B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1182/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 illegal in die Schweiz
einreiste und am 21. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angab, am (…) (=
(…) nach dem afghanischen Kalender) geboren und damit noch minder-
jährig zu sein (vgl. act. A1/2),
dass das BFM das B._______ Kantonsspital C._______ am 24. Oktober
2012 aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers mit der Durchführung einer Handknochenanalyse
zur Altersbestimmung beauftragte, welche am 1. November 2012 erfolgte,
dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren
ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung vom
26. November 2012 weiter vorbrachte, er habe sein Heimatland vor etwa
zwei Jahren verlassen und anschliessend nahezu zwei weitere Jahre im
Iran gelebt,
dass er danach in die Türkei und von dort nach Griechenland gegangen
und anschliessend via Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt sei,
wo ihn die ungarische Polizei aufgegriffen, registriert und in einem Camp
für Minderjährige untergebracht habe,
dass er indessen bereits kurze Zeit später mit Hilfe eines Schleppers aus
dem Camp habe fliehen können, worauf er im Zug zunächst nach Öster-
reich gelangt und von dort ebenfalls per Zug in die Schweiz weitergereist
sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er im Rahmen einer Nachbefragung vom 26. November 2012 einer-
seits ergänzend zu seinem Alter, seinen Familienangehörigen und zu sei-
ner Schulbildung, andererseits vertieft zu seinem Reiseweg in die
Schweiz – insbesondere zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Un-
garn – befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Handknochenanalyse sowie zur beabsichtigten Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
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setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei gleichzeitiger Wegwei-
sung nach Ungarn gewährt wurde,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 21. Januar 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), er-
suchte,
dass die ungarischen Behörden diesem Ersuchen am 19. Februar 2013
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO stattgaben,
dass sie dem BFM gleichzeitig mitteilten, dass der Beschwerdeführer am
(…) illegal in Ungarn eingereist sei und dort am (…) ein Asylgesuch ge-
stellt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet am
27. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflich-
tet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2013 mittels seines Rechtsvertre-
ters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
des BFM vom 20. Februar 2013 erheben und dabei beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass er
minderjährig sei und es sei für ihn eine Vertrauensperson für die Interes-
senwahrung zu bestimmen,
dass er ferner beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden ha-
be,
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dass er schliesslich beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. März 2013 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per so-
fort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die
allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
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digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, die Vorinstanz hätte
im Zeitpunkt der Anhörungen von der Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen,
weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei und die Anhörung
des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson wiederholt
werden müsse, nicht durchzudringen vermag,
dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Hand-
knochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als einer sol-
chen Analyse mit Bezug auf die Bestimmung der Minderjährigkeit nur ein
geringer Beweiswert zukommt, zumal eine wissenschaftlich zuverlässige
Aussage hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tat-
sächlich bereits erreicht hat, aufgrund einer Knochenaltersanalyse nicht
möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass anderseits bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter
glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E.
5.3.4. S. 210),
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom
26. November 2012 die entsprechenden Vorhalte machte und ihm hierzu
in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör gewährte (vgl. act.
A13/5 S. 4 oben),
dass das Bundesamt für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer
nicht als Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handkno-
chenanalyse abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl ver-
schiedener Aspekte berücksichtigte (vgl. zum Ganzen EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
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dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährig-
keit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben,
die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen
Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Be-
deutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1),
dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für
die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte,
beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig
plausible Aussage, er habe nie solche Papiere gehabt und auch nicht be-
antragt,
dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine
Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf die zahlreichen, auf
dem Weg in die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeu-
gend anmutet,
dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Al-
ters derart widersprüchlich und teilweise ausweichend ausgefallen sind,
dass sie den Schluss nahelegen, er wolle den Schweizer Asylbehörden
sein wirkliches Alter bewusst verschleiern,
dass er einerseits erklärte, er habe das von ihm angegebene Geburtsda-
tum, den (…), erfunden (vgl. act. A10/13 S. 2 i.V.m. S. 4), da sie in Afgha-
nistan keine Geburtstage gefeiert hätten, um andererseits zu behaupten,
sein Geburtsdatum sei seinerzeit auf der letzten Seite ihres Hauskorans
notiert worden, was sein einziger "Beweis" für sein Geburtsdatum sei (vgl.
act. A13/5 S. 1 i.V.m. S. 2),
dass er demgegenüber auf Vorhalt hin, an früherer Stelle behauptet zu
haben, sein Geburtsdatum erfunden zu haben, plötzlich die Behauptung
aufstellte, im Hauskoran sei lediglich das Jahr seines Geburtstags ver-
merkt gewesen (vgl. act. A13/5 S. 2),
dass dieser Erklärungsversuch indessen als unbehelflicher Versuch er-
scheint, einen offensichtlichen Widerspruch in seinen früheren Ausfüh-
rungen auszuräumen,
dass er ferner anlässlich seiner Nachbefragung vom 26. November 2012
behauptete, die Witwe seines verstorbenen Onkels habe ihm vor fünf
Jahren gesagt, dass er 16 Jahre alt sei, um diese Aussage erst auf Vor-
halt hin, dass er so besehen heute 21 Jahre alt sein müsste, dahinge-
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hend zu korrigieren, er sei damals erst 11 Jahre alt gewesen (vgl. act.
A13/5 S. 2),
dass die Vorinstanz somit im Ergebnis trotz vergleichsweise knapper Be-
gründung aufgrund seines diesbezüglichen gesamten Aussageverhaltens
zu Recht folgerte, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährig-
keit hinreichend glaubhaft zu machen,
dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach
der Befragung zur Person vom 26. November 2012 unbewiesen geblie-
ben ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm anlässlich seiner An-
hörungen durch die Schweizer Behörden im Vorfeld des Nichteintretens-
entscheides des BFM vom 20. Februar 2013 keine Vertrauensperson
beigeordnet worden ist,
dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft darzutun
vermag, für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht,
im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der
Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz (unter Anordnung einer erneuten Anhö-
rung des Beschwerdeführers) abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, wel-
cher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Ei-
genschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen
gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen
Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kom-
mend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asyl-
antrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 21. Januar 2013 gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte (vgl. act. A25/6 i.V.m. act. A26/2),
dass, wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Artikel 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschliesslich
der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festge-
stellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittland kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaats illegal überschritten hat, die-
ser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wobei die
Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts
endet (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die
Schweizer Asylbehörden ohne Weiteres einräumte, im D._______ 2012
via Mazedonien und Serbien illegal in Ungarn eingereist zu sein, erklärte
er dort doch unter anderem, ungarische Polizisten hätten ihn zusammen
mit weiteren Personen in einem Wald aufgegriffen und registriert bezie-
hungsweise daktyloskopiert (vgl. act. A10/13 S. 6 Ziff. 5.02 i.V.m. act.
A16/2 S. 1),
dass demzufolge aufgrund seiner eigenen Angaben davon auszugehen
ist, dass er via die Drittländer Mazedonien und Serbien illegal in das Dub-
lin-Mitgliedsland Ungarn eingereist ist, womit nach Massgabe der Be-
stimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Ungarns für
die weitere Behandlung seines Asylgesuchs gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer sich zwar unter dem Hinweis, die Frage, ob
er in Ungarn tatsächlich ein Asylgesuch gestellt habe, sei mangels Vorlie-
gens eines Eurodac-Treffers nicht genügend abgeklärt, weshalb mangels
Zuständigkeit Ungarns das Verfahren zur Neubeurteilung des Sachver-
halts an das BFM zu kassieren sei, auf ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren E-2685/2012 beruft,
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dass indessen keine Analogie der Sachverhalte vorliegt, da im Verfahren
E-2685/2012 nicht nur die Asylgesuchstellung in Ungarn, sondern auch
der Umstand strittig war, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals
in Ungarn aufgehalten hat, was in casu aufgrund der eigenen Aussagen
des Beschwerdeführers als belegt gelten muss,
dass das BFM bei dieser Sachlage Ungarn zu Recht als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens erachtet hat,
dass hieran mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen (vgl. Art. 12 VwVG) auch der Umstand nichts zu ändern ver-
mag, dass Ungarn die Übernahme des Beschwerdeführers möglicherwei-
se zu Unrecht gestützt auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO vorgenommen hat,
dass betreffend die Wegweisung nach Ungarn den Akten keine Hinweise
entnommen werden können, Ungarn werde im vorliegenden Fall seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und es werde das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insbesondere
auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Ungarn, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den
Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies un-
ter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass seine pauschale Behauptung, Ungarn sei ungeeignet für Flüchtlinge
und man finde dort keine Arbeit (vgl. act. A16/2 S. 2), an obiger Feststel-
lung nichts zu ändern vermag,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: