B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1196/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea, alias
B._______, geboren (…),
Eritrea, alias
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ vom 22. November 2012 im Wesentlichen geltend
machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus E._______ (F._______)
und sei am (…) geboren,
dass er nach dem Tod seines Vaters im Schuljahr 2009/2010 die Schule
habe abbrechen müssen,
dass er im März 2011 von einer Schlange gebissen worden sei und sich
zur medizinischen Versorgung nach G._______ (H._______) begeben
habe,
dass er unterwegs von Soldaten festgenommen worden sei,
dass er im Mai 2011 aus der Haft habe fliehen können und dann später il-
legal in den Sudan gereist sei,
dass er nach mehrwöchigem Aufenthalt im Flüchtlingscamp I._______ bei
J._______ am 9. November 2012 von Khartum aus auf dem Luftweg auf
ihm nicht bekannten Weg nach Deutschland gelangt sei,
dass er zwei Tage später unter Umgehung der Grenzkontrollen im Zug in
die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM am 29. November 2012 eine radiologische Knochenalters-
analyse zur Überprüfung seiner Altersangaben durchführen liess,
dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes vom 30. November
2012 die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Al-
ter von "19 Jahren oder mehr" ergab,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Handknochen-
analyse am 5. Dezember 2012 das rechtliche Gehör gewährte, wobei
dieser mit der Begründung, seine Mutter habe ihm das so gesagt, an sei-
ner Aussage, er sei am (…) geboren, festhielt,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 auch das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien
oder Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, die Schweiz sei von Anfang an
sein Ziel gewesen, weil er hier die Schule fortsetzen möchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eine am 24. Dezember 1996 von der "K._______" ausgestellte
Taufurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet am
27. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sich für sein Asylgesuch
zuständig zu erachten und dieses zu prüfen, ersuchte,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er vorab auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufur-
kunde verwies und die Nachreichung des zugehörigen Briefumschlages
in Aussicht stellte,
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dass er im Weiteren vorbrachte, er habe in Italien kein Asylgesuch ge-
stellt, sondern sei dort wegen des illegalen Grenzübertritts registriert wor-
den,
dass in der Schweiz eine Cousine von ihm lebe, während er in Italien
niemanden habe,
dass der Beschwerdeführer überdies eine am 5. März 2013 vom
L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichte,
dass der in Aussicht gestellte Briefumschlag am 7. März 2013 (Poststem-
pel: 6. März 2013) beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, wo-
nach der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren teilweise un-
substanziierte Angaben im Zusammenhang mit seinem Alter sowie seinen
Familienangehörigen zu Protokoll gab,
dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Taufur-
kunde, in welcher als Geburtsdatum der vom Beschwerdeführer genannte
(…) aufgeführt wird, nicht um ein beweistaugliches Identitätsdokument im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7),
dass auch das äussere Bild des Beschwerdeführers den Schluss zulässt,
dass er volljährig ist,
dass der Beschwerdeführer daher als volljährig gilt, womit er nicht zur
verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen gehört und die Bestim-
mungen über minderjährige Asylsuchende nicht zur Anwendung gelan-
gen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
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SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass schliesslich bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völker-
rechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass in casu ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2012 in Ita-
lien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert der in Art. 20
Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
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liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer, welcher zunächst behauptet hatte, am
9. November 2012 von Khartum aus nach Deutschland geflogen und an-
schliessend direkt in die Schweiz gereist zu sein (vgl. Vorakten A5 S. 7
ff.), nicht mehr bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten zu haben (vgl. Vorakten A9 und Beschwerde S. 2),
dass der Beschwerdeführer damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung des Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass auch der Beschwerdeschrift keine Hinweise zu entnehmen sind, die
geeignet sein könnten, die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen,
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich systematisch nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen,
dass keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Grün-
de im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Be-
schwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass weder der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) angebrachte Hinweis,
der Beschwerdeführer habe in Italien niemanden, der ihm helfen könnte,
noch der Umstand, dass er eine Verwandte in der Schweiz hat und hier
die in Eritrea abgebrochene Schulausbildung fortführen möchte (vgl. auch
A9), daran etwas zu ändern vermag,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der durch eine Bestäti-
gung belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: