. B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1199/2009
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
alias B._______, geboren (...),
Kanada,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat
am 23. Mai 2007 auf dem Luftweg. Über E._______ gelangte er am
31. Mai 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im F._______ ein Asyl-
gesuch einreichte. Der Beschwerdeführer war mit einem kanadischen
Pass, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), ausgestattet.
Mit Entscheid des BFM vom 31. Mai 2007 wurde die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm bis maximal
14. Juni 2007 der (...) des F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am
2. Juni 2007 wurde er durch die (...) zu seinen Personalien und seinem
Reiseweg befragt. Am 6. Juni 2007 wurde die Einreise in die Schweiz zur
Prüfung seines Asylgesuches gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligt.
Am 20. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im G._______ angehört
und mit Verfügung vom 22. Juni 2007 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 4. September
2007 fand die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe seit dem Jahre (...) in diversen I._______ in
C._______ gearbeitet. Von (...) bis (...) habe er eine eigene I._______ ge-
führt und sei in dieser Zeit aufgefordert worden, (...) über die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für ein im (...) stattfindendes Fest zu (...).
Danach seien Angehörige anderer Parteien gekommen und hätten eben-
falls den (...) in Auftrag gegeben. Da er keine Probleme habe bekommen
wollen, habe er daraufhin seine I._______ wieder aufgegeben. Parallel
dazu sei er vom (...) bis im Jahre (...) für die J._______ im (...) tätig ge-
wesen. Da ihm Angehörige der LTTE verboten hätten, weiterhin für die
J._______ zu arbeiten, habe er diese Tätigkeit aufgegeben. Weiter habe
er von (...) bis (...) bei der Zeitung K._______ als (...) und teilweise auch
als (...) gearbeitet, wo er L._______ kennengelernt habe. Dieser habe
Sozialhilfe bei der Organisation M._______ geleistet und immer wieder
Sachen dieser Organisation zum (...) mitgebracht. Am (...) seien Angehö-
rige der srilankischen Armee in Zivil in der I._______ erschienen und hät-
ten sich nach Erzeugnissen für die M._______ erkundigt. Am (...) habe er
an einer Prozession der K._______ teilgenommen, an welcher die Polizei
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eingeschritten sei und alle Teilnehmer geschlagen habe. Am (...) seien die
Armeeangehörigen zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich bei
seiner Frau über ihn und seine Arbeit informiert. Am (...) habe L._______
bei ihrer I._______ die Zeitungen abgeholt und sei im Anschluss daran
vor dem Gebäude erschossen worden. In der Folge habe ihn zwei Mal
ein weisser Van verfolgt, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Aus Angst sei
er am (...) nach D._______ geflüchtet. Am (...) und am (...) sei die srilan-
kische Armee in Uniform bei K._______ erschienen und habe die Namen
aller Mitarbeiter und deren Funktionen notiert, darunter auch seinen. Am
(...) sei er in N._______/D._______ von der Polizei im Rahmen einer
Strassenkontrolle festgenommen und nach drei Stunden – ohne dass
man ihn während dieser Zeit geschlagen oder sonst irgendwie schlecht
behandelt hätte – wieder freigelassen worden. Auf die weiteren Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 – eröffnet am 23. Januar 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus,
dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und
die Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu
neuem Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2009 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum
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25. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzu-
zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. März 2009 einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwech-
sel eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem
Beschwerdeführer am 17. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten, welche seine Asyl-
vorbringen zum grossen Teil bestätigen und zudem seine Gefährdungssi-
tuation verdeutlichen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignis-
se, die zu seiner Flucht nach D._______ geführt hätten, unterschiedlich
geschildert. So habe er anlässlich der kantonalen Anhörung weder die
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angeführte Vorsprache der Soldaten am (...) bei der I._______ noch die-
jenige am (...) zu Hause anlässlich der Erstbefragung erwähnt und im
G._______ sogar angeführt, dass er vor dem (...) keine Probleme gehabt
habe. Im Weiteren habe er im G._______ behauptet, er sei erst nach der
Durchsuchung der I._______ – nämlich am (...) – nach D._______ gefah-
ren. Von einer tatsächlich verfolgten Person dürfe aber erfahrungsge-
mäss erwartet werden, dass sie die wichtigsten Ereignisse, die sie zur
Ausreise bewogen hätten, in den wesentlichen Punkten bereits im
G._______ darzutun und diese inhaltlich gleich lautend auch später vor
den kantonalen beziehungsweise den Bundesbehörden wiederzugeben
vermöge. Da der Beschwerdeführer dies nicht zu tun vermocht habe,
müsse am geschilderten Sachverhalt ernsthaft gezweifelt werden. Die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden dadurch bestärkt,
dass er seine Tätigkeit für die J._______ und den daraus entstandenen
Druck auf seine Person seitens der LTTE anlässlich der Erstbefragung
mit keinem Wort erwähnt habe.
Im Übrigen würden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtmotive
– selbst wenn sie geglaubt werden könnten – die Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. So könne sich
der Beschwerdeführer den geschilderten lokal respektive regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil des Heimatlandes beispielsweise nach Colombo oder in den Sü-
den des Landes entziehen, weshalb er über eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative verfüge. Er habe sich politisch nicht betätigt, weshalb nicht da-
von auszugehen sei, dass er eine landesweite Verfolgung zu befürchten
gehabt hätte. Ebenfalls würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf
ergeben, dass er wegen seiner Arbeit für die I._______ irgendwelche
Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Eigenen Angaben zufolge habe er
sich während (...) in D._______ aufgehalten. Zwar sei er einmal im Rah-
men einer Kontrolle zusammen mit mehreren anderen Personen festge-
nommen, nach drei Stunden jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt wor-
den. Die nur kurze Beschränkung der physischen Freiheit könne jedoch
nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden,
da sie nicht ein solches Ausmass erreicht habe, dass er unter einem un-
erträglichen psychischen Druck stehend das Heimatland habe verlassen
müssen. Es habe sich um ein einzelnes Vorkommnis mit einer geringen
Eingriffsdauer gehandelt, das vor dem Hintergrund der wachsenden
Spannung wegen häufiger Anschläge der LTTE in der Hauptstadt Colom-
bo betrachtet werden müsse. In dessen Folge seien ihm keine weiteren
Nachteile erwachsen. Seine Asylvorbringen seien demzufolge asylrecht-
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lich irrelevant. An dieser Einschätzung würden auch die zahlreichen zu
den Akten gereichten Zeitungsausschnitte nichts ändern, zumal er laut
eigenen Angaben in diesen selber namentlich nicht erwähnt werde.
3.2.
3.2.1. In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer zu-
nächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes, da der Sachverhalt offensichtlich nicht hinreichend festgestellt wor-
den und die Feststellung teilweise unsorgfältig und fehlerhaft geschehen
sei. So seien beide Befragungen oberflächlich durchgeführt worden und
die Protokolle würden in zahlreichen Punkten darauf schliessen lassen,
dass die Befragung fehlerhaft durchgeführt oder ein Dolmetscher beige-
zogen worden sei, der mit den Verhältnissen im Norden Sri Lankas und
den örtlichen Gegebenheiten nicht oder zu wenig vertraut sei. Bei der
kantonalen Anhörung sei beispielsweise die Rede von der I._______
K._______ gewesen, obschon die Zeitung O._______ heisse; zudem
weise auf mangelnde Kenntnisse der Umstand hin, dass die Rede von
P._______ bei der J._______ sei. Aufgrund der eingereichten Zeitungsbe-
richte und angesichts seiner bisherigen Arbeit (Nennung bisherige Tätig-
keiten) ergebe sich eine hohe Gefährdung seiner Person, zumal die Mit-
arbeiter der O._______ wiederholten Anschlägen und Ermordungen aus-
gesetzt gewesen seien. Weitere Mitarbeiter dieser Firma hätten erfolg-
reich in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund sei es be-
denklich, dass bei ihm der Sachverhalt derart oberflächlich aufgenommen
worden sei und beispielsweise über seinen Haupterwerb und die weiteren
Tätigkeiten beinahe nichts festgestellt worden sei. Auch zu seinem Auf-
enthalt in D._______ habe man keinerlei ergänzende Fragen gestellt.
3.2.2. In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, dass er
den Sachverhalt hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente de-
ckungsgleich geschildert und grösstenteils mit Beweisunterlagen auch
dokumentiert habe. Richtig sei ferner, dass er im Rahmen der kantonalen
Anhörung auch Umstände geschildert habe, die vor dem eigentlich
fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hätten, die aber gleichwohl mit-
prägend für seinen Fluchtentscheid gewesen seien. Im Rahmen der Be-
fragungen am Flughafen wie auch am G._______ hätten diese Umstände
nicht zum Frageschema gehört und seien deshalb auch nicht thematisiert
worden. Bei der kantonalen Anhörung hingegen habe man diese Um-
stände zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst. Ein wider-
sprüchliches Aussageverhalten sei vom BFM nicht aufgezeigt worden und
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auch nicht auszumachen. Infolgedessen hätte die Vorinstanz sein Asyl-
gesuch auf dessen Asylrelevanz hin prüfen müssen.
In seiner zweiten Erwägung weise die Vorinstanz lediglich darauf hin,
dass die Asylrelevanz seiner Vorbringen infolge Subsidiaritätsprinzips be-
ziehungsweise infolge des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native nicht gegeben sei. Diese Erwägung greife jedoch zu kurz und ba-
siere auf einer falschen und überholten Einschätzung der Lage in Sri
Lanka. Zwar habe er einige Zeit in D._______ verbracht, jedoch unter
speziellen Bedingungen, zumal er bei der Q._______ Unterschlupf ge-
funden und dort, ohne offiziell angemeldet zu sein und ohne seine nächs-
ten Familienangehörigen bei sich zu haben, von seinen Ersparnissen ge-
lebt habe. Die Lage habe sich dort zunehmend verschärft und er sei im
(...) von den staatlichen Sicherheitskräften kontrolliert worden. Nur dank
der Bestätigung der Q._______ sei er wieder freigekommen, wobei dies
angesichts der heutigen Sicherheitslage in seiner Heimat sicherlich nicht
mehr der Fall sein dürfte und man ihn inhaftieren würde.
Weiter sei er in den Augen beider Bürgerkriegsparteien angesichts seiner
bisherigen Tätigkeiten ein politischer Mensch. Aufgrund seiner Schilde-
rungen ergebe sich, dass er gleich in mehrfacher Hinsicht ein mögliches
Ziel der Sicherheitskräfte und auch der LTTE sei oder sein könnte. Sein
Einsatz für eine politische Lösung des Konfliktes missfalle sowohl der sri-
lankischen Armee wie auch den LTTE und bei richtiger Würdigung seiner
Vorbringen hätte die Vorinstanz seine Asylgründe sehr wohl als asylrele-
vant einstufen müssen.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraus-
setzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könn-
te. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten
Beweismittel vermögen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung
nicht zu entkräften.
4.2. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine ma-
terielle Beurteilung verunmöglichen würde. So seien sowohl die Befra-
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gung im G._______ sowie die kantonale Anhörung oberflächlich durchge-
führt worden und die Protokolle würden in zahlreichen Punkten darauf
schliessen lassen, dass die Befragung fehlerhaft durchgeführt oder ein
Dolmetscher beigezogen worden sei, der mit den Verhältnissen im Nor-
den Sri Lankas und den örtlichen Gegebenheiten nicht oder zu wenig ver-
traut sei. Zudem sei über den Haupterwerb und die weiteren Tätigkeiten
des Beschwerdeführers beinahe nichts festgestellt worden und auch zum
Aufenthalt in D._______ habe man keinerlei ergänzende Fragen gestellt.
4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Par-
teiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der eingereichten Dokumente
(vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG sowie die im
Verfahren eingereichten Beweismittel einlässlich würdigte. Der Beschwer-
deführer wurde überdies im Rahmen beider Befragungen zu seinen in der
Heimat ausgeübten Erwerbstätigkeiten befragt; insbesondere anlässlich
der kantonalen Anhörung wurden die zunächst stichwortartig aufgeführten
Beschäftigungen im weiteren Verlauf der Anhörung durch Nachfragen
vertieft. Auch gab der Beschwerdeführer beim Kanton an, während seines
Aufenthaltes in D._______ nicht gearbeitet zu haben (vgl. act. A24/11, S.
3; A35/22, S. 6 ff.). Auf wiederholte Nachfragen beim Kanton, ob er alle
seine Asylgründe habe schildern können beziehungsweise ob er weitere
Angaben zum Sachverhalt machen wolle, verneinte der Beschwerdefüh-
rer jeweils (vgl. act. A35/22, S. 16 ff.). Zur Rüge, dass der beigezogene
Dolmetscher mit den örtlichen Begebenheiten in Sri Lanka zu wenig oder
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nicht vertraut gewesen sei, ist anzuführen, dass solche Kenntnisse für die
Befragung zwar nützlich sein können, nicht aber Bedingung sind. Die
Übersetzer haben in erster Linie die Funktion, die vom Asylgesuchsteller
in seiner Sprache gemachten Aussagen in eine Amtssprache des Bundes
zu übersetzen, damit diese so Eingang ins Protokoll finden können. Die
Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charak-
terlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind ferner angehalten, ihre Arbeit
objektiv zu verrichten; insbesondere ist es ihnen verwehrt, Aussagen zu-
sammenzufassen oder zu interpretieren. Somit zeugt es nicht von Un-
kenntnis des Dolmetschers über die Gegebenheiten in Sri Lanka, son-
dern vielmehr von fehlendem Wissen des Beschwerdeführers zu einzel-
nen Punkten seiner Asylbegründung, wenn einzelne von ihm im Laufe der
Befragungen angegebene Namen, die wortgetreu übersetzt und ins Pro-
tokoll aufgenommen wurden, nicht mit real existierenden Bezeichnungen
in Übereinstimmung gebracht werden können.
Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz
kam ferner nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situa-
tion in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer,
was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärun-
gen des Sachverhaltes auf. Die Einwände des Beschwerdeführers erwei-
sen sich daher als unbegründet.
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, ein widersprüchliches
Aussageverhalten seiner Person sei vom BFM nicht aufgezeigt worden
und in casu auch nicht auszumachen. Infolgedessen hätte die Vorinstanz
sein Asylgesuch auf dessen Asylrelevanz hin prüfen müssen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Kon-
zeption bei Asylgesuchen die Beweislast, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, den Gesuchstellern
obliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch
nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaft-
machung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logi-
scherweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen
noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustel-
len, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen – welche als unglaubhaft er-
achtet wurden – auch noch auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt,
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dass der Beschwerdeführer angesichts des Bestehens einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates – hier die
Schweiz – angewiesen sei, zumal er sich den regional beschränkten Ver-
folgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil
Sri Lankas entziehen könne.
4.2.3. Die obigen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach
insgesamt als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht anführt, er habe
die wesentlichen Sachverhaltselemente deckungsgleich geschildert und
grösstenteils mit Beweisunterlagen dokumentiert und im Rahmen der
kantonalen Anhörung auch Umstände geschildert, die vor dem eigentlich
fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hätten, die aber gleichwohl mit-
prägend für seinen Fluchtentscheid gewesen seien, wobei im Rahmen
der vorgängigen Befragungen (Flughafen; G._______) diese Umstände
nicht zum Frageschema gehört hätten, beim Kanton man hingegen diese
Umstände zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst habe,
vermögen diese Entgegnungen in casu nicht zu überzeugen und erwei-
sen sich teilweise als aktenwidrig.
So konnte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung im
G._______ als auch der Anhörung beim Kanton seine Asylgründe jeweils
zunächst in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch gezielte
Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Entgegen seiner Behaup-
tung wurden somit seine Asylvorbringen auch im Rahmen der Befragung
im G._______ aufgenommen und mit zahlreichen Ergänzungsfragen nä-
her beleuchtet (vgl. act. A24/11, S. 6 f.). Zwar kommen den Aussagen im
G._______ angesichts des summarischen Charakters der Befragung für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein
beschränkter Beweiswert zu und Widersprüche dürfen für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
G._______ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späte-
ren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im
G._______ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall
gegeben, führte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung
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im G._______ wesentliche Punkte der Asylbegründung gar nicht an, ob-
wohl diese – wie er in seiner Beschwerdeschrift denn auch selber ein-
räumt – gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen sein
sollen. Der Einwand, wonach die Umstände, die zur Flucht geführt hätten,
beim Kanton zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst wor-
den seien, erweist sich als klar protokollwidrig (vgl. act. A35/22, S. 7 bis
17) und kann daher nicht gehört werden. Es ist deshalb festzustellen,
dass er die Gründe für seine Flucht nach D._______ in der Tat jeweils
völlig anders darlegte (vgl. act. A24/11, S. 6 f.; act. A35/22, S. 7 ff.). Diese
Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er sich auch hinsichtlich
des Zeitpunktes, wann er genau nach D._______ geflohen sei, in einen
gewichtigen Widerspruch verstrickte. So will er gemäss seinen Ausfüh-
rungen im G._______ am (...) in die Hauptstadt gegangen sein, um dem-
gegenüber beim Kanton anzuführen, dies sei bereits am (...) geschehen
(vgl. act. A24/11, S. 6 Mitte; act. A35/22, S. 7).
Diese Erkenntnis vermögen auch die diversen vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht umzustossen. So betreffen die bei der
Vorinstanz eingereichten (Nennung Beweismittel) seinen eigenen Anga-
ben zufolge nicht ihn selbst; auch aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten (Auflistung Beweismittel) – soweit diese nicht bereits dem BFM
vorgelegt wurden – ist kein Bezug zu den Vorbringen des Beschwerde-
führers, die ihn zur Flucht nach D._______ und danach zum Verlassen
des Landes bewogen haben sollen, ersichtlich, weshalb ihnen keine
rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Was die mit
Eingabe vom 15. Juni 2009 eingereichten (Auflistung Beweismittel)
betreffen, ist festzuhalten, dass diese inhaltlich teilweise nicht mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung gebracht werden
können, so insbesondere bezüglich des Hinweises, dass er verschiedene
Morddrohungen erhalten haben soll, oder auch hinsichtlich der Chronolo-
gie und Dauer der jeweiligen Anstellungen, weshalb diese Beweismittel
insgesamt nicht geeignet sind, die dargelegten Fluchtumstände als
glaubhaft darzustellen.
4.4. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effek-
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Seite 13
tiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein
vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder
drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr
ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der
betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person,
die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe
für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich
allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Re-
levanz aufweisen sollte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). Die erlit-
tene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
4.5. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seinen diversen
Aktivitäten als (Nennung der Aktivitäten) sowie aufgrund des Umstandes,
dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften während seines Auf-
enthaltes in D._______ anlässlich einer Kontrolle festgenommen und
während dreier Stunden festgehalten worden sei, sinngemäss eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden geltend.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, welche für
seine Flucht nach D._______ kausal gewesen sein sollen, ist mit der Vor-
instanz einig zu gehen, dass es ihm diesbezüglich nicht gelingt, diese
D-1199/2009
Seite 14
Gründe als glaubhaft im Sinne Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen (vgl.
vorstehende Ausführungen unter Ziffer 4.3).
Soweit er anführt, er sei während seines Aufenthaltes in D._______ im
Rahmen einer Razzia der Sicherheitskräfte kontrolliert und einmal wäh-
rend dreier Stunden zwecks Abklärung seiner Identität und Befragung
festgehalten worden, sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hinter-
grund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankische
Armee zu sehen. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits auf-
grund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel kein Verfolgungs-
charakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf
ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unter-
binden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituati-
on darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt der geschilderte
Vorfall – entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht –
somit noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Die
nur kurze Haftdauer und die Haftumstände – insbesondere werden keine
Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht – vermögen keinen
Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen.
4.5.1. Die angeführte Personenkontrolle mit dreistündiger Festnahme
stellt auch keinen objektiven Anhaltspunkt für eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers las-
sen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf
eine drohende Verfolgung in absehbarer Zukunft schliessen lassen wür-
den. So wurde er den Akten zufolge nach der Haft ohne Anklageerhebung
und ohne Auflage entlassen, was dafür spricht, dass die sri-lankischen
Behörden kein Sicherheitsrisiko gesehen haben und er somit keine weite-
re Verhaftung zu befürchten hat. Die geschilderten Umstände der Verhaf-
tung – er sei im Rahmen einer Razzia kontrolliert und wegen seiner Her-
kunft aus C._______ als Verdächtiger mitgenommen worden (vgl. A35/22,
S. 14) – deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkon-
trolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt.
4.5.2. In Bezug auf die heutige Situation in Sri Lanka ist festzustellen,
dass am 19. Mai 2009 die Regierung offiziell den Sieg der Regierungs-
truppen über die LTTE verkündete und Präsident Rajapakse den seit 26
Jahren andauernden Krieg für beendet erklärte. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils eine umfas-
sende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von
einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
D-1199/2009
Seite 15
lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten – wenngleich
immer noch entwicklungsbedürftigen – Lage aus; die Sicherheitslage sei
nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabi-
lisiert (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011).
Was eine allfällige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden anbe-
langt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass Personen,
denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Ge-
fahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Zudem bestehen Einschränkungen
bezüglich der Medienfreiheit und -unabhängigkeit; so unterliegen regie-
rungskritische Medienschaffende Repressionsmassnahmen (vgl. a.a.O.,
E. 8.2). Es gibt jedoch keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer, der in (...) tätig war, heute in asylrechtlich relevanter Weise gefähr-
det wäre, da dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall war. Eine ob-
jektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden ist deshalb zu verneinen.
Gegen eine (allenfalls andauernde) staatliche Verfolgung des Beschwer-
deführers spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat
legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen D._______ ver-
lassen konnte (vgl. act. A22/63, S. 10 f.).
4.6. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwer-
deführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu än-
dern vermögen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
D-1199/2009
Seite 16
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Seite 17
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. zur Publi-
kation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E.
10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass
nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tami-
len drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoein-
schätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen,
aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betref-
fende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten
an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobe-
gründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühe-
re Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das
Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus
der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständ-
nisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Si-
cherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse,
dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise
kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
6.2.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
D-1199/2009
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zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.5). Da der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2009 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest,
nach Beendigung des Waffenstillstandes im Januar 2008 durch die sri-
lankische Regierung seien die LTTE nach dem Verlust der Ost-Provinz
zur Guerilla-Taktik übergegangen und ein Ende der gewalttätigen Ausei-
nandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschen-
rechts- und Sicherheitslage sei derzeit im Norden und Osten des Landes
nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Situation sei eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas daher nicht
D-1199/2009
Seite 19
zumutbar. Es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, im Süden und Wes-
ten des Landes, so insbesondere im Grossraum Colombo, Wohnsitz zu
nehmen. Folglich sei eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Be-
schwerdeführer als zumutbar zu erachten.
6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Men-
schenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation
nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-
Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen
Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Land-
streifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil um-
fassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 – 13.3).
6.3.4. Den Akten zufolge war der aus C._______ stammende Beschwer-
deführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ (...) respektive
(...) stets in seiner Herkunftsstadt C._______ in der Nordprovinz seiner
Heimat wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge sämtliche
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Seite 20
nächsten Familienangehörigen (Nennung der Familienangehörigen) noch
immer in C._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine grosse Erfahrung im (...)
und führte während (...) eine eigene I._______ in C._______. Zudem war
er in der Schweiz als Mitarbeiter in (...) tätig, womit er über einige Berufs-
erfahrung verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Auf-
bau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Fami-
lie und weiterer Verwandter – möglich sein wird. Auch wenn er seit Mai
2007 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend war, bestehen so-
mit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: