Abtei lung IV
D-1185/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und das
Kind C._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1185/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteten Eingaben
vom 28. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 ersuchte der Beschwerde-
führer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus D._______ (De-
partement E._______) mit aktuellem Wohnsitz in F._______ – für sich,
seine Lebenspartnerin und den gemeinsamen minderjährigen Sohn
um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, sie hätten ihren Herkunftsort D._______ ver-
lassen müssen, nachdem er dort einerseits selber Opfer von Gewalt
und von Drohungen geworden sei und andererseits zwei Verwandte
umgebracht worden seien. So sei zunächst am 6. Oktober 2000 sein
Bruder G._______ und in der Folge am 26. Januar 2004 sein Neffe
H._______ von extralegalen Gruppierungen ermordet worden. Er
selber sei in D._______ Opfer eines Attentatsversuchs geworden,
welchen er glücklicherweise überlebt habe, und zudem habe er
Morddrohungen erhalten, worauf er sich mit seiner Familie nach
F._______ begeben habe. Dort seien nach etwa einem Monat ver-
dächtige Personen aufgetaucht und hätten sich nach ihm und seiner
Familie erkundigt, weshalb sie in ein anderes Stadtviertel hätten um-
ziehen müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahl-
reiche Beweismittel zu den Akten, so Zeitungsartikel und staats-
anwaltliche Bestätigungsschreiben betreffend die Ermordung von
G._______ und H._______, ein Schutzersuchen des
Beschwerdeführers vom 27. März 2008 an die Procuraduría, ein
Schreiben der Acción Social vom 21. April 2008, ein Urteil des
Familiengerichts F._______ vom 24. April 2008 mit der Anweisung an
die Acción Social zur Unterstützung der Beschwerdeführenden (mit
Nahrungsmitteln, Unterkunft und Hygienekits), eine Mitteilung des
Kommandanten der 3. Brigade der kolumbianischen Armee vom
12. Mai 2008 an [...] betreffend die von der Armee zum Schutz des Be-
schwerdeführers getroffenen Massnahmen und schliesslich diverse
Unterlagen zu den Personalien der Beschwerdeführenden
(Geburtsregisterauszüge, Kopien der Identiätskarten und der
Reisepässe, einen Eheregisterauszug, Strafregisterauszüge sowie
eine Schulbestätigung betreffend den Sohn).
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B.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá forderte die Beschwerde-
führenden mit Schreiben vom 23. Juni 2008 zur schriftlichen Be-
antwortung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrem Asyl-
gesuch und zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf. Die
Beschwerdeführenden reagierten auf dieses Schreiben nicht, worauf
die Botschaft die Akten am 29. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das
BFM übermittelte; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Be-
fragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht mög-
lich sei.
C.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 14. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um einen
Entscheid über sein Asylgesuch.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am
9. November 2009 – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es
erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schrift-
lichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführ-
lichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der
Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das
Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden
Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes –
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die
Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die
Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM
gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab
Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. Die Beschwerde-
führenden machten davon keinen Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am 26. Januar 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und
verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte
das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass im vor-
liegenden Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von einer An-
hörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die
Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hin-
sicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Ge-
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fährdung der Beschwerdeführenden sei aus den Akten nicht ersicht-
lich, da sich die konkreten Ereignisse – ein missglückter Attentatsver-
such auf den Beschwerdeführer und Drohungen gegen die Familie – in
D._______ zugetragen hätten; aus der blossen Tatsache, dass sich
unbekannte Personen nach ihrem Wegzug nach F._______ dort nach
ihnen erkundigt hätten, könne eine akute Gefährdungssituation nicht
abgeleitet werden. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um
landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass
ihnen zumindest mittelfristig innerstaatliche Fluchtalternativen offen-
stünden. Ferner bestünden gewisse Zweifel am Ausmass der Be-
drohung, da die Angaben der Beschwerdeführenden überaus vage
und lückenhaft seien und sie zudem trotz der angeblich auch in
F._______ erfolgten Drohungen lediglich in ein anderes Quartier
umgezogen seien. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden
möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz
hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch nicht geltend
gemacht.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am
15. Februar 2010 dort eingegangener Eingabe erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar
2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2010). Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit
einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asyl-
suchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E.
5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er-
stellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem
Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über
das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
2. Juni 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Über-
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weisungsschreiben vom 29. Juli 2008 aus gerichtsnotorischen und
mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den
Beschwerdeführenden wurde indessen mittels Schreiben der
schweizerischen Vertretung vom 23. Juni 2008 und danach auch mit
Zwischenverfügung des BFM vom 28. September 2009 Gelegenheit
zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche
Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des
Asylgesuches gewährt. Die Beschwerdeführenden haben von ihrem
Recht auf Stellungnahme zwar keinen Gebrauch gemacht, doch der
entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – dessen ungeachtet
angesichts der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers
vom 28. Mai 2008 und vom 2. Juni 2008 sowie der von ihm zu den
Akten gereichten Beweismittel als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat
das BFM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2010 das Absehen von
einer persönlichen Anhörung einlässlich begründet. Bei dieser
Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss
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redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; die Tatsache, dass
offenbar eine Cousine der Beschwerdeführerin in I._______ lebt,
ändert daran nichts, da die Beschwerdeführenden in keiner Weise
einen aktuellen Kontakt zu dieser Person manifestieren. Im Weiteren
hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den
Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind
beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und
Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden
Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar
das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes,
gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen.
Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden
muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu
Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise
nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbar-
ländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
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EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso
mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei
einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin
verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in An-
wendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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