Abtei lung IV
D-1198/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1198/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
25. April 2008 verliess und über Frankreich am 26. April 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Z._______ vom 7. Juli 2008 und der direkten Anhörung vom
16. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei auf Druck seiner Grosseltern nach dem Tod sei-
ner Eltern zum Kult der Oro zurückgekehrt und habe bei einem Ritual
eine Person töten müssen,
dass er im Jahre 2002 wegen der schrecklichen Rituale der Oro einen
ersten misslungenen Fluchtversuch unternommen habe,
dass er im Januar 2006 von seiner Familie zum wiederholten Male ein-
gesperrt worden sei, weil er nicht mehr an den Riten habe teilnehmen
wollen, und ihm nach zirka einem Monat beziehungsweise nach zwei
Wochen die Flucht gelungen sei,
dass er sich daraufhin, nachdem er seine Brüder in Lagos informiert
habe beziehungsweise ohne diese zu informieren, während sechs Mo-
naten in Y._______ versteckt habe, wobei er ab und zu seine Brüder
besucht habe, und danach zu einem Freund seines Vaters in
X._______ gegangen sei, welcher seine Ausreise organisiert habe,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügli-
che Fragen des BFM angab, er habe zwar einen Geburtsschein, wel-
chen er in Nigeria gelassen habe, nie aber einen Pass oder eine Iden-
titätskarte besessen, da man in Nigeria nie nach Papieren gefragt wer-
de,
dass der Freund seines Vaters, welcher mit ihm gereist sei, ihm für die
Flucht einen Pass mit Visum habe ausstellen lassen, aber alle Papiere
mitgenommen habe,
dass er versucht habe, diesen Freund oder auch seine Schwester be-
ziehungsweise seinen Bruder zu erreichen,
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dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 7. Juli 2008 und der Anhö-
rung vom 16. Februar 2009 verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2009 – frühestens eröff-
net am 20. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass er
sich seit der Einreichung seines Asylgesuches in irgendeiner Art und
Weise um Dokumente bemüht hätte,
dass seine Aussage, der Schlepper habe alles für ihn besorgt und er
wisse nicht, ob der Schlepper für die Reise von Frankreich in die
Schweiz für ihn ein Visum gehabt habe, nicht geglaubt werden könne,
dass seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen der
Gesuchsteller entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg de-
tailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerde-
führer verstricke sich bei seinen Angaben in Widersprüche,
dass er nämlich an der Befragung zur Person angegeben habe, er
habe seine Brüder in Lagos über den Vorfall informiert, bevor er nach
Y._______ gegangen sei (A1 S. 4), bei der Anhörung hingegen
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ausgesagt habe, sein Bruder habe nicht gewusst, dass er in Y._______
gewesen sei (A20 S. 8),
dass er zudem bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, er sei
im Januar 2006 einen Monat lang festgehalten worden (A1 S. 4), wäh-
rend er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei zwei Wo-
chen eingesperrt gewesen (A20 S. 7),
dass schliesslich auch an der Biografie des Gesuchstellers erhebliche
Zweifel bestünden, habe er doch bei der Befragung zur Person zu Pro-
tokoll gegeben, dass er zwei Brüder habe (A1 S. 2), während er bei
der Anhörung zuerst von zwei Schwestern gesprochen und sich dann
dahingehend korrigiert habe, dass er zwei Brüder habe (A20 S. 4),
dass er weiter bei der Befragung zur Person angegeben habe, zuletzt
an der Adresse (...) in Lagos gewohnt zu haben (A1 S. 1), bei der
Anhörung dann aber ausgesagt habe, er habe nur bis 2001 dort
gewohnt,
dass er zudem zunächst angegeben habe, er habe nach dem Tod sei-
ner Mutter bei einer Tante mütterlicherseits gewohnt, und später aus-
gesagt habe, er habe noch bei seiner älteren Schwester gewohnt (A20
S. 8f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung
und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in
Gefahr, weil er mit den Oro nichts zu tun haben wolle,
dass sein Bruder erst beim zweiten, nicht aber beim ersten Mal von
der Flucht nach Y._______ gewusst habe,
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dass man in ihrer Sprache der Schwester manchmal „Aunty“ sage und
der Dolmetscher darum Fehler gemacht habe,
dass er begonnen habe, seine Dokumente zu suchen, und sie schi-
cken werde, sobald er sie bekomme,
dass ein Freund seines Bruders ihm bereits etwas geschickt habe, die
Adresse jedoch falsch gewesen sei,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
staat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlas-
sen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu le-
gen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der
Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Ge-
such, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf
verwiesen werden kann,
dass an dieser Beurteilung das diesbezügliche Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermag, zumal die Aussage, die vom
Freund des Bruders geschickten Dokumente seien nicht bei ihm ange-
kommen, als Schutzbehauptung zu werten ist,
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dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zur
Reise, wonach der Schlepper ihm den für ihn erstellten Pass mit Visum
nie gegeben habe, sondern bei den Kontrollen jeweils selber vorgewie-
sen habe, bestätigt wird, da diese Behauptungen den Verdacht auf-
kommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um
seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender und aus-
führlicher Begründung von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen ausging, weshalb auch diesbezüglich zur Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass neben den in der Verfügung aufgeführten Widersprüche noch
zahlreiche andere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers auftauchen, auf welche hier – unter Verweis auf die Protokolle
der Befragung und der Anhörung – nicht näher eingegangen werden
soll, da die wichtigsten in der Verfügung genannt wurden,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht in
substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM
auseinandersetzte,
dass er sich stattdessen auf die Wiederholung von Aussagen be-
schränkte, welche er schon während des vorinstanzlichen Verfahrens
gemacht hatte,
dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen
offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe –
der Beschwerdeführer ist jung und den Akten zufolge gesund, hat ge-
mäss seinen Aussagen 12 Jahre die Schule besucht (A20 S. 4), sein
Geld als Arbeiter in einer Textilfabrik verdient (A20 S. 5) und verfügt in
Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz (A20 S. 4) – auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses und Unterlassung
der Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der
Hauptsache gegenstandslos sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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