B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1198/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, er sei eritreischer Staatsange-
höriger, am (…) geboren und seine Muttersprache sei Arabisch (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A1).
B.
Am 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ in arabischer Sprache zu seiner Person,
dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Er
brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ge-
höre der Ethnie der Bilen an. Seine Muttersprache sei Bilen, er verfüge
aber auch über gute mündliche und schriftliche Arabischkenntnisse. Zu-
dem spreche er fliessend Tigre und wenig Tigrinya. Er habe mit seinen El-
tern und (…) jüngeren Geschwistern im Dorf C._______ in der D._______
(Zoba E._______) gelebt. Er sei mit neun Jahren in die Schule eingetreten
und habe diese sieben Jahre lang besucht. Im Mai 2013 habe er eine Vor-
ladung zur Leistung des Militärdiensts erhalten; laut dieser hätte er sich im
Juni 2013 beim Militär melden müssen. Da er dem Aufgebot keine Folge
habe leisten wollen, habe er die Schule im Mai 2013 abgebrochen und sich
die folgenden zehn Monate respektive bis im Januar 2014 in der Wildnis
bei seinen Tieren aufgehalten. Während seiner Abwesenheit sei sein Vater
seinetwegen zwei Monate lang – im August und September 2013 – in Haft
gewesen. Als nach seiner Rückkehr nach C._______ im Januar 2014 ein
zweites Aufgebot für den Militärdienst eingegangen sei, habe er Eritrea um-
gehend verlassen; er sei zu Fuss in einem 15-tägigen Marsch illegal in den
Sudan ausgereist. Dort habe er in F._______ vier Monate bei einer Tante
väterlicherseits gewohnt. Danach sei er via Libyen und Italien in die
Schweiz gelangt. Die Kosten der Reise habe sein in G._______ lebender
Onkel mütterlicherseits getragen. Identitätspapiere könne er nicht einrei-
chen, da er nie welche gehabt habe. In der Schweiz würden zwei Halbbrü-
der väterlicherseits leben, er könne aber weder deren Wohnort noch eine
Telefonnummer nennen (vgl. A3).
C.
Am 29. August 2014 erfolgte im EVZ B._______ eine weitere Befragung
des Beschwerdeführers. Er sagte aus, er wisse von seiner Mutter, dass er
im Jahr (…) geboren sei. Sie habe ihm dies im Jahr 2010 gesagt. In seinem
Dorf gebe es keine Urkunden, die Geburtsdaten belegen würden, und er
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sei nirgends registriert. Er habe die Schule mit neun Jahren begonnen und
im Mai 2013 in der siebten Klasse im Alter von (…) Jahren abgebrochen,
nachdem er eine erste Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Die
Zeit von Juni bis Dezember 2013 habe er bei seinen Tieren verbracht. Nach
seiner Rückkehr nach C._______ habe er im Januar 2014 ein zweites mi-
litärisches Aufgebot erhalten, worauf er in den Sudan geflohen sei.
Das SEM informierte den Beschwerdeführer, dass es ihn aufgrund der Ak-
tenlage fortan als volljährig betrachte und sein Geburtsdatum auf den (…)
abändere. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerde-
führer erklärte, er könne nicht belegen, dass er im (…) geboren sei, da es
in Eritrea nur für Personen, die in den Städten leben würden, Identitätsdo-
kumente gebe (vgl. A5).
D.
Die auf den 5. November 2015 in arabischer Sprache angesetzte Anhö-
rung des Beschwerdeführers, in deren Rahmen er eine Kopie einer eritrei-
schen Identitätskarte, die seinem Vater gehöre, einreichte, wurde aufgrund
von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Übersetzer abgebrochen (vgl.
A10).
E.
Am 6. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde in der Sprache
Bilen durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er
stamme aus dem Dorf H._______ im Gebiet C._______. Bilen könne er
lesen und schreiben, Arabisch auch, aber nicht so gut. Bevor er mit neun
Jahren in die Schule eingetreten sei, habe er während drei Jahren eine
Koranschule besucht. Im April 2013, als er in der siebten Klasse gewesen
sei, habe es in seiner Schule eine Razzia gegeben. Einige Schüler seien
festgenommen worden, aber ihm sei die Flucht gelungen. Aus Angst vor
einer Festnahme respektive einem Einzug ins Militär habe er die Schule
daraufhin abgebrochen und die nächsten fünf Monate respektive bis No-
vember 2013 in der Wildnis bei seinen Tieren verbracht. Danach sei er
nach Hause zurückgekehrt. Im November 2013 hätten Soldaten ein Aufge-
bot für ihn gebracht. Da er in diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei,
hätten sie die Vorladung seiner Mutter ausgehändigt. Sein Vater sei damals
wegen ihm inhaftiert gewesen. Um die Freilassung des Vaters zu bewirken,
habe er sich eigentlich stellen wollen, aber seine Mutter habe ihn davon
abgehalten. Nachdem man ihn zwei Mal vergeblich zu Hause gesucht
habe, habe er heimlich Geld, das seiner Mutter gehört habe, genommen
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und sei am 1. Januar 2014 von zuhause weggegangen. Nach einem 15-
tägigen Fussmarsch sei er illegal in den Sudan gelangt. Bei einer Rückkehr
nach Eritrea fürchte er sich vor einer Verhaftung (vgl. A12).
F.
F.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 26. Januar 2016 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.b Das SEM führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen. Angesichts erheblicher Widersprüche in den Schilderungen des
Beschwerdeführers könnten weder die Refraktion noch die illegale Aus-
reise aus Eritrea geglaubt werden. Der Wegweisungsvollzug sei als durch-
führbar zu erachten.
G.
G.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seine am 24. Februar 2016 bevollmächtige Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – und damit implizit um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – ersucht.
G.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Widersprüche in
seinen Vorbringen müssten auf seinen ungenügenden Arabisch-Kenntnis-
sen beruhen. Hinsichtlich des Vorwurfs der unsubstanziierten Schilderung
des Fluchtwegs weise er darauf hin, dass es sich um eine wüstenähnliche
Gegend gehandelt habe, weshalb es schwierig sei, einzelne Orte zu be-
nennen. Die beiliegende Kopie eines Schulzeugnisses für das Schuljahr
2012/2013 belege, dass er sich im Jahr 2013 in Eritrea aufgehalten habe.
Einer seiner Halbbrüder, der sich seit 2008 in der Schweiz aufhalte und
über einen Ausweis F verfüge, habe dieses Dokument via Facebook erhal-
ten. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei er zumindest vorläufig aufzu-
nehmen. Ein Blick auf einschlägige Berichte internationaler Organisationen
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zeige, dass eine legale Ausreise aus Eritrea praktisch unmöglich sei. Bei
einer Rückkehr drohe ihm unmenschliche Behandlung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 3. März 2016 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte
sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 9. März 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer vom
8. März 2016 datierenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Mit Ein-
gabe vom 14. März 2016 reichte er das Original nach.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach
die Widersprüche in seinen Vorbringen auf seine mangelnden Arabisch-
Kenntnisse zurückzuführen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe
bei den in Arabisch durchgeführten Befragungen vom 20. und 29. August
2014 zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 29. März 2016 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
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Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst
respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen gravierende Widersprü-
che auf und vermögen nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2016 sind nicht geeignet, die Situa-
tion des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösenden Ereig-
nisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise
eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, die Widersprüche in seinen Vorbringen müssten auf seinen mangel-
haften Arabisch-Kenntnissen beruhen, vermag nicht zu greifen. In den Pro-
tokollen der in Arabisch durchgeführten Befragungen vom 20. und 29. Au-
gust 2014 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu er-
heblichen Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise daraus resul-
tierenden Übersetzungsfehlern gekommen. Der Beschwerdeführer gab auf
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dem am 6. August 2014 ausgefüllten Personalienblatt Arabisch als Mutter-
sprache an (vgl. A1). Bei der in Arabisch durchgeführten BzP vom 20. Au-
gust 2014 bezeichnete er Bilen als Muttersprache und gab gleichzeitig an,
auch über gute Arabischkenntnisse zu verfügen (vgl. A3 S. 4). Zu Beginn
der Befragung erklärte er, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A3 S. 2).
Am Ende der Befragung bestätigte er auf erneute Nachfrage, den Überset-
zer gut verstanden zu haben (vgl. A3 S. 11). Auch bestätigte er, dass ihm
das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Arabisch rückübersetzt wor-
den sei (vgl. A3 S. 11). Er erklärte die Richtigkeit der protokollierten Aussa-
gen (vgl. A3 S. 11) und gab an, er habe alle Gründe, die gegen eine Rück-
kehr in den Heimatstaat sprechen würden, vortragen können (vgl. A3
S. 10). Auch bei der in Arabisch durchgeführten ergänzenden Befragung
vom 29. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, den Über-
setzer gut zu verstehen (vgl. A5 S. 5), und bestätigte am Ende der Befra-
gung, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Arabisch
rückübersetzt worden sei und dieses seinen Aussagen entspreche (vgl. A5
S. 9). Bei der in der Sprache Bilen durchgeführten Anhörung vom 6. Januar
2016 gab der Beschwerdeführer an, Arabisch lesen und schreiben zu kön-
nen, wenn auch nicht so gut (vgl. A12 S. 7 F65), in der Schule Arabischun-
terricht gehabt zu haben (vgl. A12 S. 6 F52) und zudem vor dem Eintritt in
die reguläre Schule drei Jahre eine Koranschule besucht und bereits dort
lesen und schreiben in arabischer Sprache gelernt zu haben (vgl. A12 S. 4
F23 und S. 15 F155). Bei der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, den
Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A12 S. 1 F1). Auch bestätigte er nach
erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A12
S. 17). Er konnte somit seine Asylgründe umfassend schildern. Auch wurde
er bei der Anhörung vom 6. Januar 2016 mit Widersprüchen in seinen
Schilderungen konfrontiert und nahm dazu Stellung (vgl. A12 S. 13 F124
ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
Die Pflicht zur Leistung des Militär- respektive Nationaldienstes trifft grund-
sätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren. Die Rek-
rutierung läuft in der Regel über das Schulwesen. Wer die „Secondary
School“ nicht besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr direkt zum National-
dienst aufgeboten werden (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 12.2 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, die „Junior Secondary
School“ besucht (vgl. Beschwerdebeilage [„Student Report Card„ der „Ju-
nior Secondary School“ 2012/2013]), diese jedoch in der siebten Klasse im
Jahr 2013 abgebrochen zu haben. Hinsichtlich des Grundes für den Schul-
abbruch äusserte er sich indes widersprüchlich (Erhalt eines persönlichen
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militärischen Aufgebots im Mai 2013 respektive generelle Razzia in der
Schule im April 2013), so dass bereits ernsthafte Zweifel am Grund, wes-
halb der Beschwerdeführer bereits als Minderjähriger in den Militärdienst
einberufen worden sein soll, bestehen. Zudem weisen seine Vorbringen
zum angeblichen Erhalt eines oder zweier Aufgebote zur Leistung des Mi-
litärdiensts im November 2013 respektive Mai 2013 und Januar 2014 der-
art gravierende Widersprüche auf, dass sie unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulabbruchs nicht geglaubt wer-
den können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüg-
lich vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Wi-
dersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen wer-
den, denen in der Beschwerdeschrift im Übrigen nichts Stichhaltiges ent-
gegnet wird. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst
und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesag-
ten nicht glaubhaft.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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Seite 10
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich. Eritreische Staatsangehörige werden
grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer
machte geltend, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea erst (…) Jahre und
somit noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen zu sein. Aufgrund
des zuvor Gesagten ist auch nicht anzunehmen, dass er vor der Ausreise
in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht
entzogen hat (vgl. E. 4.1 – 4.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
4.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
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Seite 11
4.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
D-1198/2016
Seite 12
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde.
6.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
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zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
6.2.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
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6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
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Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen
Angaben zufolge sieben Jahre die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstüt-
zende Anknüpfungspunkte sind erkennbar und die Wohnsituation vor Ort
scheint gesichert (in Eritrea wohnhafte Eltern und Geschwister; finanzielle
Unterstützung erfolgt durch einen in G._______ lebenden Onkel). Zudem
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie über Vieh und
er über entsprechende Erfahrung als Hirte verfügt. Insgesamt ist somit
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr
nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entge-
gen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen),
keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
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sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 17. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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