Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1191/2011
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A.A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B.A._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C.A._______, geboren (…),
D.A._______, geboren (…),
Kasachstan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Jahr 2005
nach einem vierjährigen Aufenthalt als Asylsuchende in B._______ nach
Kasachstan zurückkehrten,
dass sie ihren Heimatstaat am 23. Mai 2010 wieder verliessen und sich
bis zum 9. Juli 2010 in C._______ aufhielten,
dass sie am 9. Juli 2010 vom Flughafen D._______ (E._______) aus mit
einem vom 9. bis 15. Juli 2010 gültigen tschechischen Schengen-Visum
nach Prag flogen,
dass sie von Prag nach Schweden weiterreisten, wo sie am 13. Juli 2010
ein Asylgesuch einreichten,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2010 von den
schwedischen Behörden in die Tschechische Republik zurückgeschafft
wurden, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichten,
dass sie in der Folge am 28. Dezember 2010 in die Schweiz einreisten,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden B.A._______ und A.A._______
(nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) am 4. Januar 2011 und
die Beschwerdeführerin C.A._______ am 7. Januar 2011 im (…) zur
Person und zu den Asylgründen befragt wurden und sie dabei angaben,
der Beschwerdeführer habe in Kasachstan Schwierigkeiten mit dem KGB
gehabt,
dass er insbesondere am 16. Mai 2010 vom KGB mitgenommen und
während sieben Tagen festgehalten worden sei, bevor er habe fliehen
können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen zur Verfolgungssituation im
Heimatstaat auf die Akten verwiesen wird,
dass sämtliche von den Beschwerdeführenden mitgeführten Pässe mit
einem von der tschechischen Vertretung in F._______ ausgestellten
Schengen-Visum (gültig vom 9. bis 15. Juli 2010) versehen waren,
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dass den Beschwerdeführenden im Anschluss beziehungsweise im
Rahmen ihrer Befragungen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit der Tschechischen Republik oder Schweden und einer
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie im Hinblick auf eine Wegweisung in die Tschechische Republik
angaben, ihre Aussagen im tschechischen Asylverfahren seien nicht
vertraulich behandelt worden, die kasachischen Behörden hätten sie in
Tschechien gefunden und die tschechischen Behörden könnten sie nicht
schützen,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 – eröffnet am
11. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden in die
Tschechische Republik und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Tschechische Republik sei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer
Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 8. Februar 2011
zugestimmt,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-
VO]) – bis zum 8. August 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusserten
Sicherheitsbedenken festzuhalten sei, dass sich die Familie in der
Tschechischen Republik in einem Rechtsstaat und Mitglied der
Europäischen Union (EU) an polizeiliche Behörden wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in Ausübung des
Selbsteintrittsrechts auf das Asylverfahren einzutreten,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
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Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in
diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass den Beschwerdeführenden
ein Visum für die Tschechische Republik, gültig vom 9. bis 15. Juli 2010,
ausgestellt worden ist,
dass die Beschwerdeführenden damit im massgeblichen Zeitpunkt der
ersten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten"
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am
13. Juli 2010, über ein gültiges Schengen-Visum, ausgestellt von der
Tschechischen Republik, verfügten,
dass demnach die Tschechische Republik als für die Prüfung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständiger Staat zu betrachten
ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten die Tschechische
Republik verlassen, ohne einen Entscheid der tschechischen
Asylbehörden abzuwarten,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO der zuständige Staat
gehalten ist, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines
Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
wieder aufzunehmen,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die tschechischen Behörden um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2011
einer Übernahme der Beschwerdeführenden – ebenfalls gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – zustimmten (vgl. A 20/1),
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dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkrete Hinweise dafür bestehen, dieses
Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass auf Beschwerdeebene einzig die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgetragenen Einwendungen wiederholt werden,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
könnten sich an die polizeilichen Behörden der Republik Tschechien
beziehungsweise – soweit Fehler im Asylverfahren geltend gemacht
werden – an die entsprechenden übergeordneten Behörden wenden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die tschechische Republik der
Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem
Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
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weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die
Tschechische Republik zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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