B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1191/2018
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Dezember 2014 illegal und reiste am 17. Juni 2015 in die Schweiz
ein, wo er am 21. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2015 wurde er
zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 22. September 2015
fand die vertiefte Anhörung statt.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen da-
mit, dass er von der Schule verwiesen worden und in seinem Dorf eine
Razzia durchgeführt worden sei, bei welcher alle Personen ohne Passier-
schein oder Schülerausweis mitgenommen worden seien. Aus Furcht vor
einer Festnahme sei er daraufhin geflohen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Tauf-
scheins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (eröffnet am 1. Februar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 27. Februar 2018) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine ehemalige Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner ehemaligen
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte
des Kantonsspitals B._______ seine körperlichen Beschwerden betreffend
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Seite 3
zu den Akten und stellte die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts
in Aussicht.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2018 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess er die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbei-
ständung gut, ordnete ihm seine ehemalige Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist, den in Aus-
sicht gestellten ärztlichen Bericht einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht von MSc. C._______ und Dr. med. D._______ vom 19. März
2018 zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 ersuchte die ehemalige Rechtsvertreterin
um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin und schlug MLaw Ruedy
Bollak als neuen Rechtsbeistand vor.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2018 entband der damals zustän-
dige Instruktionsrichter die ehemalige Rechtsbeiständin von ihrem Amt und
ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Ruedy Bollak als
amtlichen Rechtsbeistand bei.
I.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 ersuchte der ehemalige Rechtsvertre-
ter, MLaw Ruedy Bollak, um Entlassung als amtlicher Rechtsbeistand und
schlug MLaw El Uali Emmhammed Said als neuen Rechtsbeistand vor.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2019 entband die neu zuständige
Instruktionsrichterin den ehemaligen amtlichen Rechtsbeistand von sei-
nem Amt und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed
D-1191/2018
Seite 4
Said als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
K.
Mit Eingabe vom 14. März 2019 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stel-
lung.
L.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer
nach erstreckter Frist eine Replik sowie zwei Arztberichte (einen Verlaufs-
bericht von MSc. C._______ und Dr. med. D._______ vom 15. April 2019
sowie einen Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom 8. Februar
2019) zu den Akten.
M.
Am 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-1191/2018
Seite 5
2.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu be-
urteilen, da deren Gutheissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde die Verfahrensführung
der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geltend. Er stellt die Verwertbarkeit des Befra-
gungsprotokolls der Anhörung vom 22. September 2015 (SEM-Akte A19)
in Frage und führt dazu aus, seine schlechte psychische Verfassung sei in
dieser Anhörung nicht berücksichtigt worden. Nach seiner Ankunft sei er
traumatisiert, erschöpft, mit der Situation überfordert und angesichts die-
ses Zustands nicht in der Lage gewesen, sich detaillierter und substantiier-
ter zu seinen Asylgründen zu äussern. Die Vorinstanz habe den Vermerk
der Hilfswerkvertretung, dass er offenbar ein medizinisches oder psycho-
logisches Problem verheimliche, nicht berücksichtigt und auch nicht in die
Abwägungen der Glaubhaftigkeit miteinbezogen. Da er zu diesem Zeit-
punkt minderjährig gewesen sei, hätte sie sich in Anbetracht dieses Hin-
weises vergewissern müssen, ob er unter gesundheitlichen Problemen
leide, welche seine Fähigkeit, angehört zu werden, beeinträchtigen oder
den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Seinem Alter und sei-
ner psychischen Verfassung sei dadurch nicht angemessen Rechnung ge-
tragen worden.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
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Seite 6
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
4.4 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
4.5
4.5.1 Bei einer eingehenden Prüfung des Anhörungsverlaufs anhand des
entsprechenden Protokolls (vgl. A19) fällt vorweg auf, dass die befragende
Person die Befragung nebst den allgemeinen Informationen über die
Pflichten des Beschwerdeführers mit dem Hinweis einleitete, dass es wich-
tig sei, dass der Beschwerdeführer sich wohlfühle und er melden solle,
wenn dies aus irgendeinem Grund nicht der Fall sei oder wenn er etwas
nicht verstehe (A19 F3). Weiter vermitteln die an den (im Zeitpunkt der An-
hörung knapp über 17-jährigen) Beschwerdeführer gerichteten Fragen
durchwegs den Eindruck, dass sich die befragende Person des SEM be-
mühte, eine für den Minderjährigen angenehme Befragungssituation zu
schaffen. Deutlich wird dies unter anderem aus der eben erwähnten Einlei-
tung betreffend das Wohlbefinden des Beschwerdeführers sowie den da-
rauffolgenden Fragen, wie es ihm gehe, ob er sich bereits in der Schweiz
eingelebt habe oder was er im Alltag mache (A19 F4 ff.). Seine Antworten
machen an keiner Stelle in der Anhörung den Anschein, er wäre namentlich
aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, adäquat auf die ihm
gestellten Fragen zu antworten. Zudem geht aus dem Protokoll hervor,
dass der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrfach die Möglich-
keit hatte, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. A19 F65, F162).
Zum Abschluss der Anhörung machte sodann die Hilfswerkvertretung von
dem ihr zustehenden Recht Gebrauch und stellte ergänzende Fragen (A19
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F154-F161). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Beschwerde-
führer schliesslich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien
Äusserungen entspreche (A19 S. 16). Im Allgemeinen scheint die Anhö-
rung sehr sorgfältig durchgeführt worden zu sein. Der speziellen Situation
des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger im vorinstanzli-
chen Verfahren wurde ferner dadurch Rechnung getragen, dass ihm vor
Ansetzung des Anhörungstermins eine rechtskundige Vertrauensperson
beigeordnet wurde, welche ihn zu der Anhörung begleitete (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [ASylV 1, SR 142.311]). Mangels Hin-
weise, welche auf einen Verfahrensfehler die Anhörung betreffend schlies-
sen lassen, muss sich der Beschwerdeführer folglich auf die in der Anhö-
rung festgehaltenen Aussagen behaften lassen.
4.5.2 Der Beschwerdeführer machte in keiner der beiden Befragungen ge-
sundheitliche Probleme geltend, obwohl er bereits in der BzP auf seine
Pflicht aufmerksam gemacht wurde, für das Asylverfahren massgebliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen anzugeben. Die entsprechende Frage
nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er mit „ich bin gesund“ (A7
8.02). Die Vorinstanz klärte diese Frage demnach bereits zu Beginn des
vorinstanzlichen Verfahrens und kam ihrer entsprechenden Abklärungs-
pflicht nach. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, vermerkte die
Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt
unter „Beobachtung der Anhörung“, dass der Gesuchsteller jünger zu sein
scheine als angegeben (Geburtsjahr 1998) und zudem ein medizinisches
oder psychologisches Problem zu verheimlichen scheine (vgl. A19 hin-
terste Seite). Abgesehen vom Hinweis der Hilfswerkvertretung waren dem
SEM den Akten zufolge aber keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen
bekannt, welche es bei der Entscheidfindung hätte berücksichtigen kön-
nen. In beiden Befragungen ergaben sich aus dem Verhalten des Be-
schwerdeführers oder seinen Aussagen keinerlei Hinweise auf das Vorlie-
gen von für das Asylverfahren relevanten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen. Erst auf Beschwerdeebene wurden erstmals entsprechende Be-
schwerden geltend gemacht, und am 22. Februar 2018, einen knappen
Monat nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, begab sich der Be-
schwerdeführer in psychologische Behandlung. Während des vorinstanzli-
chen Verfahrens zeigte er (soweit aus den Akten ersichtlich) denn auch
keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit an, obwohl Asylsuchende im
vorinstanzlichen Verfahren jederzeit Zugang zu medizinischer Behandlung
haben. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer schliesslich
auf die ihm bekannte Mitwirkungspflicht zu verweisen, welche er (auch
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Seite 8
wenn dabei sein jugendliches Alter und seine entsprechende Unerfahren-
heit berücksichtigt werden) soweit möglich wahrzunehmen hat. Angesichts
der sorgfältig durchgeführten Anhörung (siehe oben E. 4.4.1) sowie der
weitgehend fehlenden Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestand somit
für die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers keine Veranlassung, von sich aus medizinische Abklä-
rungen in die Wege zu leiten.
4.5.3 Zusammenfassend ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung in
einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes
verunmöglicht hat, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzu-
legen und der Befragung zu folgen. Somit liegt weder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch ein unvollständig oder unrichtig abgeklärter Sach-
verhalt vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und der
entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
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Seite 9
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe (Schulverweis so-
wie eine Razzia durch Militärpersonen, vor welcher er sich versteckt habe)
keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstel-
len und somit nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur
Gewährung von Asyl zu führen vermögen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen kann deshalb vorliegend offengelassen werden.
6.2
6.2.1 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer erstmals vor,
er sei in der Schule aufgrund eines Streits mit einem Schulkameraden von
seinem Lehrer geschlagen und bestraft worden. Am nächsten Tag habe er
mit seinen Eltern in der Schule erscheinen müssen, wobei in der Zwischen-
zeit die Eltern des Schulkameraden die Polizei benachrichtigt hätten. Diese
habe ihn inhaftiert und für drei Tage festgehalten. Dabei sei er oft geschla-
gen worden. Schliesslich habe er aus dem Gefängnis fliehen können.
Nachdem er in sein Dorf zurückgekehrt sei, habe dort eine Razzia stattge-
funden.
6.2.2 Das SEM zweifelte in seiner Vernehmlassung den Wahrheitsgehalt
der neu geltend gemachten Asylgründe an, da diese ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden
seien und nicht lediglich eine Konkretisierung der bereits dargelegten Er-
eignisse darstellen würden. Die Begründung für das Nichterwähnen der
Vorbringen – die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Befragungen – vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm zuzu-
muten gewesen, die nun vorgebrachten Fluchtgründe bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren wenigstens ansatzweise zu erwähnen.
6.2.3 Bei nachgeschobenen Vorbringen im Sinne von verspäteten Asyl-
gründen handelt es sich um Vorbringen, die erst anlässlich einer zweiten
oder dritten Anhörung oder aber erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht werden. Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden,
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Seite 10
dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen des Hei-
matstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Ge-
legenheit, also bei der BzP oder in einer schriftlichen Asylbegründung
nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). Der asylsuchenden Person
muss dabei die Gelegenheit geboten werden, abschliessend zumindest
ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Zu beachten ist in diesem Zu-
sammenhang, dass die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets
durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist, da
die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asyl-
verfahrens vorgebracht werden, die Vorbringen der asylsuchenden Person
nicht zwingend unglaubhaft macht (vgl. EMARK 1998/4). So können bei-
spielsweise traumatische Erlebnisse unter Umständen erst in der Anhö-
rung geschildert werden.
6.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den seinen Ausführungen zu-
folge eigentlichen Grund für seine Flucht (Festnahme und Haft) und somit
sein zentrales Asylvorbringen weder in der BzP noch in der Anhörung zu
Protokoll gegeben und diesen auch nicht nur ansatzweise erwähnt. Die
konkreten jeweiligen Nachfragen, ob es sonst noch Gründe gebe, welche
gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten,
verneinte er in beiden Befragungen explizit (A7 7.03; A19 F162). Bei der
vertieften Schilderung der Vorkommnisse in der Schule gab der Beschwer-
deführer zudem mehrfach die Ereignisse nach seinem Fehlen in der Schule
zu Protokoll, ohne entweder einen Streit mit einem Schulkameraden, die
Polizei oder gar eine Festnahme zu erwähnen (A19 F65, F70, F80). Folg-
lich sind diese Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft
zu erachten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
führer diese verspätete Geltendmachung mit seiner schlechten psychi-
schen Verfassung zu erklären versucht. Der Beschwerdeführer macht dies-
bezüglich geltend, er sei traumatisiert, erschöpft und mit der Situation über-
fordert und angesichts dieses Zustands nicht in der Lage gewesen, sich
detailliert und substantiiert zu seinen Asylgründen zu äussern. Zwar ist ak-
tenkundig, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt an einer
psychischen Erkrankung leidet (Posttraumatische Belastungsstörung so-
wie mittelgradige depressive Episode; vgl. dazu Arztberichte vom 15. März
2018 [Beschwerdeakte Nr. 4] sowie vom 15. April 2019 [Beschwerdeakte
Nr. 13; vgl. dazu auch unten E. 9.4.3). Diese vermag jedoch – sofern sie
im Zeitpunkt der Befragungen überhaupt bereits im selben Ausmass be-
standen hat – das konsequente Verschweigen dieser Vorkommnisse in
zwei Befragungen und während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens
D-1191/2018
Seite 11
nicht zu rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer entsprechend einfa-
che Fragen gestellt wurden und die befragende Person in der Anhörung zu
allfälligen weiteren Ereignissen am besagten Tag mehrfach nachhakte (vgl.
A19 F70 ff., F80, F120 ff.). Weitere Gründe, welche auf eine erschwerte
Befragungssituation schliessen lassen und die Argumentation des Be-
schwerdeführers stützen würden, sind den Akten, wie bereits festgestellt
(vgl. oben E. 4.4) nicht zu entnehmen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass
sich den Ausführungen in der Beschwerde zu den neu vorgebrachten
Fluchtgründen keinerlei Details entnehmen lassen; im Gegenteil sind diese
in wenigen Sätzen aufgeführt. Dabei bleibt unklar, unter welchen Umstän-
den der Beschwerdeführer verhaftet worden sein will, fehlen doch Einzel-
heiten zum Gefängnisaufenthalt sowie solche zu seiner Flucht. Auch unter
Berücksichtigung des im Zeitpunkt der beiden Anhörungen jungen Alters
des Beschwerdeführers und seiner psychischen Verfassung müssen die
auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen als un-
glaubhaft erachtet werden.
6.3 Diesen Ausführungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal ver-
lassen. Aufgrund des Umstands, dass er verhaftet worden und aus dem
Gefängnis geflohen sei, lägen entsprechende Anknüpfungspunkte vor, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen liessen. Deshalb sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
7.2 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt
sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das
Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Re-
ferenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum
Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur
dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, wel-
che zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015
D-1191/2018
Seite 12
E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwer-
deführers entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde zu verneinen,
da er – wie oben dargelegt – keine Verfolgung glaubhaft zu machen ver-
mochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anknüpfungs-
punkte zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-1191/2018
Seite 13
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das
Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger aus Eritrea aus und
befindet sich im grundsätzlich wehrpflichtigen Alter. Da nicht davon auszu-
gehen ist, dass er bereits Nationaldienst geleistet hat und aus diesem ent-
lassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und
einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Be-
handlung droht.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
BVGE 2018 VI/4, E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser
völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht
auszugehen. Dass er – wie er in der Beschwerde vorbringt – aufgrund des-
sen, dass er sich den Behörden durch seine Ausreise nicht zur Verfügung
gehalten hat, mit einer Haftstrafe rechnen muss, ist, da er (noch) gar kein
Aufgebot für den Nationaldienst erhalten hat, nicht anzunehmen.
9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
D-1191/2018
Seite 14
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des
Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders
als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individu-
elle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Behandlung der psy-
chischen Beschwerden des Beschwerdeführers sei in Eritrea zwar er-
schwert, aber möglich. Diese seien gemäss den eingereichten Arztberich-
ten von einer gewissen Schwere, jedoch gehe daraus auch hervor, dass
keine akute Suizidalität vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mangels möglicher Behandlung ei-
ner akuten Lebensgefahr ausgesetzt sei. Zudem sei auf die Möglichkeit
von medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen. Bei der diagnostizierten
und behandelten Knochenkrankheit handle es sich nicht um eine Krank-
heit, welche zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands zu führen vermöge. Vielmehr sei der Beschwer-
deführer erfolgreich operiert worden. Ferner gehe aus den eingereichten
Arztberichten hervor, dass es ihm möglich gewesen sei, nach erfolgter
Operation Fussball zu spielen, womit entgegen der Ausführungen in der
Beschwerde nicht davon auszugehen sei, dass er in seiner Heimat keine
körperliche Arbeit leisten könne.
D-1191/2018
Seite 15
9.3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde und in der Replik
vor, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, da er
unter einer seltenen Knochenkrankheit leide und Symptome einer posttrau-
matischen Belastungsstörung aufweise. Aufgrund der körperlichen Beein-
trächtigung könne er nicht in der Landwirtschaft arbeiten, und es sei aus-
serdem zweifelhaft, ob er bei weiteren Komplikationen in Eritrea eine ge-
eignete medizinische Versorgung erhalten könne. Sein psychischer Zu-
stand würde sich in seinem Heimatstaat verschlechtern und sich nachteilig
auf seine Fähigkeit, sich wieder zu integrieren, auswirken. Begünstigende
individuelle Umstände, welche den Vollzug als zumutbar erscheinen lies-
sen, lägen jedenfalls nicht vor. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom
15. April 2019 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und
einer mittelgradigen depressiven Episode. Zudem bestehe der Verdacht
auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit negativistischen Zügen. Hin-
sichtlich der Therapie-Möglichkeiten in Eritrea seien die Möglichkeiten be-
schränkt, wie auch die Vorinstanz festgestellt habe. Sie habe es jedoch
unterlassen zu untersuchen, ob in seinem konkreten Fall tatsächlich eine
reelle Chance bestehe, sich einer Therapie unterziehen zu können. Der
allgemeine Verweis auf eine psychiatrische Institution in Asmara sei dies-
bezüglich nicht ausreichend; er stamme aus ärmlichen Verhältnissen weit
weg von Asmara. Zudem sei fraglich, ob für ein solch komplexes Störungs-
bild überhaupt eine Therapiemöglichkeit bestehe. Hinsichtlich der Kno-
chenkrankheit habe die Vorinstanz die erfolgreiche Operation erwähnt, da-
bei jedoch ausser Acht gelassen, dass mit einer Operation keine definitive
Heilung erreicht werden könne. Dem beigelegten Arztbericht vom 8. Feb-
ruar 2019 sei zu entnehmen, dass neue Operationen notwendig seien.
Auch hier habe die Vorinstanz es unterlassen, eine genaue Sachverhalts-
abklärung vorzunehmen.
9.3.5 Der Beschwerdeführer macht verschiedene gesundheitliche (psychi-
sche und körperliche) Beeinträchtigungen geltend. Dabei handelt es sich
um eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige de-
pressive Episode sowie um eine multiple Osteochondromatose (vgl. Arzt-
und Verlaufsberichte von MSc. C._______ und Dr. med. D._______ vom
19. März 2018 und 15. April 2019 betreffend die psychische Erkrankung
[Beschwerdeakten Nrn. 4 und 13] sowie Arzt- und Austrittberichte vom
29. März 2016, 24. Mai 2016, 3. Oktober 2016, 22. November 2016,
30. März 2017, 5. April 2017, 11. April 2017 und des Kantonsspitals
B._______ sowie Arztbericht des Universitätsspitals E._______ vom
8. Februar 2019 betreffend die körperliche Erkrankung [Multiple Osteo-
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Seite 16
chondromatose; Beschwerdeakten Nrn. 1 und 13]). Letztere ist umgangs-
sprachlich als "Gutartige Knochentumore" bekannt. Der Beschwerdeführer
litt aufgrund dieser Erkrankung an Schmerzen und Steifigkeit in verschie-
denen Gelenken und wurde am 23. September 2016 operiert, wobei die
Operation offenbar erfolgreich verlaufen ist und die entsprechenden
Schmerzen abgenommen haben (vgl. Arztbericht des Kantonsspitals
B._______ vom 22. November 2016). Im Frühling 2017 hielt er sich auf-
grund eines unfallbedingten Kreuzbandrisses zudem für einige Tage im
Spital auf und wurde danach mit einer Beinschiene, einer Verordnung zur
Physiotherapie sowie verordneten Medikamenten entlassen (vgl. Arztbe-
richte des Kantonsspitals B._______ vom 5. April 2017 und 11. April 2017).
Die betreffenden ärztlichen Berichte lassen darauf schliessen, dass die bis-
herigen Behandlungen erfolgreich verliefen. Allerdings wurde der Be-
schwerdeführer gemäss dem Arztbericht vom 8. Februar 2019 aufgrund
seiner Knochenkrankheit erneut vorstellig mit Schmerzen an Handgelen-
ken, Sprunggelenken, Becken, Schulterblatt etc. Gemäss dem Arztbericht
vom 8. Februar 2019 stand im Februar 2019 eine weitere Operation bevor,
wobei den Akten nicht entnommen werden kann, ob diese tatsächlich
durchgeführt wurde.
Was die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Form einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressi-
ven Episode betrifft, erachten die behandelnden Ärzte eine regelmässige
Behandlung in Form einer Psychotherapie (wöchentliche Sitzungen) über
einen längeren Zeitraum und eventuell eine allfällige begleitende medika-
mentöse Behandlung als notwendig. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom
15. April 2019 handle es sich dabei um ein komplexes Störungsbild, wel-
ches eine längerfristige Behandlung erfordere; ohne Behandlung sei eine
deutliche Verschlechterung und ungünstige Prognose zu erwarten und
eine psychische Dekompensation mit suizidalen Gedanken oder Handlun-
gen wäre nicht ausgeschlossen.
Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist trotz Verbesserung der me-
dizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachperso-
nals nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-
Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai
2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur
dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
D-1191/2018
Seite 17
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
Der Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Aus-
reise im Dorf F._______ (Schreibweise gemäss Anhörungsprotokoll) in der
Nähe der Stadt G._______ (zu Fuss drei Stunden), Zoba Debub, und
stammt somit aus einem eher dichter besiedelten Gebiet.
Er kann folglich in die Nähe der Städte Adi Keyh, Adi Kwala, Senafe,
Mendefera oder Dekemhare zurückkehren, womit die sich vor allem in
städtischen Gebieten befindenden Gesundheitszentren für ihn erreichbar
sind. Auch G._______ selbst verfügt gemäss dem Beschwerdeführer über
ein Krankenhaus. In Asmara (rund 100km vom Heimatdorf des Beschwer-
deführers entfernt, Busverbindung von Tsonora nach Asmara) existiert
nebst anderen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren
eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital). Falls der Be-
schwerdeführer künftig auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen
sein sollte, ist festzuhalten, dass in Eritrea gewisse Medikamente zwar
schwer erhältlich, andere wiederum aber auch leicht zugänglich und häufig
kostenlos sind (vgl. D-2311/2016 E. 16.17). Weiter gilt es zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückkehren
kann, welches ihm bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme
unterstützend zur Seite stehen kann (Vater, Mutter, Geschwister). Soziale,
ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die
Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert (Elternhaus sowie eine
Mietwohnung in G._______). Die vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen
Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdefüh-
rers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur
Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benö-
tigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizini-
sche Leistungen gewährt werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
als zumutbar zu erachten.
D-1191/2018
Seite 18
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Instruktionsverfügung vom 5. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine ehe-
malige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Mit Instrukti-
onsverfügung vom 30. Mai 2018 setzte der damalige Instruktionsrichter
aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechtsver-
treterin einen neuen Rechtsbeistand ein. Am 1. März 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer der aktuelle Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Somit ist grundsätzlich allen Rechtsvertreter/innen zu Lasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Die ehemalige
Rechtsvertreterin als auch der ehemalige Rechtsvertreter beantragten je-
D-1191/2018
Seite 19
doch, ein allfällig ihnen zustehendes Honorar der HEKS Rechtsberatungs-
stelle zu überweisen. Der neue Rechtsbeistand ist ebenfalls für diese
Rechtsberatungsstelle tätig. Demnach ist diesem ein Honorar für seine not-
wendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der vom
Rechtsvertreter eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von
rund 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen
in der Höhe von Fr. 63.– ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand und
die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf
Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 1'725.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1191/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1'725.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
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