nicht mehr ausgeschlossen wer-
den, dass er sich aktiv für die Partei betätige. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien demnach glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz
zu überprüfen gewesen wäre. Die Vorinstanz gehe demnach von einem
falschen Sachverhalt aus. Aufgrund der Mitgliedschaft bei dieser Partei
müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevant gefährdet wäre.
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Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung der
Schweizer Sektion der Partei vom 6. März 2013, eine Vollmacht sowie ei-
ne Kopie eines iranischen Identitätsausweises zu den Akten gereicht.
F.
Am 11. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwer-
deführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis bei-
zupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in
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einem Verweis auf die bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) zu bewirken vermöchten.
5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitglied-
schaft bei der D._______ Partei sind die vom BFM geäusserten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen berechtigt. Sein
Aussageverhalten muss als oberflächlich und substanzlos bezeichnet
werden. Seinen Schilderungen fehlt es an der erforderlichen Begrün-
dungsdichte und Realitätsnähe, und es entsteht nicht der Eindruck von
tatsächlich Erlebtem. Auch auf Rückfragen – der Befrager musste immer
wieder nachhaken – war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Sub-
stanzielles zu seiner Motivation für sein angebliches Engagement oder zu
seinen Aufgaben vorzubringen. Im Übrigen vermag auch das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu ändern,
handelt es sich doch im Wesentlichen um dasselbe Schreiben, welches
bereits im Verfahren vor der Vorinstanz per E-Mail eingegangen ist und
auch heute noch, in Anbetracht der unsubstantiierten Aussagen des Be-
schwerdeführers, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft vor-
zubringen, dass er Mitglied der D._______ Partei gewesen sei und des-
wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit Verfolgungsmassnah-
men zu rechnen hätte.
Schliesslich ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf
die eingereichte Identitätskarte abzuleiten gedenkt, wurde seine iranische
Staatsangehörigkeit doch weder vom BFM noch wird sie vom Gericht in
Zweifel gezogen.
5.3 Hinsichtlich des (…) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er
zwar zu Protokoll gegeben hat, er sei Opfer von Diskriminierung gewor-
den, indem er in der Schule gehänselt und von Beamten schlecht behan-
delt worden sei. Diese Diskriminierungen erreichen vorliegend aber nicht
die erforderliche Intensität, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
qualifiziert zu werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte
Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
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Seite 8
beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Er
erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 9
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 10
7.5 Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeits-
fähigen Mann, mit guter Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung.
Die geltend gemachten medizinischen Probleme (…) sprechen nicht ge-
gen den Vollzug der Wegweisung, war es dem Beschwerdeführer doch
möglich, trotz dieser Schwierigkeiten eine überdurchschnittliche Ausbil-
dung zu absolvieren und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem
wurde nirgends geltend gemacht, er sei auf medizinische Behandlungen
angewiesen, welche in seinem Heimatstaat nicht zugänglich seien.
Schliesslich verfügt er auch über ein Beziehungsnetz, welches ihm bei
der Rückkehr behilflich sein kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos ge-
worden.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeach-
D-1181/2014
Seite 11
tet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist.
10.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: