B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1181/2017
law/fes
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer
Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Bayran) mit letztem
Wohnort in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Feb-
ruar/März 2016 und begab sich nach Pakistan, von wo er via den Iran, die
Türkei, Griechenland und Italien am 14. Mai 2016 in die Schweiz einreiste
und gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte.
B.
Am 25. Mai 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 10. Januar 2017 hörte ihn die Vorinstanz
einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, als er die fünfte Klasse besucht habe, sei seine Familie
wegen eines Landstreites in seinem Heimatdorf nach Kabul gezogen. Im
Jahr 2010 habe er seine Berufsausbildung als (...) abgeschlossen. Danach
habe er bis Ende 2012 als (...) für die Unternehmen D._______ in der Pro-
vinz Kapisa und E._______ in der Provinz Kandahar gearbeitet. Diese Un-
ternehmen hätten im Auftrag der International Security Assistance Force
(ISAF, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) gearbeitet. Wäh-
rend seiner Arbeit für das Unternehmen D._______ im Jahr 2012 sei er von
den Taliban telefonisch bedroht worden. Er habe deswegen seine Arbeits-
stelle gekündigt. Danach habe er für das Unternehmen F._______ in der
Provinz Paktya gearbeitet. Zwecks Beendigung eines Projekts bei seinem
ehemaligen Arbeitgeber D._______, sei er am 22. Dezember 2014 in der
Provinz Kapisa unterwegs gewesen. Dort seien er, sein Chef und weitere
Mitarbeiter am Nachmittag um 16 Uhr von den Taliban angehalten worden.
Sie seien zu einem Haus gebracht und dort mehrere Stunden festgehalten
worden. Die Taliban hätten ihm und seinem Chef einen Drohbrief ausge-
händigt, in welchem verkündet worden sei, dass sie zum Tode verurteilt
seien. Sein Chef habe daraufhin mit den Taliban verhandelt, ansonsten wä-
ren sie geköpft worden. Nach Bezahlung eines Lösegeldes von mehreren
zehntausend Euros seien sie sodann am gleichen Abend freigekommen.
Er habe danach für G._______ in der Provinz Paktya gearbeitet. Dieses
Unternehmen liege jedoch im (…), weshalb er sich dort relativ sicher ge-
fühlt habe. Dieser Arbeitgeber sei ebenfalls von den Taliban bedroht wor-
den und habe Schutzgeld bezahlen müssen. Ende des Jahres 2015 sei die
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Person, die ihnen Baumaterial geliefert habe, mit dem Fahrer von den Ta-
liban festgenommen worden. Er wisse nicht, ob der Arbeitgeber die Taliban
nicht bezahlt habe oder ob es einen Konflikt zwischen ihnen gegeben habe.
Er habe aber Angst bekommen, dass auch ihm etwas passieren werde,
und deshalb die Arbeit gekündigt. Er sei nach Kabul zurückgekehrt. Als ein
ehemaliger Mitarbeiter von D._______ von den Taliban in Kabul in einem
sicheren Quartier getötet worden sei, habe er Angst bekommen, dass ihm
aufgrund des Drohbriefs, seiner Arbeitstätigkeiten und weil er auf der
schwarzen Liste der Taliban stehe, dasselbe passiere, und sich zur Aus-
reise entschieden. Zudem habe er als Hazara und Schiit keine Sicherheit
in Afghanistan gehabt und sei während seiner Schulzeit diskriminiert wor-
den. Im Februar oder März 2016 sei er aus Afghanistan ausgereist. Nach
der Erstbefragung habe er erfahren, dass sein Vater am 16. September
2016 getötet worden und seine gesamte Verwandtschaft Anfang November
2016 aus Afghanistan ausgereist sei. Er wisse bis auf zwei Cousins in
Deutschland nicht, wo sich die Familienangehörigen aufhalten würden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkara, sein Berufsab-
schlussdiplom, seine Arbeitszeugnisse der Firmen D._______ und
E._______, den Drohbrief der Taliban vom 22. Dezember 2014, die Todes-
anzeige seines Vaters vom 16. September 2016, Kopien der Tazkara sei-
nes Vaters und seines Bruders H._______, den Arbeitsvertrag seines Bru-
ders H._______ und den Sendeumschlag ein.
C.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 23. Januar 2017 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch vom 14. Mai 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer handelnd
durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zu-
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dem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 22. Februar 2017, zwei Schnellrecherchen und ein Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan, mehrere Fotos der
Familienangehörigen, ein Vergleichsbild des Friedhofs in I._______,
J._______ (Pakistan) aus dem Internet und eine Kostennote ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete dem Beschwerdeführer Frau lic. iur. Monika Böckle, St. Gallen als
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerdeeingabe einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Am 9. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung
und reichte eine Kostennote ein.
H.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
eines Fotos betreffend einen Arztbericht seiner Mutter von einem Arzt in
I._______ und vier Kopien von Fotos seiner Familienangehörigen ein. Am
10. Juli 2017 reichte er die Originale der vier Fotos der Familienangehöri-
gen datiert vom 7. Mai 2017 nach mit dem Umschlag des Fotoentwick-
lungsbüros und dem DHL-Sendeumschlag.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Fotos der Familienangehörigen sowie eine Kopie des Mietvertrags der
Wohnung der Familie inklusive eine englische Übersetzung und einen Aus-
zug aus Google-Maps des (…) Spitals in J._______ ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe betreffend der
Festhaltung durch die Taliban am 22. Dezember 2014 und der Erhaltung
des Drohbriefs unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der Erstbe-
fragung habe er erklärt, dass er mit dem Chef von D._______ sowie zwei
Mitarbeitern festgehalten worden sei. In der Anhörung habe er gesagt,
dass er, sein Chef und drei weitere Mitarbeiter davon betroffen gewesen
seien. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er sei an der Erstbefragung falsch
verstanden worden. Weiter habe er an der Erstbefragung erzählt, dass ein
Lösegeld in der Höhe von 20‘000 Euro bezahlt worden sei. Anlässlich der
Anhörung habe er demgegenüber erklärt, das Lösegeld habe 40‘000 Euro,
je 20‘000 Euro für ihn und seinen Vorgesetzten betragen. Auf Vorhalt habe
er wiederum gemeint, er sei an der Erstbefragung missverstanden worden.
Danach habe er an der Erstbefragung angegeben, er sei nach 16 Uhr für
acht bis neun Stunden festgehalten worden. In der Anhörung habe er er-
klärt, er sei von 16 bis 20 Uhr festgehalten worden und somit lediglich vier
Stunden in Gefangenschaft gewesen. Auf Vorhalt habe er einerseits geant-
wortet, dass er schlecht auf die Erstbefragung vorbereitet gewesen sei und
andererseits, dass er die Zeitangaben nur ungefähr geschätzt habe. Da
ihm das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er mit
seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt habe, könne aus-
geschlossen werden, dass es in dieser Häufung zu Missverständnissen
gekommen sei. Seine Erklärung der widersprüchlichen und unpräzisen An-
gaben vermöchten daher nicht zu überzeugen. Schliesslich müsse erwar-
tet werden, dass er über diese Ausnahmesituation präzise und spontan be-
richten könne, wenn er diese tatsächlich erlebt habe. Aufgrund der wider-
sprüchlichen und unpräzisen Angaben könne ihm letztlich nicht geglaubt
werden, dass er von den Taliban entführt worden sei und einen Drohbrief
erhalten habe. Der von ihm eingereichte Drohbrief der Taliban vermöge an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser mangels Sicherheitsmerk-
malen nicht auf seine Echtheit und Authentizität überprüft werden könne
und somit leicht fälschbar sei oder käuflich erworben werden könne. Be-
züglich der telefonischen Drohung gelte festzuhalten, dass diese nach der
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Kündigung 2012 und seinem Stellenwechsel aufgehört hätten. Er sei da-
nach – abgesehen von der unglaubhaften Gefangennahme – bis zu seiner
Ausreise im Februar oder März 2016 nie mehr direkt und persönlich von
den Taliban bedroht worden. Die Schutzgelderpressungen seiner Arbeitge-
ber hätten nicht ihn persönlich betroffen. Somit sei er während dreier Jahre
vor seiner Ausreise nicht mehr von den Taliban behelligt worden. Er habe
auf explizite Nachfrage hin auch keine konkreten Hinweise auf eine Verfol-
gung seiner Person zum Zeitpunkt der Ausreise zu geben vermocht und
habe auf den Tod eines ehemaligen Mitarbeiters von D._______ verwie-
sen, der Ende 2015 zuhause in Kabul getötet worden sei. Konkrete Hin-
weise, dass die Taliban zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein persönliches In-
teresse an ihm gehabt hätten, würden somit fehlen. Eine Verbindung seiner
geltend gemachten Bedrohungslage mit dem Tod seines Vaters lasse sich
sodann auch nicht herstellen. Wäre sein Vater aufgrund der Probleme des
Beschwerdeführers mit den Taliban getötet worden, so müsse angenom-
men werden, dass die Taliban ein Interesse daran gehabt hätten, ihn dies
wissen zu lassen. Er habe jedoch angegeben, den Grund für den Tod sei-
nes Vaters nicht zu kennen. Weiter müsse angenommen werden, dass er
auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Verfolgungsmass-
nahmen durch die Taliban ausgesetzt wäre. Aufgrund seiner Arbeit als (...)
für Subunternehmen, die im Auftrag der ISAF oder der Regierung arbeiten
würden, sei er nicht in bewaffnete Kämpfe involviert oder anderweitig poli-
tisch exponiert gewesen, weshalb er auch nicht über ein erhöhtes Risi-
koprofil verfüge, dass ihn zur Zielscheibe der Taliban machen könnte.
Schliesslich seien die afghanischen Behörden in Kabul gemäss allgemei-
ner Praxis und Rechtsprechung schutzwillig und –fähig. Da er keine Prob-
leme mit den afghanischen Behörden gehabt habe, sei es ihm zuzumuten,
bei allfälligen zukünftigen Bedrohungen durch die Taliban, diese um Schutz
zu ersuchen. Die von ihm erwähnten Drohungen der Taliban würden des-
halb keine Asylrelevanz entfalten. Die von ihm beschriebene allgemeine
Lage der Hazara sei auf die schlechte Sicherheitssituation in Afghanistan
zurückzuführen. Es lägen aber keine Anzeichen dafür vor, dass Angehörige
der Ethnie der Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit einer gezielten Verfolgung unterlägen. Aufgrund seines jungen Al-
ters sei er nicht in die Landstreitigkeiten seiner Familie involviert gewesen
und seine Familie habe nach dem Umzug nach Kabul keine Probleme
mehr gehabt. Es handle sich dabei um lokal oder regional beschränkte Ver-
folgungsmassnahmen, denen sich seine Familie durch einen Wegzug in
einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen können. Er sei
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei sehr wohl in der Lage gewesen, die Situation der Fest-
nahme präzis zu schildern. So habe er bis in Detail erklärt, wie und wo sie
von den Taliban genau angehalten worden seien. Auch die darauffolgende
Festhaltung und die Art und Weise, wie er das Lösegeld habe organisieren
können, habe er ausführlich beschrieben. Diese detaillierten Schilderun-
gen seien von der Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt worden. Die Aus-
sage anlässlich der Erstbefragung, es seien nur zwei Mitarbeiter dabei ge-
wesen, könne sich der Beschwerdeführer nur durch Unachtsamkeit seiner-
seits oder durch ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher erklä-
ren. Während seiner Anhörung habe er einheitlich erklärt, dass sie insge-
samt fünf Personen gewesen seien. Bezüglich des Lösegelds habe sich
der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Er habe im Rahmen der Erst-
befragung angegeben, sein Chef habe ein Lösegeld von 20‘000 Euro be-
zahlt. Diese Ausgabe habe er bei seiner Anhörung präzisiert, indem er er-
klärt habe, dass er und sein Chef je 20‘000 Euro hätten bezahlen müssen
und somit insgesamt 40‘000 Euro bezahlt worden seien. Weiter sei es zu
einer Ungenauigkeit im Rahmen der Erstbefragung bezüglich der Zeit-
dauer gekommen, während welcher der Beschwerdeführer und seine Kol-
legen von den Taliban festgehalten worden seien. Bei der Erstbefragung
habe er angegeben, es seien ungefähr acht bis neun Stunden gewesen.
Dies habe er anlässlich der Anhörung korrigiert, bei welcher er angegeben
habe, es seien vier Stunden gewesen. Die Erklärung, wie es dazu gekom-
men sei, sei nachvollziehbar. Er habe erklärt, dass er die Zeitangaben bei
der Erstbefragung lediglich geschätzt und deshalb nur ungefähre Angaben
gemacht habe. Es sei durchaus vorstellbar, dass eine Person auf die
Schnelle nicht in der Lage sei, präzise Zeitangaben zu machen, zumal in
einer Stresssituation wie vorliegend nicht von zentraler Bedeutung sei, wie
lange genau man festgehalten worden sei. Sodann sei es auch nicht ab-
wegig, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Anhörung nochmals ge-
nauer darüber Gedanken gemacht habe und deshalb im Rahmen dersel-
ben konkretere Angaben habe machen können. Von der Vorinstanz sei zu-
dem nicht erkannt worden, dass er den Zeitpunkt der Festnahme, nämlich
16 Uhr, sowohl bei der Erstbefragung wie auch bei der Anhörung spontan
und übereinstimmend habe angeben können. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Festnahme und die
konkreten Drohungen durch die Taliban glaubhaft dargelegt habe. Zudem
habe der Beschwerdeführer den ihm von den Taliban ausgehändigten
Drohbrief der Vorinstanz abgegeben, welche diesen ebenfalls nicht gewer-
tet habe. Sie verweise lediglich darauf, dass solche Briefe leicht fälschbar
seien. Gemäss Schnellrecherche der SFH vom 14. November 2016 seien
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Drohbriefe aber eine beliebte und sehr weit verbreitete Taktik der Taliban.
Gemäss dem Bericht der Immigration and Refugee Board of Canada vom
10. Februar 2015 seien Drohbriefe der Taliban eine ernstzunehmende An-
gelegenheit. Insbesondere die Ermordung seines Kollegen, welcher in der
gleichen Situation wie der Beschwerdeführer gewesen sei – ehemalige Tä-
tigkeit für D._______, Erhalt eines Drohbriefes mit Todesdrohung durch die
Taliban – habe den Beschwerdeführer dazu veranlasst, Afghanistan zu ver-
lassen, da er berechtigterweise um sein eigenes Leben gefürchtet habe.
Er habe nicht mehr länger mit der ständigen Angst leben können, dass die
Taliban jederzeit ihre Todesdrohungen umsetzen könnten. Es sei immer
wieder zu gewaltsamen Übergriffen im beruflichen Umfeld des Beschwer-
deführers gekommen, weshalb er auch seines eigenen Lebens nicht mehr
sicher gewesen sei. Es sei nicht klar, wer genau hinter dem Mord seines
Vaters stecke. Seine Familie – mit welcher er mittlerweile in Kontakt habe
treten können – habe ihm erklärt, dass sie vermute, dass die Taliban dafür
verantwortlich seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in den Fokus der Taliban gerückt sei
und diese nicht davor zurückschrecken würden, ihre ausgesprochenen To-
desdrohungen auch durchzusetzen. Die Vorinstanz verweise sodann in ih-
rer Verfügung auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der afghani-
schen Behörden in Kabul, ohne dies weiter auszuführen. Aufgrund der ak-
tuellen, sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan,
könne diese Vermutung aber nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden.
Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 bezüglich der Fähig-
keit des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen,
könne entnommen werden, dass von einem hohen Mass an Korruption,
von Herausforderungen für die effektive Regierungsgewalt und einem
Klima der Straflosigkeit als Faktoren berichtet werde, die die Rechtsstaat-
lichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben würden,
Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Gemäss den UNHCR-
Richtlinien, würden die Taliban über die operativen Kapazitäten verfügen,
Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen. Vor diesem Hintergrund
dürfe im Falle des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres vom Schutzwille
und der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer füge selbst an, dass es für ihn als Hazara zusätzlich
fraglich sei, inwiefern der Schutzwille der Behörde bestehe. Das SEM ziehe
nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer für mehrere Unternehmen ge-
arbeitet habe, welche teilweise im Auftrag der ISAF oder der Regierung
tätig gewesen seien. Aus dem Bericht des UNHCR gehe hervor, dass Zivi-
listen, welche im Afghanistankonflikt tatsächlich mit der Regierung und der
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Seite 10
internationalen Gemeinschaft einschliesslich der internationalen Streit-
kräfte verbunden gewesen seien oder diese unterstützt hätten, von regie-
rungsfeindlichen Gruppen – insbesondere den Taliban – angegriffen und
bedroht würden. Der Beschwerdeführer falle unter die beschriebene Risi-
kogruppe. Er habe für Unternehmen, welche im Auftrag der ISAF und der
Regierung tätig gewesen seien, gearbeitet. Er habe deshalb aufgrund sei-
ner Arbeitstätigkeit begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung. Angesichts der unveränderten Sicherheitslage in Afghanistan
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise
auch künftig Verfolgung zu befürchten habe. Das Verfolgungsrisiko werde
dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in
Konflikt mit den Taliban geraten sei und diese ihm mittels Drohbrief vorge-
worfen hätten, er sei ein Spion. Es sei davon auszugehen, dass keine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, es habe eine Landstreitigkeit mit seiner Familie gegeben, als er
noch ein Kind gewesen sei. Zudem sei er im Jahr 2012 von den Taliban
telefonisch bedroht worden. Den Landstreitigkeiten liegt indessen kein
asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde und die Familie konnte sich allfäl-
ligen ihr daraus erwachsenden Nachteilen durch ihren Wegzug nach Kabul
entziehen. Auch den telefonischen Drohungen seitens der Taliban konnte
sich der Beschwerdeführer durch einen Stellenwechsel an einem anderen
Arbeitsort innerhalb Afghanistans entziehen. Beide Vorbringen stehen im
Übrigen in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2016
erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Sie sind daher
asylrechtlich nicht relevant.
5.2
5.2.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den Taliban
am 22. Dezember 2014 festgenommen und gemäss einem Drohbrief zum
Tode verurteilt worden. Aufgrund eines Lösegeldes sei er freigekommen.
Sein Name stehe auf einer schwarzen Liste und sobald er den Taliban ein
weiteres Mal in die Hände falle, würden sie ihn töten.
5.2.2 Übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM ist davon auszuge-
hen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme durch
die Taliban am 22. Dezember 2014 nicht glaubhaft ist. Dabei ist einerseits
auf die vom SEM festgestellten Widersprüche betreffend die Anzahl der
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Seite 11
festgenommenen Personen und die Höhe des Lösegeldbetrags zu verwei-
sen. In der Beschwerde werden die Widersprüche mit Verständigungsprob-
lemen anlässlich der Erstbefragung begründet und geltend gemacht, diese
seien mit präzisierenden Angaben anlässlich der Anhörung behoben wor-
den. Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht jedoch nicht hervor, dass
es zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Die Befragung fand in der
Muttersprache des Beschwerdeführers statt und er gab an, er verstehe den
Dolmetscher gut. Das Protokoll wurde ihm sodann rückübersetzt und er
bestätigte unterschriftlich, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit
entspricht (vgl. Akte A7/12 S. 2, 4 und 9). Die Erklärung in der Beschwerde,
der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung gemeint, sein Chef habe
20‘000 Euro bezahlen müssen, und er habe anlässlich der Anhörung prä-
zisiert, es seien insgesamt 40‘000 Euro Lösegeld verlangt worden, denn er
und sein Chef hätten je 20‘000 Euro bezahlen müssen, ist nicht plausibel.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er selber
auch 20‘000 Euro Lösegeld hätte bezahlen müssen, dies anlässlich der
Erstbefragung so erwähnt hätte und nicht nur vom Lösegeld gesprochen
hätte, welches vom Chef verlangt worden sei. Was die Zeitdauer der Fest-
haltung durch die Taliban betrifft, machte der Beschwerdeführer nicht un-
wesentlich divergierende Angaben. Der diesbezügliche Erklärungsver-
such, er habe anlässlich der Erstbefragung nur ungefähre Angaben ge-
macht, überzeugt nicht. Seine Beschreibung des Rückwegs von
K._______ zurück nach Kabul ist zwar ausführlich ausgefallen und deutet
darauf hin, dass er diese Strecke aus der persönlichen Erfahrung kennt.
Seine Schilderung der mehrstündigen Festhaltung weckt jedoch nicht den
Eindruck, dass er diese selber erlebt hat. So weist sie weder Details noch
Realkennzeichen auf. Der Beschwerdeführer beschreibt weder das Haus
noch die Räumlichkeiten, wo er angeblich mehrere Stunden festgehalten
worden sei, und auch die Taliban werden mit keinen charakteristischen Ei-
genschaften beschrieben. Die Schilderung der eigenen Festnahme und
Festhaltung durch die Taliban fällt seitens des Beschwerdeführers zudem
ausgesprochen emotionslos aus, dies obschon er gemäss dem ihm von
den Taliban ausgehändigten Drohbrief zum Tode verurteilt worden sein soll.
Aufgrund der Widersprüche in zentralen Punkten und der detailarmen und
ohne Realkennzeichen geschilderte Festnahme durch die Taliban, ist nicht
davon auszugehen, dass er eine solche tatsächlich selbst erlebt hat.
5.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Drohbrief
nichts zu ändern. Es ist von vornherein nicht nachvollziehbar, warum die
Taliban zeitgleich zur Festnahme noch einen Brief mit dem Todesurteil
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schreiben und dem Beschwerdeführer aushändigen sollten. Dies wirkt kon-
struiert, weshalb das SEM zu Recht an der Echtheit des Drohbriefes zwei-
felte, den der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Erstbefragung
noch mit keinem Wort erwähnte.
5.2.4 Nebst der Unglaubhaftigkeit der Festnahme durch die Taliban ist fer-
ner festzustellen, dass nach der angeblichen Freilassung am 22. Dezem-
ber 2014 bis zu seiner Ausreise im Februar/März 2016 keine asylrelevan-
ten Ereignisse, welche sich gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten,
mehr vorgefallen sind (vgl. Akte A17/21 F48, F54 ff.). Sein letzter Arbeitge-
ber musste zwar den Taliban Schutzgelder bezahlen und – so der Be-
schwerdeführer – es sei auch zu Festnahmen von Mitarbeitern durch die
Taliban gekommen. Zudem sei ein ehemaliger Arbeitskollege von
D._______ in Kabul von den Taliban getötet worden. Konkrete Hinweise
oder Ereignisse, aufgrund derer geschlossen werden müsste, der Be-
schwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise selbst im Fokus der Ta-
liban gestanden oder sei auf einer schwarzen Liste derselben verzeichnet
gewesen, liegen jedoch nicht vor. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall ge-
wesen, so hätten die Taliban ihn vor seiner Ausreise aufgespürt, zumal sie
– wie der Beschwerdeführer behauptet – alle Informationen über ihn ge-
habt hätten oder in Erfahrung hätten bringen können (vgl. Akte A17/21
F84 ff.).
5.3 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass sich zwischen der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage und dem Tod
seines Vaters kein Zusammenhang herstellen lässt. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass sein Vater aufgrund seiner angeblichen Probleme mit den
Taliban getötet worden ist, zumal die Taliban ansonsten ein Interesse ge-
habt hätten, dies den Beschwerdeführer wissen zu lassen. Der Beschwer-
deführer gab anlässlich der Anhörung selbst an, er kenne den Grund für
den Tod seines Vaters nicht (vgl. Akte A17/21 F92 f.).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zuge-
hörigkeit zur Ethnie der Hazara während seiner Schulzeit diskriminiert wor-
den, indem er hinten in der Klasse habe sitzen müssen, schlechte Noten
und keine Bücher bekommen habe, ist festzustellen, dass dies nicht die
Intensität einer asylrelevanten Gefährdung erreicht. In Bezug auf die allge-
meine Situation der Hazara ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den
Hazara für sich alleine keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt
(vgl. Urteil des BVGer D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für
die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen
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(vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im
Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jeden-
falls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen
werden muss, dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer un-
menschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.4.1 Das SEM hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dieser
könne nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet
werden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Bayran und habe
seit seiner Kindheit mit berufsbedingten Unterbrüchen in Kabul gelebt. Er
verfüge in Kabul somit über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative. Er sei
ein junger und gesunder Mann, der auf eine fundierte Berufsbildung und
mehrere Jahre Berufserfahrung zurückblicken könne. Aufgrund seiner
langjährigen Berufstätigkeit sei anzunehmen, dass er über Kontakte in Af-
ghanistan verfüge, die ihm sowohl bei der Wiedereingliederung als auch
bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könnten. Er habe zu-
dem erwähnt, dass es seiner Familie in Kabul finanziell gut gegangen sei
und diese vor ihrer Ausreise über drei Häuser in Kabul verfügt habe. Be-
treffend sein familiäres Beziehungsnetz in Afghanistan habe er in der Erst-
befragung erklärt, seine Eltern, sechs Brüder, drei Schwestern und drei
Onkel würden in Kabul leben. Zu den Verwandten in Drittstaaten befragt,
habe er einen Cousin in Deutschland erwähnt. Anlässlich der Anhörung
habe er ein anderes Bild gezeichnet. So habe er geltend gemacht, dass
seit der Erstbefragung seine gesamte Familie und Verwandtschaft aus Af-
ghanistan ausgereist sei. Anlässlich der Anhörung sei er gebeten worden,
genauer zu erklären, was mit seinen Verwandten passiert sei und weshalb
er keinerlei Informationen über deren Aufenthalt habe. Seine diesbezügli-
chen Antworten seien vage geblieben. Im Wesentlichen habe er verallge-
meinernd erklärt, seine Verwandten hätten aufgrund der schlechten Sicher-
heitslage in Kabul das Land verlassen und seien Richtung Iran und Pakis-
tan ausgereist. Abgesehen von zwei Cousins in Deutschland wisse er aber
nicht, wo sich seine Verwandten konkret aufhalten würden. Zu seiner Fa-
milie habe er den Kontakt vollständig verloren. Hätte seine Familie und
seine gesamte Verwandtschaft in den sieben Monaten zwischen Erstbefra-
gung und Anhörung tatsächlich Afghanistan verlassen, so wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er genauere Informationen zu den Umständen hätte
liefern können. Seine Angaben zum Beziehungsnetz in Afghanistan müss-
ten daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden, mit dem es ihm nicht
gelinge, ein fehlendes familiäres Netzwerk in Kabul glaubhaft zu machen.
Es sei dem SEM deshalb letztendlich auch nicht möglich sich in voller
Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Weg-
weisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Un-
tersuchungspflicht finde jedoch seine Grenzen an der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht des Gesuchstellers. Aus den Akten würden sich letztlich
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keine Hinweise ergeben, die dagegen sprechen, dass er sich aufgrund sei-
nes Alters, seiner Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder
in seinem Heimatland integrieren und ein Auskommen finden könnte.
7.4.2 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, der Beschwerde-
führer habe gleich zu Beginn seiner Anhörung erklärt, dass sein Vater am
16. September 2016 umgebracht worden sei und dass seine Familie ge-
plant gehabt habe, Kabul zu verlassen, da sie sich nicht mehr sicher gefühlt
hätten. Dies habe er von seinem Bruder erfahren. Zum Zeitpunkt der An-
hörung habe er jedoch nicht gewusst, wohin genau seine Familie gegan-
gen sei. Er habe versucht, seinen Bruder zu kontaktieren, er habe jedoch
telefonisch niemanden mehr erreicht. Vor ein paar Wochen sei er aber per
Facebook von seinem Bruder kontaktiert worden. Dieser habe ihn darüber
informiert, dass sich seine Familie jetzt in Pakistan in der Stadt J._______
befände und sie ihre Häuser in Kabul hätten verkaufen müssen, da sie auf-
grund der Sicherheitslage und seinen Problemen (des Beschwerdeführers)
nicht mehr länger in Kabul hätten bleiben können. Die eingereichten Fotos
würden belegen, dass sich die gesamte Familie mittlerweile in Pakistan
befinde. Die zwei Onkel väterlicherseits und der eine Onkel mütterlicher-
seits seien in den Iran geflohen. Den aktuellen Aufenthaltsort kenne er aber
nicht. Vor dem aktuellen Hintergrund könne nicht davon gesprochen wer-
den, dass der Beschwerdeführer über ein tragbares Beziehungsnetz in Ka-
bul verfüge, zumal er auch erklärt habe, dass keiner der Mitarbeitenden
von G._______ noch in Afghanistan lebe. Auch bei seiner Ausreise sei er
von drei Arbeitskollegen begleitet worden. Im Allgemeinen müsse darauf
hingewiesen werden, dass sich die Sicherheitslage in allen Landesteilen
Afghanistans in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert habe. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kabul eine zumutbare in-
nerstaatliche Wohnsitzalternative für ihn darstelle.
7.4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
habe auch in der Beschwerde keine substantiierten und plausiblen Anga-
ben zur Emigration seiner ganzen Familie und Verwandtschaft zwischen
Mai 2016 und Januar 2017 gemacht. Des weiteren seien die nachgereich-
ten Fotos nicht dazu geeignet, eine dauerhafte Emigration seiner Familie
nach Pakistan beziehungsweise ein fehlendes Beziehungsnetz in Afgha-
nistan glaubhaft zu machen, zumal den Fotos auch nicht entnommen wer-
den könne, wann sie aufgenommen worden seien und ob es sich dabei
überhaupt um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle.
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7.4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die der
Beschwerde beigelegten Fotos Mitte Februar 2017 aufgenommen worden
seien. Es treffe zu, dass das genaue Datum auf den Fotos nicht ersichtlich
sei. Setze man die vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angege-
benen Altersangaben in Beziehung zu den Personen auf den Bildern,
könne man darauf schliessen, dass die Fotos neueren Datums sein müs-
sen. Vor allem der älteste Bruder des Beschwerdeführers weise eine hohe
äusserliche Ähnlichkeit zum Beschwerdeführer auf.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vorausset-
zungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach
ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden
als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden ins-
besondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein auf-
grund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitglie-
dern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fort-
kommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem trag-
fähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sa-
che, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalter-
native darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine
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Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zu-
rückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufser-
fahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusam-
menspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der
festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von
selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul ledig-
lich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.5.2 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Kindheit bis zu seiner Aus-
reise im Frühjahr 2016 mit berufsbedingten Unterbrüchen in der Hauptstadt
Kabul. Er ist jung, gesund, verfügt über ein hohes Bildungsniveau und
stammt aus einer relativ wohlhabenden Familie, welche in Kabul mehrere
Häuser besitzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Kabul dürfte er dort auch
auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, wel-
ches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Wie schon das
SEM ausführte, muss bezweifelt werden, dass – wie behauptet- die ganze
Kernfamilie und die Verwandtschaft inzwischen nicht mehr in Kabul lebt.
Selbst wenn es sich bei den auf den mit der Beschwerde eingereichten, elf
vor dem Friedhof in J._______ abgebildeten Personen tatsächlich um
seine Familie handeln sollte, wird damit nicht belegt, dass sich seine ganze
Familie dauerhaft in Pakistan niedergelassen hat. Da der Beschwerdefüh-
rer offenbar mit seiner Familie in Kontakt steht, wäre zu erwarten, dass er
substantiiert über die Gründe für die Ausreise seiner Familienangehörigen
aus Afghanistan hätte berichten können. Dies ist jedoch nicht der Fall. So
wird nicht näher ausgeführt, inwiefern die Familie in Kabul wegen dem Be-
schwerdeführer Probleme gehabt und warum sich die Familie dort nicht
mehr sicher gefühlt haben soll. Zudem fällt auf, dass ausser auf den beiden
Fotos der Angehörigen vor dem Friedhof auf den restlichen Fotos nicht alle
seine zehn Geschwister (sechs Brüder und vier Schwestern) abgebildet
sind, sondern nur jeweils die gleichen sechs Geschwister mit der Mutter.
Drei Brüder und die älteste Schwester fehlen auf den zuletzt eingereichten
Fotos. Aus der Kopie des eingereichten Mietvertrags geht sodann hervor,
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dass die Miete für die Dauer vom 1. März 2017 bis zum 1. Februar 2018
(elf Monate) abgeschlossen wurde. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wa-
rum auch seine drei Onkel Kabul in derselben Zeitspanne verlassen haben
sollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor über Familienangehörige und aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts ohnehin über ein Netzwerk von Freunden und Bekannten in
Kabul verfügt. Im Weiteren kann er auf eine solide Bildung und jahrelange
Berufserfahrung als (...) zurückgreifen. Damit sind die Voraussetzungen
gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen
können.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 12. Ap-
ril 2017 gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend
keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 12. April 2017 gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen
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(vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden
amtlich bestellten Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem
Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote einge-
reicht, worin der zeitliche Aufwand von acht Stunden, Übersetzungskosten
von Fr. 70.– und weitere Auslagen von Fr. 50.– aufgeführt sind. Dies er-
scheint angemessen. Für die weiteren Eingaben wird mit einer Stunde Auf-
wand und Auslagen von Fr. 20.– gerechnet. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeistän-
din zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 1609.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1609.20 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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