Abtei lung IV
D-1193/2007
gar/frg
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Kojic, Richter Valenti,
Gerichtsschreiberin Freihofer
A_______,
dessen Ehefrau B_______,
sowie deren Kinder C_______,
D_______, Serbien,
alle vertreten durch E_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am
10. Juni 2005 und gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz,
wo sie am 13. Juni 2005 um Asyl ersuchten. Am 16. Juni 2005 fanden in Vallorbe
die Empfangszentrumsbefragungen statt, und am 27. Juni 2005 erfolgten die di-
rekten Anhörungen durch das BFM. Im Wesentlichen machten die Beschwerdefüh-
rer dabei geltend, sie seien ethnische Ägypter und stammten aus F_______. Ein
Onkel des Beschwerdeführers habe während des Kosovo-Krieges 1998/1999 mit
den Serben kollaboriert. Deshalb seien sie von der albanisch-stämmigen Dorf-
bevölkerung andauernd schikaniert und beschimpft worden. Sie hätten deswegen
auch ihren Sohn nicht zur Schule schicken können. Seit Frühjahr 2005 seien auch
ihre albanischen Nachbarn gegen sie gewesen, die sie vorher noch unterstützt
hätten. Die Beschwerdeführerin habe deswegen Probleme mit ihren Nerven. Des-
halb seien sie ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C. Die am 29. Juli 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Oktober 2005 gutgeheissen. Die angefoch-
tene Verfügung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben und die Sache zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
D. Am 17. November 2005 liess das BFM über das Schweizerische Verbindungsbüro
in Prishtina Abklärungen vornehmen. Das Abklärungsergebnis vom 16. Mai 2006
wurde den Beschwerdeführern vom BFM am 24. Mai 2006 im Rahmen des recht-
lichen Gehörs unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme gegeben. Die Be-
schwerdeführer liessen sich dazu nicht vernehmen.
E. Die Behörden Deutschlands und Österreichs wurden zudem um Abklärungen zu
einem eventuellen Aufenthalt der Beschwerdeführer in diesen Staaten ersucht. Die
Mitteilung der deutschen Behörden, wonach sich die Beschwerdeführer in
Deutschland aufgehalten hätten, wurde diesen mit Schreiben vom 9. November
2006 zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben. Eine solche erfolgte mit Eingabe
vom 29. November 2006.
F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 - eröffnet am 15. Januar 2007 - stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
G. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2007 und Beschwerdeergänzung vom 21. Febru-
ar 2007 liessen die Beschwerdeführer beantragen, der negative Asylentscheid
vom 12. Januar 2007 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei eventualiter die Unzulässigkeit respektive
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
3zu gewähren.
H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 wies der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 7. März
2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
4Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre Vorbringen
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten.
Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, sie seien im März nach Albanien
geflüchtet und im August 1999 in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise
im Juni 2005 gelebt hätten, was aber nicht mit dem Abklärungsergebnis der deut-
schen Behörden korrespondiere, wonach sie am 7. September 1998 (Beschwerde-
führer) respektive am 21. Mai 1999 (Beschwerdeführerin) in Deutschland einge-
reist seien und der Fortzug am 20. Juni 2005 erfolgt sei. Ferner gehe aus dem Ab-
klärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Prishtina hervor, die
Mutter des Beschwerdeführers habe ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten gute
Kontakte mit den albanischen Nachbarn gehabt und seien selbst während des
Krieges nie behelligt worden. Für den Beschwerdeführer sei die Situation schwie-
riger gewesen, weil er aufgrund seiner engen Kontakte mit Serben der Kollaborati-
on mit dem Feind verdächtigt worden sei, weshalb er den Kosovo im Jahre 1998
verlassen habe. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Probleme
mit der lokalen albanischen Bevölkerung vollumfänglich unglaubhaft. Im Weiteren
hätten die Beschwerdeführer nie geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei we-
gen enger Kontakte mit Serben der Kollaboration mit dem Feind verdächtigt wor-
den. Da schliesslich vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der
Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei und die Beschwerdeführer aus einem
Bezirk kämen, wo die Sicherheitslage nicht als problematisch eingstuft werden
müsse, bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem das BFM den Beschwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt habe. Die
unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch offensichtlich nicht
geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. So beschränken sich die
Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich darauf, zu behaupten, sie seien bei
einer Rückkehr in den Kosovo gefährdet, weil der Beschwerdeführer einen engen
Kontakt mit seinem Onkel gehabt habe, der tatsächlich mit den Serben zusammen
gearbeitet habe, ohne dies jedoch zu belegen oder konkreter auszuführen. Im Üb-
rigen wiederholen sie nur die Erwägungen der Vorinstanz und weisen auf die an-
gespannte Lage im Kosovo hin. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht Asyl gewährt
hat. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM ver-
5wiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), ohne näher auf die Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu än-
dern vermögen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie
nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
65 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch für Angehörige der Ethnie der Ägyp-
ter nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge
qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen politischen Lage
in Serbien nicht in genereller Form bejahen. Die Menschenrechtslage hat sich ge-
rade in Bezug auf die Minderheiten in den letzten Jahren, insbesondere seit den
gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004, wesentlich verbes-
sert und stabilisiert. Wenn vereinzelte Übergriffe von Privatpersonen auf Ägypter
und auch behördliche Schikanen und Diskriminierungen auch nicht völlig auszu-
schliessen sind, so erreichen sie doch nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Allgemeinen nicht eine solche Intensität, dass der Vollzug der Wegwei-
sung in jedem Fall als unzumutbar erschiene (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E.
5.4. S. 107 ff.). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittelbeilagen in Be-
zug auf den künftigen Status des Kosovo sind nicht geeignet, zu einem anderen
Ergebnis zu führen.
5.10 Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch keine individuellen Unzumutbarkeits-
kriterien vorliegen. Es steht den Beschwerdeführern offen und ist ihnen zuzumu-
ten, sich wieder im Kosovo niederzulassen. Wie die Abklärungen vor Ort ergeben
haben, dürfte sich zwar die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer gerade
zu Beginn als schwierig herausstellen, da sie von Seiten der engsten Familie des
Beschwerdeführers (Eltern und Bruder des Beschwerdeführers) kaum finanzielle
Unterstützung erwarten können, da diese in F_______ selbst in engen und armen
Verhältnissen leben müssen. Immerhin können die Beschwerdeführer in ihrer Hei-
7mat, vornehmlich in F_______, aber auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen. Zudem ergibt sich aus dem Abklärungsbericht des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Prishtina vom 16. Mai 2006, dass ein in Deutschland
lebender Bruder des Beschwerdeführers bereits heute regelmässige Geldbeträge
in seine Heimat schicken lässt und so die Familie finanziell unterstützt. Überdies
sind bei den Beschwerdeführern auch keine gravierenden gesundheitlichen
Probleme aktenkundig, aufgrund derer ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erachtet werden müsste. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge eine Handelsschule Richtung Verkauf besucht, was ihm den
Einstieg in das Berufsleben erleichtern dürfte. Es bestehen somit keine Hinweise,
wonach die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten würden. Zudem stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, nach konstanter Rechtsprechung keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines be-
troffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl EMARK 2003 Nr. 24
E. 5e S. 159, 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149; die Praxis wird vom Bundesverwaltungsge-
richt als weiterhin zutreffend erachtet). In diesem Zusammenhang ist schliesslich
auch auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs.
1 Bst. c AsylG hinzuweisen.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Sie sind mit dem am 7. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Amt für Migration des Kantons G_______ (Beilage: Identitätsausweis )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Gabriela Freihofer
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