B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1200/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Patrizia Carù,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die minderjährige Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsan-
gehörige – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2009
verliess und nach D._______ ging, wo sie während rund sieben Monaten
blieb,
dass sie anschliessend in Richtung Niederlande weiterreiste, wo sie sich
vom 11. Juli 2010 bis zum 21. Dezember 2012 aufhielt,
dass sie am 22. Dezember 2012 von E._______ her kommend illegal in
die Schweiz einreiste, wo sie am 23. Dezember 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 16. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010
in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2013 im Beisein
einer Vertrauensperson der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des
HEKS (Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz) das rechtliche Ge-
hör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, sie habe in den Nieder-
landen vier negative Asylentscheide erhalten,
dass ihre Mutter einen Anwalt engagiert habe, jedoch nichts daraus ge-
worden sei,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 20. Juli 2010 am
11. Februar 2013 die niederländischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
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nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl.
A21),
dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen am
20. Februar 2013 zustimmten (vgl. Akten BFM A23),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2013 – eröffnet am
27. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Nieder-
lande anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass das BFM anzuweisen sei, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich
anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass das Asylgesuch materiell zu prüfen und der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei,
dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel folgende Dokumente ein-
reichen liess:
– die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013,
– einen Bericht von Human Rights Watch vom 21. Februar 2013,
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– ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 27. Februar 2013 (Antrag Nr. […]) an den einen
somalischen Staatsangehörigen gegen die Niederlande vertretenden
Anwalt,
– einen Ausdruck aus der Internetseite der COA (Centraal Orgaan
opvang asielzoekers; Zentralstelle für den Empfang von Asylsuchen-
den),
– ein Schreiben der damals für die Beschwerdeführerin in den Nieder-
landen zuständigen Anwältin vom 1. März 2013 an ihre aktuelle
Rechtsvertreterin,
– die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 1. März 2013,
– die Fürsorgebestätigung vom 4. März 2013 und
– einen Track & Trace-Auszug der Post,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen
einer Rückführung in die Niederlande (Drittstaat) im Rahmen der Dub-
lin II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asyl und den Eventualan-
trag betreffend Wegweisungsvollzug und vorläufige Aufnahme nicht ein-
zutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin der Eurodac-Datenbank zufolge am 20. Juli
2010 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte,
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dass sie sich vom 11. Juli 2010 bis zum 21. Dezember 2012 in den Nie-
derlanden aufgehalten haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. Ja-
nuar 2013, A10 S. 14),
dass die niederländischen Behörden einer Übernahme der Beschwerde-
führerin zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der
Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, das
BFM habe in der angefochtenen Verfügung die besonderen Umstände
der Beschwerdeführerin weder erwähnt noch berücksichtigt,
dass nicht geprüft worden sei, ob die Niederlande ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkämen oder besondere Umstände gegeben seien,
welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass es verschiedene Hinweise darauf gebe, dass die Niederlande eine
völkerrechtlich bedenkliche Asyl- und Wegweisungspraxis nach Somalia
verfolgten,
dass Human Rights Watch entgegen der Annahme der Niederlande die
Sicherheitslage in und um Mogadischu immer noch als prekär und ange-
spannt erachte,
dass die Schweiz gehalten sei, vorliegend von ihrem Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, da bei
einer Überführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Nieder-
lande eine Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen drohe,
dass eine Wegweisung dem Kindeswohl und dem Verhältnismässigkeits-
prinzip widerspreche,
dass eine Rückführung in die Niederlande die Gefahr unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) berge,
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dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin nach
einer Rückführung in die Niederlande inhaftiert werde, mit dem Ziel einer
zwangsweisen Ausschaffung nach Somalia,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Niederlande als auch nach
Somalia unzulässig und unzumutbar sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung
des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal die
Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sind, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würden,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die niederländischen Behörden
würden die Beschwerdeführerin direkt in ihr Heimatland überstellen und
sie damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli-
chen Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihr Asylgesuch geprüft zu ha-
ben,
dass die Rüge, das BFM habe nicht geprüft, ob die Niederlande ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen oder besondere Umstände
gegeben seien, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen
würden, demzufolge unbegründet ist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfäl-
lige Überstellung nach Somalia bei den niederländischen Behörden be-
ziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
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dass sie den niederländischen Behörden übergeben wird, die damit die
Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass sich demnach ihre Befürchtung, von den Niederlanden nach Soma-
lia ausgeschafft zu werden, als unberechtigt erweist,
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist, weshalb es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde geltend
gemachten Vorbringen zu dem in Somalia Erlebten einzugehen,
dass die Niederlande im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) ge-
bunden sind und demnach dafür besorgt sein müssen, den Asylsuchen-
den ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in die Nie-
derlande in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu denen die min-
derjährige Beschwerdeführerin gehört, betreffend Unterbringung von den
niederländischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich neben
den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik am niederländischen Asyl-
verfahren nicht zu hören ist, da dieses gemäss Kenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts rechtsstaatlichen Kriterien standzuhalten vermag,
dass es der Beschwerdeführerin offensteht, allenfalls den in den Nieder-
landen zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie mit
den dortigen Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin auch unter dem Ge-
sichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da die Niederlan-
de Vertragsstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) sind,
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dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch die Möglichkeit hat, sich
bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden bezie-
hungsweise karitativen Organisationen zu wenden,
dass bei dieser Sachlage die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die damit eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschät-
zung zu führen vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass desgleichen auf die Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten
niederländischen Gerichtsurteile verzichtet werden kann,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
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dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug in die Niederlan-
de nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache der mit Verfügung vom 19. März
2013 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp gegenstandslos
wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch
die Fürsorgebestätigung vom 4. März 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: