B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1195/2016
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2015 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom
14. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien sowie der
Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Am 20. November 2015 wurde der Beschwerdeführer nach [Italien] über-
stellt.
C.
Am 8. Januar 2016 teilte die Kantonspolizei C._______ dem SEM mit, dass
sich der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz aufhalte. In einer Befra-
gung durch die Kantonspolizei C._______ vom 8. Januar 2016 wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines
Asylverfahrens und zur Wegweisung nach Italien gewährt.
D.
Gestützt auf die bereits erfolgte Überstellung ersuchte das SEM am 13. Ja-
nuar 2016 die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die itali-
enischen Behörden nahmen innerhalb Frist keine Stellung zum Übernah-
meersuchen.
E.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (Eröffnung am 22. Februar 2016) wies
das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG
(SR 142.20) nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechts-
mitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
5.
5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf
diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
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Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfah-
rens voraus.
5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte
zeigt, ohne weiteres erfüllt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise illegal in der
Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche
Anwesenheitsbewilligung und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf
die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Italiens zur Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des
SEM vom 14. Oktober 2015 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten und Italien hat dem Wiederaufnah-
meersuchen der Vorinstanz vom 13. Januar 2016 implizit zugestimmt. Die
Dublin-Verordnung berechtigt Asylsuchende nicht dazu, frei zu wählen, von
welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen lassen wollen. Die Weg-
weisung ist demnach zu Recht angeordnet worden.
6.
6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug
als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1
AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als
auch in der Beschwerde vor, dass er an seiner Hand operiert worden sei
und deshalb nicht nach Italien zurückkehren könne.
6.3 Hierzu erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass Italien
die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
halte. Italien verfüge über eine hinreichende medizinische Infrastruktur und
sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche Versorgung zu gewähren, welche zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von
Krankheiten und psychischen Störungen umfasse. Es lägen keine Hin-
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weise vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behand-
lung verweigern würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Linus Sonderegger
Versand: