B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1186/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
D-1186/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, somalischer Staatsbürger, Angehöriger der Clan-
familie der B._______ aus C._______, verliess seine Heimat am 1. Sep-
tember 2008 und reiste am 10. September 2008 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ am 6. Oktober 2008 summarisch und am
19. März 2010 durch das BFM eingehend befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er als uneheliches Kind diskriminiert und
deswegen einmal bei einem Streit durch eine Schusswaffe am (…) ver-
letzt worden sei. Später habe er für den in der Gunst der äthiopischen
Truppen (Ethiopian National Defense Forces, ENDF) stehenden Vize-
Verwalter von C._______ namens F._______ als Chauffeur gearbeitet. Er
sei von Unbekannten telefonisch bedroht und auf dem Weg zur Arbeit
aufgefordert worden, nicht mehr für F._______ zu arbeiten und seinen
Wagen zu verkaufen. Als er abgelehnt habe, sei er für zwei Tage von An-
gehörigen der Al-Shabab Milizen entführt worden und erst nach seiner
Zusicherung nicht mehr für F._______ zu arbeiten, freigelassen worden.
Er sei aber trotz dieses Zwischenfalls weiterhin als Chauffeur für
F._______ tätig gewesen. Am 16. Februar 2007 sei er von F._______ ge-
beten worden, dessen hochschwangere Frau für die Geburt ins Spital zu
fahren. Unterwegs sei eine Mine explodiert, wobei die Frau von
F._______ getötet und er schwer verletzt worden seien. Aufgrund der
prekären Sicherheitslage sei er am 27. Februar 2007 vom Spital, in wel-
chem er seit der Explosion der Mine in Behandlung war, nach Hause ver-
legt worden. Von dort sei er am 1. oder 2. März 2007 durch äthiopische
Truppen, die nach heftigen Kämpfen sämtliche Häuser nach Waffen
durchsucht hätten, mitgenommen und erst 15 Tage später nach der Inter-
vention von F._______ und gegen Bezahlung von 700 $ wieder freigelas-
sen worden.
Nach der Freilassung habe er sich nicht frei bewegen können und sei so-
dann als Landwirt tätig gewesen. Seit 2007 seien äthiopische Soldaten
auf den Feldern seiner Familie stationiert gewesen und er habe ihnen
seine Ernte verkaufen müssen. Er sei mehrmals bedroht und aufgefordert
worden, dies nicht mehr zu tun.
D-1186/2011
Seite 3
Im Oktober 2007 sei er telefonisch von einem Lehrer aufgefordert wor-
den, für die Al-Shabab Milizen zu arbeiten. Danach habe er sich an sei-
nen Vater und den Bruder des mittlerweile verstorbenen Vize-Verwalters
F._______ gewandt. In der Folge hätten Sicherheitskräfte die Leute um
diesen Lehrer festnehmen wollen. Dabei sei es zu einem Gefecht ge-
kommen, wobei auch mehrere Kinder, die in der Schule des Lehrers un-
terrichtet wurden, ums Leben gekommen seien. Die Eltern dieser Kinder
hätten nach ihm gesucht, weil er die Truppen zum Schulhaus geführt ha-
be. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia am 1. September 2008 habe er
bei den auf seinem Feld stationierten äthiopischen Truppen gelebt, da er
aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und den fehlenden finan-
ziellen Mitteln nicht sogleich habe ausreisen können.
Im Jahr 2009 sei sein Vater von den Al-Shabab Milizen ermordet worden,
da ihm die Unterstützung der Äthiopier und der von ihnen eingesetzten
Regierung vorgeworfen wurde.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den
Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft konkrete Anhaltspunkte
dafür vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen. Zwischen
den Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer bis im Oktober 2007
erlebt habe und seiner Flucht in die Schweiz könne kein ausreichender
zeitlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden, weshalb diese Vor-
bringen nicht asylrelevant seien. Es könne deshalb darauf verzichtet wer-
den, auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei somit abzulehnen und der Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzu-
nehmen. Auf die nähere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Der Beschwerdeführer beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz im
D-1186/2011
Seite 4
Asyl- und Wegweisungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt zu
entschieden, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abzuweisen sei. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Vorinstanz
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 14. März 2011 eine Vernehmlassung
einzureichen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift
keine erheblichen neuen Tatsachen enthalte. Den Akten seien keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer aus ge-
sundheitlichen oder anderweitigen Gründen nicht möglich gewesen wäre,
früher auszureisen. Gemäss dem Arztbericht vom 10. Juni 2009 habe
sich der Beschwerdeführer nach dem Autounfall, welcher sich übrigens
bereits 1999 ereignet habe, ungehindert bewegen können. Der Be-
schwerdeführer weise ausserdem selber darauf hin, dass er bis zu seiner
Flucht in der Landwirtschaft tätig gewesen und es ihm gesundheitlich gut
gegangen sei.
F.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und bis zum
29. März 2011 Gelegenheit zur Replik gegeben.
G.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 (Poststempel) ersuchte die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers um die Zustellung von Kopien der bis-
her zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen, in welche sie bis
anhin noch keine Einsicht erhalten hatte. Mit Schreiben vom 31. März
2011 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch
D-1186/2011
Seite 5
und der Rechtsvertreterin wurden Kopien sämtlicher ärztlicher Berichte
zugestellt.
H.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm innerhalb erstreckter
Frist am 5. April 2011 zur Vernehmlassung Stellung und führte aus, dass
der Beschwerdeführer sowohl psychische als auch physische Probleme
habe. Seit der (…) könne der Beschwerdeführer nur leise und schwer
verständlich sprechen. Durch die Mine sei er sehr schwer verletzt worden
und habe sich mehrere Wochen kaum bewegen können. Im ärztlichen
Bericht der G._______ würden eine posttraumatische Belastungsstörung,
eine mittelgradige depressive Episode und anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei heute nach
wie vor am H._______ in Behandlung. In der Schweiz habe er zudem
wegen (…) behandelt werden müssen.
In den Arztzeugnissen hätten sich den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers betreffend einige Unstimmigkeiten eingeschlichen. Der
Autounfall sei der bereits erwähnte, durch die Mine verursachte Zwi-
schenfall, welcher sich 2007 und nicht 1999 ereignet habe. Der Be-
schwerdeführer leide seit diesem Zwischenfall unter Schmerzen, welche
sich im Januar 2009 aufgrund der (…) Erkrankung weiter verschlimmert
hätten, jedoch bereits vorher schlimm waren. Da der Beschwerdeführer
sich nur durch Dolmetscher, die teils Kollegen und keine professionellen
Dolmetscher waren, mit den Ärzten habe verständigen können, sei es
nachvollziehbar, dass sich Fehler einschleichen. Die zu optimistische
Einschätzung sei im Hinblick auf den extrem schlechten gesundheitlichen
Zustand des Beschwerdeführers ab Januar 2009 und die Übersetzungs-
schwierigkeiten zu verstehen. Dasselbe müsse auch für die Anhörungs-
protokolle gelten.
Sowohl der frühere Hausarzt I._______, wie auch der jetzige Hausarzt
K._______ hätten gegenüber der Rechtsvertreterin telefonisch ausge-
sagt, dass die (…) Erkrankung des Beschwerdeführers so schwer gewe-
sen sei, dass sich erste Anzeichen wohl schon vor seiner Flucht aus So-
malia gezeigt hätten; aufgrund der fehlenden Krankenakten könne jedoch
nichts Genaueres dazu gesagt werden. Schlussendlich seien eine Kom-
bination zwischen schlechter psychischer (Trauma und Depression) und
physischer Verfassung (Verletzungen durch die Explosion der Mine, erste
Symptome der […]), finanziellen Schwierigkeiten und fehlender Bewe-
gungsfreiheit wegen der Besatzung der äthiopischen Truppen dafür ver-
D-1186/2011
Seite 6
antwortlich, dass der Beschwerdeführer nicht früher ausgereist sei.
Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die äthiopischen Truppen
mittlerweile vom Wohnort des Beschwerdeführers abgezogen seien und
das Gebiet von den Al-Shabab kontrolliert werde, weshalb sich der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nicht mehr unter den
Schutz der äthiopischen Truppen stellen könnte. Es werde somit an allen
bisherigen Vorbringen der Beschwerdeschrift festgehalten.
I.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine aktuel-
le Kostennote für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-1186/2011
Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. In ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 führt die Vor-
instanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, da zwischen den
Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer bis im Oktober 2007 erlebt
habe und seiner Flucht in die Schweiz im September 2008 kein ausrei-
chender zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe und diese Vorbringen
deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien.
Im vorliegenden Fall würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass
dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit asylrelevante Nachteile drohen, weshalb darauf verzichtet werden
könne, auf die zahlreichen Ungereimtheiten – nachträglich geltend ge-
machte Ereignisse, widersprüchliche Schilderungen sowie unsubstanzi-
ierte Aussagen – und somit auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen.
D-1186/2011
Seite 8
Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation
der Vorinstanz entgegen, dass ihm bei einer Rückkehr politisch motivier-
te, ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG drohen und die Asylgründe
immer noch aktuell seien. Das Unvermögen zur Schutzgewährung der
äthiopischen Truppen zeige sich deutlich in der Tatsache, dass der Vater
des Beschwerdeführers 2009 ermordet worden sei. Er, der Beschwerde-
führer, habe sich für den Schutz der äthiopischen Truppen in ein starkes
Abhängigkeitsverhältnis begeben und dafür seine Bewegungsfreiheit ein-
gebüsst und seine Ernte verkaufen müssen. Darüber hinaus sei er dem
Schutz der äthiopischen Truppen willkürlich ausgeliefert gewesen, denn
er sei bereits einmal von diesen festgenommen und erst gegen Bezah-
lung von 700 $ wieder freigelassen worden. Obwohl ihm während fast ei-
nes Jahres keine asylrelevante Behandlung mehr zuteil geworden sei,
habe er dennoch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da
ihm sowohl von den Al-Shabab als auch von den äthiopischen Truppen
Kollaboration mit der jeweils anderen Partei vorgeworfen werde. Zudem
werde er durch die Eltern der getöteten Kinder bedroht.
Dass er vor seiner Flucht in die Schweiz noch ein knappes Jahr in Soma-
lia ausharrte, sei primär auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand
und die fehlenden finanziellen Mittel zurückzuführen.
Zur Glaubwürdigkeit hält er fest, dass er die Vorbringen substantiiert er-
zählt und die teilweise komplexen Zusammenhänge gut erklärt habe.
Zwischen den beiden Anhörungsprotokollen gebe es zwar einige Wider-
sprüche, diese seien aber vornehmlich auf seinen schlechten physischen
und psychischen Zustand zurückzuführen. Neben dem grundsätzlichen
Problem sich an Daten erinnern zu können, habe es zwischen dem Dol-
metscher und ihm Verständigungsprobleme gegeben, da er sehr leise
und aufgrund (…) zum Teil unverständlich spreche.
4.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Be-
schwerde an ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit
zur früheren Ausreise gehabt hätte, nichts zu ändern vermöge. Aus dem
Arztbericht vom 10. Juni 2009 ergebe sich, dass sich der Autounfall be-
reits 1999 ereignet habe, dass der Beschwerdeführer in der Landwirt-
schaft tätig gewesen sei und es ihm bis zu seiner Ausreise gesundheitlich
gut gegangen sei. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den
D-1186/2011
Seite 9
Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ausreise sei damit unter-
brochen.
4.4. In ihrer Replik führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
aus, dass der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Probleme habe,
wobei die Hauptprobleme die erwähnte Schusswaffenverletzung (…) und
der Minenunfall seien. Diese und andere Ereignisse hätten zudem zu ei-
ner multiplen Traumatisierung des Beschwerdeführers geführt, welche
sich gemäss ärztlichem Bericht der G._______ in einer posttraumati-
schen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung niederschlage. Des
Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer (…), wobei sich erste
Symptome gemäss telefonischen Aussagen zweier Ärzte bereits vor der
Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia manifestiert haben dürften.
Die den Akten zu entnehmenden eher optimistischen Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend seines Gesundheitszustandes seien vor dem
Hintergrund seines extrem schlechten Gesundheitszustands ab Januar
2009 und den Übersetzungsschwierigkeiten zu sehen. Schlussendlich sei
eine Kombination aus schlechtem Gesundheitszustand, finanziellen
Schwierigkeiten und fehlender Bewegungsfreiheit aufgrund der Besat-
zung der äthiopischen Truppen dafür verantwortlich, dass der Beschwer-
deführer nicht früher ausgereist sei.
5.
5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin
D-1186/2011
Seite 10
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1, E. 5a, S. 4f.; EMARK 2005 Nr. 21, E.6.1, S. 190 f.).
5.2. Das BFM führt in seiner Begründung an, in den Ausführungen des
Beschwerdeführers fänden sich zahlreiche Ungereimtheiten – nachträg-
lich geltend gemachte Ereignisse, widersprüchliche Schilderungen und
unsubstanziierte Aussagen. Diese summarischen Ausführungen des BFM
vermögen allesamt nicht zu überzeugen.
5.2.1. Was den erst in der ausführlichen Befragung vor dem BFM vom
19. März 2010 geltend gemachten Zwischenfall in der Schule betrifft, be-
stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 7
AsylG überwiegende Gründe für die Annahme, dass die betreffenden
Vorbringen den Tatsachen entsprechen.
So hat der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung den Zwi-
schenfall in der Schule zwar nicht erwähnt, dafür jedoch eine glaubhafte
Erklärung angeführt; er sei nach der Berichterstattung über den Minenun-
fall gefragt worden, ob er bereit wäre, sich wegen den Explosionsverlet-
zungen einer Untersuchung zu unterziehen und ihm sei versichert wor-
den, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt zu weiteren Vorbringen
werde äussern können (A11, S. 11). Die Schilderung des Vorfalls in der
Schule ist sodann ausreichend detailliert, weist eine logische Konsistenz
auf und verfügt über ausreichend Realkennzeichen, indem beispielsweise
erklärt wird, dass die Truppen die Glocke geläutet hätten und alle Kinder,
auch die Waisenkinder und die Kinder der Privatschule nach draussen
stürmten (A11, S. 9).
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwer-
deführers ist zudem seiner von fachlich qualifizierter Seite festgestellten
Traumatisierung angemessen Rechnung zu tragen, die gemäss den, in
verschiedenem Zusammenhang gemachten Angaben auf die von ihm er-
D-1186/2011
Seite 11
littene Verfolgung zurückgeht. Es kann denn auch gerade in dieser Trau-
matisierung begründet liegen, dass er den die Schule betreffenden Zwi-
schenfall nicht bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens erwähnt
hat. Wie nämlich wissenschaftlich erwiesen ist, sind schwer traumatisierte
Personen mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und wider-
spruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. da-
zu ausführlich EMARK 2005 Nr. 21, S. 191 f.; EMARK 2003 Nr. 17,
S. 106; BVGE 2007/31, E. 5.1, S. 376 f.). Gemäss den eingereichten ärzt-
lichen Berichten, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln vorliegend
kein Anlass besteht, leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Episoden und an ei-
ner somatoformen Schmerzstörung (vgl. A12 [Beweismittelcouvert BFM],
Bericht des H._______). Nicht zuletzt auch deshalb gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass in der Traumatisierung des Be-
schwerdeführers eine – weitere – plausible Erklärung für die unvollständi-
ge Aufzählung seiner Fluchtgründe anlässlich der summarischen Befra-
gung im EVZ zu erblicken ist.
5.2.2. In den Schilderungen des Beschwerdeführers finden sich weitere
etliche Realkennzeichen und ein hohes Mass an Detailliertheit. Die Schil-
derung wie es zur Schussverletzung (…) kam, ist hinsichtlich des im
Schlamm stecken gebliebenen Traktors (A11, S. 4 f.) substantiiert darge-
stellt; seinen Arbeitsalltag als Chauffeur hat er mit einer Skizze untermau-
ert (Beiblatt zum Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. März 2010); die
im Anschluss an die zweitätige Entführung geforderte Niederlegung sei-
ner Arbeit als Chauffeur ist durch die Wiedegabe des Dialogs zwischen
ihm und seinem Vater mit Realkennzeichen belegt (A11, S. 5); auch dass
die Soldaten den Vize-Verwalter nicht verstanden hätten, als sich dieser
für seine Befreiung eingesetzt habe, wohl weil sie neu gewesen seien, ist
ein typisches Realkennzeichen (A11, S. 6). Des weiteren führt der Be-
schwerdeführer aus, dass er später als er als Landwirt tätig gewesen sei,
jeweils drei bis fünf Kisten Gemüse als Wegzoll habe abgeben müssen;
oder, dass er einmal in der Regenzeit, Gräser am Flussufer geschnitten
habe (A11, S. 6).
5.2.3. Die Ungereimtheiten in den Sachverhaltsdarstellungen, die sich
zwischen der ersten summarischen Befragung vom 6. Oktober 2008 und
der ausführlichen Befragung vom 19. März 2010 ergeben haben, konnten
grösstenteils in der Letzteren sogleich aufgelöst werden. In der Replik
wurde zudem darauf hingewiesen, dass es in den Arztberichten aufgrund
der Übersetzungsschwierigkeiten und den Problemen des Beschwerde-
D-1186/2011
Seite 12
führers (…) zu einigen Missverständnissen betreffend Daten und zu einer
zu optimistischen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers gekommen sei, welcher vor dem Hintergrund des ex-
trem schlechten Zustandes des Beschwerdeführers im Januar 2009 zu
betrachten sei, da sich dieser damals nicht mehr habe bewegen können,
vor Schmerzen geschrien und kaum mehr Nahrung zu sich genommen
habe.
Wie dem Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. März 2010 entnommen
werden kann, hatte der Dolmetscher tatsächlich Mühe den Beschwerde-
führer zu verstehen, da dieser sehr leise spreche und die Wörter (…) teils
nicht verständlich seien (A11, S. 6). Eine ähnliche Aussage findet sich
auch im Bericht des H._______, wonach der Beschwerdeführer sehr leise
spreche und die Sprachfähigkeit eingeschränkt sei. Die daraus resultie-
renden Verständigungsprobleme können dem Beschwerdeführer somit
nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. So kann es sich denn auch
beim im Arztbericht vom 10. Juni 2009 fälschlicherweise ins Jahr 1999
datierten Autounfall nur um einen, aus diesen Verständigungsproblemen
bei der Anamnese resultierenden Fehler handeln, wurde doch dieser in
beiden, eineinhalb Jahre auseinanderliegenden, Anhörungen überein-
stimmend auf den 16. Februar 2007 datiert. Gemäss Arztbericht vom 10.
Juni 2009 der G._______ bestehen die Schmerzen des Beschwerdefüh-
rer seit dem eben genannten Autounfall vom 16. Februar 2007. Wie in der
Beschwerde zu Recht ausgeführt, lässt sich aus der Tatsache, dass diese
Schmerzen im Verlauf des Jahres 2009 unerträglich wurden in keiner
Weise schliessen, dass diese früher nicht schlimm waren.
5.3. Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers schlüssig, plausibel und substantiiert sind. Der Be-
schwerdeführer erscheint zudem insgesamt als glaubwürdig. Seine Aus-
sagen sind demnach als glaubhaft zu qualifizieren.
D-1186/2011
Seite 13
6.
6.1. Es gilt demnach die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Dabei ist von folgendem, als
glaubhaft erachteten Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Somalia. Als uneheliches
Kind wurde er diskriminiert und einmal bei einem daraus resultierenden
Streit mit einer Schusswaffe (…) verletzt. Der Beschwerdeführer und sein
Vater sind in C._______ für den damaligen Vize-Verwalter F._______ tä-
tig gewesen, wobei der Beschwerdeführer dessen Chauffeur war. Der
Beschwerdeführer wurde von Unbekannten telefonisch bedroht und auf
dem Weg zur Arbeit aufgefordert seine Tätigkeit für F._______ auf-
zugeben und seinen Wagen zu verkaufen. Als er ablehnte, wurde er für
zwei Tage entführt und festgehalten und nach seiner mündlichen Zusiche-
rung seine Arbeit niederzulegen, schliesslich freigelassen. Dieser Auffor-
derung leistete der Beschwerdeführer aber nicht Folge und war weiterhin
als Chauffeur für F._______ tätig. Am 16. Februar 2007 wurde der Be-
schwerdeführer gebeten, die hochschwangere Frau von F._______ für
die Geburt ins Spital zu fahren, wobei eine Mine explodiert, die Frau getö-
tet und der Beschwerdeführer schwer verletzt wurden.
Aufgrund von Kämpfen wurde der Beschwerdeführer am 27. Februar
2007 vom Spital nach Hause verlegt, von wo er sodann am 1. oder
2. März 2007 von äthiopischen Truppen entführt wurde. Aufgrund der In-
tervention von F._______ und gegen Bezahlung von USD 700 $ wurde er
nach 15 Tagen freigelassen. Danach konnte er sich nicht frei bewegen,
da seit 2007 äthiopische Truppen auf seinen Feldern stationiert waren. Er
musste diesen seine Ernte verkaufen und wurde von verschiedenen Sei-
ten, insbesondere von Angehörigen der Al-Shabab Milizen, bedroht und
aufgefordert, dies nicht mehr zu tun. Im Oktober 2007 wurde er telefo-
nisch von einem Lehrer aufgefordert, für die Al-Shabab tätig zu werden.
In der Folge wollten Sicherheitskräfte die Leute um diesen Lehrer fest-
nehmen. Dabei kam es zu einem Gefecht, wobei auch mehrere Kinder,
die in der Schule des Lehrers unterrichtet wurden, ums Leben kamen.
Der Beschwerdeführer wurde sodann von den Eltern der getöteten Kinder
gesucht, weshalb er bis zu seiner Ausreise im 1. September 2008 bei den
äthiopischen Truppen, die auf seinen Feldern stationiert waren und oft
angegriffen wurden, leben musste.
D-1186/2011
Seite 14
Im Jahr 2009 wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Al-Shabab
Milizen ermordet, da ihm die Unterstützung der äthiopischen Truppen
vorgeworfen wurde.
6.2. Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG.
Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer
Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimm-
ter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt wor-
den sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland ef-
fektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtli-
chen ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adä-
quaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahr-
scheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der
Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
subjektive Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids noch aktuell sein (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c, S. 21 f.; EMARK
1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a, S. 43). Im Übrigen
D-1186/2011
Seite 15
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
6.3. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Ereignisse erfüllen die Anforde-
rungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG. Aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur von F._______ wurde der
Beschwerdeführer zwischen Januar und Oktober 2007 entführt, erpresst
und bedroht. Den Zwischenfall mit der Mine im Februar 2007 überlebte
der Beschwerdeführer schwer verletzt. Nach dem tragischen Zwischenfall
in der Schule, konnte er sich nicht mehr frei bewegen und war dem
Wohlwollen der äthiopischen Truppen ausgesetzt, da er Übergriffe der Al-
Shabab Milizen sowie Racheakte der Eltern der erschossenen Kinder
fürchten musste. Die erlittenen Misshandlungen, Einschüchterungen,
Drohungen und Entführungen sind intensiv und zahlreich genug, um in ih-
rer Summe als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert
zu werden. Darüber hinaus handelt es sich um erhebliche Nachteile, die
dem Beschwerdeführer aufgrund einer, wegen seiner Tätigkeit als Chauf-
feur für F._______, unterstellten politischen Anschauung gezielt zugefügt
wurden, was ohne weiteres auch in die aktuelle Lage in Zentral- und
Südsomalia einzureihen ist (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia,
5. Mai 2010, S. 10 f.). Aufgrund seiner Erlebnisse hat der Beschwerdefüh-
rer eine begründete Furcht vor weiteren erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
Er hat demnach bis im Oktober 2007 asylrelevante Nachteile erlitten.
Dass zwischen dem letzten Vorfall in der Schule und der Ausreise des
Beschwerdeführers am 1. September 2008 elf Monate vergingen, ver-
mag, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, den Kausalzusam-
menhang nicht zu unterbrechen. Die Gründe dafür liegen gemäss den
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in den bereits mehrfach
erwähnten gesundheitlichen Problemen in Verbindung mit den damals
fehlenden finanziellen Mitteln für die Flucht und die aufgrund seiner
Schutzbedürftigkeit stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit. Diese
plausiblen objektiven und subjektiven Gründe machen die zeitlich verzö-
gerte Ausreise erklärbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist
demnach auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfol-
gung und der Ausreise des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwer-
deführer hatte demnach bei seiner Ausreise aus Somalia im September
2008 begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch
die Al-Shabab Milizen sowie durch Angehörige der getöteten Kinder.
D-1186/2011
Seite 16
6.4. Zu prüfen bleibt, ob die Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zum
heutigen Zeitpunkt noch besteht.
Die Situation im heutigen Somalia hat sich hinsichtlich der chaotischen
Zustände und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Südsoma-
lia nicht massgeblich verändert. Die Al-Shabab Milizen kontrollieren nach
wie vor einen Grossteil von Zentral- und Südsomalia. Sämtliche am Kon-
flikt beteiligten Kräfte haben sich schwerwiegende Übergriffe auf die Zivil-
bevölkerung und Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zuschul-
den kommen lassen (vgl. Human Rights Watch, World Report Somalia
2012). Der Beschwerdeführer hat demnach zum heutigen, für den Asyl-
entscheid massgeblich Zeitpunkt – gerade auch hinsichtlich der Ermor-
dung des Vaters im Jahr 2009 – nach wie vor eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerde-
führer in seiner Heimat aufgrund seiner ihm unterstellten politischen An-
schauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war respektive solche be-
fürchten musste, und er auch weiterhin begründete Furcht hat, bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3
AsylG zu werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche
Fluchtalternative besteht, die das internationale Schutzbedürfnis aus-
schliesst, kann im Wesentlichen auf die nach wie vor Gültigkeit beanspru-
chende aktualisierte Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwie-
sen werden. Eine Rückkehr nach Zentral- und Südsomalia ist demge-
mäss generell unzumutbar, was somit auch für den aus C._______
stammenden Beschwerdeführer zutrifft. Eine Rückkehr nach Somaliland
und Pundtland im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nur
dann möglich, wenn der Beschwerdeführer über enge Verbindungen zur
Region verfügt, die es ihm ermöglichen würden dort eine Existenzgrund-
lage aufzubauen und er mit wirkungsvoller Unterstützung des Familien-
clans rechnen kann. Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer über enge Verbindungen nach Somaliland oder
Pundtland verfügt, die es ihm ermöglichen würden dort eine neue Exis-
tenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über
keine valable innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. BVGE D-4935/2007,
E. 8.6).
D-1186/2011
Seite 17
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf
das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG
hervor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwer-
deführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdever-
fahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 1. März
2012 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von
Fr. 54.- und Mehrwertsteuer) von Fr. 1876.50.- aus. Der ausgewiesene
Aufwand umfasst das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik und
einiger kleinerer Schriftenwechsel und erscheint somit angemessen (Art.
10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des
BFM ist deshalb auf Fr. 1876.50.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1186/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienent-
schädigung von Fr. 1876.50.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: