Abtei lung IV
D-1198/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen
Drittstaat; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1198/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 28. Dezember 2007 verliess und via die Türkei von
Deutschland her kommend am 20. Januar 2008 illegal in die Schweiz
einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
ein Asylgesuch stellte und dort am 5. Februar 2008 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 ausführlich
zu seinen Asylgründen anhörte und ihm dabei das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sein Leben sei im Iran in Gefahr gewesen,
dass er sich vor mehreren Jahren von seiner Frau habe scheiden las-
sen, sie und die gemeinsame Tochter jedoch trotzdem regelmässig in
deren Wohnung besucht habe,
dass seine Ex-Frau vor einigen Monaten wieder geheiratet habe, ihm
jedoch nichts davon gesagt habe, weil sie ihn immer noch liebe,
dass der neue Ehemann nicht in der Wohnung seiner Ex-Frau lebe,
dass er eines Tages Mitte Dezember 2007 in der Wohnung seiner Ex-
Frau zu Abend gegessen habe, als plötzlich der besagte neue Ehe-
mann vorbeigekommen sei,
dass es zum Streit zwischen ihm und dem anderen Mann gekommen
sei und der Ehemann seiner Ex-Frau ihn geschlagen und ihm gedroht
habe, er werde ihn ins Gefängnis bringen, worauf er die Wohnung ver-
lassen habe,
dass seine Tochter ihn später angerufen und ihn über die erneute Hei-
rat ihrer Mutter aufgeklärt habe,
dass sie ihm ausserdem gesagt habe, der neue Ehemann bekleide
eine wichtige Funktion in der iranischen Regierung, sei gefährlich und
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werde seine Drohungen wahr machen, weshalb er das Land verlassen
solle,
dass er am 22. Dezember 2007, ungefähr eine Woche nach dem Vor-
fall in der Wohnung, eine Vorladung der Polizei bekommen habe,
dass er dieser jedoch nicht Folge geleistet, sondern sich stattdessen
bei Freunden und Verwandten versteckt und seine Ausreise organisiert
habe,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran umgebracht zu wer-
den,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie eine un-
vollständige Faxkopie einer polizeilichen Vorladung zu den Akten
reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 21. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Deutschland aufgehalten,
dass Deutschland einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass Deutschland ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG sei und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe,
was die Vermutung, wonach Deutschland das Non-refoulement-Gebot
beachte, widerlegen würde,
dass der Beschwerdeführer über keine nahen Bezugspersonen in der
Schweiz verfüge, da die in der Schweiz wohnhafte Halbschwester
nicht als nahe Angehörige qualifiziert werden könne,
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dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich sei, zumal seine Asylvorbringen widersprüchlich und realitäts-
fremd ausgefallen seien und das eingereichte Beweismittel untauglich
sei,
dass keine Hinweise darauf bestünden, in Deutschland bestehe kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
25. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das
Asylgesuch sei einzutreten, es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er
vorläufig aufzunehmen und es sei in jedem Fall eine Rückschiebung in
den Iran zu verbieten,
dass in prozessualer Hinsicht um "Herstellung" der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergän-
zung ersucht wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 eine Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung setzte,
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
2. März 2008 (Poststempel) die in Aussicht gestellte Beschwerdeer-
gänzung zu den Akten reichte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. März 2008 fristgerecht
einbezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass indessen bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008
festgestellt wurde, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Ge-
such, wonach die aufschiebende Wirkung herzustellen sei, nicht einge-
treten werde, zumal die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung im vor-
liegenden Fall nicht entzogen habe,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
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dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu erteilen, nicht einzutreten
ist,
dass auch auf das Begehren, es sei in jedem Fall eine Rückschiebung
in den Iran zu verbieten, nicht einzutreten ist, zumal die schweizeri-
schen Asylbehörden den deutschen Behörden gegenüber nicht wei-
sungsbefugt sind,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift respek-
tive die Beschwerdeergänzung zu verweisen ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind,
dass nämlich Deutschland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet
wurde,
dass Deutschland einer Rückübernahme am 7. Februar 2008 zuge-
stimmt hat (vgl. A8),
dass sich der Beschwerdeführer seinen Aussagen anlässlich der Be-
fragungen zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland auf-
gehalten hat (vgl. A1, S. 7 und A11, S. 9),
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dass der Einwand in der Beschwerdeergänzung, wonach der Be-
schwerdeführer nie ausdrücklich gesagt habe, er sei von Deutschland
aus in die Schweiz eingereist, unbehelflich ist,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich ausdrücklich
und spontan erklärte, er sei zunächst nach Stuttgart in Deutschland
gebracht worden und anschliessend von einer deutschen Grenzstadt
aus zu Fuss in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 7),
dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten ist, der Beschwerdeführer
versuche im Nachhinein seine Aussagen betreffend seinen Reiseweg
zu verwässern, um dadurch eine Rückführung nach Deutschland zu
verhindern,
dass daher trotz der in der Beschwerdeergänzung geäusserten Ein-
wände nach wie vor davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten,
dass im vorliegenden Fall keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 AsylG bestehen,
dass der Beschwerdeführer über keine engen Bezugspersonen in der
Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er zwar geltend machte, seine Halbschwester lebe in der
Schweiz, das entsprechende Verwandtschaftsverhältnis gestützt auf
die Akten indessen nicht mit Sicherheit nachvollziehbar ist und ange-
sichts der Aussagen des Beschwerdeführers im Übrigen nicht davon
auszugehen ist, er unterhalte zu dieser Halbschwester eine enge Be-
ziehung,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Blick auf
seine Asylvorbringen nicht offensichtlich zutage tritt (Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG),
dass der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Aktenlage kein
asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Widersacher des
Beschwerdeführers ein einflussreicher Mann sei, weshalb von einer
politischen Komponente auszugehen sei, nicht schlüssig ist und daher
an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern vermag,
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dass das BFM im Übrigen zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers sowie die Beweisuntauglichkeit der als
Beweismittel eingereichten, unvollständigen Faxkopie einer polizeili-
chen Vorladung hingewiesen hat,
dass mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon
auszugehen ist, in Deutschland bestehe effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten
keine Hinweise darauf ergeben, die deutschen Behörden würden sich
nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerdeergänzung
im Zusammenhang mit der aktuellen Steueraffäre in Liechtenstein
geäusserten Bedenken an der Integrität der deutschen Behörden
nichts zu ändern vermag,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland zulässig ist, da der Beschwerdeführer damit in einen
Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im
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Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden Erwägun-
gen),
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch
sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die deutschen Behör-
den einer Rückübernahme zugestimmt haben,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland
daher zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 11. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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