Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1189/2011
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).
D-1189/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige und
ethnische Roma – am 20. September 2010 in die Schweiz gelangten und
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Eltern und die zwei ältesten Kinder anlässlich der
Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom
5. Oktober 2010 im Wesentlichen geltend machten, der
Beschwerdeführer, der bei der Stadtverwaltung in I._______ als (…)
gearbeitet habe, sei nach Kriegsausbruch von den serbischen Behörden
gezwungen worden, gefallene Albaner zu beerdigen, was nach
Kriegsende zu Problemen mit ethnischen Albanern geführt habe,
dass sie deshalb zunächst nach J._______ und später nach Deutschland
geflohen seien, wo sie im Jahr 2006 um Asyl nachgesucht, jedoch im
Jahr 2010 einen negativen Entscheid erhalten hätten,
dass einzig die Beschwerdeführerin B._______ aus medizinischen
Gründen in Deutschland hätte bleiben dürfen, was zu einer Trennung der
Familie geführt hätte,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über nahe Angehörige – (…)
– verfüge,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A2, A3, A4 und A5),
dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und
deren Daktyloskopierung (Eurodac) in Deutschland am 29. November
2010 ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden stellte,
welchem am 2. Dezember 2010 zugestimmt wurde,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 –
nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
D-1189/2011
Seite 3
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Deutschland der Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt habe, die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Deutschland liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 3. Juni
2011 zu erfolgen habe,
dass die Zuständigkeit Deutschlands mit dem Einwand der
Beschwerdeführenden, in Deutschland drohe ihnen die Abschiebung in
den Heimatstaat, nicht in Frage gestellt sei,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
D-1189/2011
Seite 4
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 18. Februar
2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und daher um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz,
eine allenfalls bereits erfolge Datenweitergabe offenzulegen und darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Februar 2011
eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie seien
in die Schweiz gekommen, um wieder mit den hier lebenden Angehörigen
der Beschwerdeführerin vereint zu sein, für die gesundheitlich
angeschlagene Beschwerdeführerin seien (…) eine grosse Stütze,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
D-1189/2011
Seite 5
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 22. Februar 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen
– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D-1189/2011
Seite 6
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die verfügende Behörde – in Anwendung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) –
die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidung zu berücksichtigen
sowie ihre Verfügung zu begründen hat,
dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die Behörde
mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE
2007/30 E. 5.6 S. 366 f.),
dass festzustellen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar
2011 diesen Kriterien nicht gerecht wird,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen vom
5. Oktober 2011 erwähnten, dass Angehörige der Beschwerdeführerin
(…) in der Schweiz wohnhaft seien, und sie sich damit sinngemäss auf
den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK beriefen,
dass das BFM die verwandtschaftlichen Bande in seiner Verfügung vom
9. Februar 2011 jedoch mit keinem Wort erwähnte und sich nicht zu
allfälligen sich daraus ableitenden Ansprüchen der Beschwerdeführenden
äusserte (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass die vorinstanzliche Verfügung auch eine Auseinandersetzung mit
den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin
vermissen lässt,
D-1189/2011
Seite 7
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch
wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht),
dass sich die vorinstanzliche Verfügung nicht dazu äussert, weshalb die
erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass für einen
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO seien,
dass das BFM somit erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass sich sowohl die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich demnach das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls als
gegenstandslos erweist,
dass obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien grundsätzlich
Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen
Beschwerdeführenden durch die Beschwerdeführung verhältnismässig
hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1189/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: