Abtei lung IV
D-1183/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1183/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 24.
Oktober 2004 auf dem Landweg in Richtung (Land 1) verliess, in der
Folge über (Land 2) und (Land 3) Anfang Januar 2005 in (Land 4)
reiste, wo er sich bis zu seiner Ausschaffung vom 13. Juni 2006 nach
(Land 2) als Asylbewerber aufhielt, und schliesslich von dort über
(Land 5) am 8. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte,
dass er ebenfalls am 8. Juli 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dort am 20. Juli
2006 erstmals befragt und am 25. August 2006 durch die zuständige
Behörde des Kantons Aargau, welchem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei iranischer
Staatsangehöriger aus Teheran, wo er im Juni 2004 wegen zu lauten
Abspielens von Musik einem Richter vorgeführt und zur Strafe
ausgepeitscht worden sei,
dass er anlässlich eines Urlaubs im Norden des Irans am 13.
September 2004 in der Unterkunft von einigen Polizisten beim
Geschlechtsverkehr mit einem jungen Mann erwischt worden sei,
dass sie festgenommen und auf den Posten geführt worden seien und
der Beschwerdeführer fünf Tage in Untersuchungshaft verbracht habe,
dass er am 15. September 2004 dem Richter vorgeführt worden sei,
welcher entschieden habe, die beiden Häftlinge ärztlich untersuchen
zu lassen,
dass es dem Beschwerdeführer in der Folge mit Hilfe seiner
Verwandten durch Bezahlung von Bestechungsgeldern gelungen sei,
seine Freilassung zu erwirken, woraufhin er sich für drei Tage zu
seinen Eltern nach Teheran begeben und in der Folge aus
Sicherheitsgründen während eines Monats bei seiner ebenfalls in
Teheran wohnhaften Schwester aufgehalten habe,
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dass er, nachdem er erfahren habe, dass sich die Polizei mehrere
Male nach ihm erkundigt habe, aus Angst vor Nachteilen wegen seiner
homosexuellen Neigung seinen Heimatstaat am 24. Oktober 2004
verlassen habe und schliesslich am 8. Juli 2006 in die Schweiz gereist
sei,
dass daktyloskopische Abklärungen des BFM den Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylbewerber in (Land 4) bestätigten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2008 -
eröffnet am 23. Januar 2008 - ablehnte, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft,
dass dem Beschwerdeführer weder der Familienname und das weitere
Schicksal seines Sexualpartners noch die gleichgeschlechtliche
Veranlagung sanktionierenden Gesetze bekannt gewesen seien,
dass angesichts der strengen islamischen Gesetzgebung hinsichtlich
des in Frage stehenden Tatbestands unplausibel und unrealistisch sei,
dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich in Anwesenheit
mehrerer Zeugen auf frischer Tat ertappt worden und hätte sein
Partner ein diesbezügliches Geständnis verweigert - auf die von ihm
geschilderte abenteuerliche Art und Weise freigekommen wäre,
dass überdies die Umstände der durch Bestechungsgelder erwirkten
Freilassung als konstruiert einzustufen seien,
dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung nicht
öffentlich bekannt gemacht habe, weshalb er nicht mit Nachteilen
seitens der Behörden zu rechnen habe, und ihm Familienangehörige,
welche davon gewusst hätten, bei der Ausreise behilflich gewesen
seien, weshalb auch nicht von einer familiären oder sozialen Ächtung
auszugehen sei,
dass die öffentliche Auspeitschung des Beschwerdeführers im
Sommer 2004 nicht asylrelevant sei, da es sich um eine einmalige
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Massnahme gehandelt habe, in deren Folge ihm keine weiteren
Nachteile entstanden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte,
dass er gleichzeitig das Themenpapier "Iran: Sanktionen bei Verstoss
gegen moralische Normen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 30. Juni 2007 als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29.
Februar 2008 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 17. März 2008 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz namentlich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte, auf seine Homosexualität gestützte Verfolgung durch die
iranischen Behörden zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert haben
dürfte,
dass vorweg kaum nachvollziehbar erscheine, weshalb ein angeblich
seit Jahren seine Sexualität praktizierender 23-jähriger homosexueller
Mann mit Berufsschulabschluss in lediglich pauschaler Weise über die
Strafbarkeit diesbezüglicher Delikte in seinem Heimatstaat Auskunft zu
geben vermöge,
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dass sodann - auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend
gemacht, nicht zusammen mit M., seinem damaligen Sexualpartner,
vor Gericht gestanden sein sollte - nicht nachvollziehbar erscheine,
dass der Richter, welcher sich angeblich auf Zeugenaussagen von vier
Polizisten gestützt habe - den Nachnamen von M. nicht erwähnt habe
und mithin dieser dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei,
dass zudem die Schilderung der Umstände der durch Bestechung
erwirkten Freilassung zu Recht als konstruiert und nicht glaubhaft
qualifiziert worden sein dürfte,
dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde nicht
stichhaltig seien, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der
beteiligte Wächter auf der Krankenstation mit demjenigen im
Untersuchungsgefängnis identisch gewesen sei,
dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Mittelsmann
vor der Einlösbarkeit des Schecks auf die risikoreiche Befreiung des
Beschwerdeführers, bei welcher dieser vom Mittelsmann noch
während mehrerer Tage in Gewahrsam genommen werden musste,
hätte einlassen sollen, anstatt unter Ausschluss dieses Risikos erst
nach Erhalt des Bestechungsgelds tätig zu werden,
dass dasselbe für den Umstand gelte, dass die Schwester des
Beschwerdeführers diesen nach der Freilassung zu den Eltern
gebracht haben will, obwohl sie davon ausgegangen sei, dass die
Behörden wüssten, dass er dort wohne,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder
unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 14. März 2008 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Iran als
undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 29.
Februar 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Iran zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls
vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei in der von ihm geltend gemachten Weise
von den Behörden beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr
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ertappt worden und seine Homosexualität sei öffentlich bekannt, nicht
glaubhaft und seine öffentliche Bestrafung mit Peitschenhieben im
Jahr 2004 wegen zu lauten Abspielens von Musik nicht asylrelevant
ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Mehrheit der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
nach wie vor im Iran wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer nach der Mittelschule während zweier
Jahre eine technische Berufsschule besuchte und in der Folge als
selbständiger Kleiderhändler erwerbstätig war,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Februar
2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. März 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das Migrationsamt Kanton Aargau ad AG 521'224 (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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