B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1185/2019
lan
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies das SEM das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2016 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2017 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-7315/2017 vom 14. November 2018 ab-
gewiesen.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 28. Dezember 2018 ersuchte der Beschwer-
deführer um Wiedererwägung. Er machte geltend, es würden neue erheb-
liche Tatsachen vorliegen. Er beantragte die Gewährung von Asyl und
eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangte er, dass das Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung
habe sowie auf die Auferlegung von Kosten und die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde. Zur Begründung machte er geltend, dass
die eingereichten Dokumente seine Probleme ab dem Jahr 2012, welche
ihn zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst hätten, beweisen würden, da sie
zeigten, dass er noch heute in seinem Heimatland gesucht werde. Der Brief
seiner Ehefrau, datiert vom 6. Dezember 2018, bestätige die Suche nach
seiner Person. Die Ehefrau beschreibe, wie sie nach der Ausreise ihres
Ehemannes vom Militär belästigt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten
wissen wollen, wo sich der Ehemann befinde. Zudem hätten sie verlangt,
dass er zurückkehre. Sechs Monate nach seiner Ausreise habe die Ehe-
frau das Familienhaus in B._______ verlassen und sei wegen der Belästi-
gungen durch das Militär zunächst zu ihrer Mutter nach C._______ gegan-
gen, indessen wieder nach B._______ zu Verwandten des Ehemannes zu-
rückgekehrt, weil die Kinder dort in die Schule gingen. Auch dort werde sie
vom Militär besucht, wie das nachgereichte undatierte Foto belege. Im Nor-
den Sri Lankas sei die Militärpräsenz immer noch sehr hoch, und das Fa-
milienhaus des Beschwerdeführers sei von Sicherheitskräften umzingelt.
Das Militär mische sich in die Tourismusbranche und Wirtschaftszweige,
dominiere die Infrastruktur und besetze Boden. Zudem bestätige ein ehe-
maliges Mitglied der Sea Tigers (Anmerkung Gericht: Marineflügel der
Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), dass der Beschwerdeführer wäh-
rend des Krieges als (…) wichtige Dienstleistungen für die LTTE erbracht
habe, wie dem ebenfalls beigelegten Brief entnommen werden könne. Dies
sei indessen bisher vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nicht
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bestritten worden. Angesichts der hohen Militärpräsenz, der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer auch nach dem Krieg als (…) gearbeitet habe,
und des Interessens der sri-lankischen Regierung, ein Wiederaufflammen
der LTTE zu verhindern, sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerde-
führer in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und deren Interesse an
ihm seit 2012 bis heute nicht abgebrochen sei. Zudem seien mehrere Fa-
milienmitglieder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Märtyrer-
tod gestorben. In diesem Kontext würden seine Vorbringen – entgegen der
Argumentation des SEM in der Verfügung vom 28. November 2017 –
glaubhaft erscheinen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte seine Verfügung vom
28. November 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um voll-
umfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar
2019, um Gewährung von Asyl sowie eventualiter um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die
unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zu Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgesuch liegt überdies vor, wenn nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel ein-
gereicht werden, auf die im Rahmen einer Revision nicht eingetreten wer-
den kann.
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar,
dass die neu eingereichten Beweismittel keine Gefährdung des Beschwer-
deführers belegen könnten. Der Brief der Ehefrau weise den Charakter ei-
nes Gefälligkeitsschreibens auf und habe somit keine Beweiskraft. Das
Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes stelle ebenfalls ein Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiskraft dar. Zudem seien die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers für die LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 vom SEM gar
nicht bezweifelt worden. Auf dem eingereichten Foto seien eine Frau in zivil
und eine in Uniform abgebildet. Datum und Kontext seien offen, weshalb
mit diesem Foto die geltend gemachte Suche nach der Person des Be-
schwerdeführers nicht belegt werden könne. Insgesamt lägen keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2017
zu beseitigen vermöchten.
6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit
weiteren Dokumenten die Suche nach seiner Person belegt werden könne.
Zur bereits eingereichten Fotografie, welche die Ehefrau des Beschwerde-
führers und eine Polizistin abbilde, könnten zwei weitere Bilder zu den Ak-
ten gegeben werden, mit welchen die Ehefrau identifiziert werden könne.
Überdies werde die Kopie eines Haftbefehls vom 26. November 2018 ge-
gen den Beschwerdeführer nachgereicht. Dieser sei erlassen worden, weil
der Beschwerdeführer nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Der
Haftbefehl belege somit, dass er noch immer gesucht werde. Der Argu-
mentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die neu
eingereichten Beweismittel untauglich seien, müsse unter diesen Umstän-
den widersprochen werden. So sei seine Ehefrau von den Sicherheitskräf-
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ten aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt worden, was die einge-
reichte Fotografie, auf welcher sie und die Polizei abgebildet seien, zeige.
Auch vor der regionalen Situation würden die Aussagen des Beschwerde-
führers glaubhaft erscheinen. So würden sich im Norden Sri Lankas immer
noch viele Militärangehörige befinden, und das Familienhaus des Be-
schwerdeführers sei von Sicherheitskräften umzingelt. Schliesslich habe
ein ehemaliges Mitglied der Sea Tigers bestätigt, dass der Beschwerde-
führe während des Krieges Dienstleistungen für die LTTE erbracht habe.
Aus der Sicht der Sicherheitskräfte erscheine es naheliegend, dass der
Beschwerdeführer als (…) und ehemaliger (…) mit grosser Wahrschein-
lichkeit Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem seien die zahlrei-
chen Familienangehörigen, welche den Märtyrertod gestorben seien, zu
berücksichtigen. Das SEM sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit weder
auf den länderspezifischen noch auf den familiären Kontext eingegangen.
7.
7.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er könne die vom
SEM in der Verfügung vom 28. November 2017 festgestellte Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen mittels neuer Beweismittel entkräften.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur das SEM die Aussagen, wonach
der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2012 von den Sicherheitskräften
wegen seiner im Krieg erbrachten Dienstleistungen zugunsten der LTTE
belangt worden sei, als unglaubhaft betrachtet hat. Vielmehr hat auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2018 fest-
gestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er sei
als Folge seiner LTTE-Unterstützung nach einem Aufenthalt im Flüchtlings-
lager vom Criminal Investigation Department (CID) während Jahren ver-
dächtigt worden, bis er schliesslich im Jahr 2015 verhaftet, eingesperrt und
misshandelt worden sei (vgl. Urteil D-7315/2017 E. 5). Somit steht rechts-
kräftig fest, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft gelten.
7.3 Überdies haben sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 28. Novem-
ber 2017 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-7315/2017 vom 14. November 2018 festgestellt, dass der Beschwerde-
führer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung rechnen muss. Dabei hat das Bundesver-
waltungsgericht die Situation in Sri Lanka und das verwandtschaftliche Um-
feld des Beschwerdeführers in seine Beurteilung miteinfliessen lassen.
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7.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die nachträg-
lich zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet, die im ordentli-
chen Verfahren vorgenommene Einschätzung umzustossen:
7.4.1 Sowohl der Brief der Ehefrau als auch das Schreiben eines ehemali-
gen LTTE-Mitgliedes weisen keinen grossen Beweiswert auf, weil Schrei-
ben dieser Art auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein können. Auf-
grund des Textes ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Gattin
des Beschwerdeführers für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren
erstellt wurde. Aufgrund der im ordentlichen Verfahren vorgenommenen
rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermag das Schreiben die festge-
stellte Beurteilung nicht umzustossen.
7.4.2 Darüber hinaus sind auch die nachträglich zu den Akten gegebenen
Fotos, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Familie sowie
eine Person in Uniform zeigen, nicht als geeignete Beweismittel zu be-
trachten, zumal aus der Fotografie, welche die Ehefrau und eine weibliche
Person in Uniform zeigen soll, ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt,
in welchem Zusammenhang, aus welchem Grund und wo sie entstanden
sein soll. Die Fotografie vermag nicht zu belegen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers von Sicherheitskräften aufgesucht wurde. Überdies
wird von Seiten des Beschwerdeführers einerseits von Militärangehörigen
und andererseits von der Polizei gesprochen, was widersprüchlich ist und
somit nicht zu überzeugen vermag.
7.4.3 Auch die nachgereichte Kopie eines Haftbefehls vom 26. November
2018 vermag die im ordentlichen Verfahren vorgenommene materielle Ein-
schätzung nicht umzustossen. Zunächst ist festzustellen, dass Kopien von
Beweismitteln keinen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb das Beweis-
mittel schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu
belegen, der sich im vorangehenden ordentlichen Asylverfahren einerseits
als unglaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant herausgestellt hat.
Zudem machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben darüber,
wie er zu diesem Beweismittel gekommen ist, was nicht überzeugt. Der
Kopie des Haftbefehls kann entnommen werden, dass er vor Gericht hätte
erscheinen müssen, was von ihm indessen gar nicht geltend gemacht
wurde und somit ebenfalls Fragen aufwirft.
7.5 Insgesamt ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen. Die neu
eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen als der im
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ordentlichen Verfahren und in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2019 vorgenommenen Einschätzung zu gelangen.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, mit den neu eingereichten Beweismitteln einen wieder-
erwägungsweise relevanten Sachverhalt zu belegen. Gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, gestützt auf welche
die beantragte Asylgewährung oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren
wäre.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos.
10.
Da die Beschwerde aussichtslos ist, sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
Fr. 1‘500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: