B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1195/2013
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
D-1195/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stam-
mender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit
letztem Wohnsitz in D._______ (Zentralirak), verliess den Irak gemäss ei-
genen Angaben am 4. Juli 2012 auf dem Landweg und gelangte über
E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am
26. September 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der dort am 5. Oktober 2012 durchgeführten Kurzbefragung wurde
er mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 25. Januar 2013
fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine
Familie sei im Jahre (...) von B._______ nach I._______ in den Zentral-
irak und von dort im Jahre (...) nach D._______ umgezogen, da einer ih-
rer Cousins von einer feindlich gesinnten Familie umgebracht worden sei,
sich in der Folge ein Bruder des getöteten Cousins gerächt und seiner-
seits ein Familienmitglied der anderen Familie umgebracht habe und sie
dadurch Nachteile für ihre eigene Familie befürchtet hätten. Im Jahre (...)
habe sein älterer Bruder begonnen, für die Amerikaner im Irak zu arbei-
ten. Bis am J._______ sei er dieser Tätigkeit unbehelligt nachgegangen.
Am fraglichen Tag habe sein Bruder ein Schreiben erhalten, in welchem
er von den Terroristen mit dem Tode bedroht worden sei. Daraufhin sei
dieser zunächst während dreier Monate untergetaucht und habe sodann
entschieden, dass sie den Irak verlassen und nach E._______ reisen
würden. Sein Bruder habe ihn erst nach der Ankunft in E._______ über
die Drohung der Terroristen in Kenntnis gesetzt. Auf die weiteren Ausfüh-
rungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 – eröffnet am 2. Februar 2013 – lehn-
te das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüll-
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ten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 4. März
2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfü-
gung vom 31. Januar 2013 aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, even-
tualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und ersuchte in prozessualer Hin-
sicht, es sei das Dossier seiner Schwägerin K._______ als Verweiser-
dossier beizuziehen und vor der Gutheissung der vorliegenden Verwal-
tungsbeschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer de-
taillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzu-
räumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. März 2013 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, einerseits die beiden
fremdsprachigen Beweismittel (Beschwerdebeilagen Nrn. 2 und 11) bis
zum 3. April 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im
Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage
weitergeführt werde, und andererseits innert gleicher Frist einen Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2013 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht die Übersetzungen seiner Beschwerdebeilagen
Nrn. 2 und 11 (Nennung Beweismittel) zukommen.
F.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer – unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung der ORS Service AG vom 25. März
2013 – den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
G.
Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Weiter wurde die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel
eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, da diese – unter gleichzeitigem Hinweis auf
diverse Bemerkungen – keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten.
I.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des Bundesamtes zugestellt und ihm gleichzeitig die Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 26. April 2013 eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um zweiwöchige
Erstreckung der Frist zur Replik betreffend seinen Bruder L._______, um
dessen Einreise und Aufenthalt in der Schweiz beweisen zu können.
K.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie
des Ausgangsscheines des EVZ G._______ betreffend seinen Bruder
L._______ ins Recht und ersuchte sinngemäss um koordinierte Beurtei-
lung ihrer Asylgesuche. Weiter stellte er fest, dass sich die beantragte
Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer Ausweiskopie seines
Bruders somit erledigt habe.
L.
Mit Telefax-Schreiben vom 7. Mai 2013 legte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote ins Recht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aufgrund der Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayma-
niya, herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet sei daher gemäss Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4243/2007 vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen.
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2.2 In der Beschwerde wird primär eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, so insbesondere eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, gerügt.
Der Beschwerdeführer bringt dabei im Wesentlichen vor, das BFM habe
sich zwei schwerwiegende Rechtsverletzungen zuschulden kommen las-
sen. So habe die Vorinstanz die Akten seiner Schwägerin weder beigezo-
gen noch gewürdigt. Dies stelle eine gravierende Unterlassung dar, zumal
die Schwägerin im Protokoll des EVZ namentlich erwähnt und identifiziert
worden sei und es sich zudem um die Ehefrau seines von Terroristen be-
drohten Bruders handle. Es sei offensichtlich, dass ihre Probleme mit sei-
nen in unmittelbarem Zusammenhang stünden und ihre Flucht aus den
gleichen Gründen geschehen sein dürfte wie seine. Zudem habe seine
Schwägerin in deren Verfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht, ins-
besondere die von ihrem Ehemann respektive seinem Bruder erhaltene
schriftliche Drohung. Er habe in seiner Anhörung ausdrücklich darauf
verwiesen und sei davon ausgegangen, dass der Drohbrief der sich mit
seinem Dossier befassenden Person vorliege und die Akten seiner
Schwägerin – und damit auch die von ihr eingereichten Beweismittel –
vor einem Entscheid in seiner Sache beigezogen würden. Zudem habe
das BFM mit der angefochtenen Verfügung offensichtlich einen der aktu-
ellen Asylpraxis der schweizerischen Asylbehörde betreffend Irak wider-
sprechenden Entscheid gefällt. Er habe seit dem Jahre (...) im Zentralirak
gelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekom-
men sei, die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu
bejahen, obwohl er letztmals als rund (...)jähriger Knabe in seiner Her-
kunftsstadt B._______ gelebt habe. Ausserdem sei dieser Entscheid oh-
ne die Erstellung eines "Lingua-Gutachtens" gefällt worden. Die Vorin-
stanz habe im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids geschildert,
dass er im Jahre (...) mit seiner Familie aus dem Nordirak in den Zentral-
irak umgezogen sei. Weiter habe er im Jahre (...) innerhalb des Zentral-
iraks seinen Wohnsitz gewechselt. In diametralem Widerspruch zu diesen
Feststellungen habe sie dann aber begründet, dass ein Wegweisungs-
vollzug in die unter kurdischer Kontrolle stehenden drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya zumutbar sei. Es würden sich aus den Akten denn
auch keine Hinweise ergeben, dass das BFM an seinen Auskünften zu
Herkunft und Wohnsitzen gezweifelt hätte. Zudem widerspreche es der
Asylpraxis des BFM, keine "Lingua-Gutachten" durchzuführen und ohne
weitere Begründung die Herkunft einer Person aus dem Nordirak zu be-
haupten. Sodann habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör dadurch ver-
letzt, dass sie zahlreiche wesentliche Sachverhaltselemente mit keinem
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Wort erwähnt oder gewürdigt und dadurch die Begründungspflicht verletzt
habe. Insbesondere habe das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei erwähnten nordirakischen Provinzen mit keinem Wort
konkret begründet. Vielmehr habe es in pauschaler Weise behauptet, es
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rück-
führung in den Heimatstaat sprechen. Ebenso seien der Umstand, dass
sich die Schwägerin als Asylsuchende in der Schweiz befinde, die kon-
kreten Umstände der angeführten Stammesfehde, die Aufteilung der Fa-
milie nach der Flucht aus dem Nordirak, der Streit zwischen seinem Bru-
der und dem Onkel, sein zentraler Fluchtgrund und die Beziehungen des
mit ihnen verfeindeten Stammes zu einem Mitglied des Parlaments im
angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. Durch den unter-
lassenen Beizug der Akten seiner Schwägerin und das nicht durchgeführ-
te "Lingua-Gutachten" habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
mangelhaft abgeklärt.
2.3 In der Vernehmlassung hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, im
Verfahren der Schwägerin des Beschwerdeführers sei noch kein Ent-
scheid gefällt worden. Der Beschwerdeführer werde von ihr kaum er-
wähnt, weshalb ihre Aussagen in der angefochtenen Verfügung nicht ab-
gehandelt worden seien. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die
nordirakischen Provinzen dränge sich deshalb auf, weil ein Grossteil der
Familie gemäss seinen Angaben dort ansässig sei und dort nicht von ei-
ner gegenwärtigen, gezielten Verfolgung auszugehen sei. Er sei ethni-
scher Kurde und bezeichne kurdisch-badinisch als seine Muttersprache,
was eine Integration im Nordirak erleichtern werde.
2.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde
gemachten Vorbringen fest und wies erneut auf die aus seiner Sicht
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hin.
2.5 Aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist an erster Stel-
le zu prüfen, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht ver-
letzt hat. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt
unmittelbar aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Nach
den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende
Behörden demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich lei-
ten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
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sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Ent-
scheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die
Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu
Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.6 Gemäss dem von der Vorinstanz erwähnten BVGE 2008/5 setzt die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein sozia-
les Netz verfügt (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, zumal der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und
politischen Beziehungen abhängt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Dem
angefochtenen Entscheid sind bei den vorinstanzlichen Erwägungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – obwohl das erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts darin aufgeführt wurde – weder bei der
Nennung der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Beschwerde-
führers noch bei der Angabe der individuellen Gründe Hinweise zu ent-
nehmen, die auf eine Prüfung der in BVGE 2008/5 aufgeführten Voraus-
setzungen hindeuten würden. Die vom Beschwerdeführer gemachten und
im Verlaufe des Verfahrens an keiner Stelle bestrittenen Vorbringen, wo-
nach er aus B._______ stamme, jedoch im Jahre (...) mit seiner Familie
aus dem Nordirak in den Zentralirak umgezogen sei, wo er bis zur Aus-
reise (...) Jahre später gelebt und gearbeitet habe, werden nicht gewür-
digt und es ist aus der Verfügung insgesamt nicht ersichtlich, aufgrund
welcher Überlegungen das BFM letztlich zum Schluss kam, ein Wegwei-
sungsvollzug in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollier-
ten nordirakischen Provinzen sei als zumutbar zu erachten. Eine sachge-
rechte Anfechtung dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts erscheint
unter diesen Umständen als nicht möglich. Die Vorinstanz äusserte sich
überdies auch im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels mit kei-
nem Wort zur entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers.
Zwar wurde in der Vernehmlassung angeführt, ein Grossteil der Familie
sei gemäss seinen Angaben im Nordirak ansässig. Der Beschwerdeführer
gab diesbezüglich bei der Befragung im EVZ an, zwei Schwestern lebten
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in B._______ beziehungsweise in C._______ (vgl. act. A4/10 S. 4). Inwie-
fern diese ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellen, wird in der Ver-
nehmlassung aber nicht begründet. Weitere, im Nordirak lebende Ver-
wandte sind nicht bekannt, zumal die früher im Nordirak lebenden Onkel
nach E._______ gegangen seien (vgl. act. A9/18, S. 4 F22).
Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt als offensichtlich
ungenügend begründet zu erachten, weshalb sich die Rüge der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zutreffend erweist. Unter
diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen (das BFM habe die
Asylakten der Schwester nicht beigezogen, kein Lingua-Gutachten erstel-
len lassen und einen der schweizerischen Asylpraxis widersprechenden
Entscheid gefällt sowie wesentliche Sachverhaltselemente mit keinem
Wort erwähnt oder gewürdigt) nicht weiter eingegangen zu werden.
2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich auf-
zuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus
prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörs-
verletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestell-
te Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die feh-
lende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.). In casu ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung die Begründungspflicht verletzt hat, was als Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu qualifizieren ist. Diese Gehörsverlet-
zung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der
Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um
ein Versehen handelte. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformato-
risch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im
vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wurde. Die Sache
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ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
4.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Einga-
be vom 7. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein,
mit welcher er ein Honorar für einen zeitlichen Aufwand von 8.75 Stunden
bei einem Ansatz von Fr. 230.– und Auslagen von Fr. 56.– (total inkl.
Mehrwertsteuer: 2233.90) in Rechnung stellt. Im Vergleich zu ähnlich ge-
lagerten Fällen ist dieser Betrag zur Abdeckung des als notwendig zu er-
achtenden Aufwandes als zu hoch zu erachten. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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