B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1189/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2009. Er lebte sechs Jahre lang im Iran und reiste anschliessend über
Griechenland und verschiedene andere europäische Staaten am 24. No-
vember 2015 in die Schweiz. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, woraufhin am 1. De-
zember 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Das
SEM hörte ihn am 24. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______.
Als er (…) Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban seine Eltern umge-
bracht. Aus diesem Grund seien er und sein damals sechs Monate alter
Bruder von der Tante väterlicherseits aufgezogen worden. Er habe meh-
rere Jahre die Schule besucht und danach im Laden des Ehemannes sei-
ner Tante ausgeholfen. Zudem hätten sie einige Felder besessen, auf de-
nen er manchmal gearbeitet habe. Als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei,
sei der Kommandant der Taliban, welcher für den Tod seiner Eltern verant-
wortlich gewesen sei, umgebracht worden. Daraufhin seien Polizisten bei
ihnen vorbeigekommen, da sie vermutet hätten, er habe etwas mit diesem
Vorfall zu tun. Am selben Abend seien sie auch von Männern, die zu den
Taliban gehört hätten, aufgesucht worden. Er habe sich gerade in der Kü-
che aufgehalten, als er gesehen habe, wie mehrere Personen über die
Mauer in den Hof gesprungen und ins Haus eingedrungen seien. Aus Angst
habe er sich im Tandoor (Ofen) versteckt, von wo aus er Streitereien und
Schreie gehört habe. Als er später herausgekommen sei, habe er seine
Tante blutverschmiert vorgefunden und feststellen müssen, dass man sie
sowie ihren Ehemann geschlagen habe. Sein kleiner Bruder habe gezittert
und erzählt, dass sie ihm eine Waffe in den Mund gesteckt hätten. Er sei
dann zu den Nachbarn geflüchtet und habe bei diesen übernachtet. Da es
nicht mehr sicher gewesen sei, habe er sein Heimatdorf verlassen müssen.
Der Ehemann seiner Tante habe am nächsten Tag einen Bekannten mit
einem Auto gebeten, ihn wegzubringen. Dieser habe ihn zu einem Hotel in
F._______ gefahren. Dort habe er sich mit einigen Jugendlichen ange-
freundet, die in den Iran hätten gehen wollen. Zusammen mit diesen habe
er sich auf den Weg in den Iran gemacht, wo er sich in der Folge bei seinen
Cousinen, die bereits dort gelebt hätten, aufgehalten habe.
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B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkira im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 – eröffnet am 30. Januar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den
Dispositivziffern 4 und 5 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des un-
terzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beilagen wurden – neben einer Voll-
macht sowie der angefochtenen Verfügung – eine Karte der Provinz
E._______ sowie diverse Kartenausschnitte und Fotoaufnahmen betref-
fend das Dorf G._______ (C._______) eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Gericht
eine Sozialhilfebestätigung seines Mandanten zukommen und reichte eine
Honorarnote mit seinen bisherigen Aufwendungen ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther
als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. März 2018 zur Beschwerde vom
26. Februar 2018 vernehmen.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Replik ein unter Beilage einer ergänzten Honorarnote.
I.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Stellungnahme sowie weitere Beweismittel einreichen. Es handelt
sich dabei um eine Kopie des Reisepasses von H._______ mit einem Vi-
sum für den Iran, eine Kopie von dessen Tazkira, ein Foto des Paketes, mit
welchem die Unterlagen in die Schweiz gesendet wurden, inklusive Zollde-
klaration sowie eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 31-33
VGG). Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 AuG [SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Januar
2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwach-
sen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage,
ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
seien. Zunächst habe sein Herkunftsdorf C._______ auf einer detaillierten
Landkarte Afghanistans nicht gefunden werden können und von den ange-
gebenen Nachbarorten habe man lediglich einen lokalisieren können. Dies
bedeute zwar nicht, dass es das Dorf C._______ nicht gebe. Es erstaune
aber, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers kein persönlicher
Bezug zu diesem entnehmen lasse und er dazu keine konkreten Angaben
habe machen können. Vielmehr könnten seine dahingehenden Ausführun-
gen genauso gut auf ein anderes Dorf angewendet werden. Darüber hin-
aus habe er fälschlicherweise angegeben, F._______ sei eine Provinz. Da-
bei handle es sich aber um die Hauptstadt des gleichnamigen Distrikts in
der Provinz E._______. Seine Aussage, die Provinz F._______ sei früher
E._______ genannt worden, sei deshalb unzutreffend. Zwar habe er meh-
rere Distrikte in der Provinz E._______ benennen können, aber nur einen
einzigen der Nachbardistrikte seines Herkunftsortes gekannt. Für eine Per-
son, welche in der vom Beschwerdeführer angegebenen Ortschaft aufge-
wachsen sein soll, seien seine Ausführungen zu vage. Weiter falle auf,
dass gerade jener Teil seiner Tazkira, welcher den Distrikt und das Dorf
nenne, unleserlich sei. Grundsätzlich komme einer Tazkira kein grosser
Beweiswert zu und vorliegend sei aufgrund des nicht kongruenten Stem-
pels auf dem Foto zudem anzunehmen, dass dieses nachträglich aufge-
klebt worden sei. Die eingereichte Tazkira vermöge die geltend gemachte
Identität des Beschwerdeführers somit nicht schlüssig zu klären. Weiter be-
stünden starke Zweifel daran, dass er der von ihm angegebenen Ethnie
der Hazara angehöre. Sein Erscheinungsbild entspreche nicht dem typi-
scherweise asiatischen oder mongolischen Äusseren eines Hazara. Er
habe auch keinerlei konkreten Informationen zu seiner Volksgruppe geben
können, abgesehen davon, dass sie dem schiitischen Glauben angehör-
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ten. Sodann seien seine Angaben hinsichtlich des Aufenthalts im Iran wi-
dersprüchlich. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, er sei während
sechs Monaten im Iran gewesen, ansonsten habe er sich stets in seinem
Dorf aufgehalten. Weiter habe er angegeben, vor etwa zwei Monaten sei-
nen Heimatstaat verlassen zu haben. Demgegenüber habe er bei der An-
hörung behauptet, er habe rund sechs Jahre im Iran gelebt und Afghanis-
tan bereits im Juli 2009 verlassen. Ungereimtheiten ergäben sich auch bei
den Angaben zu den Eltern des Beschwerdeführers. In der BzP im Jahr
2015 habe er erklärt, dass er vor (…) Jahren seine Eltern verloren habe.
Bei der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, dass er etwa (…) Jahre alt
gewesen sei, als seine Eltern gestorben seien. Daraus ergebe sich bezüg-
lich des Todeszeitpunktes eine Abweichung von mehreren Jahren. Vor die-
sem Hintergrund erweise sich die Biografie des Beschwerdeführers als
nicht nachvollziehbar und seine Identität sei nicht gesichert, wodurch er die
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt habe.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten,
dass kein asylrelevantes Motiv ersichtlich sei, welches diesen zugrunde
liege. Zudem sei die Begründung für die Flucht aus Afghanistan auch als
unglaubhaft anzusehen. Seine Ausführungen zum Überfall vor der Aus-
reise seien nicht nachvollziehbar, sprunghaft und wirr. Erst nachdem er auf
die zahlreichen Unzulänglichkeiten seiner Schilderungen aufmerksam ge-
macht worden sei, habe er diese jeweils angepasst. Ausserdem erwiesen
sich seine Angaben in diesem Zusammenhang als wenig plausibel. Zu-
sammenfassend würden sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass es
angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Biografie nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zu dessen Zumutbarkeit zu äussern. Die
Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenze in der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Vorliegend habe der Beschwer-
deführer diese Pflichten verletzt. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung
in solchen Fällen nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu forschen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, es drängten
sich einige Anmerkungen zur Anhörung vom 24. November 2017 auf, da
an dieser ein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht habe. Der
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Befrager habe sich in keiner Weise an die im „Handbuch Asyl und Rück-
kehr“ des SEM festgelegten Grundregeln gehalten und insbesondere in
seine Fragen immer wieder ausgesprochen wertende Elemente einfliessen
lassen. Dabei habe er dem Beschwerdeführer auch zu verstehen gegeben,
dass seine bisherigen Antworten nicht genügten. Einzelne Bemerkungen
seien absolut irritierend und unnötig gewesen und hätten erkennen lassen,
dass das Befragungsklima nicht von Respekt geprägt gewesen sei. Dieser
Hintergrund sei bei der Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu berück-
sichtigen.
Hinsichtlich seiner Herkunft habe der Beschwerdeführer konstant angege-
ben, er stamme aus dem Dorf G._______ (C._______) im Distrikt
D._______ in der Provinz F._______. Auf Nachfrage habe er präzisiert,
dass bei der Provinz umgangssprachlich von I._______ und nicht von
E._______ gesprochen werde. Somit handle es sich bei seinen Angaben
nicht um eine Falschinformation, sondern um eine Diskrepanz zwischen
Umgangssprache und offizieller Bezeichnung der Provinz. Weiter sei fest-
zuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbardistrikte
und Ortschaften im Distrikt D._______ ausnahmslos auf der Landkarte des
United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA)
lokalisiert werden könnten. Mit der Beschwerde würden zudem Fotos einer
sehr detaillierten Landkarte der Umgebung von G._______ eingereicht.
Darauf seien neben G._______ auch die von ihm genannten Nachbarorte
J._______ und K._______ eingezeichnet. Zudem würden Fotoaufnahmen
zu den Akten gegeben, welche die Umgebung von G._______ zeigten und
mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Örtlichkeiten übereinstimm-
ten. Auf einem der Bilder sei auch die von ihm erwähnte Mühle abgebildet,
wobei es sich um eine mit Wasser betriebene Getreidemühle und nicht, wie
im Anhörungsprotokoll festgehalten, eine Windmühle handle. Sodann
könne die Argumentation des SEM, bei der Tazkira des Beschwerdeführers
sei bezeichnenderweise derjenige Teil unleserlich, welcher Auskunft über
den Herkunftsort gebe, in keiner Weise nachvollzogen werden. Deutlich
liessen sich oben links die Herkunft aus der Provinz E._______, Distrikt
D._______, sowie der Ausstellungsort J._______ ablesen. Es sei auch
nicht ersichtlich, inwiefern der Stempel auf dem Foto nicht kongruent sein
soll. Ein Gutachten über die Echtheit der Tazkira sei nicht eingeholt worden
und der Beweiswert, der ihr zukomme, sei nicht in Abrede zu stellen. Weiter
werde dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt, dass er der Ethnie der
Hazara angehöre, da sein äusseres Erscheinungsbild nicht demjenigen ei-
nes Hazara entspreche und er namentlich zu wenig mongolische Gesichts-
züge aufweise. Es sei absolut anmassend von der Vorinstanz, die Ethnie
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eines Afghanen aufgrund von dessen Gesichtszügen unter Berufung auf
Quellen wie Wikipedia und National Geographic zu beurteilen; dies wirke
in höchstem Masse gesucht. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr wohl
einige Ausführungen zu den in der Geschichte Afghanistans tief veranker-
ten Diskriminierungen der Hazara machen können.
Als weiteres Argument für die Unglaubhaftigkeit der Biografie des Be-
schwerdeführers würden von der Vorinstanz angebliche Widersprüche zur
Dauer seines Aufenthalts im Iran angeführt. Tatsächlich enthalte das Pro-
tokoll der BzP die Aussage, dass er sich lediglich sechs Monate im Iran
aufgehalten habe. Bei der Anhörung habe er dies aber korrigiert und be-
kräftigt, dass er während sechs Jahren bei Verwandten im Iran gelebt habe.
Letzteres stimme auch mit den vom Beschwerdeführer geschilderten zeit-
lichen Abläufen überein. Bei der in der BzP protokollierten Angabe handle
es sich offensichtlich um einen Fehler und es seien Monate und Jahre ver-
tauscht worden. Angesichts der im kürzest möglichen Verfahren durchge-
führten BzP – diese habe gerade einmal 35 Minuten gedauert – sei ein
solcher Fehler schon fast zu erwarten gewesen. Hinsichtlich des Um-
stands, dass der Beschwerdeführer das Todesjahr seiner Eltern nicht ge-
nau habe bezeichnen können, sei festzuhalten, dass seine Angaben hierzu
zwar rund drei Jahre voneinander abwichen. Dies könne jedoch mit dem
sehr jungen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden sowie damit, dass
es ihm schwer falle, das genaue Alter von sich oder anderen Personen in
der Vergangenheit zu nennen. Es sei bekannt, dass in Afghanistan dem
exakten Alter nicht dieselbe Bedeutung zugemessen werde wie im hiesi-
gen Kulturkreis.
Mit der Beschwerde werde lediglich eine vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers beantragt, weshalb auf die Asylrelevanz der Vorbringen
nicht weiter eingegangen werde. Vehement zu bestreiten sei jedoch die
Ansicht der Vorinstanz, dass die Schilderungen der Übergriffe im Haus der
Tante gänzlich unglaubhaft seien. Es sei erneut auf die unstrukturierte Vor-
gehensweise während der Anhörung hinzuweisen; in Anbetracht dessen
seien die Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise sprunghaft
und wirr. Auch der Vorwurf, er habe seine Darlegungen anhand der Bemer-
kungen des Befragers angepasst, sei unzutreffend und erweise sich als
sehr gesucht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es auch
plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer verdächtigt hätten, für
die Ermordung ihres Kommandanten verantwortlich zu sein, nachdem die-
ser seine Eltern umgebracht habe. Auch ein Teenager könne in der Lage
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sein, eine Person zu töten. Vermutlich sei es auch darum gegangen, mög-
lichst rasch einen passablen Verdächtigen zu bestrafen und Rache für den
Tod des mächtigen Taliban-Kommandanten zu üben. Die Argumentation
der Vorinstanz sei somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
Zusammenfassend hätten die von der Vorinstanz vorgebrachten Argu-
mente, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Bio-
grafie und zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft sein sollen, entkräftet wer-
den können. Insbesondere sei glaubhaft, dass er aus dem Dorf G._______
im Distrikt D._______ in der Provinz E._______ stamme. Damit sei auch
die vorgebrachte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1
Bst. a AsylG widerlegt.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des Asyl-
gesetzes nicht hinreichend Rechnung getragen und ihre Einschätzung, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, beruhe auf einer zu
strengen Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Dem Beschwer-
deführer sei es trotz der chaotischen Vorgehensweise während der Anhö-
rung sowie dem ihm gegenüber gezeigten Misstrauen gelungen, kon-
stante, logische und stringente Ausführungen zu den erlebten Ereignissen
zu machen. Keinesfalls negativ auswirken dürften sich auch die angeblich
zu wenig hazarischen Gesichtszüge des Beschwerdeführers sowie die Un-
fähigkeit der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer korrekt aufgezählten
Ortschaften auf einer Landkarte zu finden.
Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Af-
ghanistan herrsche in diesem Land Krieg und die Lage habe sich seit dem
Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011 massgeblich verschlechtert. Die Si-
cherheitslage sowie die humanitäre Situation seien in weiten Teilen des
Landes als existenzbedrohend zu qualifizieren. Die Lage in den grossen
Städten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif sei aber gesondert zu betrachten
und der Wegweisungsvollzug dorthin sei unter bestimmten Umständen als
zumutbar zu erachten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer glaubhaft
machen können, dass er aus dem Dorf G._______ und damit aus einer
ländlichen Gegend in Afghanistan stamme, in der die Situation gemäss
Rechtsprechung als existenzbedrohend gelte. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich deshalb als unzumutbar. Erschwerend komme hinzu,
dass seine Tante im Jahr 2016 verstorben sei und sein jüngerer Bruder in
der Zwischenzeit Afghanistan verlassen habe. Der Ehemann der Tante be-
finde sich in einem fortgeschrittenen Alter und sei zu einer Tochter an einen
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anderen Ort gezogen. Der Beschwerdeführer verfüge deshalb über keiner-
lei Beziehungsnetz in seiner Heimat.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, das Dorf C._______
oder G._______ könne zwar nun aufgrund der eingereichten Landkarten
lokalisiert werden, was aber nicht beweise, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich von dort stamme. Dies werde nach wie vor angezweifelt, gerade
auch angesichts der eingereichten Fotos, da der Beschwerdeführer in der
Anhörung gesagt habe, es gebe im Dorf eine Windmühle, und nun Bilder
einer Wassermühle vorlege. Zudem könnten die Fotografien auch an ei-
nem anderen Ort als im Dorf C._______ aufgenommen worden sein. So-
dann belege das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, dass an der
Anhörung kein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht habe.
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz
nehme in ihrer Vernehmlassung nicht substanziiert zu den Bemängelungen
hinsichtlich der Befragungen Stellung, sondern verweise pauschal auf das
Protokoll der Hilfswerksvertretung. Ebenso wenig werde zur Kenntnis ge-
nommen, dass in der Beschwerdeschrift bereits auf ein Missverständnis
respektive einen Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit der Wind- be-
ziehungsweise Wassermühle hingewiesen worden sei. Bei der Bespre-
chung mit dem Rechtsvertreter habe er erstaunt auf das Anhörungsproto-
koll reagiert und erklärt, er habe an seinem Wohnort noch nie eine Wind-
mühle gesehen. Offensichtlich habe es ein Problem mit der Übersetzung
gegeben, was bei Vorliegen einer Tonaufnahme der Anhörung eindeutig
erkennbar wäre. Es könne nicht gegen den Beschwerdeführer ausgelegt
werden, dass eine solche nicht existiere, zumal er diesen Fehler aktiv an-
gesprochen habe. Abgesehen davon verlange die Vorinstanz offenbar ei-
nen „Beweis“, wonach der Beschwerdeführer aus G._______ (C._______)
stamme. Dieses Erfordernis gehe aber zu weit, da es gemäss Art. 7 AsylG
ausreiche, dies glaubhaft zu machen. Der Einwand, die eingereichten Fo-
tos könnten auch anderswo gemacht worden sein, überzeuge nicht, da die
Bilder mit den Aussagen und Beschreibungen des Beschwerdeführers
übereinstimmen würden.
4.5 Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten, um seine Herkunft zu untermauern. Von seiner
im Iran lebenden Cousine habe er erfahren, dass der Nachbar H._______
aus dem Dorf C._______ bei ihr zu Besuch geweilt habe. Er habe sie des-
halb gebeten, von den Ausweisen des Nachbarn eine Kopie zu erstellen
und in die Schweiz zu schicken, was die Cousine auch getan habe. Aus
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den Kopien des Reisepasses mit Visum sowie der Tazkira von H._______
gehe hervor, dass dessen Tazkira dieselben Ortsangaben wie die Tazkira
des Beschwerdeführers aufweise, nämlich J._______ beim Dorf,
D._______ beim Distrikt und E._______ bei der Provinz. Dies belege die
Existenz des Dorfes J._______ und lasse die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seiner Herkunft noch plausibler erscheinen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE
2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Befragungsstil der An-
hörung stark kritisiert. Insbesondere wird gerügt, es habe ein äusserst
schlechtes Befragungsklima geherrscht, der Befrager habe sich nicht an
die im Handbuch des SEM festgelegten Grundregeln gehalten und ausge-
sprochen wertende Elemente einfliessen lassen. Dieser Umstand müsse
bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt
werden. Eine Wiederholung der Anhörung – was eine Aufhebung der Ver-
fügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bedingen
würde – wird jedoch nicht beantragt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, er-
scheint dies vorliegend auch nicht notwendig, da es die Anhörung dem Be-
schwerdeführer nach Auffassung des Gerichts ausreichend ermöglichte,
sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern.
5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend festhält, die Hilfswerksvertretung habe keine Anmerkungen zur
Anhörung angebracht. Dies ist zwar ein Hinweis darauf, dass kein äusserst
schlechtes Befragungsklima geherrscht hat, es lässt sich allein daraus je-
doch nicht ableiten, dass die Anhörung in jeder Hinsicht unproblematisch
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Seite 12
war. Vielmehr ist anhand des gesamten Protokolls festzustellen, ob die Be-
fragung den Anforderungen genügt respektive inwiefern sich ein allenfalls
unangemessener Befragungsstil auf die Beurteilung der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.
5.2.3 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Äusserungen des Be-
fragers zitiert, welche wertende Elemente aufwiesen und bei denen teil-
weise aus der Frage bereits hervorgehe, was für eine Antwort erwartet
werde. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass die Ant-
worten des Beschwerdeführers häufig ausweichend ausfielen oder sehr
kurzangebunden waren. Dies veranlasste die befragende Person zu
Recht, präzisierende Nachfragen zu stellen. Ein besonders kritischer oder
wertender Befragungsstil lässt sich dabei nicht erkennen, zumal der Be-
schwerdeführer stets die Gelegenheit erhielt, Missverständnisse zu klären
oder Widersprüche aufzulösen (vgl. A17, F72 ff.; F78 ff., F132 ff.). Zwar
enthält die Anhörung an einigen wenigen Stellen auch einzelne Bemerkun-
gen des Befragers, welche tatsächlich als unnötig anzusehen sind (vgl.
insb. A17, F141: „Das ist etwas weit hergeholt, oder nicht?“). Andere Kri-
tikpunkte an der Fragestellung erweisen sich jedoch als unberechtigt. So
monierte der Beschwerdeführer, die Fragen zu seiner Flucht in den Iran
seien ausgesprochen wertend, da er gefragt worden sei, ob er es eigentlich
normal fände, dass er als (…)jähriger zwecks Flucht alleine zu einem frem-
den Mann ins Auto gesteckt worden sei. Aus dem Zusammenhang geht
jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, sein
Onkel habe einen Bekannten gebeten, ihn mit dem Auto mitzunehmen, und
zwar ohne zu sagen, wohin die Reise gehe oder was er in der Folge tun
sollte (vgl. A17 F124 ff.). Die darauf folgende Frage an den Beschwerde-
führer, ob er das normal fände, ist vielleicht etwas unglücklich formuliert,
aber durchaus berechtigt. Dasselbe gilt für die Bemerkung des Befragers,
dass er „nur Bahnhof verstanden“ habe (vgl. A17, F136 und F143). Die
vorangehenden Äusserungen des Beschwerdeführers an diesen Stellen
erweisen sich teilweise als sehr verwirrend und es ist nicht klar, worauf er
mit seinen Angaben hinauswollte. Dies ist jedoch keineswegs auf den Be-
fragungsstil zurückzuführen, sondern auf die Erzählweise des Beschwer-
deführers. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Anhörungs-
protokoll trotz einzelnen unangebrachten Elementen nicht entnehmen
lässt, dass das Befragungsklima nicht von Respekt geprägt gewesen wäre.
So wurde dem Beschwerdeführer einleitend auch gesagt, er solle sich für
seine Ausführungen so viel Zeit nehmen, wie er benötige (vgl. A17 F15 f.).
An einer anderen Stelle fragte der Beschwerdeführer, ob er etwas nochmal
erzählen dürfe, woraufhin der Befrager mit: „Natürlich. Ich habe es nicht
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verstanden. Erklären Sie mir es.“ antwortet (vgl. A17, F144). Daraus ist er-
sichtlich, dass die Befragungsperson auch Verständnis für die Situation
des Beschwerdeführers ausdrückte und sich bemüht zeigte, diesem die
Möglichkeit einzuräumen, vollständige und kohärente Angaben zu ma-
chen. Über das gesamte Gespräch gesehen ist somit von einer angemes-
senen Gesprächsatmosphäre auszugehen, in der sich der Beschwerdefüh-
rer frei äussern konnte.
5.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, das vom Beschwer-
deführer angegebene Heimatdorf habe nicht lokalisiert werden können und
es gebe verschiedene Ungereimtheiten bei seinen Angaben in diesen Zu-
sammenhang. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erklärte,
seine Herkunftsprovinz heisse I._______, und auf Nachfrage hin ausführte,
dass man dieser früher auch E._______ gesagt habe. Die betreffende Pro-
vinz heisst offiziell E._______, bei F._______ handelt es sich deren Haupt-
stadt. In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, dass die Provinz umgangs-
sprachlich als I._______ bezeichnet werde. Dies lässt sich angesichts der
zentralen Bedeutung der Stadt F._______ für die Provinz wohl nicht aus-
zuschliessen. Mit L._______ und M._______ konnte der Beschwerdefüh-
rer immerhin zwei der vier Nachbardistrikte nennen; zudem kannte er mit
N._______ und E._______ zwei weitere Distrikte aus seiner Herkunftspro-
vinz. Mehrere der vom Beschwerdeführer aufgezählten Nachbarorte –
O._______, P._______, Q._______, R._______ (vgl. A17, F50) – können
auf der Landkarte des OCHA tatsächlich ausfindig gemacht werden, wenn
auch unter etwas anderen Schreibweisen (vgl. OCHA, Afghanistan
Northern Region District Atlas,
les/resources/Northern.pdf, abgerufen am 15.11.2015). Auf der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Fotoaufnahme einer detaillierten Landkarte
der Umgebung seines geltend gemachten Heimatortes ist auch das Dorf
G._______ eingezeichnet, ebenso J._______. Der Beschwerdeführer be-
schrieb sein Heimatdorf dahingehend, dass es dort eine Mühle gebe, dass
sich hinter dem Dorf ein Berg befinde und es einen Platz gebe, auf dem
Kinder gespielt hätten. Daneben habe es Ackerfelder, einen Friedhof, et-
was oberhalb einen Bazar und eine erst vor kurzem asphaltierte Strasse
führe in Richtung F._______ (vgl. A17, F41 f. und F48 f.). Auf Beschwerde-
ebene reichte er verschiedene Fotografien ein, welche mit diesen Be-
schreibungen übereinstimmen sollen. Tatsächlich sind auf den Aufnahmen
ein Dorf, mehrere Hügel, Ackerfelder, ein Bazar und ein Friedhof zu erken-
nen. Weitere Aufnahmen zeigten eine mit Wasser betriebene Getreide-
mühle, wobei angemerkt wurde, im Protokoll der Anhörung sei fälschlicher-
weise von einer Windmühle die Rede und es müsse sich dabei um einen
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Übersetzungsfehler handeln. Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die
vom Beschwerdeführer angegebenen Beschreibungen könnten auf ein be-
liebiges Dorf zutreffen. Zwar lässt sich dies angesichts der vorliegenden
Angaben nicht ganz von der Hand weisen. Es ist aber auch festzuhalten,
dass nicht jedes Dorf einzigartige charakteristische Elemente aufweist,
welche nur in diesem vorliegen. Die Beschreibungen des Beschwerdefüh-
rers sind wohl eher allgemein, sie lassen aber auch nicht jeden persönli-
chen Bezug vermissen. Hinsichtlich der eingereichten Fotos ist festzustel-
len, dass sich aus diesen kaum ableiten lassen kann, dass der Beschwer-
deführer aus G._______ stammt, da es nicht möglich ist, zu überprüfen, ob
die Aufnahmen tatsächlich das angegebene Dorf abbilden. Die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Dorf, seine Kenntnisse zu Nachbaror-
ten und weiteren Distrikten der Provinz E._______ deuten aber darauf hin,
dass er tatsächlich aus der behaupteten Gegend stammt.
5.4 Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis seiner Identität eine
Tazkira im Original ein. In der Übersetzung wurde festgehalten, der Aus-
stellungsort sei unleserlich, ebenso der Distrikt, wobei in Klammern die Be-
merkung „könnte D._______ sein“ angebracht wurde. Unter der Rubrik
Provinz wurde „E._______“ eingetragen. Selbst wenn der Ausstellungsort
auf der Tazkira unleserlich und der Distrikt nur mutmasslich D._______ ist,
so kann dies nicht als Hinweis dafür gewertet werden, die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien unglaubhaft. Namentlich die
Provinz ist klar bezeichnet und stimmt mit dessen Ausführungen überein,
allenfalls trifft dies auch auf den Distrikt zu. Es ist zwar festzuhalten, dass
auch einer im Original eingereichten Tazkira nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt, zumal dieses Dokument nachträglich angepasst werden
kann und die handschriftlichen Einträge nicht immer leserlich sind. Die vor-
liegende Tazkira kann aber auch nicht als Anhaltspunkt dafür gesehen wer-
den, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft absichtlich zu verschleiern
versucht, nur weil der Ausstellungsort und der Distrikt sich darauf nicht ein-
deutig entziffern lassen.
5.5 Die hazarische Ethnie des Beschwerdeführers, welche von der Vorin-
stanz angezweifelt wird, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht von
Bedeutung. Nachdem keine Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehö-
rigkeit geltend gemacht wird, ist das Wissen des Beschwerdeführers zur
Ethnie der Hazara und zu deren Lebensumständen nicht relevant. Genau-
ere Abklärungen zur ethnischen Zugehörigkeit – deren Beurteilung vorlie-
gend für das Gericht allein aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes
nicht möglich ist – sind deshalb nicht erforderlich.
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5.6 Hinsichtlich der Biografie des Beschwerdeführers werden von der Vor-
instanz zwei zentrale Punkte angeführt, aufgrund derer Zweifel am darge-
legten Lebenslauf bestünden. Es handelt sich dabei einerseits um die
Dauer des Aufenthalts im Iran und anderseits um den Zeitpunkt des Todes
der Eltern. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er habe
immer in seinem Heimatdorf gelebt, mit Ausnahme von sechs Monaten,
während derer er sich im Iran aufgehalten habe. Auf die Frage, wann er im
Iran gewesen sei, antwortete er, dass er vor fünf Monaten dort gewesen
sei und nun seit zwei Monaten unterwegs sei. Bei der späteren Frage nach
der Ausreise aus dem Heimatstaat ist als Antwort „Vor zwei Monaten, ille-
gal“ protokolliert (vgl. A7, Ziff. 2.01 und 5.01). Demgegenüber führte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, er sei im Juli 2009 aus
Afghanistan ausgereist und habe in der Folge sechs Jahre lang im Iran
gelebt (A17, F60). Auf den Widerspruch gegenüber der BzP angesprochen,
betonte der Beschwerdeführer, dass er sechs Jahre im Iran gewesen sei;
er bestand darauf, dies auch in der ersten Befragung so angegeben zu
haben (vgl. A17, F78 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
die BzP im Sinne einer „Schnellregistrierung“ verkürzt geführt worden war
und lediglich 35 Minuten dauerte, inklusive Rückübersetzung. Die Angabe
von sechs Monaten respektive sechs Jahren ist sehr ähnlich und es lässt
sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass es sich hier um ein Missverständ-
nis respektive eine Verwechslung von Monaten und Jahren gehandelt hat.
Mit der Aussage, die Ausreise aus dem Heimatstaat habe vor zwei Mona-
ten stattgefunden, könnte der Beschwerdeführer unter den vorliegenden
Umständen ohne Weiteres auch die Ausreise aus dem Iran gemeint haben.
Hinsichtlich des Todeszeitpunktes der Eltern ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer damals noch ein Kind gewesen war und das Ereignis im
Zeitpunkt der Befragungen schon sehr lange zurücklag. An einer Stelle er-
klärte er, seine Eltern seien vor (…) Jahren verstorben, während er ein an-
dermal angab, er sei damals (…) Jahre alt gewesen (vgl. A7 Ziff. 1.14 und
A17, F70). Wird dies nachgerechnet, so resultiert tatsächlich eine Diver-
genz von etwa drei Jahren. Es erscheint jedoch – insbesondere angesichts
der weitaus geringeren Bedeutung von Altersangaben in der afghanischen
Kultur – nicht gerechtfertigt, daraus zu schliessen, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Biografie seien unglaubhaft.
5.7 Zusammenfassend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Herkunft aus dem
Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ namentlich ange-
sichts der Beschreibung des Dorfes und der Nennung der umliegenden
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Ortschaften sowie Distrikte glaubhaft ist. Eine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Offenlegung der Her-
kunft liegt somit nicht vor.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshin-
dernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2 m.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegwei-
sung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist,
kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
6.5 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen
Verschlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen von
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Afghanistan bestehe unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage so-
wie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als exis-
tenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als
unzumutbar zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Lage in Kabul wurde festge-
halten, dass diese grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser
Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann, wobei die entsprechenden Kriterien im
obengenannten Referenzurteil gegenüber dem Koordinationsurteil BVGE
2011/7 verschärft wurden. Besonders günstige Umstände können dem-
nach grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um
einen jungen, gesunden Mann handelt. Sodann ist ein soziales Netz unab-
dingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliede-
rung des Rückkehrers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse
auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebens-
bedrohende Situation führen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Per-
sonen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und
die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines sol-
chen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf.
Das Vorliegen dieser strengen Anforderungen ist in jedem Einzelfall sorg-
fältig zu prüfen und nur wenn diese erfüllt sind, ist ein Wegweisungsvollzug
nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 E. 7.6 sowie 8.4.1).
6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz
E._______, in welches gestützt auf die bestehende Praxis der Wegwei-
sungsvollzug nicht zumutbar ist. Eine Aufenthaltsalternative an einem an-
deren Ort – namentlich in Kabul – ist vorliegend nicht ersichtlich, nachdem
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführer in einer Grossstadt in Afghanistan über ein tragfähiges Fa-
miliennetz verfügen würde. Unter Würdigung aller massgebenden Um-
stände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerde-
führer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimat-
staat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jet-
zigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes
(Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung
in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
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6.7 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispo-
sitivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2018
sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit
der Replik vom 3. April 2018 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher
ein zeitlicher Aufwand von 7.7 Stunden à Fr. 300.– sowie Barauslagen in
Höhe von Fr. 50.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 2‘541.85,
geltend gemacht wird. Der in der Kostennote unter „Pro Futuro: Durchsicht
und Besprechung Urteil BVGer“ enthaltene Posten (Aufwand von 0.5 Stun-
den) ist nicht zu entschädigen. Demgegenüber wurde nach der Replik noch
eine weitere Eingabe mit mehreren Beilagen eingereicht. Unter diesen Um-
ständen erscheint der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand ge-
samthaft, mithin unter Berücksichtigung der späteren Eingabe, als ange-
messen. Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist deshalb
auf Fr. 2‘541.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2‘541.85 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: