B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1193/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (…).
D-1193/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. Okto-
ber 2012 verliess und am 18. Oktober 2012 von Italien herkommend ille-
gal in die Schweiz einreiste,
dass er am 19. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte, dort am 29. Oktober 2012 summarisch
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei homosexuell und seit dem Jahr 2007 Mit-
glied der Church of Rainbow, welche Homosexualität erlaube,
dass er seit dem Jahr 2008 eine Beziehung mit seinem Freund T. geführt
habe,
dass seine Eltern vergeblich versucht hätten, ihn zur Abkehr von der Ho-
mosexualität zu bewegen,
dass er mit finanzieller Hilfe seiner Kirche eine Bar in C._______, Niger
State, eröffnet habe,
dass seine Eltern im Dezember 2011 in Abuja umgekommen und zwecks
Beerdigung ins Heimatdorf in Anambra State gebracht worden seien,
dass er an der Beerdigung ebenfalls anwesend gewesen sei, jedoch an-
schliessend zurück nach C._______ habe flüchten müssen, da das ganze
Dorf von seiner Homosexualität gewusst habe und der Dorfvorsteher zu-
sammen mit dem Medizinmann beschlossen hätten, man solle ihn verhaf-
ten und töten,
dass er in der Folge auch in C._______, wo die Scharia gelte, Probleme
bekommen habe, da sich seine Bar zum Treffpunkt von Homosexuellen
entwickelt und er dort ausserdem Alkohol ausgeschenkt habe,
D-1193/2013
Seite 3
dass bei einem Überfall von Anhängern der Boko Haram auf seine Bar
Ende September 2012 mehrere Personen verletzt und die Bar niederge-
brannt worden seien, er jedoch habe flüchten können,
dass er in der Folge nach Lagos gegangen sei und dort seinen Pastor R.
habe aufsuchen wollen, man ihm dort jedoch gesagt habe, R. sowie wei-
tere Kirchenmitglieder seien ebenfalls auf der Flucht,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland ent-
schlossen und ein Kirchenmitglied diese für ihn organisiert und finanziert
habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner Homosexualität
damit rechnen müsse, umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel betreffend seine
Asylvorbringen zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Februar 2013 – eröffnet am 26. Februar 2013 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er angegeben habe, er habe lediglich einmal einen Führerschein be-
sessen, dieser sei aber wahrscheinlich zerstört worden,
dass jedoch in Nigeria ein Führerschein nur ausgestellt werde, wenn die
Identität des Antragstellers bewiesen sei, weshalb zu bezweifeln sei, dass
der Beschwerdeführer nie Identitätspapiere besessen habe,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er weder im Hei-
matstaat noch auf der Reise in die Schweiz über Identitätspapiere verfügt
habe, unglaubhaft und davon auszugehen sei, er lege diese absichtlich
D-1193/2013
Seite 4
nicht vor, um seine Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen,
dass er ausserdem nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu
beschaffen, obwohl er dazu ausdrücklich aufgefordert worden sei,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexua-
lität und seines Partners, des Todes seiner Eltern, der Verfolgung im Hei-
matdorf sowie des Angriffs durch die Boko Haram in wesentlichen Punk-
ten unsubstanziiert, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass ausserdem das Vorbringen, wonach er nicht gewusst habe, dass
der Ausschank und Konsum von Alkohol sowie Homosexualität in einer
von der Scharia geprägten Gesellschaft zu Widerständen führen würde,
nicht glaubhaft sei,
dass das BFM insgesamt zum Schluss kam, der Beschwerdeführer stütze
sich auf einen konstruierten Sachverhalt und die Asylvorbringen seien
unglaubhaft,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen
Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführ-
bar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2013 anfocht und dabei sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass der Beschwerde zwei Seiten mit Internet-Links zum Thema Homo-
sexualität in Nigeria beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-1193/2013
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
D-1193/2013
Seite 6
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der An-
hörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
D-1193/2013
Seite 7
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung
das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vor-
bringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er in der Erstbefragung angab, er habe weder eine Identitätskarte
noch einen Reisepass, sondern besitze lediglich einen Führerschein (vgl.
A5 S. 6),
dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint, zumal davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beantragung des
Führerausweises ein Identitätsdokument vorlegen müssen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Aussagen zum
Verbleib seines Führerausweises machte, indem er zunächst erklärte, er
wisse nicht, wo dieser sei, kurz darauf jedoch vorbrachte, der Führeraus-
weis sei im Haus gewesen und dieses sei zerstört worden,
dass er sodann auf entsprechende Nachfrage hin im Sinne einer dritten
Version geltend machte, er habe den Führerschein nicht mitnehmen kön-
nen, da er überstürzt habe flüchten müssen (vgl. A5 S. 6),
dass die Angaben zum Verbleib des Führerausweises aus diesem Grund
unglaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht ernsthaft um die nach-
trägliche Beschaffung von Identitätspapieren gekümmert hat,
dass er seinen Angaben zufolge die Reise von Nigeria bis in die Schweiz
ohne Identitäts- und Reisepapiere zurückgelegt hat und dafür auch nichts
bezahlen musste, was realitätsfremd erscheint,
D-1193/2013
Seite 8
dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten ist, der Beschwerdeführer ent-
halte den Schweizer Behörden bewusst seine Reise- oder Identitätspa-
piere vor, um so seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu ver-
längern,
dass es ihm nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, entschuld-
bare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seiner Ho-
mosexualität im Heimatland verfolgt,
dass seine Schilderungen, wie und wann er realisiert habe, dass er ho-
mosexuell sei (vgl. A19 S. 13), jedoch völlig unplausibel und lebensfremd
sind,
dass er zu seiner angeblich seit dem Jahr 2008 bestehenden Beziehung
zu T. nur sehr vage Angaben macht und seinen angeblichen Freund über-
haupt kaum erwähnt,
dass er vorbringt, er gehöre der von Pastor R. geführten Church of Rain-
bow an, der korrekte Name dieser Kirche jedoch "House of Rainbow" lau-
tet,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Pastor R. häufig
in Lagos besucht, unter anderem kurz vor oder nach dem Tod seiner El-
tern im Dezember 2011 (vgl. A19 S. 3 und 9), und habe ihn dann vor sei-
ner Ausreise im Oktober 2012 in Lagos aufsuchen wollen, wobei er erfah-
ren habe, dass R. ebenfalls auf der Flucht sei,
dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Pastor R. jedoch öffentlich zu-
gänglichen Presseberichten zufolge (vgl. z.B. Beilage 1 zu A19) seinen
Wohnort in Lagos bereits im September 2011 verliess und davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer hätte dies gewusst, wenn er diese Per-
son tatsächlich so gut gekannt und häufig besucht hätte,
D-1193/2013
Seite 9
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von der Kirche des
Pastors R. Geld erhalten, um in einem Gebiet, in welchem die Scharia
gilt, eine Bar mit Alkoholausschank zu eröffnen, wenig plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Bar sowie
sein letzter Wohnsitz habe sich im Quartier D._______ in C._______, Ni-
ger State, befunden (vgl. A5 S. 4),
dass diese Angabe jedoch tatsachenwidrig ist, da sich das vom Be-
schwerdeführer erwähnte Quartier D._______ (wo es eine […] Street
gibt) nicht im Niger State sondern im Zamfara State auf dem Stadtgebiet
von E._______ befindet,
dass der Beschwerdeführer überdies – wie bereits vom BFM zutreffend
festgestellt wurde – widersprüchliche Angaben zum angeblichen Angriff
auf seine Bar machte (vgl. dazu zur Vermeidung von Wiederholungen die
diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung),
dass nach dem Gesagten sowohl die angebliche Homosexualität und die
Zugehörigkeit zur Kirche von Pastor R. als auch die geltend gemachte
Verfolgung im Heimatland, namentlich der Überfall auf die angeblich vom
Beschwerdeführer betriebene Bar in D._______, als offensichtlich un-
glaubhaft zu bezeichnen sind,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern vermöchte, weshalb auf den Inhalt der Beschwer-
de nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Ab-
klärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig er-
scheinen,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
D-1193/2013
Seite 10
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
D-1193/2013
Seite 11
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann handelt, welche eine Handelslehre als (…) absolviert hat,
dass es ihm demnach zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu be-
streiten,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
auf Augenprobleme hinwies, jedoch mangels anderweitiger konkreter An-
gaben nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um eine Erkran-
kung, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde nicht gel-
tend machte, der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sei aus medizini-
schen Gründen nicht zumutbar,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Eltern seien im Jahr 2011
umgekommen und er habe in Nigeria niemanden mehr,
dass er jedoch von Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2012 ständig in
Nigeria lebte, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort abgesehen
von seinen angeblich verstorbenen Eltern auch noch über weitere Be-
zugspersonen, welche ihn bei Bedarf unterstützen können,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situa-
D-1193/2013
Seite 12
tion geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt
insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1193/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: