Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1183/2010
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 30. Juni 2009 in Richtung Türkei und reiste
am 22. Juli 2009 von dort sowie ihr unbekannten Ländern herkommend in
die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2009 wurde
sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM hörte die
Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu
ihren Asylgründen an.
A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie stamme aus einer politischen Familie. Ihr Vater
sei im Jahr 2002 umgebracht worden, weil er ein Gegner des iranischen
Regimes gewesen sei. Zwei ihrer Cousins seien nach Finnland geflüchtet
und seien dort exilpolitisch tätig. Im Iran werde das kurdische Volk von
der Regierung diskriminiert. Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren
geltend, sie habe am Herkunftsort seit mehreren Jahren als Kick-Box-
Trainerin in einer Sportschule gearbeitet. Am 13., 14. und 15. Juni 2009
habe sie zusammen mit Schülerinnen sowie Kolleginnen und Kollegen
aus der Sportschule an Demonstrationen im Anschluss an die
Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Sie habe auch schon früher an
Demonstrationen teilgenommen, jedoch zuvor noch nie Probleme mit den
Behörden bekommen. Die Demonstrationen vom 13. und 14. Juni 2009
seien friedlich verlaufen, jedoch sei diejenige vom 15. Juni 2009 von der
Miliz und der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Eine ehemalige
Schülerin namens F. sei von den Sicherheitskräften mitgenommen
worden, während ihr selbst sowie ihren übrigen Freunden die Flucht
gelungen sei. Daraufhin habe sie sich ins Haus einer Bekannten
begeben. Am Abend habe sie telefonisch von ihrer Mutter erfahren, dass
Beamte zuhause nach ihr gesucht und ihren Computer sowie ein Papier
der Kurdisch-Demokratischen Partei des Iran (KDPI) beschlagnahmt
hätten. Danach sei sie umgehend zum Grossvater einer Freundin nach U.
gefahren. Dieser habe in der Folge ihre Flucht ins Ausland organisiert.
Sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen zu werden.
Möglicherweise habe F. den Behörden ihren Namen angegeben.
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Ausserdem seien die Demonstrationsteilnehmer gefilmt worden, und sie
habe in der ersten Reihe des Demonstrationszuges gestanden. Ungefähr
Ende Oktober 2009 hätten die Behörden ihre Mutter zu einem Verhör
abgeholt und sie dabei nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter (der
Beschwerdeführerin) gefragt. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie
sich an einigen regimefeindlichen Kundgebungen beteiligt, ohne jedoch
einer Partei anzugehören. Aufnahmen dieser Kundgebungen seien auf
Youtube einsehbar.
A.c. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
unglaubhaft. Demzufolge verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei: Internetausdruck eines Artikels von
(inklusive Übersetzung), Internetausdruck eines Artikels von vom 23.
Juni 2009, Internetausdruck eines Artikels von vom 15. Juni 2009 (inkl. Übersetzung),
Internetausdruck eines Artikels von (inkl. Übersetzung), Internetausdruck von ,
Bestätigungsschreiben der KDPI vom 12. Februar 2010 (Faxkopie), Todesurkunde betreffend den Vater
der Beschwerdeführerin (Faxkopie), ein diesbezügliches ärztliches Bestätigungsschreiben, mehrere
Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, mehrere Fotos von exilpolitischen
Kundgebungen sowie diesbezügliche Flugblätter, drei Internetausdrucke von Artikeln von vom 9.
Januar 2009, 21. Juli 2009 und 10. Februar 2010.
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D.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 ab und
forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. März 2010 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 30. März 2010 teilte die vormalige Rechtsvertretung mit,
das Mandat werde mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2010
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 informierte die aktuelle Rechtsvertreterin
den Instruktionsrichter über die erfolgte Mandatsübernahme und reichte
gleichzeitig weitere Beweismittel zu den Akten: ein Arztzeugnis betreffend
die Mutter der Beschwerdeführerin vom 6. September 2009 (Kopie), ein
Zutrittsverbot für das Fitnessstudio E._______ vom 4. Juni 2009 (Kopie)
sowie ein Schreiben von J. K. vom 8. März 2010 (Kopie).
I.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte auf die
Vernehmlassung des BFM mit Stellungnahme vom 25. Juni 2010.
J.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons D._______ vom
3. Februar 2011 heiratete die Beschwerdeführerin am 20. Dezember
2010 einen Schweizer Bürger (…).
K.
Der Instruktionsrichter ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin mit
Verfügung vom 7. März 2011, innert Frist mitzuteilen, ob sie allenfalls ihre
Beschwerde zurückziehen wolle. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, im Falle des Festhaltens an der
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Beschwerde innert derselben Frist einen Beleg betreffend die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise das Einreichen eines
entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen kantonalen
Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen, andernfalls für das weitere
Verfahren davon auszugehen sei, sie verzichte auf die Geltendmachung
eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden
Wegweisungshindernisses.
L.
Mit Eingabe vom 17. März 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen,
sie halte an ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2010 fest und beantrage
weiterhin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sine von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
geltend gemachten Erlebnisse anschaulich zu schildern. Beispielsweise
habe sie auf die Frage, wie die Stimmung an der Demonstration gewesen
sei, eine stereotype und unsubstanziierte Antwort gegeben. Ihren Vater
habe sie zwar als Regimegegner bezeichnet, habe aber keine konkreten
Angaben über dessen politische Ausrichtung machen können. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zudem teilweise realitätsfremd
gewesen. Sie habe ausgesagt, dass sie noch am Abend der
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Demonstration zuhause von Beamten gesucht worden sei. Allerdings
erscheine es nicht plausibel, dass die Beamten die Beschwerdeführerin
derart schnell identifiziert und ihre Adresse ausfindig gemacht hätten. Die
Beschwerdeführerin habe schliesslich widersprüchliche Angaben
gemacht in Bezug auf die Frage, weshalb sie in der ersten Reihe der
Demonstranten mitgelaufen sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen nicht
glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das
Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt worden, obwohl sie in der Direktbefragung
darauf hingewiesen habe. Auch den Umstand, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin nach deren Ausreise von den Behörden zwecks
Durchführung eines Verhörs mitgenommen worden sei, habe die
Vorinstanz nicht thematisiert. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung gehabt. Ihr sei
gar nicht übersetzt worden, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich
über das Protokoll zu beschweren. In Bezug auf die Frage der
Glaubhaftigkeit wird in der Beschwerde vorgebracht, der Vater der
Beschwerdeführerin habe sich der Familie gegenüber nie konkret zu
seiner politischen Tätigkeit als Regimegegner geäussert, um sie vor
Repressalien zu schützen. Offiziell sei der Vater einem Herzinfarkt
erlegen. Dies werde vom damaligen Arzt bestätigt (vgl. das
entsprechende Beweismittel). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
ein Cousin der Beschwerdeführerin, J. K., im finnischen Exil für die
dortige Sektion der KPDI zuständig sei. Die Darstellung des BFM,
wonach die Beschwerdeführerin die anlässlich der Demonstration
herrschende Stimmung stereotyp und unsubstanziiert beschrieben habe,
sei falsch. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin dazu ausführliche und
detaillierte Angaben (inklusive einer Skizze) gemacht. Sie habe auch die
gerufenen Parolen genau wiedergeben können. Aus dem
Anhörungsprotokoll sei zudem ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer erregten, traurigen Stimmung befunden
habe. Auch die Festnahme ihrer Schülerin F. habe die
Beschwerdeführerin detailliert beschrieben. Das BFM habe im Weiteren
bezweifelt, dass die Behörden die Beschwerdeführerin derart schnell
hätten ausfindig machen können. Diesem Einwand sei jedoch
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort
sowie in der Kampfsportszene sehr bekannt sei. Ausserdem sei die
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Demonstration gefilmt worden, und der iranische Geheimdienst habe
bekanntlich die damaligen Protestkundgebungen genau überwacht. Im
Übrigen seien bei einer Demonstration in Teheran innert kürzester Zeit
70% der Kundgebungsteilnehmer identifiziert worden. Es sei daher davon
auszugehen, dass eine Identifikation in der viel kleineren Stadt
B._______ noch einfacher sei, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine bekannte Persönlichkeit handle. Die beigelegten Beweismittel
zeigten, dass und wie der Geheimdienst gegen die Oppositionellen
vorgehe. Mit Blick darauf seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin
keineswegs unlogisch. Das BFM habe der Beschwerdeführerin unter
anderem auch Widersprüchlichkeit vorgeworfen, und zwar im
Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie in der ersten Reihe der
Demonstranten mitgelaufen sei. Bei genauer Lektüre der fraglichen
Protokollstellen sei jedoch ersichtlich, dass der entsprechende Vorwurf
ungerechtfertigt sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin auch in der Schweiz gegen das iranische Regime
protestiere. Sie sei Sympathisantin der Kurdischen Partei Iran und habe
bereits anlässlich der Bundesanhörung erwähnt, dass sie am 10.
Dezember 2009 in Zürich an einer Demonstration teilgenommen habe
und Aufnahmen von ihr auf Facebook und Youtube einsehbar seien. Das
BFM habe diese Tatsachen in seinem Entscheid mit keinem Wort
erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte indessen auch ihrer
exilpolitischen Tätigkeit wegen bei einer Rückkehr ins Heimatland mit
Verfolgung zu rechnen. Im Iran würden nicht nur exponierte
Regimekritiker verfolgt, sondern auch friedlich protestierende
Privatpersonen. In den einschlägigen Berichten sei die Rede von
massiven Menschenrechtsverletzungen. In Minderheitsgebieten werde
Regimekritikern besonders feindselig begegnet. Zu nennen seien dabei
insbesondere die vorwiegend im Nordwesten des Landes lebenden
Kurden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei der
Beschwerdeführerin Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
4.3. Das BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung einzig zur geltend
gemachten exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin und führt
diesbezüglich aus, in der Schweiz fänden zahlreiche exilpolitische
Anlässe statt, von denen jeweils anschliessend gestellte,
schulfotomässige Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern
auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Den iranischen
Behörden dürfte es nicht möglich sein, all diesen, oftmals schlecht
erkennbaren Gesichtern konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die
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iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts
der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die iranischen
Behörden hätten zudem ohnehin nur dann ein Interesse an der
Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System empfunden würden. Die Aktivitäten
der Beschwerdeführerin (Teilnahme an Kundgebungen, Publikationen im
Internet) vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
in den Iran zu begründen. Insgesamt sei das Verhalten der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Iran aufgrund der geltend
gemachten Aktivitäten bereits behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das politische
Profil der Beschwerdeführerin nicht dergestalt sei, dass sie bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
4.4. In der Replik vom 25. Juni 2010 wird entgegnet, es treffe sehr wohl
zu, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen intensiv überwachten. Deshalb sei schliesslich im
iranischen Strafgesetzbuch ein neuer Straftatbestand eingeführt worden:
Seit dem Jahr 1996 seien im Ausland begangene politische Aktivitäten
gegen die iranische Regierung strafbar. Die KDPI sei zudem eine
weltweit verbreitete, staatsfeindliche Organisation und ein Dorn im Auge
der iranischen Behörden. Vor 30 Jahren habe Khomeini den Krieg gegen
die Kurden als Jihad verkündet. Seitdem seien unzählige Angriffe auf die
Kurden verübt worden. Unter anderem sei es zu unbegründeten
Inhaftierungen, unrechtmässigen Verurteilungen und Hinrichtungen
gekommen. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin in der
Schweiz, namentlich ihre Unterstützung der KDPI/Sektion Schweiz, dürfe
nicht gering geachtet und als minderwertig bezeichnet werden. Die
Beschwerdeführerin gehöre einer von der iranischen Regierung nicht
akzeptierten Bevölkerungsgruppe an. Sie habe nach den
Präsidentschaftswahlen im Sommer 2009 zusammen mit zahlreichen
anderen Iranern gegen das Endresultat protestiert. Mit den eingereichten
Fotos habe sie zeigen wollen, dass sie weiterhin keine Unterdrückung
und Ungerechtigkeit dulden wolle. Es bestehe eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin, welche bei den
iranischen Behörden aktenkundig sei, aufgrund ihres exilpolitischen
Engagements in der Schweiz und ihrer Unterstützung der KDPI
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identifiziert und als Gefahr für das iranische Regime erkannt worden sei.
Daher müsste sie bei einer Rückkehr in den Iran sehr wahrscheinlich mit
Verfolgung und ernsthaften Nachteilen rechnen.
5.
Zunächst ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen
einzugehen: Seitens der Beschwerdeführerin wird sinngemäss gerügt, es
habe in der Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher
gegeben. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig
festgestellt respektive gewürdigt. Ein Kassationsantrag wird indessen in
der Beschwerde nicht gestellt. Es trifft zu, das das BFM einige Aussagen
der Beschwerdeführerin weder im Sachverhalt erwähnt noch in den
Erwägungen gewürdigt hat (exilpolitische Tätigkeit sowie Verhör der
Mutter). Allerdings dürfte es sich bei dem angeblichen Verhör der Mutter
nicht um ein entscheidrelevantes Sachverhaltselement handeln.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat sich
das BFM immerhin in der Vernehmlassung ausführlich geäussert, und die
Beschwerdeführerin hat dazu im Rahmen ihres Replikrechts Stellung
genommen. Bei dieser Sachlage und namentlich auch mit Blick auf die
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6) erscheint eine Kassation von
Amtes wegen nicht als gerechtfertigt. Hinsichtlich der gerügten
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher ist Folgendes zu
bemerken: Dem Protokoll der Erstbefragung sind keine Hinweise darauf
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem damaligen
Dolmetscher nicht zufrieden gewesen ist. Das fragliche Protokoll wurde
ihr den Akten zufolge rückübersetzt, und sie anerkannte die darin
enthaltenen Aussagen mit ihrer Unterschrift als wahr und vollständig,
ohne dazu irgendwelche Vorbehalte anzubringen. Sie erklärte ausserdem
ausdrücklich, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. A1 S. 8).
Somit ist festzustellen, dass das nachträgliche Vorbringen in der
Direktanhörung sowie in der Beschwerde, wonach der Dolmetscher in der
Erstbefragung fehlerhaft und unvollständig übersetzt habe, in den Akten
keine Stütze findet und daher unbegründet erscheint.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Heimatland durch
die iranischen Behörden verfolgt worden, weil sie an einer Demonstration
teilgenommen habe und dabei gefilmt worden sei. Möglicherweise habe
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auch ihre ehemalige Schülerin F., welche festgenommen worden sei, den
Sicherheitsbehörden ihren Namen verraten. Aufgrund der Aktenlage ist
entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung nicht gänzlich
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr genannten
Demonstrationen tatsächlich teilgenommen hat. Hingegen erscheint die
geltend gemachte Suche nach ihr im Anschluss an die Demonstration
vom 15. Juni 2009 wenig glaubhaft. Den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge haben an der Demonstration vom 15. Juni
2009 in Kirmanshah Zehntausende von Personen teilgenommen (vgl. A1
S. 5); die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, sie habe die
Kundgebung um 16.30 Uhr verlassen (vgl. A1 S. 6). Bei dieser Sachlage
erscheint das Vorbringen, wonach sie noch am selben Abend von den
Sicherheitsbehörden zuhause gesucht worden sei, äusserst unplausibel.
Die Auswertung von allfälligen Videoaufnahmen respektive die Befragung
von allenfalls verhafteten Personen ist relativ zeitaufwendig, weshalb die
iranischen Behörden im vorliegenden Fall kaum in der Lage gewesen
wären, bereits wenige Stunden nach der Auflösung der Demonstration
beim Haus der Beschwerdeführerin einzutreffen. Das auf
Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (ein Bericht von
) ist im Übrigen entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht geeignet, die behauptete schnelle
Identifizierung glaubhaft zu machen, zumal der Bericht keinerlei Angaben
zur Frage enthält, innert welcher Frist die Identifizierungen erfolgten. Im
Weiteren ist aufgrund der Aktenlage ohnehin nicht nachvollziehbar,
weshalb die iranischen Behörden gezielt nach der Beschwerdeführerin
hätten suchen sollen. Diese verfügte nämlich im Heimatland über kein
politisches Profil. Als ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens fiel sie im
kurdisch geprägten Kirmanshah nicht auf. Zudem war sie den Akten
zufolge zuvor noch nie – auch nicht im Zusammenhang mit den in
Finnland lebenden, angeblich exilpolitisch tätigen Cousins – mit den
Behörden in Konflikt geraten (vgl. A10 S. 10). Auch die in der
Beschwerde suggerierte Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin ihres
Vaters wegen im Fokus der Behörden gestanden habe, da dieser ein
politisch aktiver Regimegegner gewesen und deshalb umgebracht
worden sei, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin konnte nämlich zur
angeblichen regimekritischen Tätigkeit ihres Vaters lediglich äusserst
vage Angaben machen (vgl. A10 S. 10). Das Vorbringen in der
Beschwerde, wonach der Vater zuhause nie über seine politische
Tätigkeit gesprochen habe, um die Familie vor Repressalien zu schützen,
ist nicht nur realitätsfremd, sondern auch unlogisch und überzeugt daher
ebenfalls nicht; falls die Behörden Repressionsmassnahmen gegen die
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Seite 12
Familienangehörigen hätten ergreifen wollen, hätte es sie wohl kaum
gekümmert, ob die Familie von der konkreten Tätigkeit des Vaters der
Beschwerdeführerin gewusst hat. Das als Beweismittel eingereichte
Schreiben eines iranischen Arztes vermag im Übrigen den angeblich
gewaltsamen Tod des Vaters nicht zu belegen, wird doch darin
ausdrücklich festgestellt, dieser sei an einem Herzinfarkt gestorben. In
der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei auch
deshalb ins Visier der Behörden geraten, weil sie als ausgezeichnete
Kick-Boxerin am Herkunftsort respektive in der Kampfsportszene sehr
bekannt sei. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass den Akten zufolge
auch noch andere Kick-Boxer(-innen) sowie weitere, auf ihrem Gebiet
wohl ebenso hervorragende Lehrer der Sportschule an der
Demonstration vom 15. Juni 2009 teilnahmen. Es wird nicht plausibel
gemacht, weshalb sich die Sicherheitsbehörden ausgerechnet für die
bisher unbescholtene Beschwerdeführerin, welche sich an der
Demonstration nicht in besonderer Weise hervortat, hätten interessieren
sollen. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung im
Heimatland insgesamt als unglaubhaft zu erachten. An dieser
Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde sowie nachträglich
mit Eingabe vom 26. Mai 2010 eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Die Presseartikel sind ohne Bezug zur Person der
Beschwerdeführerin respektive zu der von ihr konkret geltend gemachten
Verfolgungssituation. Auch den Unterlagen zu ihrer Arbeitstätigkeit
respektive Ausbildung als Kick-Boxerin lassen sich keine Hinweise auf
ihre angebliche Verfolgung im Heimatland entnehmen. Das
Bestätigungsschreiben der KDPI vom 12. Februar 2010 ist mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
Dasselbe gilt für das Schreiben des angeblichen Cousins aus Finnland.
Dabei fällt insbesondere auf, dass sich dieses Schreiben mit keinem Wort
zur Frage äussert, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
den Iran gefährdet sein solle. Das Arztzeugnis betreffend die Mutter der
Beschwerdeführerin vermag bestenfalls zu belegen, dass die Mutter vom
6. bis zum 8. September 2009 hospitalisiert war. Das Schreiben enthält
indessen keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht – zuvor von Sicherheitsbehörden
verhört worden war. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Direktanhörung vom 16. Dezember 2009, ihre Mutter sei
"ca. vor 1,5 Monaten", das heisst ungefähr Ende Oktober/Anfangs
November 2009, zwecks Durchführung eines Verhörs verhaftet worden
und habe sich anschliessend wegen Herzproblemen in ärztliche
Behandlung begeben müssen (vgl. A10 S. 3). Diese Aussage steht
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offensichtlich im Widerspruch mit dem im eingereichten ärztlichen
Schreiben genannten Datum (6. bis 8. September 2009) der
Spitalbehandlung. Schliesslich ist festzustellen, dass auch das Schreiben
des Fitnessstudios E._______ nicht geeignet ist, die geltend gemachte
Verfolgung im Iran zu belegen; denn darin wird lediglich bekannt
gegeben, die Beschwerdeführerin habe kein Zutrittsrecht mehr zu diesem
Fitnessstudio. Über die Gründe für das Zutrittsverbot beziehungsweise
die Kündigung schweigt sich das Schreiben indessen aus. Ausserdem
stammt dieses Schreiben vom 4. Juni 2009, wurde also noch vor der
Demonstration vom 15. Juni 2009 verfasst. Auch aus diesem Grund ist
kein Zusammenhang zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
ersichtlich.
6.2. Seitens der Beschwerdeführerin wird ausserdem geltend gemacht,
sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem sie als
Sympathisantin der Kurdischen Partei Iran an Kundgebungen
teilgenommen habe. Es existierten Fotos und Videoaufnahmen dieser
Kundgebungen, worauf die Beschwerdeführerin zu erkennen sei und
welche teilweise ins Internet gestellt worden seien. Bei einer Rückkehr in
den Iran müsste die Beschwerdeführerin daher eine Verfolgung durch die
iranischen Behörden gewärtigen.
6.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; siehe auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
6.2.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessieren. Allerdings
geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich
die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf
Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen
werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von
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politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
Die Beschwerdeführerin fällt klarerweise nicht in diese Kategorie: Sie ist
eigenen Angaben zufolge lediglich Sympathisantin der Kurdischen Partei
Iran und hat in der Schweiz an zwei Kundgebungen gegen das iranische
Regime teilgenommen. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall auch
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
bestehenden Foto- und Videomaterials hätte identifiziert werden können,
da sie darauf nicht namentlich genannt wird. Mit Blick auf Art und Umfang
ihrer exilpolitischen Tätigkeit kann die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht als besonders engagierte und exponierte Regimegegnerin
qualifiziert werden. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall des
Bekanntwerdens ihrer exilpolitischen Tätigkeit hätte sie daher bei einer
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen
Behörden zu gewärtigen, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften
diesbezüglichen Aussagen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter
E. 6.1) davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem
Heimatland dort nicht behördlich verfolgt worden ist. Die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nach dem Gesagten
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie die subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die mit einem Schweizer Bürger verheiratete Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich
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Anspruch auf die Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung, hat es jedoch den Akten zufolge bisher offenbar
unterlassen, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechendes
Gesuch einzureichen (vgl. dazu die Verfügung vom 7. März 2011 sowie
die Eingabe vom 17. März 2011). Demzufolge besteht kein Anlass, die
von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 1
AsylG aufzuheben (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 - 11).
Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen unbenommen, sich nach
Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und der in dieser Materie vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr
im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger am 20. Dezember 2010 bisher
offensichtlich darauf verzichtet hat, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung anhängig zu machen, davon auszugehen ist, sie verzichte auf die Geltendmachung
von aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüchen aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizerbürger (vgl. dazu
bereits die Verfügung vom 7. März 2011). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran als zumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich
bei ihr um eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welche eigenen Angaben zufolge
vor der Ausreise aus dem Heimatland erfolgreich als Kampfsportlehrerin tätig war. Zwar ist sie gemäss
Schreiben ihres ehemaligen Arbeitgebers (Fitnessstudio E._______) vom 4. Juni 2009 dort aus
unbekannten Gründen nicht mehr erwünscht. Mit Blick auf ihre guten Qualifikationen ist jedoch davon
auszugehen, dass sie ihre Tätigkeit als Kampfsportlehrerin ohne weiteres anderswo im Heimatland
weiterführen könnte. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei Bedarf unterstützen könnte. Insgesamt bestehen daher keine
konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
8.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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