B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-118/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) und gelangte am 18. Januar 2016 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Er wurde am 1. Februar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
Dabei machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Sein Vater habe in den Jahren
(…) bis (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Küche
gearbeitet und deshalb seit dem Jahr (…) Schwierigkeiten mit der Eelam
People’s Democratic Party (EPDP) gehabt. Im Jahr (…) hätten Angehörige
der EPDP seinen Vater zu Hause aufgesucht und geschlagen. Da er (Be-
schwerdeführer) bei (…) – erfolglos – Anzeige über diesen Vorfall erstattet
habe, sei auch er ins Visier der EPDP geraten. Angehörige der EDPD hät-
ten ihn mehrmals auf offener Strasse angehalten, geschlagen und bedroht.
Dieser Misshandlungen überdrüssig sei er im (…) nach C._______ gezo-
gen und unverzüglich nach D._______ ausgereist. Im (…) sei er von den
malaysischen Behörden nach Sri Lanka rückgeschafft worden. Nach sei-
ner Rückkehr nach B._______ habe die EPDP weiterhin nach ihm Aus-
schau gehalten. Aus Angst, belangt zu werden, habe er sich bis zu seiner
Ausreise im (…) in B._______ beziehungsweise bei Bekannten in
C._______ und E._______ versteckt gehalten.
B.b Am 13. November 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er geltend, zwei seiner Cousins, die in den Reihen der LTTE
gekämpft hätten, seien in der Endphase des Kriegs gefallen. Er sei wegen
seines Vaters, der den LTTE während des Waffenstillstands Reis und Zwie-
beln abgegeben habe, in Schwierigkeiten geraten. Im (…) hätten die Be-
hörden zunächst seinen Vater 15 Tage in Haft genommen. Nach dessen
Haftentlassung sei auch er – am (…) beziehungswiese im (…) – aufgegrif-
fen und zwei Tage lang von Armeeangehörigen misshandelt und über seine
LTTE-Verbindungen befragt worden. Da man ihm bei seiner Entlassung
weitere Befragungen in Aussicht gestellt habe, habe er sich versteckt ge-
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halten und sei bei erstbester Gelegenheit – mit einem von (…) eigens aus-
gestellten Passierschein – im (…) auf dem Luftweg nach C._______ ge-
langt, wo er danach über drei Jahre verbracht habe. Bis auf eine einmalige
Personenkontrolle habe er während dieser Zeit keine Probleme mit den
Behörden gehabt. Im (…) sei er legal – mit seinem sri-lankischen Reise-
pass und nach einer kurzen Befragung durch Angehörige des Criminal In-
vestigation Department (CID) am Flughafen – nach D._______ gereist. Bei
seiner Rückschaffung nach C._______ im (…) sei er mittels Bestechung
der CID-Angehörigen am Flughafen auf freien Fuss gekommen. Aus Angst,
in Jaffna belangt zu werden, sei er nicht nach B._______ zurückgekehrt
und habe sich bis zu seiner Ausreise im (…) in C._______ versteckt gehal-
ten.
B.c Er reichte Kopien seiner sri-lankischen ID-Karte und seines Geburts-
scheins zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 (die in der Beschwerdeschrift
einzeln aufgezählt werden) zu gewähren und es sei eine angemessene
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruch-
körper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er, es seien die Akten
der Verfahren N (…) und N (…) sowie die Vernehmlassung des SEM vom
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8. November 2017 im Verfahren des BVGer D-4749/2017 beizuziehen. Im
Fall eines Verzichts auf eine Kassation sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung von Beweismitteln betreffend die Dauer und die Art seines Auf-
enthaltes in D._______ anzusetzen und er sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht anzuhören.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Januar 2018
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm der Spruchkörper des vor-
liegenden Verfahrens – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesen-
heiten – bekannt gegeben. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtli-
che nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen. Aus-
serdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist
die in der Rechtmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel einzu-
reichen, andernfalls das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde.
F.
Am 1. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
fristgerecht.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 kritisierte der Beschwerdeführer die
Höhe des Kostenvorschusses, stellte sich auf den Standpunkt, der Antrag
auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sei nicht rechtsgenüglich beant-
wortet worden und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Er korrigierte die angegebene
Verfahrensnummer im Zusammenhang mit dem Begehren um Beizug der
Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 auf D-4794/2017.
Der Eingabe lagen eine Kopie der Buchung für den Flug von F._______,
D._______ nach C._______, Sri Lanka am (…), eine anonymisierte Ver-
sion der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren des BVGer
D-4794/2017, weitere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka und das
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Lagebild des SEM vom 16. August 2016, bei welchem die nicht auf öffent-
lich zugänglichen Quellen basierenden Informationen eingeschwärzt wur-
den, bei.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2018 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Im Schreiben vom 26. Februar 2018 stellt der Beschwerdeführer sich
auf den Standpunkt, in der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 sei
„ohne weitere Begründung“ ein „völlig unverhältnismässiger“ Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘500.– erhoben worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig,
ist der Zwischenverfügung doch zu entnehmen, dass aufgrund des „über-
durchschnittlichen“ Umfangs der Beschwerde ein erhöhter Kostenvor-
schuss zu erheben war. Allein die Beschwerde umfasst 39 Seiten und es
wurden 27 Beilagen, die Hunderte von Seiten umfassen und sich nicht auf
den Beschwerdeführer individuell beziehen, eingereicht. Gemäss Art. 63
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Abs. 4 VwVG hat die Beschwerdeinstanz einen Kostenvorschuss in der
mutmasslichen Höhe der Verfahrenskosten zu erheben. Dass die wirkli-
chen Verfahrenskosten angesichts der vorgenannten Ausgangslage
Fr. 1‘500.– deutlich übersteigen werden, war bereits bei Erhebung des
Kostenvorschusses absehbar, weshalb es keiner weiteren Begründung be-
durfte. Die Höhe des erhobenen Kostenvorschusses – mehr als Fr. 1‘500.–
werden nur bei besonderen Konstellationen oder bei mutwilliger Prozess-
führung erhoben – war somit keineswegs „völlig unverhältnismässig“, son-
dern angemessen und praxisgemäss.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Januar 2018 den voraussichtlich befassten
Spruchkörper mitgeteilt und betreffend die Zufälligkeit seiner Zusammen-
setzung auf das Geschäftsreglement verwiesen. Aufgrund seitheriger
Rechtsprechungsentwicklungen und dem in der Eingabe vom 26. Februar
2018 erneuerten Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des
Spruchgremiums ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten:
Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der
Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den wiederholten Antrag, die Zufälligkeit der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach
besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruch-
körpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammenset-
zung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teil-
urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Februar 2018
seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebilds SEM „erneuert“,
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bringt er nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise als in der
Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 führt, weshalb darauf nicht mehr
einzugehen ist. Der nochmals gestellte Antrag zur Offenlegung der Quellen
ist abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der
erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der tatsächliche rechtserhebli-
che Sachverhalt sei nie im Rahmen einer Anhörung abgeklärt worden, wo-
mit der angefochtenen Verfügung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde ge-
legt worden sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer erhielt
sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausreichend Gelegen-
heit, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Er bestätigte in der Anhö-
rung denn auch, dass er alles habe erzählen können, was er für sein Asyl-
gesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM act. A17 F134). Am Ende der Be-
fragungen bestätigte er unterschriftlich, dass die Protokolle korrekt seien
und seinen Ausführungen entsprechen würden (SEM act. A5 S. 10, A17
S. 16). Der in der Beschwerdeschrift als richtig dargelegte Sachverhalt (vgl.
S. 10 f. Ziff. 4: Vorliegen von kumulierten ungünstigen Faktoren) beinhaltet
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Seite 8
sodann keine neuen Elemente, sondern stellt eine Kombination des bereits
in der BzP und in der Anhörung Vorgebrachten dar. Das SEM hielt somit
im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachver-
haltselemente bereits fest: das LTTE-Engagement des Vaters, die Prob-
leme mit der EPDP respektive mit den Militärangehörigen, der Umzug nach
C._______ im Jahr (…) respektive im Jahr (…), die Reise nach D._______,
die Rückkehr nach Sri Lanka mit Befragungen durch das CID sowie das
Verstecken in B._______ respektive in C._______. Der Sachverhalt wurde
demnach genügend erstellt.
4.3 Das SEM habe weiter die aktuelle Situation in Sri Lanka sowie die an-
geblichen Verbesserung der Menschenrechtslage unvollständig und unkor-
rekt abgeklärt. Ausserdem habe das SEM es unterlassen, die zu erwar-
tende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereig-
nisse bei den Rückschaffungen vom (…) und von (…) und die neuesten
Entwicklung betreffend der Verfolgung von tatsächlichen und vermeintli-
chen LTTE-Unterstützern korrekt und vollständig abzuklären. Alleine der
Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen
Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM
richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerde-
führers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwä-
gungen darauf einzugehen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als
unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen.
5.
Zu den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen ist das Folgende
auszuführen.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesverwaltungsgericht habe
die Akten der Verfahren N (…) und N (…) beizuziehen, damit es sich davon
überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und
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des Gerichts seien. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem den Bei-
zug der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren
des BVGer D-4794/2017, in der das SEM eingestanden habe, dass jeder
zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Über-
prüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rah-
men der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Ver-
folgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrations-
abkommens bedeute.
Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, weshalb der Beizug
der genannten Akten im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers
von hinreichender Relevanz sein sollte und welcher Zweck damit genau
verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Ak-
tenstücke aus den Dossiers N (…) und N (…) für das vorliegende Verfah-
ren besonders erheblich wären. Im vom Rechtsvertreter markierten Ab-
schnitt der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 wird sodann ledig-
lich das allgemeine und standardisierte Prozedere bei der Rückkehr nach
Sri Lanka dargelegt. Die Gesuche um Beizug der erwähnten Akten sind
demnach abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, er
sei erneut anzuhören. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinrei-
chend erstellt, für eine erneute Anhörung besteht kein Grund. Der Antrag
ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 10
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. Die Asylkernvorbringen in der BzP und der
vertieften Anhörung seien dermassen voneinander abgewichen, dass der
Sachverhalt habe separat erstellt werden müssen. Die Widersprüche wür-
den bereits beim Ursprung der geltend gemachten Verfolgung beginnen.
Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer eine selbst bei bestem
Willen nicht einleuchtende Erklärung abgegeben. Auch bezüglich der vor
seiner Ausreise nach D._______ im (…) erlittenen Verfolgungsmassnah-
men und der gewählten Strategie, um diesen zu entkommen, habe er sich
in Widersprüche verstrickt. Es werde darauf verzichtet, auf die divergieren-
den Versionen bezüglich der Täter dieser Handlungen – sprich EPDP, CID
und/oder Armee – näher einzugehen. Von einer asylsuchenden Person sei
zu erwarten, dass sie ihre fluchtbegründenden Kernvorbringen jederzeit zu
schildern vermöge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die in der ver-
tieften Anhörung nachgeschobenen Verfolgungsmassnahmen in der BzP
nicht ansatzweise erwähnt haben sollte. Seine Erklärung, letztmals habe
er nur kurz berichtet, weshalb er nicht alles genau erwähnt habe, greife zu
kurz. Auch nicht klug werde man aus den unschlüssigen Aussagen über
die Anzeige, die er bei der Polizei erstattet beziehungsweise nicht erstattet
habe. Die divergierenden Angaben bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht
von B._______ nach C._______ würden besonders stutzig machen. Auch
mit Blick auf die Zeit nach seiner Rückkehr aus D._______ ([…]) seien
seine Schilderungen unstimmig und sich teilweise gegenseitig ausschlies-
send ausgefallen. Er sei für diese mutierenden Aussagen eine einleuch-
tende Erklärung schuldig geblieben. Es sei hinzuzufügen, dass er nach der
Aktenlage seine Heimat zweimal legal verlassen habe. Hätten die heimat-
lichen Behörden ihn einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt, hätte man
ihn wohl spätestens bei seiner zweiten legalen Ausreise im (…) in Haft ge-
nommen. Zusammenfassend komme man vom Eindruck nicht weg, dass
er Selbsterlebtes und Hinzugedachtes in ein Sachverhaltskonstrukt einge-
bettet habe, um sei Asylgesuch zu untermauern.
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Seite 11
Es gelte weiter anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im
Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künfti-
gen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Er habe
nicht glaubhaft gemacht, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise be-
stehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens
der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein werde.
7.2 Der Beschwerdeführer räumte in der Beschwerdeschrift ein, es sei dem
SEM zuzustimmen, dass die Vorbringen in der BzP und der Anhörung so
widersprüchlich seien, dass sie als nicht glaubhaft einzustufen seien. Er
habe aufgrund mangelhafter Beratung durch in der Schweiz lebende tami-
lische Landsleute seine tatsächlichen Fluchtgründe gegenüber dem SEM
nicht offengelegt. Der tatsächliche Sachverhalt sei wie folgt zusammenzu-
fassen:
Sein Vater habe gezwungenermassen Hilfeleistungen in Form von Nah-
rungsmittellieferungen an die LTTE erbracht und sei deswegen unter Druck
der Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbundenen Paramilitärs der
EPDP geraten. Er (Beschwerdeführer) habe sich in der Zeit des Krieges
aus der ganzen Sache herausgehalten. Nach dem Sieg der sri-lankischen
Armee über die LTTE nach Mai 2009 sei es zu einer Verhaftungswelle und
auch zu extralegalen Tötungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Un-
terstützern der LTTE in der Gegend von Jaffna gekommen. Er sei mit sei-
nem Vater zum Schluss gekommen, dass es klüger sei, sich im (…) nach
D._______ abzusetzen, um nicht Opfer dieser Verfolgung zu werden. Dort
habe er sich zuerst als Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen. Ab dem
(…) habe er illegal und ohne Aufenthaltsberechtigung zu arbeiten begon-
nen. Noch vor einer drohenden Ausschaffung habe er sich dazu entschie-
den, nach Sri Lanka zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr im (…) sei es
zu einer intensiven Befragung durch das CID und die TID (Terrorist Inves-
tigation Division) gekommen, wobei ihm das Engagement seines Vaters für
die LTTE vorgehalten und ihm immer wieder die Frage gestellt worden sei,
welche Verbindungen er selber zu den LTTE gehabt habe, weil er aus einer
den LTTE nahe stehenden Familie stamme, er bei Kriegsende im verdäch-
tigen Alter gewesen sei und vor allem weil er im (…) Sri Lanka verlassen
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Seite 12
habe und erst (…) Jahre später aus D._______ freiwillig zurückgekehrt sei.
Er habe zu erklären versucht, dass er wegen familiären Differenzen aus-
gereist sei und er keine Verbindung zu den LTTE habe, es sei jedoch klar
gewesen, dass ihm dies nicht geglaubt worden sei. Weil er vorgängig ei-
nem Schlepper beträchtliche Geldmittel bereitgestellt habe, sei er nach län-
gerem Verhör freigelassen worden, wobei ihm weitere Nachforschungen
angekündigt worden seien. Aus Angst vor weiteren Befragungen und Ver-
dächtigungen habe er danach unangemeldet in C._______ gelebt und
seine baldige neue Flucht nach Europa organisiert. Er habe nicht einmal
an der Beerdigung seines Vaters im (…) teilgenommen. Schliesslich sei er
im (…) mit seinem echten Reisepass und mithilfe von grösseren Beste-
chungsgeldern, welche er den Ausreisebehörden bezahlt habe, ausgereist.
Infolge des weiteren Aufenthaltes im Ausland sei bei einer erzwungenen
Rückkehr von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
Aus dem im Juli 2017 gefällten Urteil des Gerichts in Vavuniya ergebe sich,
dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege diese auch mehr als zehn Jahre
zurück und sei diese auch bloss eine niederschwellige Unterstützungstä-
tigkeit, als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde, dass keine Ver-
jährung solcher Taten existiere, nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlas-
sen worden sei und es im Belieben von Privaten stehe, jederzeit aus poli-
tisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung gegen einen Betroffenen
einzuleiten.
Er erfülle sodann zahlreiche Risikofaktoren. In seiner Familie habe sein
Vater die LTTE gezwungenermassen unterstützt. Seine Ausreise aus Sri
Lanka in einer Zeitperiode, in der viele LTTE-Mitglieder und LTTE-Unter-
stützer ins Ausland geflüchtet seien, ergebe einen weiteren Verdachtsmo-
ment. Ein langjähriger Aufenthalt in D._______, eine Registrierung beim
UNHCR und danach ein illegaler Aufenthalt ab (…) würden den Verdacht
der sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden, dass es sich bei ihm um
einen Aktivisten der LTTE handle, weiter anheizen. Dass er im (…) freiwillig
zurückgereist sei, mache ihn weiter verdächtig, ebenso dass er damals zu
seiner Freilassung nach den Verhören durch das CID und die TID grosse
Bestechungsgelder bezahlt habe. Sein unangemeldeter Aufenthalt in
C._______ und die erneute Bezahlung eines erheblichen Bestechungs-
gelds bei seiner Ausreise im (…) mache ihn weiter verdächtig. Dazu
komme, dass er sich nun seit Jahren in der Schweiz und damit in einem
anderen wichtigen exilpolitischen Zentrum der LTTE aufhalte. Anders als
früher würde er bei einer zwangsweisen Ausschaffung mit Ersatzreisepa-
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Seite 13
pieren keine Möglichkeit haben, mittels vorgängiger Bestechung eine Ver-
folgung bei seiner Einreise zu verhindern. Er würde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aufgrund seines speziellen Profils bereits am Flughafen
in C._______ oder nach einer Freilassung in asylrelevanter Art und Weise
verfolgt werden.
7.3 In seiner Eingabe vom 26. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer
fest, dass die eingereichte Buchungsbestätigung für den Flug von
F._______, D._______ nach C._______, Sri Lanka am (…) den geltend
gemachten Sachverhalt in der Beschwerdeschrift beweise. Ausserdem
machte er weitschweifende Ausführungen zu weiteren Beweismitteln zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka.
8.
8.1 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen konnte, dass er in asylrechtlich erheblicher Weise ver-
folgt worden sei beziehungsweise dies heute noch werde, ist nicht zu be-
anstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu
lassen.
8.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerdeschrift zutreffend ein,
dass seine Aussagen in der BzP und in der Anhörung so widersprüchlich
sind, dass sie als nicht glaubhaft einzustufen sind. Sein Erklärungsversuch,
er habe aufgrund der (schlechten) Beratung von Landsleuten seine tat-
sächlichen Fluchtgründe gegenüber dem SEM nicht offengelegt, erweist
sich als haltlos. Der Beschwerdeführer ist sowohl in der BzP als auch an-
lässlich der Anhörung auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht auf-
merksam gemacht und darauf hingewiesen worden, dass unwahre Anga-
ben negative Konsequenzen für sein Asylgesuch haben könnten. Zudem
hat er, wie bereits festgehalten, nach der Rückübersetzung seiner Aussa-
gen unterschriftlich bestätigt, diese seien im Protokoll richtig wiedergege-
ben und entsprächen der Wahrheit (BzP) respektive das Protokoll sei voll-
ständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Anhörung). Dabei
muss er sich behaften lassen. Er war im erstinstanzlichen Verfahren durch-
aus in der Lage, seine tatsächlichen Erlebnisse zu schildern.
Des Weiteren werden in der Beschwerdeschrift gar keine neuen Sachver-
haltselemente dargelegt. Der als richtig dargestellte Sachverhalt stellt nur
eine weitere Version des bereits Geschilderten dar. Dass der Vater Nah-
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Seite 14
rungsmittellieferungen an die LTTE erbracht habe, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr aus D._______ durch das CID und die TID be-
fragt und wegen Bestechungsgeldern freigelassen worden sei, dass er
nach der Rückkehr in C._______ und nicht in B._______ gelebt und seine
Ausreise Richtung Europa wieder mit seinem eigenen Pass angetreten
habe, entspricht bereits seinen Aussagen in der Anhörung (vgl. SEM act.
A17 F28, F68, F95, F100). In der BzP hatte er wiederum bereits ausgesagt,
dass der Vater unter Druck der EPDP geraten sei, er selbst aber vor seiner
Ausreise nach D._______ nicht verhaftet worden sei (vgl. SEM act. A5
7.01, 7.02). Die Beschwerdeschrift setzt sich zudem bei der Frage, ob der
Beschwerdeführer freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (Beschwer-
deschrift) oder von den (…) Behörden deportiert worden sei (vgl. SEM act.
A17 F21) in Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung. Durch diese
Ausführungen kann der Beschwerdeführer die Vielzahl an Widersprüchen
nicht auflösen. Es erscheint auch nach Lektüre der Beschwerdeschrift voll-
kommen unklar, was er tatsächlich selbst erlebt hat und was er hinzuge-
dichtet hat.
8.3 Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, entspre-
chende Beweismittel einzureichen, obwohl er dies in der Beschwerde-
schrift in Aussicht stellte und ihm hierfür eine Frist gewährt wurde. Aus der
eingereichten Flugbuchung vermag er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, zumal diese nur den unstrittigen Sachverhalt seiner Rückkehr
von D._______ nach Sri Lanka am (…) betrifft. Die weiteren eingereichten
Beweismittel führen – sofern sie überhaupt rechtserheblich sind – zu keiner
anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Doku-
mente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation
beschreiben. Daraus lässt sich keine individuelle Verfolgung ableiten und
sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu
lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya
vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pau-
schale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten, zumal der
Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war (vgl. SEM act. A17
F67).
8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle zahlreiche vom Bundesver-
waltungsgericht definierte Risikofaktoren.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindungen zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
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Seite 15
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und
er – abgesehen von einer anlässlich der Anhörung bloss unsubstanziiert
dargelegten (vgl. SEM act. A17 F122) und im Beschwerdeverfahren nicht
mehr erwähnten Teilnahme an einer Demonstration in G._______ – auch
keine exilpolitische Tätigkeiten vorbringt, erfüllt er keine der oben erwähn-
ten stark risikobegründenden Faktoren. Ferner konnte er über (…)
C._______ mit seinem eigenen Pass ausreisen. Weiter wurde er keiner
Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen
Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie sowie der mehrjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Ge-
samtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbin-
dungen zu den LTTE auf. Seine Cousins, welche angeblich Mitglieder der
LTTE gewesen seien, starben bereits im Krieg. Der Vater, der die LTTE
unterstützt habe, ist (…) verstorben. Es ist nicht davon auszugehen, dass
ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht
aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und
Länderinformationen.
8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
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Seite 16
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
10.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen
weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.; BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
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Seite 17
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
10.2.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Ausgang der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 ändert nichts an der Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation
von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Absetzung
des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme
Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder auf-
hob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsi-
dent kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für
einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018:
Sri Lanka’s President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parlia-
ment:
crisis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament
Amid Power Struggle:
lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is
Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink:
tical+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am
26.11.2018). Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Aus den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Back-
ground Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und
Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
D-118/2018
Seite 18
und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in
die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung von BVGE 2011/24). Wegweisungshindernisse sind
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG), diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen jedoch an der Mit-
wirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 7 AsylG).
10.3.2 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers
erscheint unklar, wo er sich zuletzt vor seiner Ausreise aus Sri Lanka auf-
gehalten hat, entweder in B._______, Jaffna Distrikt, Nordprovinz, oder in
C._______, Westprovinz. Auch zur Frage, wo sich sein noch bestehendes
Beziehungsnetz befindet, hat er widersprüchliche Angaben gemacht (vgl.
SEM act. A14 F34 ff.). Damit hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen jungen und gesunden Mann, der bis zum Abschluss des O-Levels die
Schule besucht und erste Erfahrungen als Bauarbeiter gesammelt hat (vgl.
SEM A17 F36; A5 S. 4). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass
er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt
und sich dort auch eine neue Existenz aufbauen kann. Besondere indivi-
duelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in in-
dividueller Hinsicht zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 19
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 1. Februar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: