B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1198/2010
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren (…),
alias
C._______, geboren (…),
Somalia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (…).
D-1198/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter der Identität A._______,
geboren (…), ein erstes Asylgesuch. Am 30. Dezember 2008 wurde er im
EVZ E._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und –
summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zu-
gewiesen. Am 29. Januar 2009 wurde er vom BFM in Bern-Wabern ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er sei als Angehöriger der Clanfamilie Godabirse
beziehungsweise des Clans Bah Habar Abdile (Subclan Adan und Sub-
subclan Hildit) in der somalischen Hauptstadt Mogadischu geboren. Auf-
grund der kriegerischen Auseinandersetzungen sei er im Jahre 1992 mit
seiner Mutter – sein Vater sei kurz zuvor verstorben – nach Borame (Pro-
vinz Awdal) geflüchtet. Dort habe er während sechs Monaten eine Koran-
schule besucht. Nach dem Tod seiner Mutter im April 2004 sei er zu se-
nen zwei Schwestern nach Mogadischu gezogen. Dort habe er zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes mit dem Handel von Khat begon-
nen. Mitglieder des Abgal-Clans, der das Quartier K._______ in Mogadi-
schu beherrsche, hätten ihn jedoch erpresst; immer wieder habe er dem
Clan Khat-Bündel beziehungsweise Geld abgeben müssen. Aus diesem
Grund sowie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Land
(während denen seine Schwestern auch zweimal von unbekannten Män-
nern missbraucht worden seien) habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Er habe Somalia am 5. Dezember 2008 über den Flughafen von Mogadi-
schu verlassen und sei auf dem Luftweg via Dschibuti nach Frankreich
gereist. Am 8. Dezember 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrol-
len mit dem Zug in die Schweiz gefahren.
A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
vom 8. Dezember 2008 mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Der Beschwerdeführer könne in den Nordwesten Somalias (in
die "Republik Somaliland") zurückkehren, wo ein Klima relativer Ruhe
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herrsche und sich die wirtschaftliche Situation verbessert habe; der Go-
dabirse-Clan sei dort ansässig, und der Beschwerdeführer habe nicht nur
selber lange in Borame gelebt, sondern dort auch ein familiäres Bezie-
hungsnetz.
Die Verfügung vom 3. Februar 2009 trat unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 27. Oktober 2009 suchte der Beschwerdeführer im EVZ
D.______ zum zweiten Mal – diesmal unter der Identität B._______, ge-
boren (…) – um Asyl nach. Nach der Überführung ins G._______ wurde
dort am 19. November 2009 die Befragung zu Person durchgeführt.
Ebenfalls noch im G._______ wurde der Beschwerdeführer am
8. Dezember 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
B.b Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei Angehöriger
des Clans oder der Clanfamilie Darod (Subclan Gamelle, Subclan Goda-
birse, Subsubclan Baha Abdulle) beziehungsweise des Clans Gamelle
(Subclan Bahaber, Susubclan Abdulle). Von 1992 bis 2004 habe er in Bo-
rame (Somaliland) gelebt. Als seine Mutter gestorben sei, habe er sich
zur Rückkehr nach Mogadischu entschlossen, wo er bei seinen zwei
Schwestern habe wohnen können. Im Jahre 2006 sei eine seiner
Schwestern von vier Unbekannten vergewaltigt worden. Zudem hätten
Angehörige der radikal-islamistischen Bewegung Al-Shabaab zweimal
versucht, ihn zu rekrutieren, was er jedoch abgelehnt habe. Stattdessen
habe er Somalia im November 2007 in Richtung Äthiopien verlassen und
sei unter Umgehung der Grenzkontrollen auf dem Land- und Seeweg via
Sudan und Libyen nach Italien und schliesslich am 7. oder 8. Dezember
2008 in die Schweiz gereist.
Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches habe er die Schweiz im
April 2009 verlassen und sich nach Frankreich begeben. Nachdem er in
Paris ein Asylgesuch eingereicht und man aufgrund eines Fingerabdruck-
vergleichs seinen vormaligen Aufenthalt in der Schweiz festgestellt habe,
sei er von den französischen Behörden vor die Wahl gestellt worden,
entweder das Land freiwillig zu verlassen oder ausgeschafft zu werden.
Er sei daher wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wo er ein zweites
Asylgesuch gestellt habe.
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B.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen zweiten Asylverfahrens reichte der
Beschwerdeführer Kopien einer auf die Identität C._______, geboren
(…), lautenden Identitätskarte und eines Formulars zur Geburtenregistrie-
rung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 lehnte das BFM das am 27. Oktober
2009 gestellte zweite Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzei-
tig ordnete es erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 26. Februar 2010 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 29. Januar 2010 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Schliesslich sei "die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
wiedergabe an dieselben zu unterlassen; "bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe" sei "die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren".
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab der Beschwerdeführer eine am 26. Februar 2010 vom
H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie die im
vorinstanzlichen (zweiten) Verfahren bereits in Kopie eingereichten
Schriftstücke – eine Identitätskarte und das Formular zur Geburtenregist-
rierung – im Original zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 teilte das Bundesverwaltungs-
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gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – wie auch der-
jenige über die weiteren formellen Anträge – auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 - wel-
che dem Beschwerdeführer zwei Tage später zur Kenntnisnahme zuge-
stellt wurde – die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
D-1198/2010
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.1.1. So suchte der Beschwerdeführer nicht nur unter verschiedenen
Identitäten und unter Nennung unterschiedlicher Clanzugehörigkeiten
(vgl. dazu Bst. A.a und B.b des Sachverhalts und Ziff. 6.2.2. der Erwä-
gungen) in der Schweiz um Asyl nach, sondern machte – trotz ausdrück-
licher Erklärung anlässlich der Erstbefragung zu seinem zweiten Asylge-
such, seit dem letzten Gesuch sei hinsichtlich der Probleme in seiner
Heimat Somalia nichts Neues oder Anderes hinzugekommen (vgl. Vorak-
ten B8 S. 10) – auch zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen wi-
dersprüchliche Angaben.
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Seite 7
Anlässlich der eingehenden Anhörung zu seinem ersten Asylgesuch
machte er etwa geltend, seine beiden Schwestern I._______ und
J._______seien im Jahre 2006 zweimal sexuell missbraucht worden;
einmal hätten um Mitternacht sieben Männer ihre Unterkunft gestürmt, ihn
– den Beschwerdeführer – im Haus gefesselt und die zu jenem Zeitpunkt
schwangere Schwester I._______ im Hof vergewaltigt (vgl. A9, Antworten
auf die Fragen 42-44). Demgegenüber erklärte er in der ersten Befragung
zu seinem zweiten Asylgesuch ausdrücklich, nur seine Schwester
J._______ sei einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden; vier Männer
hätten sie missbraucht, während die andere Schwester geschrien habe,
bis die Nachbarn gekommen seien (vgl. B8 S. 11). In der Anhörung vom
8. Dezember 2009 behauptete er dann, einmal seien drei Männer ins
Haus eingedrungen und hätten beide Schwestern missbraucht (vgl. B11,
Antworten auf die Fragen 46-48). Auf die Ungereimtheiten angesprochen,
sagte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe auch bei der ersten
Befragung gesagt, dass beide Schwestern vergewaltigt worden seien und
dass es sich um drei Männer gehandelt habe (vgl. B11, Antwort auf die
Frage 50), welche Behauptung in klarem Widerspruch zum Inhalt der –
vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung bezüglich Richtigkeit
und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten – Befragungsprotokolle
steht.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person vom
30. Dezember 2008 zu Protokoll, er habe bei seiner Tätigkeit als Khat-
Verkäufer jeden dritten Tag zwei Bündel Khat an die Angehörigen eines
Mehrheits-Clans abgeben müssen (vgl. A1 S. 5), um dann einen Monat
später, in der Anhörung vom 29. Januar 2009, zu behaupten, er habe je-
weils ein Drittel seiner Einnahmen aus dem Khat-Verkauf beziehungswei-
se immer 1000 somalische Schilling als "Erpressungssteuer" abliefern
müssen (vgl. A9, Antwort auf die Frage 37). Im Verlaufe des zweiten Asyl-
verfahren erklärte er dann lediglich, das Geld, das er verdient habe, sei
ihm geraubt worden (vgl. B11, Antwort auf die Frage 43).
Der Beschwerdeführer machte ferner auch unstimmige Angaben hinsicht-
lich der Todesursache seiner Mutter. Während er in der Anhörung zu sei-
nem ersten Asylgesuch darlegte, seine Mutter habe im Jahre 1992 eine
Schussverletzung am Knie erlitten, die nicht habe heilen wollen und an
deren Folgen sie schliesslich am 1. April 2004 gestorben sei (vgl. A9,
Antworten auf die Fragen 20 und 21), bestritt er im zweiten Asylverfahren,
jemals eine solche Aussage gemacht zu haben, und behauptete, seine
Mutter sei zwar tatsächlich im Jahre 2004 verstorben, ihre Kniebe-
D-1198/2010
Seite 8
schwerden hätten ihren Ursprung jedoch in einem wenige Monate zuvor
erlittenen Sturz gehabt (vgl. B11, Antworten auf die Fragen 24- 31).
4.1.2. Wie in der angefochtenen Verfügung sodann richtig bemerkt wurde,
ist am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zu zweifeln, wenn diese
Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfah-
rens geltend gemacht werden und nicht bloss eine Konkretisierung be-
reits dargelegter Ereignisse darstellen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylver-
fahren, anlässlich der Befragung zur Person, erstmals geltend machte,
Angehörige der radikal-islamistischen Bewegung Al-Shabaab hätten ihn
zweimal mittels Drohungen zu rekrutieren versucht (vgl. B8 S. 10), dann
aber in der späteren, detaillierten Anhörung vom 8. Dezember 2009 diese
Vorfälle von sich aus überhaupt nicht erwähnte, sondern erst auf entspre-
chenden Hinweis des Befragers hin bemerkte, er sei zweimal von Leuten
der Al-Shahaab zum Beitritt aufgefordert worden, danach habe er diese
Leute nicht mehr gesehen (vgl. B11, Antwort auf die Frage 55), erscheint
eine Verfolgung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft.
4.2. Schliesslich vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers teil-
weise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
So gab er unter anderem zur Begründung seines zweiten Asylgesuches
an, er sei nach der Abweisung seines ersten Gesuches in der Schweiz
und der Ablehnung seines Asylantrages durch die französischen Behör-
den auf die Strasse gestellt und – abgesehen vom Essen, das er in einer
Kirche erhalten habe – völlig sich selbst überlassen worden, was für ihn
schlimmer gewesen sei als die Situation in Somalia (vgl. B8 S. 9 und B11,
Antworten auf die Fragen 38 f.). Diese Schwierigkeiten weisen indessen
klarerweise keinen Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG
auf.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise auch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es kann darauf
verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf
die Bemerkung, die Aussagen zu den Problemen mit der Al-Shabaab er-
schienen auch wegen ihrer mangelnden Substanziierung nicht glaubhaft)
und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen le-
diglich Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sach-
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Seite 9
verhalt) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach
dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
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Seite 10
Wegweisung nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
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Seite 11
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.2.1. Für die allgemeine Lage in Somalia kann zunächst auf die detail-
lierte, noch von der Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 2 publi-
zierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet.
Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in
Zentral und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese
Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann gemäss
Erwägung 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein
Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu
ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Regi-
on hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wir-
kungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die
Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den
Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht als zumutbar erscheinen. Das Ur-
teil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Mass-
gabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand,
Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunfts-
ort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische
Perspektiven vorzunehmen ist.
6.2.2. Der Beschwerdeführer gab in beiden Asylgesuchen übereinstim-
mend zu Protokoll, in Mogadischu geboren und nach dem Tod des Vaters
im Jahre 1992 (mithin im Alter von vier oder fünf Jahren) mit seiner Mutter
nach Borame (Provinz Awdal) gezogen zu sein.
Hingegen machte er zu seiner Clanzugehörigkeit mehrfach widersprüchli-
che Angaben. Während er in den Befragungen zu seinem ersten Asylge-
such erklärte, der Clanfamilie Godabirse (vgl. A1 S. 7) beziehungsweise
dem Clan Bah Habar Abdile (Subclan Adan und Subsubclan Hildit; vgl.
A9, Antworten auf die Fragen 38 f.) anzugehören, behauptete er in den
Anhörungen zum zweiten Gesuch, zum Clan oder der Clanfamilie Darod
(Subclan Gamelle, Subclan Godabirse, Subsubclan Baha Abdulle; vgl. B8
S. 3) beziehungsweise zum Clan Gamelle (Subclan Bahaber, Susubclan
Abdulle; vgl. B 11, Antworten auf die Fragen 12 f.), nicht aber zum Clan
Godabirse, zu gehören (vgl. B11, Antworten auf die Fragen 14 f.). Ange-
sichts dieser Ungereimtheiten ist es zwar nicht möglich, die Clanzugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers eindeutig festzustellen, doch kann – wie
D-1198/2010
Seite 12
das BFM zu Recht bemerkte – aus den weiteren Angaben des Be-
schwerdeführers (etwa aus seinen Aussagen, der Godabirse-Clan sei in
Borame beheimatet [vgl. A1 S. 7 und A9, Antwort auf die Frage 39] und
lebe in Nachbarschaft zum Izak-Clan [vgl. A1 S. 9]) sehr wohl der Schluss
gezogen werden, er gehöre tatsächlich dem im äussersten Nordwesten
Somalias beziehungsweise in Somaliland beheimateten Clan Godabirse
(welcher üblicherweise als "Gadabursi" bezeichnet wird) an.
Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 oben) ebenfalls zutreffend
bemerkt wurde, änderte der Beschwerdeführer seine Darstellungen im-
mer wieder ab und fügte weitere Begebenheiten hinzu (vgl. dazu auch
Ziff. 4 der Erwägungen). Es ist daher in der Tat zu vermuten, dass sich
der Beschwerdeführer – insbesondere vor den Anhörungen zum zweiten
Asylgesuch – entsprechend informiert hatte, welche Vorbringen (vorab
jene betreffend seine Herkunft) am ehesten seinen weiteren Verbleib in
der Schweiz ermöglichen könnten. In diesem Licht ist auch die Tatsache
zu betrachten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch
erklärt hatte, Borame, den Heimatort seines Clans, gut zu kennen und
dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (insbesondere ein
Onkel; vgl. A1 S. 2 und 4 f. sowie A9, Antwort auf die Fragen 18 f.) zu ver-
fügen, um dann im zweiten Verfahren zu behaupten, sein Clan stamme
aus dem Quartier K._______ in Mogadischu (vgl. B11, Antwort auf die
Frage 67), der erwähnte Onkel habe sich nur wegen eines Landverkaufs
drei Monate lang in Borame aufgehalten und lebe jetzt in Mogadischu
(vgl. B8 S. 7).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als Angehöriger des Clans Godabirse (oder Gadabursi) nicht nur während
mehr als zehn Jahren in Somaliland gelebt hatte, sondern dort auch über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Wie in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. S. 7) überdies zu Recht bemerkt wurde, bestehen angesichts
der nur mangelhaften Ortskenntnisse von Mogadischu auch grundsätzli-
che Zweifel an einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mo-
gadischu. Die beiden sich bei den Akten befindenden Dokumente (eine
Identitätskarte und ein Formular zur Geburtenregistrierung) sind nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung der Herkunft des Beschwerdeführers
zu führen, bestätigen diese doch lediglich, ein Mann namens C._______
sei am (…) in Mogadischu geboren. Mogadischu wurde als Geburtsort
des Beschwerdeführers indessen gar nie in Zweifel gezogen. Überdies ist
darauf hinzuweisen, dass derartige Papiere ohne weiteres käuflich er-
worben werden können und die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie zu
D-1198/2010
Seite 13
den Akten gegebene Identitätskarte ein Foto enthielt, welches auf dem
auf Beschwerdeebene eingereichten Original fehlt.
Der Beschwerdeführer ist noch jung, soweit aktenkundig gesund und ver-
fügt zumindest über eine gewisse Schulbildung (er hat gemäss seinen
Angaben während sechs Monaten eine Koranschule besucht und kann
lesen und schreiben). Zudem kann in Würdigung der gesamten Umstän-
de davon ausgegangen werden, dass er in Somaliland, wo die Angehöri-
gen des Clans Godabirse (beziehungsweise Gadabursi) ansässig sind,
ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz hat. Es ist daher
nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine
seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.
Im Übrigen wäre es gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts auch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt
und die Asylbehörden zu täuschen versucht.
6.2.3. Das BFM erachtete in seiner angefochtenen Verfügung – nach ei-
ner sehr eingehenden Einzelfallbeurteilung – den Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den Nordwesten Somalias zu Recht als
zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestä-
tigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
8.
Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
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gabe, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen.
8.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden. Zu-
dem dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden. Die für
die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks
Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepa-
piere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in
erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde
(Art. 97 Abs. 2 AsylG).
8.2. Nachdem das BFM das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 29. Januar 2010 abgewiesen hat, sind die Vorausset-
zungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG formal erfüllt. Im Übrigen deutet auf-
grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nichts auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige
Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. A-c AsylG erwähnten Personen-
daten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, weshalb
sich der Antrag auf entsprechende Information über eine allenfalls bereits
erfolgte Datenweitergabe als obsolet erweist.
Folglich ist der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete verfah-
rensrechtliche Antrag, die zuständige Behörde sei (vorsorglich) anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz kei-
ner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit aus-
gegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde
vom 26. Februar 2010 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Ge-
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suches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs.
1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Abzuweisen ist hingegen das bis anhin ebenfalls noch nicht behandelte
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 AsylG), da angesichts der fehlenden Komplexität der in
Frage gestandenen Materie die sachliche Notwendigkeit einer anwaltli-
chen Vertretung nicht gegeben war, zumal das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen zu überprüfen
hatte, ob sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtskonform erwies.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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