B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1197/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
1. April 2009 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylge-
such einreichte. Am 14. April 2009 fand die Befragung zur Person (BzP)
und am 20. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im März 2007 von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Während dreier Monate
habe er ein Training in einem LTTE-Camp bei Kilinochchi absolvieren
müssen. Danach sei er nach Nagarkovil an die Front verlegt worden, wo
er bis im Januar 2008 geblieben sei. Am 14. Januar 2008 habe er fliehen
können. Er sei nach Hause (D._______, Distrikt Kilinochchi) zurückge-
kehrt, habe aber jeweils im Wald übernachtet. Am 25. November 2008
habe er Kilinochchi verlassen und sich nach Vavuniya begeben, wo er bei
einem Bekannten namens E._______ gewohnt habe. Am 9. Dezember
2008 sei er von der sri-lankischen Armee bei einer Strassenkontrolle we-
gen seiner Herkunft aus Kilinochchi festgenommen und für mehrere Tage
in einem Armeecamp festgehalten worden. Am ersten Tag sei er während
des Verhörs geschlagen worden, anschliessend habe er sich täglich Be-
fragungen zu allfälligen Verbindungen bezüglich der LTTE unterziehen
müssen, ohne aber geschlagen worden zu sein. Am 19. Dezember 2008
sei er unter Aushändigung seiner Identitätskarte aus dem Armeecamp
freigelassen worden, nachdem er in einem Register unterschrieben habe.
Im Januar 2009 habe sich die Armee einmal bei E._______ nach ihm er-
kundigt, danach nicht mehr. Bei einer Rückkehr befürchte er Verfol-
gungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden und die LTTE.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine na-
tionale Identitätskarte (ausgestellt am […]), eine Geburtsurkunde, ein
Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom (...), ein Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...), zwei Wohnsitzbeschei-
nigungen seiner Eltern und Brüder vom (...), eine Bescheinigung des
Dorfvorstehers von F._______ (Distrikt Jaffna) vom (...) und ein Affidavit
seines Vaters vom (...) ein.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 – eröffnet am 5. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer hätte nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er von der
sri-lankischen Armee vorübergehend festgenommen worden sei. Seine
diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und wenig konkret ge-
wesen. So habe seine Beschreibung des Gefängnisalltags inhaltsleer ge-
wirkt (Akten BFM A 7/21 S. 16). Dann habe er davon gesprochen, auch
von Leuten befragt worden zu sein, die auf Motorrädern ins Armee-Camp
gelangt seien. Er habe aber keine genauen Angaben zu diesen Leuten
auf Motorrädern machen können. Er habe nicht angeben können, um
welche Einheit es sich konkret gehandelt habe und weshalb er von die-
sen Leuten befragt worden sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar,
wie er zu dieser Beschreibung von "Leuten auf Motorrädern" gekommen
sei, zumal er angegeben habe, sich während des gesamten Gefängnis-
aufenthalts stets im gleichen Zimmer aufgehalten zu haben (a.a.O. S. 16-
17). Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass er sich einerseits bei sei-
nem Freund E._______ versteckt habe und andererseits von Soldaten
der sri-lankischen Armee einen Monat nach Haftentlassung an der Adres-
se von E._______ gesucht worden sei. Diese beiden Aussagen seien in-
haltlich in sich widersprüchlich. So hätte er gegenüber der sri-lankischen
Armee seine temporäre Adresse bei seinem Freund angeben müssen,
womit seine Aussage, sich dort versteckt zu haben, unzutreffend wäre.
Hätte er sich tatsächlich bei seinem Freund E._______ versteckt, könne
nicht geglaubt werden, dass ihn die sri-lankischen Behörden gezielt an
der entsprechenden Adresse gesucht hätten, zumal er im öffentlichen
Raum verhaftet worden sei, womit keine Rückschlüsse auf das Versteck
möglich gewesen wären (a.a.O. S. 17). Die Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen sei mangels Substanziierung zu bezweifeln. Darüber hinaus wür-
den die vom Beschwerdeführer nach der Anhörung eingereichten Be-
weismittel eine ganz andere Geschichte wiedergeben. Im Affidavit vom
(...) sei keine Rede davon, dass er jemals durch die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte verhaftet worden sei. Stattdessen werde darin proklamiert,
dass der Beschwerdeführer und sein Vater Mitte 2008 zu Hause in
F._______ von unbekannten Personen auf Motorrädern mit Schusswaffen
bedroht worden seien, wobei der Hund der Familie getötet worden sei.
Auch die Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ vom (...)
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spreche von unidentifizierten Tätern. Angesichts dieser Ungereimtheiten
und der wenig substanziierten Ausführungen seien diese Sachverhalts-
vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber sei
anzufügen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aus der Haft ent-
lassen worden wäre, wenn es sich bei ihm um eine von den sri-lanki-
schen Behörden gesuchte oder verdächtige Person gehandelt hätte. Fer-
ner sei er bei seiner Ausreise auf dem Weg von Vavuniya nach Colombo
zweimal an Armeekontrollposten unter Vorweisung seiner Identitätskarte
kontrolliert worden, ohne dabei in Schwierigkeiten geraten zu sein. Dass
er dabei durch einen "Muslimen" begleitet worden sei, könne nicht dahin-
gehend gewertet werden, dass die sri-lankische Armee ihn – hätte es sich
bei ihm um eine gesuchte oder verdächtige Person gehandelt – von einer
Festnahme verschont habe (a.a.O. S. 4). An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern, da
diese inhaltlich in Widerspruch zu seinen Aussagen stünden und diese
somit nicht stützen könnten. So könne den Beweisunterlagen entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in F._______
wohnhaft gewesen sei und nicht im Vanni-Gebiet, wie er es dargestellt
habe. Ferner könnten den eingereichten Beweisunterlagen keine Hinwei-
se dafür entnommen werden, dass er jemals an der Front für die LTTE
gekämpft habe oder von der sri-lankischen Armee in einem Armee-Camp
festgehalten worden sei. Im Übrigen könne von der Behauptung, die sri-
lankische Armee habe regelmässig ihr Haus in F._______ besucht, noch
keine konkrete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation für
den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal derartige Massnahmen
im Zusammenhang mit dem damaligen Ausnahmezustand als Folge des
Bürgerkrieges zu sehen seien und darauf abgezielt hätten, die Infiltrie-
rung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in
asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten nach dem Gesagten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich, wobei es zu dessen Zumutbarkeit insbesondere ausführte, dass
der Beschwerdeführer zwar aus dem Vanni-Gebiet stamme, jedoch über
eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative verfüge. So könne
den eingereichten Beweisunterlagen entnommen werden, dass er nicht in
Kilinochchi, sondern bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka mit seinen El-
tern und Geschwistern in F._______ (Distrikt Jaffna) wohnhaft und ge-
mäss der Bescheinigung des Dorfvorstehers von F._______ vom (...)
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Seite 5
auch nach seiner Ausreise an dieser Adresse registriert gewesen sei.
Damit könne er auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation ausserhalb des Vanni-Gebiets zurückgreifen.
Für die weitere Begründung des BFM wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
C.
C.a Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 5. März 2013 (Datum Poststempel: 6. März 2013) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hin-
sicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
C.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird – mit Hinweis auf di-
verse neuere Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in
Sri Lanka – sinngemäss vorgebracht, dass der Kreis der in Sri Lanka als
gefährdet geltenden Personen erweitert werden müsse. Betreffend den
Beschwerdeführer wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass er anlässlich seiner Festnahme durch die sri-lankische
Armee in das Register der ehemaligen LTTE-Kämpfer aufgenommen wor-
den sei. In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass diese Personen im-
mer wieder Übergriffen seitens der Armee und der Milizen ausgesetzt
seien. Zudem seien die registrierten Personen bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka bereits am Flughafen einer grossen Gefahr ausgesetzt, Opfer
von Verhören und Folterungen zu werden. Die Ausreise des Beschwerde-
führers im April 2009 mit anschliessendem Asylgesuch in der Schweiz
könne von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Bestätigung dafür
gewertet werden, dass ein berechtigter Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft
bestehe. Beim Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass er
nicht über eine spezielle militärische Identitätskarte verfüge, welche bes-
tätigen würde, dass seine Identität sicherheitsdienstlich durchleuchtet
worden sei. Er habe daher ein stark erhöhtes Verhaftungsrisiko, insbe-
sondere auch deshalb, weil seine offizielle sri-lankische Identitätskarte ihn
als aus dem Vanni-Gebiet stammend abstemple. Personen aus dem
Vanni-Gebiet würden von den sri-lankischen Behörden grundsätzlich ver-
dächtigt, mit den LTTE in irgendeiner Form zusammengearbeitet zu ha-
ben. Ferner sei die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer durch Milizen
drohe, als mindestens ebenso gefährlich wie die polizeiliche oder militäri-
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Seite 6
sche Verfolgung zu bewerten. Da die staatlichen Behörden den von Mili-
zen verfolgten Personen keinen Schutz gewährten, müsse diese Tatsa-
che bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaften berücksichtigt werden.
Er gehöre als reicher tamilischer Geschäftsmann zu den Hauptbetroffe-
nen der kriminellen Aktivitäten der Milizen. Betroffen seien aber auch ge-
wöhnliche tamilische Bürger, welche der Sympathien mit den LTTE ver-
dächtigt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sodann
typische Realitätskriterien aufweisen, die eine wahre Geschichte aus-
zeichnen würden. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern mitgeteilt habe, er brauche
dringend Beweismittel für sein Asylverfahren, weshalb sich diese um ent-
sprechende Referenzen an ihrem provisorischen Wohnort bemüht hätten.
Sie hätten ihm in der Folge mehrere Dokumente zugesandt, die er sofort
dem BFM eingereicht habe, ohne sie zuvor genau zu kontrollieren. Wahr-
scheinlich habe dabei eine grosse Rolle gespielt, dass er die englisch-
sprachigen Dokumente nicht verstanden habe. Die Dokumente würden
gravierende Fehler enthalten. Beispielsweise habe der Dorfvorsteher in
seinem Schreiben vom (...) bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein
permanenter Bewohner seines Bezirks sei, was überhaupt nicht stimme,
da er zu keinem Zeitpunkt in F._______ gelebt habe. Der Dorfvorsteher
habe diese Bestätigung auf Wunsch des Vaters ausgestellt und den rich-
tigen Sachverhalt wahrscheinlich falsch verstanden. Das BFM habe auf
das Affidavit vom (...) verwiesen, in welchem die Verhaftung des Be-
schwerdeführers unerwähnt geblieben sei. Das sei zwar korrekt, jedoch
habe er seinen Eltern nichts von seiner Festnahme erzählt, so dass diese
auch keinen Eingang in das Affidavit gefunden habe. Unrichtig sei die Be-
hauptung des BFM, wonach im Affidavit von einer Bedrohung die Rede
sei, welche in F._______ Mitte 2008 stattgefunden habe. Das vom Vater
geschilderte Ereignis habe tatsächlich stattgefunden, aber nicht in
F._______, sondern in D._______, als sich der Beschwerdeführer wegen
seiner Fahnenflucht vor den Nachstellungen der LTTE-Leute habe ver-
bergen müssen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Flüchtlingseigen-
schaft auch bei Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt sein könne. Um das
Vorliegen eines solchen realen Risikos abzuschätzen, habe sich die ent-
scheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat, be-
ziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung mit
den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und den Personen aus
dessen Umfeld auseinanderzusetzen. Diese Leitlinie habe das BFM vor-
liegend nicht eingehalten. Das BFM habe es unterlassen, sich eingehend
mit der aktuellen Repression gegen die tamilische Minderheit und gegen
andere oppositionelle Kräfte auseinanderzusetzen. Die Furcht vor zukünf-
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tiger Verfolgung erscheine vorliegend begründet, denn der Beschwerde-
führer habe eine Kopie des Haftbefehls vom (…) von seinen Eltern erhal-
ten. Im Haftbefehl würden die Sicherheitskräfte angehalten, den Be-
schwerdeführer zu verhaften, weil er sich einer gerichtlichen Untersu-
chung betreffend Unterstützung der LTTE entzogen habe.
Zum Wegweisungsvollzug wird sodann vorgebracht, dass die eingereich-
te Geburtsurkunde und die Identitätskarte die Herkunft des Beschwerde-
führers aus D._______ bestätigen würden. Für das BFM wäre es einfach,
von der Schweizer Vertretung in Colombo Informationen zur tatsächlichen
Herkunft des Beschwerdeführers einzuholen. Auch eine innerstaatliche
Fluchtalternative existiere nicht, da er als ehemaliger LTTE-Kämpfer aus
dem Vanni-Gebiet, welcher noch nie einer sicherheitsdienstlichen Über-
prüfung unterzogen worden sei, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf einer
Fahndungsliste aufgeführt sei, weshalb er bereits bei seiner Ankunft am
Flughafen mit einer Verhaftung rechnen müsse. Zahlreiche Berichte –
beispielsweise der neuste Bericht von Human Rights Watch ("We Will
Teach You a Lesson" Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Secu-
rity Forces, Februar 2013) – würden nahelegen, dass heimkehrende Ta-
milen verhaftet und gefoltert würden, weshalb die Wegweisungsrichtlinien
betreffend Sri Lanka dringend geändert werden müssten.
C.c Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie des Haftbefehls
vom (…) (mit englischer Übersetzung), eine Schulbestätigung vom
9. Februar 2013 (Kopie) und eine Erklärung des Dorfvorstehers von
D._______ vom 6. Februar 2013 (Kopie) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 – eröffnet am 14. März 2013
– hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn
auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unter-
schrift) einzureichen und bis zum 27. März 2013 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
E.a Mit Eingabe vom 15. März 2013 wurde die Beschwerdeverbesserung
eingereicht.
E.b Der Kostenvorschuss ging am 20. März 2013 bei der Gerichtskasse
ein.
D-1197/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
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solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers (Art. 7 AsylG).
5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern un-
ter demjenigen der Asylrelevanz.
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Seite 10
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es – im Sinne von Risi-
kogruppen – Personenkreise definiert, die auch nach der Beendigung des
militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören unter anderem Personen,
die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, abgewiesene
Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso-
nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführli-
che Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil in E. 8). Diese
Lageanalyse ist – auch im Hinblick auf neuere Berichte zur politischen
und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka – weiterhin massgebend
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März
2013 E. 7.1 und 7.3.3).
Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im
Sinne von BVGE 2011/24 angehört.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer war selbst (zwangsrekrutiertes) Mitglied der
LTTE. Er absolvierte ein dreimonatiges Training und wurde danach für
mehrere Monate als Beobachtungsposten an der Front eingesetzt, betei-
ligte sich aber – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht direkt an Kampf-
handlungen (vgl. A 7/21 S. 11). Er war mithin ein unbedeutendes LTTE-
Mitglied mit untergeordneter Funktion, was für sich allein genommen
noch kein Risikoprofil zu begründen vermag.
6.2.2 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach zehntägiger
Haft wieder aus dem Armeecamp freigelassen wurde, spricht gegen ein
(heute noch bestehendes) Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör-
den an seiner Person. Wie bereits das BFM zu Recht ausführte, wäre der
Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlassen worden, wenn es sich bei
ihm um eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte oder verdächtige
Person gehandelt hätte. Man hätte ihn im Gegenteil mit Sicherheit weiter-
hin inhaftiert und gegen ihn ein Verfahren eröffnet. Die Tatsache, dass
dies nicht geschehen ist, lässt eine Gefährdung als unwahrscheinlich er-
scheinen. Zudem gilt der Umstand, dass sich die sri-lankische Armee
mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben soll (einmal im
Januar 2009 bei seinem Bekannten E._______ – was aufgrund fehlender
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Seite 11
Beweise eine Behauptung bleibt – und Ende 2009 mehrmals bei seinem
Vater), nicht als konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. Aus den ein-
gereichten Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society und der Human
Rights Commission of Sri Lanka vom (...) wird denn auch nicht ersichtlich,
in welcher Angelegenheit (es ist lediglich von einem Verdacht die Rede),
wie oft und wann genau sich die Armee beim Vater nach seiner Person
erkundigt haben soll, was allerdings in Anbetracht der Relevanz dieser
Tatsache zu erwarten gewesen wäre.
6.2.3 Des Weiteren vermögen auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene
keine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Weder ist
erwiesen noch erscheint es aufgrund der vorgängigen Ausführungen
plausibel, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme in ein
Register von ehemaligen LTTE-Kämpfern aufgenommen worden und aus
diesem Grund gefährdet sein soll. Auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte Kopie des Haftbefehls vom (...) lässt eine Gefährdung nicht wahr-
scheinlich erscheinen, zumal aufgrund des Erscheinungsbildes (insbe-
sondere der Unleserlichkeit), aber auch der Formulierung des Grundes
für den Haftbefehl ("open warrant for not attend to the case of LTTE
suspect", wobei weder aus den Akten ersichtlich ist noch in der Be-
schwerde erläutert wird, wann sich der Beschwerdeführer einer gericht-
lichen Untersuchung betreffend Unterstützung der LTTE entzogen haben
soll), erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen. Soweit der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann geltend macht, er weise
ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren
würde, ist zu bemerken, dass der Umstand, dass er im April 2009 ausge-
reist ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen
vermag, da keine Hinweise dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld
der LTTE bewegt (hat).
6.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer zur Risikogruppe der Personen gehört, die auch nach
Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen oder gestanden zu haben.
6.3 Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer einer anderen Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24
angehört. Zwar wird in der Beschwerde behauptet, er sei als reicher tami-
lischer Geschäftsmann durch kriminelle Aktivitäten von Milizen bedroht.
Dies wird aber nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen aus den Akten
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Seite 12
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
6.4 Des Weiteren begründet auch die im Affidavit geschilderte Verfolgung
durch Unbekannte – sofern überhaupt glaubhaft – keine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund obiger Ausführungen ist unwahrschein-
lich, dass die sri-lankische Armee oder die mit ihr zusammenarbeitenden
Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt
haben und hinter diesen Vorfällen steckten. Es ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer damals von unbekannten Dritten ver-
folgt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung der
Vorbringen und der nunmehr herrschenden Verhältnisse in Sri Lanka seit
Ende des Bürgerkrieges nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer
habe im heutigen Zeitpunkt seitens dieser unbekannten Dritter, die von
der damaligen Bürgerkriegssituation profitierten, etwas zu befürchten.
6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer Re-
pressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, eine Verfolgung von die-
ser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann, da diese Or-
ganisation im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
asylrelevantes Risikoprofil aufweist, weshalb die Vorinstanz sein Asylge-
such im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Gesagten erübrigt
es sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern ver-
mögen.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D-1197/2013
Seite 13
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
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Seite 14
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend zu
machen vermag, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neusten
Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr
Heimatland – wie beispielsweise der in der Beschwerde erwähnte Bericht
"We Will Teach You a Lesson" von Human Rights Watch – nichts zu än-
dern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-42/2012 vom 27. März
2013 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
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Seite 15
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine (aktuali-
sierte) Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es
den Wegweisungsvollzug nur bezüglich des sogenannten Vanni-Gebietes
als unzumutbar eingestuft. Bei Personen, die aus diesem Gebiet stam-
men, ist zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im
Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation (BVGE a.a.O. E. 13.2.2.3). Der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – ist
sodann nicht mehr generell unzumutbar. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
pekte) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Ge-
biet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen ha-
ben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätz-
lich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann,
dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich
im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge in
D._______ (Distrikt Kilinochchi) und somit im Vanni-Gebiet, was er aller-
dings nicht hinreichend belegen konnte. Die Geburtsurkunde, die im Jahr
2001 ausgestellte nationale Identitätskarte und die Schulbestätigung vom
9. Februar 2013 beweisen nicht, dass er in den Jahren vor seiner Ausrei-
se tatsächlich in D._______ lebte. Dagegen legt die Bescheinigung des
Dorfvorstehers von F._______ (Distrikt Jaffna) vom (...) nahe, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise (schon längere Zeit) in
F._______ lebte. Auf Beschwerdeebene wird zwar behauptet, dass diese
Bestätigung auf Wunsch des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt
worden sei und der Dorfvorsteher den richtigen Sachverhalt "wahrschein-
lich" falsch verstanden habe. Dieser Erklärungsversuch überzeugt aller-
dings nicht, zumal unklar ist, welchen Sachverhalt der dort ansässige
Dorfvorsteher (in Bezug auf den Beschwerdeführer) korrekterweise hätte
bestätigen sollen. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht darauf
berufen, dieses Dokument wegen seinen geringen Englischkenntnissen
ohne vorherige Kontrolle dem BFM eingereicht zu haben, sondern muss
sich die von seinen Aussagen abweichenden Angaben entgegenhalten
lassen. Es besteht somit ein – auch nicht durch die erst im Beschwerde-
verfahren eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers von D._______ vom
6. Februar 2013, deren Authentizität im Übrigen aufgrund der gesamten
Darstellung erheblich in Zweifel gezogen wird, – Widerspruch zwischen
den Angaben des Beschwerdeführers und der Bescheinigung des Dorf-
vorstehers von F._______. Des Weiteren bestehen Unklarheiten bezüg-
lich des familiären Umfelds des Beschwerdeführers in Sri Lanka. So er-
wähnte er anlässlich der BzP – ausser seinen Eltern und Geschwistern –
keine Verwandte (in Sri Lanka). Aus dem Affidavit vom (...) geht jedoch
hervor, dass er für gewisse Zeit bei einem Onkel in G._______ (Distrikt
Jaffna) lebte. Bei dieser Sachlage können die genauen Verhältnisse vor
Ort nicht geklärt werden und sind vom Bundesverwaltungsgericht (wie
auch vom BFM) praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Un-
tersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die
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auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Fragen, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich aus dem Vanni-Gebiet stammt und über keine
geeignete Aufenthaltsalternative verfügt, können folglich offengelassen
werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zehn
Jahre die Schule besuchte und über Erfahrungen in der Landwirtschaft
verfügt, womit eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in Sri Lanka mög-
lich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. März 2013 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: