Abtei lung IV
D-1/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf
Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des
BFM vom 3. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Nordirak, Provinz C._______) – reichte am 3.
Mai 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines
Gesuches machte er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen
geltend, er sei Mitglied der Sozialistischen Partei Kurdistans
(Kurdistan Socialist Democratic Party, KSDP) und hierbei für den Per-
sonenschutz des (...) der Partei verantwortlich gewesen. Am 25. März
2004 sei der Beschwerdeführer mit fünf anderen Personen von
B._______ nach D._______ gefahren. An einem Kontrollposten der
PUK sei es zu einer Schiesserei gekommen, weil er das Fahrzeug
nicht angehalten habe. Dabei sei eine Person getötet und eine andere
schwer verletzt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer von
den Angehörigen der beiden Personen zu Hause mehrmals gesucht
worden. Man habe ihm mit Blutrache gedroht. Aus Furcht vor einer
solchen Verfolgung habe er den Irak zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer
durch die unsubstanziierten und pauschalen Beschreibungen seine
geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft darzulegen ver-
möge. Deshalb hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Die Vorinstanz stellte jedoch gleichzeitig fest,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2006 (Fax-
eingang und Poststempel) bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlich verfügte
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des
Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde ein und er-
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suchte gleichzeitig sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist.
D.
Die ARK wies mit Urteil vom 10. März 2006 das Gesuch um Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die verspätet einge-
reichte Beschwerde nicht ein.
II.
E.
Am 17. März 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine als
Stellungnahme betreffend "Urteil über meine Beschwerde und Verfah-
renskosten" bezeichnete Eingabe ein.
F.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-
führer mit, dass der Eingabe vom 17. März 2006 unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten keine Folge gegeben werden könne und auch
keine Veranlassung zur Überweisung der Eingabe an die Vorinstanz
zur allfälligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung
bestehe.
III.
G.
Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine all-
fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Schreiben vom 24. Juli
2007 das rechtliche Gehör gewährt hatte, liess sich dieser dazu am
1. August 2007 vernehmen, wobei er jedoch sinngemäss um Wieder-
erwägung der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 ersuchte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 forderte das BFM vom
Beschwerdeführer innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr.
1'200.-- ein, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde
auf das Begehren, welches als Wiedererwägungsgesuch betreffend
Asyl und Wegweisung entgegen genommen wurde, nicht eingetreten.
Zusammenfassend erscheine das Gesuch von vornherein als aus-
sichtslos. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die gemach-
ten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Irak nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens seien, sondern diese würden im
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Rahmen des – separat und später durchzuführenden – Verfahrens
bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft.
I.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. November
2007 innert Frist.
J.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM auf das sinnge-
mäss gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 mit der-
selben Begründung wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Ok-
tober 2007 nicht ein. Die Verfügung vom 27. Januar 2006 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu.
K.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember
2007 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, und er sei mindestens vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
L.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und for-
derte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 28.
Januar 2008 auf.
M.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
28. Januar 2008.
N.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2008 ein Schreiben der
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Föderation irakischer Flüchtlinge, Sektion Schweiz beziehungsweise
der International Federation of Iraqi Refugees (Föderation irakischer
Flüchtlinge, IFIR) zu den Akten.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 11. Dezember 2009
zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
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licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
im Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 im Zusammenhang
mit dem Vollzug der Wegweisung gemachten Ausführungen betreffend
die allgemeine Lage im Irak (in der Verfügung des BFM vom 3. Dezem-
ber 2007 in den Punkten 4 bis 6 auf S. 2 abgehandelt) nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern frühestens im Rah-
men des allenfalls später noch anstehenden Verfahrens betreffend die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden könnten. Der Be-
schwerdeführer ist in seiner Beschwerde vom 3. Januar 2008 denn
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auch folgerichtig nicht mehr auf diesen Punkt eingegangen. Im
vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August
2007 nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Das BFM fasst in seinem Nichteintretensentscheid vom 3. Dezem-
ber 2007 einleitend die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen
Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 zusammen. Er sei mit
dem negativen Entscheid des BFM vom 27. Januar 2006 nicht einver-
standen. Da er eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde
verspätet eingereicht habe, sei ihm die Möglichkeit verwehrt geblie-
ben, Gegenargumente vorzubringen. Die geltend gemachte Blutrache
sei eine gezielte Verfolgungsmassnahme der Angehörigen der Opfer
gegen ihn. Dabei handle es sich um eine staatliche und nicht um eine
private Verfolgung. Die Regierung sei nicht in der Lage, die schutzbe-
dürftige Person zu schützen (Punkt 1). Das Schriftstück der IFIR sei
nicht, wie vom BFM behauptet, ein Gefälligkeitsschreiben. Die IFIR sei
eine vertrauensvolle Quelle bezüglich Berichte und Informationen über
den Irak. Auch was die von ihm eingereichten Fotos und der Parteiaus-
weis der KSDP betreffe, sei er mit der vorinstanzlichen Argumentation
überhaupt nicht einverstanden und halte fest, die diesbezügliche Beur-
teilung des BFM sei realitätsfremd und eine oberflächliche Auswertung
seiner Asylvorbringen gewesen (Punkt 2). Es sei Realität, dass die An-
gehörigen des Opfers mehrmals zu seiner Familie gekommen seien.
Diese Information habe er von seinem Bruder erhalten, welcher eine
vertrauensvolle Person von ihm sei (Punkt 3).
Das BFM führte in der Folge weiter aus, dass ein Wiedererwägungs-
gesuch nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit die-
nen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten An-
fechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden
hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 24). Ebenso könnten Vorbringen dann
nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem or-
dentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können; weder könnten Verwaltungsentschei-
de durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in
Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungs-
gesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu
ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen. Neue er-
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hebliche Tatsachen und Beweismittel würden demnach nur dann einen
Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei
zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht habe
kennen oder beibringen können, oder sie aus entschuldbaren Gründen
nicht vorgebracht habe. Die im Gesuch vom 1. August 2007 unter
Punkt 1 und 2 festgehaltenen Vorbringen wären spätestens im voran-
gegangenen Beschwerdeverfahren geltend zu machen gewesen. Ein
plausibler Grund, weshalb dies dem Beschwerdeführer trotz zumutba-
rer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, sei den vorliegenden Akten
nicht zu entnehmen. Die diesbezüglich vorgebrachten Vorbringen stell-
ten deshalb gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe dar, die zu ei-
ner wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfü-
gung Anlass geben könnten. Was Punkt 3 betreffe, sei festzuhalten,
dass wenn einem Gesuch nicht genügend substanziierte Wieder-
erwägungsgründe zu entnehmen seien, die Behörde nicht gehalten
sei, auf das Gesuch einzutreten oder es überhaupt formell an die
Hand zu nehmen (vgl. EMARK 2003/7). Eine Eingabe sei dann nicht
"substanziiert begründet", wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte
vorlägen, die auf das Bestehen eines Wiedererwägungsgrundes hin-
deuten würden. Im Gesuch vom 1. August 2007 habe der Beschwerde-
führer unter anderem geltend gemacht, dass die Angehörigen des
Opfers mehrmals zu seiner Familie gekommen seien, welche Informa-
tionen er von seinem Bruder erhalten habe. Dieses Vorbringen vermö-
ge den Anforderungen an die Begründetheit von Wiedererwägungs-
gesuchen aber nicht zu genügen, zumal es gänzlich unsubstanziiert
bleibe, womit darauf auch nicht eingetreten werden könne. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 27. Januar 2006 beseitigen könnten.
Auf das Wiedererwägungsgesuch sei nach dem Gesagten deshalb
nicht einzutreten.
6.2
In der Beschwerde vom 3. Januar 2008 bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe in seinem Wiedererwägungsgesuch drei
neue Gründe erwähnt, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor-
den seien. Es seien dies erstens die Verfolgung der Angehörigen des
Opfers, die mehrmals zu seiner Familie gegangen seien, ihre Drohun-
gen gegen ihn betont und ihn gesucht hätten, zweitens seine Tätigkei-
ten für die IFIR und schliesslich drittens seine politischen Aktivitäten
für die kommunistische Arbeiterpartei des Irak (Worker Communist
Party of Iraq, WCPI). Das BFM habe die Gründe betreffend die Aktivi-
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täten für die IFIR und die WCPI ignoriert sowie seine Verfolgungs-
ängste und die diesbezüglichen Informationen von seinem Bruder nur
oberflächlich bearbeitet und überprüft. Betreffend den letztgenannten
Grund habe er eine Bestätigung der KSDP-UK samt Übersetzung zu
den Akten gereicht, in welchem bestätigt werde, dass sein Problem mit
den Angehörigen des Opfers noch nicht gelöst sei und ihm im Irak wei-
tere Verfolgung drohe. Bei dieser Verfolgung handle es sich um eine
staatliche Verfolgung, da die Regierung nicht in der Lage wäre, ihn zu
schützen. Die staatlichen Strukturen im Nordirak würden überhaupt
nicht funktionieren. Die Polizei könne sogar ihre eigene Sicherheit
nicht garantieren. Es sei unmöglich, dass sie der normalen Bevölke-
rung Schutz bieten könne. Die Angehörigen des Opfers seien mehr-
mals zu seiner Familie gegangen. Blutrache heisse nun mal Blutrache
und nichts anderes. Dies bedeute eine konkrete Verfolgung, zumal er
für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht werde.
6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehren indes jeglicher
wiedererwägungsrechtlicher Relevanz. Offensichtlich versucht der Be-
schwerdeführer, das im ordentlichen, abgeschlossenen Beschwerde-
verfahren Versäumte nachzuholen. Ein solches Vorgehen ist jedoch
praxisgemäss unter dem Titel der Wiedererwägung nicht zu schützen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das Bundes-
verwaltungsgericht teilt (vgl. vorstehend E. 6.1). Insbesondere ist dar-
auf hinzuweisen, dass auch die – nach Angaben des Beschwerde-
führers selbst – erst in der Schweiz aufgenommenen Tätigkeiten für
die IFIR und die WCIP sowie die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen. Diese Aktivitäten sind im wiedererwägungsrechtlichen Sinne irre-
levant.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante
Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräfti-
ge vorinstanzliche Verfügung vom 27. Januar 2006 aufzuheben. Das
BFM ist zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 1. August 2007 nicht eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE]) und mit dem am 28. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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