B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-118/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Libyen,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundes-
amt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine libysche Familie mit vier Kindern, stam-
men aus Tripolis. Die Eltern und ihr zu diesem Zeitpunkt bereits geborenes
ältestes Kind C._______ verliessen ihren Heimatstaat ihren Aussagen und
den eingereichten Reisedokumenten zufolge am 10. August 2013. Am 14.
August 2013 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am 19. August
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl
nach.
B.
Am 30. August 2013 kam das Kind D._______ zur Welt.
C.
Am 11. September 2013 wurden die Eltern (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rende) zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt
(Befragung zur Person; BzP).
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 trat das damalige Bundesamt für Mig-
ration BFM (heute: SEM) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta an.
E.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit
Urteil D-6323/2013 vom 21. November 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurück.
F.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 trat das BFM erneut auf die Asylge-
suche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Malta an.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit
Urteil D-7126/2013 vom 5. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies
die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurück.
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Seite 3
H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 trat das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete erneut deren Wegweisung
nach Malta an.
I.
Mit Eingabe vom 7. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil
D-4441/2014 vom 7. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut und wies das SEM an, auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren.
J.
Am 1. Juli 2015 kam das Kind E._______ zur Welt.
K.
Am 5. September 2016 fand die vertiefte Anhörung und am 5. Dezember
2016 die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden statt.
Anlässlich der drei Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, in Tri-
polis im Stadtteil H._______ gelebt zu haben. Er habe eine Baufirma be-
sessen und nach dem Krieg Autos aus Deutschland und der Schweiz im-
portiert. Er habe zu den ersten fünfzehn Personen gehört, die einen Auf-
stand gegen das ehemalige Staatsoberhaupt von Libyen, Muammar al-
Gaddafi, gewagt hätten. In Tripolis habe er unter dem Namen I._______
gelebt. Am 17. Februar 2011 sei er mit dieser Gruppe von 15 Personen auf
die Strasse gegangen. Am 20. Februar 2011 sei er zum ersten Mal von
Gaddafis Milizen festgenommen worden. Bei seiner Festnahme habe er
angegeben, ein Anhänger Gaddafis zu sein, worauf er wieder freigelassen
worden sei. Vor dem Krankenhaus habe es Personen gegeben, welche auf
ihn gezeigt und gesagt hätten, er sei ein Revolutionär, weshalb er rasch
geflohen sei. Am 16. April 2011 sei er im Haus seiner Schwester beinahe
zum zweiten Mal festgenommen worden. Er sei von einer Person verraten
worden, welche seinen Namen, „J._______“, unter welchem er gekämpft
habe, gerufen habe. Vom Fenster aus habe er gesehen, dass es viele ver-
mummte Personen mit Waffen gewesen seien. Seine Schwester habe sich
im unteren Stock aufgehalten. Er habe seine Flucht schon geplant, jedoch
habe er Angst um seine damals schwangere Schwester gehabt und be-
fürchtet, dass diese an seiner Stelle mitgenommen würde. Den Personen,
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welche ihn gesucht hätten, habe er seinen richtigen Namen nicht angege-
ben, und durch diese Identitätstäuschung knapp einer Verhaftung entkom-
men können. Er sei gefragt worden, ob er K._______ heisse, worauf er als
Name „I._______“ angegeben habe. Sie hätten gewollt, dass er dies be-
weise und seien zehn Minuten später noch einmal gekommen. Er sei je-
doch zwischenzeitlich bereits nach Tunesien unterwegs gewesen. Zwi-
schen April 2011 und August 2011 habe er sich in Tunesien aufgehalten,
sei jedoch einige Male heimlich nach Libyen gereist. Darauf habe er sich
der „(…)“ ([…]) angeschlossen. Am 20. August 2011 habe die bewaffnete
Revolution in Tripolis begonnen, und zwei Tage später habe seine Gruppe
Tripolis erreicht. Er habe sich wie alle Milizen der Militärpolizei angeschlos-
sen und in dieser Funktion zahlreiche Gaddafi-Anhänger festgenommen.
Sie seien verantwortlich für die Gefangenen gewesen und hätten ihnen Es-
sen ins Gefängnis gebracht. Dabei seien viele der festgenommenen Per-
sonen gefoltert und getötet worden. Nun würden sie von den Familien der
festgenommenen und verstorbenen Gaddafi-Anhänger gesucht. Aufgrund
eines richterlichen Beschlusses seien viele der überlebenden Gefangenen
freigekommen, und als diese das Gebäude verlassen hätten, seien sie von
Mitgliedern der Gruppe vom 17. Februar getötet worden. Einer der Fami-
lienangehörigen sinne bis zum heutigen Tag nach Rache für den Tod sei-
nes Bruders, welcher festgenommen und unter Folter gestorben sei, und
habe eine Liste verfasst mit Personen, welche sterben müssten. Er – der
Beschwerdeführer – sei einer von diesen Personen. Auch andere Perso-
nen, welche ein Familienmitglied verloren hätten, seien in die Gegend ge-
kommen und hätten nach ihnen gefragt. Eines Tages sei vor der Kaserne
aus einem vorbeigefahrenden Auto auf ihn geschossen worden. An einem
anderen Tag habe eine bewaffnete Gruppe das Gefängnis gestürmt und
Gefangene mitgenommen. An diesem Tag habe er sich jedoch zuhause
befunden. Immer, wenn er in sein Auto eingestiegen sei, habe er befürch-
tet, dass jemand eine Bombe daran befestigt habe. Er habe vor seiner Aus-
reise dreimal die Wohnung wechseln müssen, da sie stets in Gefahr gewe-
sen seien und er sich um seine schwangere Frau gesorgt habe. Bei einem
Besuch mit seiner Familie an einer „Chilbi“ in der Stadt sei er knapp einem
Anschlag mit Schusswaffen entkommen, welcher ihm gegolten habe. Da-
bei seien einige Männer aus einem Auto ausgestiegen und hätten mit Waf-
fen in die Menschenmenge geschossen, wobei eine Frau tödlich getroffen
worden sei. Er habe sehen können, dass ihn die Angreifer mit Blicken an-
visiert hätten. Er habe flüchten können und am Tag darauf mit seiner Fa-
milie das Land verlassen. Die Flugtickets habe er bereits zu einem früheren
Zeitpunkt besorgt.
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Die Beschwerdeführerin führte in den Befragungen aus, dass sie ihren Hei-
matstaat wegen der Schwierigkeiten ihres jetzigen Ehemannes, jedoch
auch aufgrund ihrer eigenen Probleme mit ihrem ersten Ehemann verlas-
sen habe. Letzterer habe sie geschlagen, weswegen sie sich von ihm habe
scheiden lassen. Sie hätte in dieser Angelegenheit mehrmals vor Gericht
erscheinen müssen, sei jedoch, anstatt diesen Vorladungen zu folgen, je-
weils nach Tunesien gereist, um zu vermeiden, dass ihr ihre Tochter weg-
genommen würde. Gemäss Gerichtsbeschluss vom 9. Juni 2013 habe ihr
Ex-Mann aufgrund ihrer Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann das Sorgerecht
für ihre gemeinsame Tochter erhalten, wogegen sie sich erfolglos vor Ge-
richt gewehrt habe. Sie sei dann angeklagt worden, weil sie und ihr jetziger
Ehemann mit der Tochter ins Ausland geflohen seien. Wegen Dokumen-
tenfälschung und Entführung der Tochter erwarte sie beziehungsweise ih-
ren jetzigen Ehemann in Libyen eine Gefängnisstrafe. Ausserdem fürchte
sie, bei einer Rückkehr durch ihren Ex-Mann und dessen Familie behelligt
zu werden.
Im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise in den vorangehenden Be-
schwerdeverfahren reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel
Kopien von Gerichtsdokumenten die Beschwerdeführerin betreffend mit
Übersetzung sowie mehrere fremdsprachige Ausweise den Beschwerde-
führer betreffend (seinen Angaben zufolge eine Mitgliederkarte der
„Gruppe vom 17. Februar 2011“ vom 11. September 2011, einen Ausweis
von „[…]“ vom 31. Juli 2012, eine „Military Man ID-Card“ des Verteidigungs-
ministeriums sowie eine Karte des „[…]“) zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (eröffnet am 12. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositiv-
ziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
M.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unent-
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geltliche Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen Ausdruck ei-
ner fremdsprachigen Internetseite zu den Akten, welche ihren Angaben zu-
folge einen Bericht über den Angriff auf dem Jahrmarkt am 9. August 2013
enthält.
N.
Am 24. Januar 2017 kam das Kind F._______ zur Welt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei-
ständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher von den Be-
schwerdeführenden am 1. Februar 2017 fristgerecht bezahlt wurde.
P.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um
eine Nachfrist von 30 Tagen für weitere Ausführungen der Beschwerde.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wies der zuständige In-
struktionsrichter diesen Antrag unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
R.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Auflistung des Beschwerdeführers von den am 17. Februar 2011 anwesen-
den Gruppenmitgliedern sowie zwei Fotografien des Beschwerdeführers
zu den Akten.
S.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gab der Instruktionsrichter der Vor-
instanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 1. November 2018 reichte das SEM eine Vernehmlas-
sung sowie den Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels zu den Akten.
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U.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2018 gab der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 replizierten die Beschwerdeführen-
den nach erstreckter Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 wurden die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit sich vorliegend
Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. Den Verfahrensge-
genstand bilden demnach der Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol-
gung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht oder werde sich (auch aus heutiger Sicht) mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage eine Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sein.
Wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstellende Per-
son bloss zufällig trifft, liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung keine ge-
zielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. Gezielte Nachteile sind in
der Regel das Resultat einer sogenannten Individualverfolgung, bei wel-
cher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen eine durch bestimmte Eigen-
schaften individualisierte Person richten, die mittels konkreter Eingriffe in
ihren persönlich geschützten Bereich getroffen werden soll. Eine Verfol-
gungshandlung muss somit gewollt in die Rechte des Individuums eingrei-
fen. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung wird, die aber
nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, erfüllt die Kriterien der
Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit,
dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Fluchtgründen um Ereignisse der Revolution in Libyen oder im Rahmen
von Krieg oder Situationen von allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
handle. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes liege nicht vor. Es sei
allgemein bekannt, dass auf Einrichtungen der neuen Regierung, wie die
Militärpolizei oder auf verfeindetet Milizen, Anschläge verübt worden seien.
Als Revolutionär und Angehöriger der neu errichteten Militärpolizei habe
der Beschwerdeführer mit solchen Risiken rechnen müssen. Da die Arbeit
bei der Militärpolizei freiwillig gewesen sei, habe er sich damit bewusst ei-
nem erhöhten Risiko ausgesetzt. Hätte er persönlich getroffen werden sol-
len, wären die Gegner diskreter und effizienter vorgegangen. So hätte ihn
der Schütze, wenn er sich an dieser „Chilbi“ wirklich ganz nah beim Be-
schwerdeführer befunden hätte, ohne weiteres liquidieren können. Es sei
davon auszugehen, dass es sich bei diesem Ereignis um einen von vielen
Terroranschlägen gehandelt habe, was auch für den Anschlag auf das Ge-
bäude der Militärpolizei gelte.
Die familiären Probleme der Beschwerdeführerin würden ebenfalls nicht in
den Geltungsbereich von Art. 3 AsylG fallen. Beim Sorgerechtsentzug und
einer allfälligen Verurteilung wegen Dokumentenfälschung und Entführung
handle es sich jeweils um rechtstaatlich legitime Massnahmen. Eine den
Beschwerdeführenden drohende Gefängnisstrafe sei aus den Akten nicht
ersichtlich. Die Strafe im entsprechenden Urteil (Übergabe der Tochter an
den Ex-Mann und die Übernahme der Gerichtskosten) sei nicht übermäs-
sig hoch oder von einem Politmalus beeinflusst. Auch bei den befürchteten
Behelligungen durch den Kindsvater handle es sich grundsätzlich um rein
familiäre Auseinandersetzungen. Ausserdem gebe es keine konkreten An-
haltspunkte für ihre Befürchtungen, da sie in der Vergangenheit keinen der-
artigen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien.
5.2 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen,
dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Revolutionär ein hoch
politisches Profil aufweise und dadurch sehr stark in den Fokus verfeinde-
ter Gruppierungen geraten sei. Seine Gefährdung gehe damit weit über die
übliche Gefahr eines Bürgerkriegs hinaus. Die Furcht vor einer zukünftigen
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Verfolgung sei sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht gege-
ben, was sich auch in den einzelnen Attentatsversuchen gezeigt habe.
Seine andauernde Bedrohung durch die Gefahr beim Betreten seines Hau-
ses, des Besteigen seines Autos oder bei der täglichen Arbeit reiche aus,
um eine begründete Furcht anzunehmen. Bei ihren Ausführungen, er habe
sich durch seine Arbeit bei der Militärpolizei freiwillig dieser Gefahr ausge-
setzt, übersehe die Vorinstanz, dass diese Tätigkeit Ausdruck seiner politi-
schen Überzeugung gewesen sei. Somit könne ihm an seiner Verfolgung
keine Mitschuld gegeben werden, da es ihm freistehe, sich politisch zu en-
gagieren, ohne dass er dafür Attentate auf sein Leben in Kauf nehmen
müsse. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und aktiven Funktion ge-
höre er zu einem Personenkreis, welcher sich aufgrund bestimmter Merk-
male eingrenzen lasse und sich nicht mit der Gesamtbevölkerung decke.
Auch sei nicht von der staatlichen Schutzfähigkeit auszugehen. Sollten die
Verhaftungen ehemaliger Gaddafi-Anhänger durch den Beschwerdeführer
angezweifelt werden, könnten als weitere Beweismittel selbstgedrehte
Handy-Videos von solchen Verhaftungen eingereicht werden.
5.3 In ihrer Eingabe vom 10. Februar 2017 führten die Beschwerdeführen-
den aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche zwölf Kernmitglieder der
Bewegung vom 17. Februar kenne und diese in Libyen einen grossen Be-
kanntheitsgrad hätten. Er sei auf der Strasse als der „Libysche Che-Gue-
vara“ gefeiert worden. Bereits vor der Revolution sei er ein erfolgreicher
Unternehmer gewesen und habe vielen Menschen Arbeit gegeben. Auf-
grund dessen sowie seiner zahlreichen Beziehungen sei er auch vor sei-
nem politischen Engagement ein angesehener Mann in Tripolis gewesen.
Wegen seines Bekanntheitsgrades sei er auf einer Liste politischer Gegner
gewesen, welche durch Gaddafi hätten inhaftiert werden sollen. Im Rah-
men von Rachefeldzügen, unter anderem von Gaddafis früherer Leib-
garde, seien bereits viele Anhänger der Revolution umgebracht worden.
Der Beschwerdeführer sei diesen als Gegner des Gaddafi-Regimes gut
bekannt und wäre bei einer Rückkehr nach Libyen mit grosser Wahrschein-
lichkeit ebenfalls Ziel dieser Anhänger Gaddafis. Wer für die Anschläge ver-
antwortlich sei, könne er nicht sagen.
Die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Mann müsse als
frauenspezifische Verfolgung betrachtet werden, da ihr kein staatlicher
Schutz gegen die Todesstrafe, welche ihr nach dem streng islamischen
Recht der Stammeskultur für die Kindeswegnahme blühe, zur Verfügung
stehe.
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5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass es sich vor-
liegend nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver-
folgung handle. Ausserdem zweifelte es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers an. Bereits in der Verfügung vom 9. Dezember
2016 sei ein diesbezüglicher Vorbehalt angebracht worden. Auf den ersten
Blick erschienen seine Schilderungen zwar substantiiert und ausführlich.
Bei einer näheren Betrachtung würden sich seine Vorbringen in den we-
sentlichen Punkten jedoch als sehr vage und ausweichend erweisen und
inhaltlich nicht über das hinausgehen, was allgemein über die Anfänge der
Revolution in Libyen bekannt sei. Zudem würden die Schilderungen teil-
weise aufgebauscht und überzeichnet wirken, so beispielsweise seine Be-
zeichnung als „Che Guevara von Libyen“. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer, wie eine Vielzahl seiner Landsleute, in irgend-
einer Form an der Einnahme von Tripolis beteiligt gewesen sei. Hingegen
sei nicht davon auszugehen, dass sich durch seine Rolle ein erhöhtes po-
litisches Profil ergeben habe, welches eine gezielte und landesweite Ver-
folgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zur Folge habe. Seine
Darstellungen würden sich nicht mit der Berichterstattung über die Revolu-
tion decken. Er habe verschiedene Geschehnisse vermengt, wie beispiels-
weise bei seiner Angabe in der ersten Anhörung, auf Facebook sei publi-
ziert worden, dass es am 17. Februar zu einer Revolution komme, und sie
erwartet hätten, dass eine Million Leute auf die Strasse gehe, wobei es sich
am Ende nur um 15 Personen gehandelt habe. Es habe deshalb statt einer
grossen Demonstration gegen Gaddafi eine für Gaddafi gegeben. Auch in
der ergänzenden Anhörung habe er davon gesprochen, dass sie nur we-
nige Demonstranten gewesen seien. Zwar treffe gemäss Quellenlage zu,
dass es an diesem Tag zu organisierten Demonstrationen für Gaddafi ge-
kommen sei. Gleichzeitig hätten aber auch Hunderte gegen ihn demons-
triert, was jedoch von regierungsnahen Kreisen dementiert worden sei,
welche – genau wie der Beschwerdeführer – nur von 15 Demonstranten
gesprochen hätten. Auch in Bezug auf die Einnahme von Tripolis entsprä-
chen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ganz der Realität. Er
habe sich als eine der ersten 15 Personen bezeichnet, welche sich gegen
Gaddafi gestellt hätten, und dabei ausgeführt, sich der „Einheit 17“ ange-
schlossen zu haben und am 22. August 2011 in Tripolis angekommen zu
sein. An anderer Stelle habe er angegeben, dass sie friedlich demonstriert
und nicht davon geträumt hätten, irgendwann einmal Waffen zu tragen.
Erst am 23. August 2011 sei aus ihm ein bewaffneter Revolutionär gewor-
den. Sie seien mit ihren Kommandanten Abd Al Hakim Belhaj und Al-Haraki
von den Bergen her gekommen und die Menschen hätten sie mit grosser
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Freude empfangen, wobei sie als einzige Einheit keine Angst gehabt hät-
ten, in Tripolis einzumarschieren. Bei der ergänzenden Anhörung habe er
davon gesprochen, dass er der „Katiba vom 17. Februar 2011“ angehört
habe. Er habe zwar eine Waffe getragen, diese jedoch nicht benutzt und
keine militärische Ausbildung genossen. Er habe erstmals am 20. August
2011, als sie nach Tripolis gekommen seien, ein Maschinengewehr in den
Händen gehalten. Auch hier vermenge der Beschwerdeführer beim Ver-
such, sich als „Revolutionär der ersten Stunde“ darzustellen, verschiedene
Elemente miteinander. Die „Tripoli Brigade“ habe gemäss Quellenlage un-
ter dem Kommando von Mahdi al Harati gestanden, welcher diese Brigade
im April 2011 aus einer Gruppe von 15 Männern (fast alles Auslandlibyer)
in Benghazi gegründet habe. Die Brigade sei rasch auf mehrere hundert
Männer angewachsen. Die Kämpfer seien in einem Trainingslager in den
Bergen militärisch ausgebildet worden. Alleine schon die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe bis nach der Einnahme von Tripolis nie ein
Maschinengewehr in den Händen gehalten, mute angesichts dessen, dass
er ein Revolutionär der ersten Stunde gewesen sein wolle, eher realitäts-
fremd an. Zudem stelle sich die Frage, welche Beziehungen er als Tripoli-
taner zu al Harati‘s Kerngruppe in Benghazi gehabt habe. In den gängigen
Quellen fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass Al Hakim Belhaj und
Al-Haraki eine „Katibat vom 17. Februar“ befehligt hätten.
Dass der Beschwerdeführer als vermögender Bauunternehmer und Auto-
händler einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweise und somit exponierter
sei, stehe ausser Zweifel. In Anbetracht der Wirren und des Chaos nach
dem Sturz Gaddafis liege es auf der Hand, dass vermögende Geschäfts-
leute Zielscheibe von Attentätern und Neidern geworden seien. Auch wür-
den Angehörige der Militärpolizei ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen; An-
schläge auf deren Einrichtungen stünden folgerichtig im Zusammenhang
mit den Kriegswirren in Libyen und seien, auch bei Wahrunterstellung, dass
der Beschwerdeführer bei der Militärpolizei gearbeitet habe, nicht als ge-
zielt gegen ihn gerichtetes Attentat zu verstehen. Der eingereichte Zei-
tungsbericht zeige auf, dass sich der Anschlag auf die Einrichtung der Mi-
litärpolizei als solche und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich
gerichtet habe. Andernfalls wäre es für die Attentäter ein Leichtes gewe-
sen, den Beschwerdeführer zu eliminieren.
Die beiden Ereignisse (Anhaltung des Beschwerdeführers und Suche nach
ihm im Haus seiner Schwester) seien – die Glaubhaftigkeit immer voraus-
gesetzt – im Kontext der Revolutionsanfänge zu sehen, wo zahlreiche Per-
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sonen unter dem Verdacht, an Kundebungen gegen Gaddafi teilgenom-
men zu haben, festgenommen worden seien. Ein Kausalzusammenhang
zur Ausreise des Beschwerdeführers sei aber nicht zu erkennen.
Bei der angeblichen Todesliste handle es sich um eine reine Parteiaus-
sage, wobei sich weder ihre Existenz noch deren asylrechtliche Relevanz
verifizieren liessen. Aufgrund der in den Passeinträgen des Beschwerde-
führers ersichtlichen Reisen für die Jahre 2012 und 2013 sei davon auszu-
gehen, dass er in dieser Zeit einer regen Handelstätigkeit nachgegangen
sei. Deswegen könnten allfällige Nachstellungen auch durch Dritte im Zu-
sammenhang mit seinen Geschäftstätigkeiten und nicht mit seinen Einsät-
zen für die Militärpolizei (und noch weniger mit seiner Rolle während der
Revolution) gestanden haben. Zwar habe der Beschwerdeführer die Ein-
träge in seinem Pass nicht nur mit seinem Autohandel, sondern auch da-
mit, „indirekt“ zur Flucht gezwungen worden zu sein, begründet. Diese Be-
gründung wirke jedoch wenig überzeugend, da ein Flüchtender erfah-
rungsgemäss nicht mehrmals pro Monat aus dem Heimatstaat aus- und
wieder einreise.
5.5 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, dass
sich die Angabe von 15 Personen, welche am 17. Februar 2011 in Tripolis
demonstriert hätten, auf den Strassenzug im Stadtteil L._______ bezogen
habe, in welchem der Beschwerdeführer gelebt habe. Auch in anderen
Stadtteilen sei demonstriert worden, wobei zu diesem Zeitpunkt keine Ver-
netzung dieser Proteste stattgefunden habe; erst in den nächsten Tagen
und den darauffolgenden Demonstrationen hätten sich Massenproteste
entwickelt. Auf den genannten Videos sei zu erkennen, dass es sich um
einige wenige Protestierende gehandelt habe, welche auf der Strasse ihre
Parolen verbreitet hätten. Diese kleine Aktion sei unter dem damaligen Re-
gime lebensgefährlich gewesen. Mit der „Katibat vom 17. Februar“ habe
sich der Beschwerdeführer aus Tripolis zurückziehen müssen, worauf der
Kontakt zu den beiden Kommandeuren Abd Al Hakim Belhaj und Mahdi Al
Harati entstanden sei. Diese hätten in den Bergen von Nafusa die Ausbil-
dung von Aufständischen organisiert. Dort sei die bekannte Tripoli Brigade
ausgebildet worden und das Katibat sei Teil dieser Brigade geworden. Der
Beschwerdeführer sei in der Organisation und Logistik tätig gewesen und
habe die Finanzierung des Aufstands unterstützt. Seine besondere Expo-
nierung ergebe sich aus Faktoren wie der Verfolgung zu Beginn der Pro-
teste, der andauernden politischen Betätigung, dem Umstand, dass er bei
seiner Rückkehr nach Tripolis erkannt und gefeiert worden sei, er auch
nach dem Sturz Gaddafis für die neue Regierung tätig gewesen sei und
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sich durch seine Arbeit im Militärgefängnis für die revolutionären Kräfte en-
gagiert habe, wo er ebenfalls angegriffen worden sei. Zudem sei er auch
vor der Revolution als Bauunternehmer bekannt gewesen und dadurch
auch von anderen Gruppierungen als Feindbild und Gegner auserkoren
worden. Diese von Privaten ausgehende Verfolgung sei mangels Schutz-
fähigkeit des libyschen Staates asylrechtlich relevant. Der von der Vor-
instanz zitierte Zeitungsbericht zeige schliesslich auf, dass nicht nur offizi-
elle Polizeiwagen, sondern auch zivile Autos von Angehörigen der Militär-
polizei angegriffen worden seien.
6.
6.1 Dass sich der Beschwerdeführer – wie eine Vielzahl seiner Landsleute
– an den Vorgängen der libyschen Revolution beteiligt und dabei an gewis-
sen revolutionären Handlungen wie das Teilnehmen an Demonstrationen
beteiligt war oder organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, erscheint
aufgrund der Aktenlage glaubhaft. Ebenfalls erscheint nachvollziehbar
(und ist im Übrigen aktenkundig), dass sich in Tripolis und damit im Umfeld
des Beschwerdeführers in den Monaten und wenigen Jahren nach der Re-
volution verschiedene Anschläge ereignet haben. Dennoch lassen die dar-
gelegten Umstände entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht auf eine gezielte Suche nach seiner Person durch das ehemalige
Gaddafi-Regime schliessen. Seine diesbezüglichen Vorbringen stellen im
Wesentlichen blosse Vermutungen respektive Annahmen dar und lassen
sich durch keine objektivierbaren Tatsachen stützen. Auch wenn sich die-
ser Moment, in welchem sich aufständische Gruppierungen gegen Gaddafi
gestellt und aufgrund dessen an Demonstrationen teilgenommen haben,
als gefährlich erwiesen haben dürfte (wovon angesichts der Bedeutung
dieser Demonstrationen gegen ein sich seit vielen Jahren an der Macht
befindlichen Regimes) auszugehen ist, ist eine andauernde, gegen den
Beschwerdeführer individuell gerichtete Verfolgung zu verneinen, selbst
wenn er anlässlich solcher Demonstrationen erkannt worden sein sollte.
Die Suche nach ihm auf der Strasse und im Haus seiner Schwester sind
(vorausgesetzt, dass sie sich wie geschildert zugetragen haben) mit der
Vorinstanz im Kontext der Revolutionsanfänge zu sehen, wo zahlreiche
Personen unter dem Verdacht, an Kundebungen gegen Gaddafi teilgenom-
men zu haben, festgenommen wurden. Gegen das Vorliegen einer tatsäch-
lichen und gezielten Verfolgung spricht sodann auch der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer nach diesen beiden Vorfällen im Februar und
April 2011 auch nach Ende der Revolution noch ungefähr zwei Jahre in
Tripolis aufgehalten hat. Betreffend diese vorgebrachte Suche nach dem
Beschwerdeführer fehlt es somit am zeitlichen Kausalzusammenhang zu
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seiner Ausreise im Jahr 2013. Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass betreffend die Todesliste, welche bei einigen Gaddafi-Anhä-
ngern kursieren soll, weder klar ist, um was für ein Dokument es sich han-
deln, wo sich diese befinden soll noch wie der Beschwerdeführer von einer
solchen Liste Kenntnis erhalten haben will. Unklar bleibt weiter, ob es sich
bei der „Einheit vom 17. Februar“, welcher der Beschwerdeführer zugehört
haben will, um zwölf oder um 15 Mitglieder gehandelt hat (in den Anhörun-
gen spricht der Beschwerdeführer von 15 [SEM-Akte A53 F28], in der Ein-
gabe vom 10. Februar 2017 von zwölf Kernmitgliedern). Auch hinsichtlich
der Anschläge, welche sich seinen Aussagen zufolge gegen ihn persönlich
gerichtet haben sollen, bestehen keinerlei Hinweise, dass es sich dabei
nicht um zwei derjenigen Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und
insbesondere gegen Organe der Justiz gehandelt hat, welche sich in den
Jahren nach der Revolution in Libyen wiederholt und zahlreich ereigneten
(vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-6946/2013 vom 23. März
2018 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführer weist kein solches politisches Profil
auf, welches den Schluss zuliesse, Anhänger von Gaddafi hätten ein tat-
sächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Aufgrund
seiner Asylvorbringen kann er sich nicht darauf berufen, er habe begrün-
dete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen,
welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er
sich in subjektiver Hinsicht vor Anschlägen gefürchtet haben mag. Die in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene
vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdefüh-
rer konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf
eine gezielte Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Aussa-
gen und den gewürdigten Beweismitteln lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung ableiten, welche zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen zu
bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur Stützung der Asylvorbringen
eingereichten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger
Einschätzung bezüglich der Fluchtgründe nichts zu ändern vermögen. Da
die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Militärpolizei nicht angezwei-
felt wird, erübrigt es sich auch, weitere Beweise wie vom Beschwerdeführer
selbstgedrehte Videos einzufordern. Für die weitere Begründung wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend aufgeführten Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und insbesondere
in der Vernehmlassung verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zu-
stimmt (vgl. E. 5.1 und 5.4).
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6.2 Auch die Beschwerdeführerin vermochte keine ihr drohende Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen, sie oder ihren Ehemann erwarte
bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund dessen, dass sie mit ihrer Tochter
ausgereist sei, eine Gefängnisstrafe, wird durch nichts belegt. Den in die-
sem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (Kopien von Gerichts-
dokumenten mit Übersetzung) ist, deren Echtheit vorausgesetzt, aus-
schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin das Obhuts- und
Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und sie aufgefordert wurde, die Toch-
ter an den Kindsvater zu übergeben. Um was für Dokumente im Strafver-
fahren es sich genau handeln soll, ist der Übersetzung jedoch nicht zu ent-
nehmen. Es wird diesbezüglich nur ausgeführt, dass es sich um einen „Re-
kurs“ gegen ein am 19. Februar 2014 ergangenes Urteil betreffend Sorge-
und Obhutsrecht handle. Der Übersetzung des einen Dokuments ist weiter
zu entnehmen, dass es „um den Straftatbestand des Betrugs“ gehe – ob
jedoch ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnet wurde oder nicht, ist
dem Dokument nicht zu entnehmen. Dafür, dass ihr aufgrund dessen, dass
sie mit ihrer Tochter trotz Sorgerechtsentzug aus Libyen ausgereist ist, die
Todesstrafe drohen würde, ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen und
ist durch nichts belegt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Libyen Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes drohen würden.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
entgegen ihren Vorbringen keiner gezielt gegen ihre Person gerichteten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und eine solche
künftig auch nicht zu befürchten haben. Allfällig durch den Beschwerdefüh-
rer erlebte Nachteile sind auf die allgemeinen Revolutions- beziehungs-
weise Kriegsvorgänge zurückzuführen und wären allenfalls unter dem As-
pekt einer Verletzung von völkerrechtlichen Normen im Zusammenhang
mit der Frage nach der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83
Abs. 3 AIG [SR 142.20]) zu prüfen. Da der Wegweisungsvollzug jedoch
bereits als unzumutbar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich im
vorliegenden Fall eine Prüfung der Zulässigkeit.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: