B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1191/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der sich damals alleine im Sudan aufhaltende, minderjährige Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 25. No-
vember 2011 um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung ersuch-
te,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar
2012 die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2012 in die Schweiz einreiste,
dass er am 4. September 2012 summarisch befragt und am 24. Februar
2014 einlässlich zu seinen Asylgründen durch das BFM angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Heimatstaat in
der zweiten Hälfte des Jahres 2011 illegal verlassen, da er Zuhause die
Vaterrolle – sein Vater sei im Militärdienst und deshalb selten da gewesen
– habe übernehmen müssen, was eine sehr grosse Belastung dargestellt
habe; auch habe er Angst vor den Soldaten gehabt, welche die 14- oder
15-Jährigen einfach mitgenommen hätten,
dass er im Sudan von Rashaidas gefangen genommen und nur gegen
Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen sei, er danach nach
B._______ und später ins C._______ Lager gebracht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2014 – eröffnet am 28. Fe-
bruar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und feststellte, der Vollzug der
Wegweisung sei nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe seinen Heimatstaat verlassen, weil es für ihn schwierig
gewesen sei, gleichzeitig die Schule zu besuchen und seine Mutter zu
unterstützen, ohne irgendwelche Probleme mit den eritreischen Behörden
geltend zu machen, weshalb vorliegend gar kein Asylgesuch im Sinne
von Art. 18 AsylG vorliege,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur ordentlichen Begründung an das BFM zurückzuwei-
sen, wobei das BFM anzuweisen sei, auf das vorliegende Asylgesuch
einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Art. 110a
Abs. 1a und Abs. 3 AsylG ersucht wurde und daher auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertreter als amtli-
cher Beistand zu bestellen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eintritt, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was
namentlich dann erfüllt ist, wenn das Gesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wurde,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als ein Asylgesuch im Sin-
ne von Art. 18 AsylG gilt,
dass diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer habe erklärt, seinen Heimatstaat verlassen zu haben,
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weil es schwierig für ihn gewesen sei, gleichzeitig die Schule zu besu-
chen und die Mutter zu unterstützen, und er keine Probleme mit den erit-
reischen Behörden oder Drittpersonen zu gewärtigen gehabt habe, wes-
halb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
dass sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anschliessen kann,
dass der Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AsylG weit auszulegen
ist und sich nicht nur auf Vorkommnisse beschränkt, die zur Anerkennung
als Flüchtling führen können, sondern sich auch auf mögliche Wegwei-
sungshindernisse bezieht, also insbesondere auch auf erlittene oder dro-
hende schwere Menschenrechtsverletzungen (vgl. Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 59),
dass sich die Vorinstanz selbst widerspricht, wenn einerseits auf das
Asylgesuch nicht eingetreten wird, andererseits in der angefochtenen
Verfügung festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass aus den vorliegenden Akten – insbesondere aus seinen Aussagen
aber auch aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen eritreischen
Staatsangehörigen handelt, welcher illegal ausgereist ist – zudem klar
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Schutz vor
Verfolgung nachsucht und demnach offensichtlich von einem Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG auszugehen ist, mithin aus den Akten erhellt,
dass das BFM selbst davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer er-
suche um solchen Schutz, ansonsten sein Gesuch um Einreisebewilli-
gung im Rahmen eines Asylgesuches aus dem Ausland nicht zu bewilli-
gen gewesen wäre,
dass sich aufgrund der klaren Aktenlage weitere Ausführungen erübrigen,
die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2014 Bundesrecht verletzt,
deshalb aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, auf das vorliegende
Asylgesuch einzutreten,
dass in diesem Zusammenhang auch die Eingaben des Cousins des Be-
schwerdeführers betreffend Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft zu
berücksichtigen sein dürften,
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dass mit Ergehen des vorliegenden Direktentscheids, das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gegenstandslos geworden ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. (…) (inkl. Ausla-
gen und MWSt) geschätzt wird,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. (…) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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