B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1200/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
D-1200/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Das BFM (neu: SEM) lehnte das am 6. Dezember 2008 gestellte Asylge-
such der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ab. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug
der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in
einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zumutbar und
verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
B.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juni 2011 – unter Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung der Anträge wurde eine am 6. Juni 2011 von der "Eritrean
Liberation Front" (ELF)-Vertretung in Khartum (Sudan) ausgestellte Bestä-
tigung im Original zu den Akten gegeben.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsver-
treter auf, die ELF-Bestätigung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
C.b Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter am
27. Juni 2011 eine deutsche Übersetzung der ELF-Bestätigung ein.
D.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde vom 14. Juli 2011.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte B._______, die in Khartum ver-
bliebene, mittlerweile knapp sechzehnjährige Tochter der Beschwerdefüh-
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Seite 3
rerin, das BFM durch eine andere von der Mutter bevollmächtigte Rechts-
vertreterin (C._______) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung wurde ausgeführt, B._______ sei im Sudan geboren, aber
bei der Grossmutter väterlicherseits in Eritrea aufgewachsen. Nach dem
Tod dieser Grossmutter sei sie in den Sudan geflohen, wo sie – ohne sich
bei den sudanesischen Behörden oder beim UNHCR gemeldet zu haben
– zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen zur Untermiete in einer
Wohnung in Khartum lebe. Sie fürchte, zwangsweise nach Eritrea zurück-
geführt zu werden. Im Sudan habe sie niemanden und sie erhalte dort kei-
nen Schutz vor Verfolgung; demgegenüber sei durch den Aufenthalt ihrer
Mutter in der Schweiz eine Beziehungsnähe zu diesem Land gegeben.
Als Beleg für die verwandtschaftlichen Beziehungen wurden eine Foto von
B._______ sowie ein Taufschein zu den Akten gegeben.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht machte das BFM mit Schreiben vom
14. Dezember 2012 auf die Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin
vom 2. März 2012 aufmerksam. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung des Asyls sei bis anhin nicht behandelt
worden; vielmehr sei es nach seinem Eingang beim BFM am 5. März 2012
ohne weitere Vorkehrungen in das BFM-Dossier der Mutter, der Beschwer-
deführerin A._______ gelegt worden. Da die Aussagen von B._______ un-
ter Umständen geeignet sein dürften, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin (ihrer Mutter) in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, könne die
die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerde erst dann umfassend ge-
prüft werden, wenn zuvor das Gesuch der Tochter um Einreise in die
Schweiz und um Gewährung des Asyls umfassend geprüft worden sei. Das
Bundesverwaltungsgericht übermittelte daher dem BFM die vorinstanzli-
chen Akten (…) und ersuchte um schnelle Behandlung des Gesuchs von
B._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
des Asyls (allenfalls um Familienzusammenführung).
F.b Nachdem das BFM in Bezug auf das Gesuch der Tochter der Be-
schwerdeführerin weitere viereinhalb Monate untätig geblieben war, for-
derte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten N 520 045
zwecks Weiterbehandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu-
rück.
D-1200/2014
Seite 4
G.
Mit Urteil D-3347/2011 vom 24. Juni 2013 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung unter Berücksichtigung der zuvor ausreichend abgeklärten
Vorbringen der Tochter B._______ an die Vorinstanz zurück. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, das BFM habe dem Umstand, dass das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren erst dann umfassend geprüft werden könne,
wenn zuvor das am 2. März 2012 eingereichte Gesuch der Tochter geprüft
worden sei, keine Rechnung getragen und damit nicht nur den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig fest-
gestellt, sondern auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
II.
H.
In der Folge nahm das BFM das Verfahren von B._______, der Tochter der
Beschwerdeführerin, an die Hand. Es teilte deren damaliger Rechtsvertre-
terin am 4. November 2013 unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30
mit, die Schweizer Botschaft in Khartum sei nicht mehr in der Lage, eine
persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte daher
B._______ beziehungsweise deren damalige Rechtsvertreterin um die Be-
antwortung diverser Fragen.
Das diesbezügliche, auf den 2. Dezember 2013 datierte Antwortschreiben
traf am 4. Dezember 2013 beim BFM ein. Darin wurde unter anderem fest-
gehalten, die Mutter von B._______ (A._______, die Beschwerdeführerin)
sei am 29. Juni 2008 aus dem Sudan ausgereist. Weil die illegale Reise
nach Europa sehr gefährlich sei und sie ausserdem nicht genug Geld ge-
habt habe, habe B._______ nicht mit ihrer Mutter ausreisen können.
I.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verweigerte das BFM B._______ die
Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung wurde unter anderem auch festgehalten, dass die Mutter
A._______ nicht als Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig auf-
genommen sei, weshalb B._______ nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. Schliesslich
falle der Entscheid eines Einbezugs von minderjährigen Kindern in die vor-
D-1200/2014
Seite 5
läufige Aufnahme ihrer Eltern (Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]) in den Zu-
ständigkeitsbereich der Kantone, weshalb ein entsprechendes Gesuch bei
der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu stellen wäre.
III.
J.
Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Februar 2014 – dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eröffnet am 6. Februar 2014 – lehnte das BFM das am
6. Dezember 2008 gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab
und führte zur Begründung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, stellte aber fest, der
Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
oder in einen Drittstaat sei im gegenwärtigen Zeitpunkt (weiterhin) nicht
zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
K.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. März 2014 – unter Aufhebung
der Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 5. Februar 2014 –
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der
Person des Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, diese dürfe – un-
geachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG
[SR 142.31]). Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmassli-
chen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
D-1200/2014
Seite 6
M.
M.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Weiteren äusserte es sich insbe-
sondere zu der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rüge, die Verfügung
vom 5. Februar 2014 sei erlassen worden, ohne dass darin auf das Verfah-
ren der Tochter B._______ oder auf die Tatsache, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin ein militärischer Anführer der ELF gewesen sei, ein-
gegangen worden wäre.
M.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 21. Juli
2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2014 Stellung. Die Vo-
rinstanz verkenne, dass zwischen ihrem Asylverfahren und demjenigen ih-
rer Tochter "klar ein inhaltlicher Zusammenhang" bestehe. Auch gehe die
Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass ihre Verfolgung im Sudan nicht ge-
zielt gewesen sei. Im Weiteren machte sie geltend, bei der Zustellung der
vorinstanzlichen Akten müsse ein Fehler unterlaufen sei, fehlten doch die
Seiten 4 und 5 des anlässlich der Erstbefragung vom 31. Dezember 2008
erstellten Protokolls.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine Kostennote zu den Akten
gegeben.
M.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 die Seiten 4 und 5 des Protokolls vom
31. Dezember 2014 in Kopie zugestellt hatte, reichte dieser am 28. Juli
2104 eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 ein.
N.
Der nunmehr auch die sich nach wie vor im Sudan aufhaltende Tochter der
Beschwerdeführerin vertretende Tarig Hassan erhob ebenfalls am 7. März
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die B._______
betreffende BFM-Verfügung vom 5. Februar 2014 (Verfahrens-Nr. D-
1211/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 7
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1200/2014
Seite 8
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt
zu werden drohen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Kurzbefragung vom 31. De-
zember 2008 und der ausführlichen Anhörung vom 7. Juni 2010 im We-
sentlichen geltend, sie sei ethnische Tigrinya christlich-orthodoxen Glau-
bens und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Von 1977 bis 1981
habe sie an der Seite der "Eritrean Liberation Front" (ELF), deren Ziel die
Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gewesen sei, gekämpft. Im Jahr
1979 habe sie sich mit dem ELF-Kämpfer T. A. nach Brauch verheiratet.
Aufgrund parteiinterner Konflikte seien sie im Jahr 1982 in den Sudan aus-
gewandert, wo sie eine Stelle als Köchin in einem Privathaushalt gefunden
habe. Im Jahr 1996 sei ihre gemeinsame Tochter B._______ zur Welt ge-
kommen.
Die Situation im Sudan sei nicht gut. Man könne seine Religion nicht frei
ausüben und werde immer wieder wegen seiner ethnischen Herkunft be-
schimpft. Zunehmend habe es auch Razzien gegeben. Anfangs des Jahres
D-1200/2014
Seite 9
2008 sei sie anlässlich einer Razzia festgenommen und erst nach drei Ta-
gen gegen Bezahlung von 50 sudanesischen Pfund wieder freigelassen
worden. Weil sie sich vor einer Entführung oder der Tötung durch den erit-
reischen Geheimdienst gefürchtet habe, habe sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Am 29. Juni 2008 habe sie den Sudan in Richtung Libyen ver-
lassen. Nach einem rund fünfmonatigen Aufenthalt in Libyen sei sie in ei-
nem Boot nach Italien und schliesslich in einem Personenwagen unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist.
4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Beschwer-
deführerin sei ihren Aussagen zufolge lediglich ein einfaches Mitglied der
ELF gewesen und habe sich weder politisch noch militärisch exponiert. Mit-
glieder und Sympathisanten der ELF würden gegenwärtig keine Gefahr
laufen, von Seiten des Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nach-
gehen würden oder frühere Tätigkeiten eingestellt hätten. Dies treffe eben-
falls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten
militärischen Operationen der ELF-RC, dem militärischen Flügel der ELF,
gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Im Übrigen seien zahl-
reiche ehemalige Mitglieder der ELF zur von ihr gegründeten Nachfolge-
partei People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) übergetreten.
In der Beschwerdeschrift vom 7. März 2014 (vgl. S. 5 ff.) sowie auch in den
Stellungnahmen vom 21. und 28. Juli 2014 wird geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe sehr wohl mehrere Jahre lang aktiv für die ELF ge-
kämpft und auch einen ranghohen Militär derselben Gruppierung geheira-
tet. Zudem sei sie auch nach ihrer Flucht noch Regimekritikerin bezie-
hungsweise Widerstandskämpferin gewesen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der
Befragungen tatsächlich vorbrachte, sich im Jahr 1977 der ELF-Splitter-
gruppe F._______ angeschlossen zu haben und nach einer sechsmonati-
gen militärischen Ausbildung auch als Kämpferin im Einsatz gewesen zu
sein (vgl. Vorakten A1 S. 5 und A14 S. 2 ff.). Wie das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 30. Juni 2014 indessen zutreffend bemerkte, machte die
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, sie oder T. A., mit dem
sie nach Brauch verheiratet sei, hätten eine militärische Führungsposition
innegehabt.
D-1200/2014
Seite 10
Die nunmehr auf Beschwerdeebene (in der Stellungnahme vom 21. Juli
2014) angebrachte Rüge, indem die Vorinstanz "kaum Fragen zur politi-
schen Tätigkeit" der Beschwerdeführerin gestellt habe und insbesondere
nicht nach der militärischen Position ihres Mannes gefragt habe, sei sie
ihrer Fragepflicht nicht genügend nachgekommen, vermag nicht zu über-
zeugen, bestand doch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in
der Tat kein Anlass zur Stellung derartigen Fragen. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Partner T. A. als einfa-
che Kämpfer im Einsatz waren, diese Aktivitäten aber spätestens im Zeit-
punkt ihrer Ausreise in den Sudan im Jahr 1982 eingestellt haben.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwer-
deführerin wegen ihres mehr als 30 Jahre zurückliegenden militärischen
Einsatzes für die ELF beziehungsweise für die Gruppierung F._______ in
absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Ver-
folgung ausgesetzt werden könnte. An dieser Feststellung vermag auch die
im ersten, am 14. Juni 2011 angehobenen Beschwerdeverfahren einge-
reichte, am 6. Juni 2011 von der ELF-Vertretung in Khartum ausgestellte
Bestätigung (vgl. auch Beschwerde vom 7. März 2014 S. 7) nichts zu än-
dern, zumal derartige Dokumente gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden können.
4.2 In Bezug auf die geltend gemachten Razzien stellte das BFM im Wei-
teren zutreffend fest, diese seien – wie die Beschwerdeführerin selber an-
gegeben hatte (vgl. A14 S. 6, Antwort auf die Frage 34) – gegen alle Ange-
hörigen der eritreischen und äthiopischen Exilgemeinschaft gleichermas-
sen gerichtet gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits
nach drei Tagen gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen
wurde, lässt ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer gezielt gegen ihre Per-
son gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahme (durch die eritreische
Regierung mittels sudanesischer Behörden) schliessen. Wie die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (vgl. S. 2) ebenfalls
zutreffend bemerkte, wird mit der dreitägigen Inhaftierung auch die asylre-
levante Intensität nicht erreicht, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ei-
genen Angaben im Gefängnis keinen körperlichen Misshandlungen ausge-
setzt gewesen war.
4.3 Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor einer Entführung
durch den eritreischen Geheimdienst betrifft, so ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie angegeben
D-1200/2014
Seite 11
hatte, im Sudan oder auch in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten ausge-
übt zu haben oder konkreten Nachstellungen durch im Ausland agierende
Angehörige der eritreischen Regierung ausgesetzt gewesen zu sein. Aus
den Akten sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein besonde-
res Profil der Beschwerdeführerin, nämlich dasjenige einer Person, an de-
ren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre,
schliessen liessen.
4.4 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
die Flucht der Beschwerdeführerin in den Sudan vermöge ebenfalls keine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, erfolgte diese doch bereits im Jahr
1982, mithin mehr als zehn Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas von Äthi-
opien, und sind gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden
nur diejenigen eritreischen Staatsangehörigen im flüchtlingsrechtlichen
Sinn gefährdet, die nach Ausbruch des Grenzkonflikts im Jahr 1998 im
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbingen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift und in den Stellungnahmen (im Wesentlichen allgemeine
Ausführungen zu den früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie
zur Schutzgewährung durch die sudanesischen Behörden) einzugehen.
Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFM nach der Prüfung des
Gesuches der Tochter B._______ um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung des Asyls zu Recht darauf verzichtete, die beiden
Verfahren in inhaltlicher Hinsicht zu verknüpfen, ist doch zwischen den
Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Tochter in der Tat
kein sachlicher Zusammenhang erkennbar (B._______ nannte als Ausrei-
segrund den Tod ihrer Grossmutter und berief sich auf subjektive Nach-
fluchtgründe infolge ihrer eigenen, im Juni 2008 erfolgten Ausreise). Die
Vorbringen von B._______ sind somit nicht geeignet, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. das
vom gleichen Tag datierende, die Tochter betreffende Urteil D-1211/2014
des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem deren am 7. März 2014 er-
hobene Beschwerde [Auslandverfahren] ebenfalls abgewiesen wird).
D-1200/2014
Seite 12
Das BFM hat nach dem Gesagten das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch ab-
gewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon er-
füllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
[S. 748]).
Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2014 die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Beschwer-
deführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- bezie-
hungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen.
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1200/2014
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die am 7. März 2014
angehobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert
hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführe-
rin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 den Rechtsvertreter Tarig
Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter hat
am 21. Juli 2014 für das zweite, am 7. März 2014 angehobene Beschwer-
deverfahren eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitli-
che Aufwand von 7,10 Stunden und namentlich der Stundenansatz von
Fr. 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen in der Höhe von
Fr. 8.30) erscheinen jedoch nicht angemessen, zumal im konnexen Verfah-
ren D-1211/2014 ein Stundenansatz von lediglich Fr. 200.– veranschlagt
wird. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwal-
tungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1200.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1200/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1200.–
.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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