B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1189/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat in Begleitung seines Bruders (…) im Frühjahr 2009 und gemeinsam
begaben sich in den Iran, von wo aus sie nach einem zweijährigen Auf-
enthalt über die Türkei, Griechenland und ein ihnen unbekanntes Land
am 28. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangten. Hier stellte der Be-
schwerdeführer am selben Tag ein Asylgesuch.
B.
Das BFM kam aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie des Auf-
tretens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen angegebenes
Alter nicht glaubhaft sei. Die am 2. August 2011 durchgeführte Knochen-
altersanalyse ergab ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter
von mehr als 19 Jahren. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am
25. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs machte er geltend, er
müsse nichts vorlügen, er werde seine Tazkara (Identitätskarte) beibrin-
gen und so beweisen, dass er minderjährig sei. Dem Beschwerdeführer
wurde mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit
wahrscheinlich zu machen, weshalb er im weiteren Verfahren als Volljäh-
riger behandelt und ihm keine Vertrauensperson beigegeben werde. Am
13. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört (Anhörung).
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat
(Provinz Herat), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt
habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und in Herat als
angelernter Autospengler gearbeitet. In Herat habe er, abgesehen von
den allgemeinen Unsicherheiten und dem Krieg, keine Probleme gehabt.
Er habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder verlassen, weil ihm
dieser gesagt habe, sie müssten sich zusammen in den Iran begeben.
Sein Bruder habe ihm nach ihrer Ankunft in der Schweiz mitgeteilt, dass
er ohne die Erlaubnis seiner Familie mit einem Mädchen nach B._______
gegangen sei. Zudem habe sein Bruder angeblich den christlichen Glau-
ben angenommen. Er könne sich vorstellen, aufgrund der Probleme sei-
nes Bruders ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten, da die Brüder des
Mädchen ihn eventuell mit seinem Bruder gesehen haben könnten. Weil
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das Leben im Iran schwierig gewesen sei, sei er auch mit in die Schweiz
gekommen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Identitätsausweis
(Tazkara) zu den Akten).
D.
Mit Verfügung 29. Januar 2014 – eröffnet am 5. Februar 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
D.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe sich bezüglich seiner Altersangabe in Ungereimtheiten ver-
strickt. Bei der Kurzbefragung habe er erklärt, er habe keinen Schulab-
schluss erwerben können, weil die Schule wegen der unsicheren Lage
habe geschlossen werden müssen. Die Schulbehörden hätten die
Schliessung auf Probleme mit den Taliban zurückgeführt. Dies habe sich
vor zwei bis drei Jahren zugetragen (vgl. BFM-Akten A10/11 S. 5). In der
Nachbefragung vom 25. August 2011 habe er dagegen zu Protokoll gege-
ben, er habe die vierte Klasse nicht abschliessen können, weil er keinen
Lehrer mehr gehabt habe, die vierte Klasse habe er nur ungefähr drei
Monate besuchen können. Als er die Schule verlassen habe, sei er etwa
elf Jahre alt gewesen (vgl. A12/3 S. 2). Sein Aussehen lasse darauf
schliessen, dass er älter sei, als er geltend mache. Zudem weise die ra-
diologische Untersuchung seiner Handknochen auf ein Alter von mehr als
19 Jahren hin. Obwohl die Knochenaltersanalyse kein Beweis im stren-
gen Sinne sei, stütze sie die Zweifel an seinem angegeben Alter. Gemäss
der eingereichten Tazkara habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein
Alter von 14 Jahren aufgewiesen. Afghanische Dokumente seien jedoch
aufgrund der Unzuverlässigkeit der angegebenen Daten nicht geeignet,
gemachte Angaben zu bestätigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1718/2012 vom 2. Oktober 2012).
Aufgrund dieser Überlegungen komme das BFM zum Schluss, dass es
sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, wes-
halb das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1993 geändert werde. Diese
Änderung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtlichen Ge-
hörs vom 25. August 2011 mitgeteilt worden (vgl. A12/3 S.3).
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D.b Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tenen Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus ei-
nem der in Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) erwähnten Gründe zu
treffen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Afghanistan
herrsche Krieg, es sei unsicher und unschuldige Menschen würden um-
gebracht werden (vgl. A21/16 S. 11 F. 117). Dies würde keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
D.c Die begründete Furcht des Beschwerdeführers beziehe sich auf die
Asylgründe seines Bruders (vgl. A21/16 S. 9 F. 97 ff.). Da die Vorbringen
seines Bruders den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten, seien auch seine Vorbringen nicht asylrelevant.
Er persönlich habe keine Probleme geltend gemacht.
D.d Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder
soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, wür-
den keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstel-
len. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung geltend
gemacht, schlussendlich habe er den Iran verlassen, weil das Leben sehr
schwierig gewesen sei. Sie hätten dort nicht normal leben können. Die
Polizei habe alle Afghanen, die sie erwischt hätten, geschlagen und im-
mer gesagt: "Raus aus Iran! Geht nach Hause!" (vgl. A21/16 S. 9 F. 97).
Er habe somit explizit die schwierigen Lebensumstände afghanischer
Staatsbürger im Iran und keine asylbeachtliche Verfolgung zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend gemacht. Obwohl das BFM die
schwierigen Lebensbedingungen der Afghanen im Iran keinesfalls ver-
kenne, lägen somit keine Gründe vor, die geeignet seien, Asylrelevanz zu
entfalten.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer
erneuten Anhörung beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unkorrekt festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, in-
dem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährige Person behan-
delt und ihm daher keine Vertrauensperson zugeteilt habe. Diese Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begrün-
dung in genügender Weise nachzukommen.
3.3 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Bei-
stand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Mass-
nahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert
vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbegleiteten und
nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine
rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung
zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchge-
führt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs 3 u. 5 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art
3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1, mit weiteren Hin-
weisen).
3.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung an, er sei im Jahr
1995 (1374) geboren worden. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er
damals minderjährig gewesen und es hätte für ihn eine Vertrauensperson
ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich deren
Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine
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Seite 7
Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm keine
Vertrauensperson beigeordnet wurde.
3.5 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei
volljährig, in der angefochtenen Verfügung damit, eine Knochenaltersana-
lyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens neunzehn
Jahre alt sein müsse. Gemäss der eingereichten Tazkara sei er im Jahr
2009 vierzehn Jahre alt gewesen. Afghanische Dokumente seien jedoch
aufgrund der Unzuverlässigkeit der darauf angegebenen Daten nicht ge-
eignet, gemachte Angaben zu bestätigen. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Be-
schwerdeführer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig,
ausserdem damit, dass seine Aussagen bezüglich seines Reiseweges
vage und inkohärent ausgefallen seien; zudem entsprächen sein Ausse-
hen und sein Verhalten einer Person, die volljährig sei.
3.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner
bisherigen Altersangabe fest. Zudem führte er aus, er habe sich bezüglich
seiner Altersangaben nicht widersprochen beziehungsweise die Differenz
seiner Altersangaben habe lediglich ein Jahr betragen, weshalb nicht von
einer relevanten Abweichung gesprochen werden könne. Im Übrigen sei
die Knochenaltersanalyse keine exakte Methode der Altersermittlung und
das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer Standardabweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013). In diesem Urteil habe das
Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten, dass nicht schon allein auf-
grund der Tatsache, dass es sich bei der Tazkara um ein leicht zu fäl-
schendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handle, der Schluss ge-
zogen werde könne, es handle sich von vornherein um ein ungeeignetes
Identitätspapier zum Identitätsnachweis. Damit die Tazkara zum Identi-
tätsnachweis ungeeignet sei, brauche es weitere Ungereimtheiten.
3.7 Der Beschwerdeführer vermag aus dem zitierten Entscheid nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Zwar weist er zurecht darauf hin, dass das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat,
dass hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich
bereits erreicht hat, aufgrund der Knochenaltersanalyse keine wissen-
schaftlich zuverlässigen Aussagen möglich sind und auch aufgrund des
äusseren Erscheinungsbildes das Alter meist nur grob abgeschätzt wer-
den kann (vgl. D-4981/2013 E. 4.7). Doch verkennt er, dass gerade des-
halb der Würdigung der eigenen Angaben einer ihre Minderjährigkeit be-
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Seite 8
hauptenden asylsuchenden Person in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt (vgl. D-4981/2013 E. 4.7). Der Beweiswert ihrer Aussagen
über das Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen
Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzu-
treffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare
Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl.
D-4981/2013 E. 4.7 S. 9, m.w.H.).
3.8 Wie vorstehend unter Bst. D.a ausgeführt, hat sich der Beschwerde-
führer bezüglich seiner Altersangaben in Ungereimtheiten verstrickt und
weder seine auf Beschwerdeebene erhobenen Bestreitungsvermerke
noch seine Hypothese, wonach er, falls er am 19. März 1996 (dem letzten
Tag des Jahres 1374) geboren worden sein sollte, erst am 1. März 2014
volljährig gewesen wäre, und er somit auch bei der Anhörung vom
13. November 2013 minderjährig gewesen wäre, konnten diese plausibel
erklären. Auch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht da-
von ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis anlässlich der Anhörung
eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen, da ernsthafte Zweifel an ihrer
Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
3.9 Nach dem Gesagten ist die behauptete Minderjährigkeit nach der
Kurzbefragung unbewiesen geblieben und vom Beschwerdeführer auch
weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Be-
schwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da er die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt, ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Vor diesem
Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im
Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der
Durchführung der Anhörung eine Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör zu erblicken. Nach dem Gesagten ist der Antrag, es sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den
Sachverhalt vollständig abzuklären, abzuweisen.
4.
4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2014 vom 30. April
2014 wurde die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers abge-
wiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass
auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zu schlies-
sen sei. Bei dieser Sachlage kann auch die vom Beschwerdeführer davon
abgeleitete Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der
angefochtenen Verfügung festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers verwiesen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen
und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Ausei-
nandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzu-
stossen, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz
und Stimmigkeit seiner Vorbringen festhält. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochten Ver-
fügung verwiesen werden.
5.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerde-
führers kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu ma-
chen. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
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Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1189/2014
Seite 11
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Ana-
lyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss ge-
kommen, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation
derart schlecht sei, dass – ausser allenfalls in Grossstädten – von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszuge-
hen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage
weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei
als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul
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Seite 12
sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigen-
den Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im
Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in
gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.91 ff.).
Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert.
Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre
Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen
Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe
vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O.E.
4.3.1 ff.).
7.6 Seinen Angaben zufolge lebte der junge – und soweit den Akten zu
entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer seit seinem sechsten Alters-
jahr bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2009 in Herat. Folglich ist er mit
den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten le-
ben seine Mutter und seine jüngste Schwester noch immer in Herat, wo
er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales
Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf mit der Gewährung von Wohnraum
sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Überdies hat der Be-
schwerdeführer ausdrücklich bestätigt, in seiner Heimat über ein soziales
Netz zu verfügen (vgl. A21/16 S. 5 F. 53: "Ja, wenn man dort lebt, hat
man natürlich Freunde."). Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Au-
tospengler (vgl. A10/11 S. 3). Seine Flexibilität, im Ausland berufstätig
gewesen zu sein, sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt
auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupas-
sen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Hei-
mat auch in wirtschaftlicher Hinsicht integrieren und ein Auskommen fin-
den kann, ohne auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewie-
sen zu sein, welche dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeug-
nis zufolge an Retinitis pigmentosa, einer unheilbaren Augenkrankheit,
leidet. Damit liegen hinreichend günstige Umstände im Sinne der vorge-
nannten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Not-
lage geraten könnte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei,
beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und
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Seite 13
Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumut-
bar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung sind
abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos erscheint.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1189/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: