Abtei lung IV
D-1/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
zurzeit im Transit des Flughafens B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 22. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Yaoundé am
5. Dezember 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in
B._______ ankam, wo sie am 7. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die von der Beschwerdeführerin mitgeführten und zuhanden der
Vorinstanz sichergestellten Dokumente – eine Aufenthaltsbewilligung
für C._______ und einen kamerunischen Pass – einer Ausweisprüfung
unterzogen wurden, wobei Anhaltspunkte für eine Dokumentenfäl-
schung (Pass) beziehungsweise das missbräuchliche Verwenden ei-
nes Dokumentes (Aufenthaltsbewilligung) festgestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Identitätsdokumente zu
den Akten gab,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2008 wegen krampfarti-
ger (...)schmerzen in das Spital D._______ überführt wurde, wo eine
(...)operation erfolgte,
dass sie am 11. Dezember 2008 aus dem Spital entlassen und in den
Transitbereich des Flughafens zurückgebracht wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen B._______ am
15. Dezember 2008 (und nicht am 8. Dezember 2008 wie auf dem
Befragungsprotokoll vermerkt; vgl. Datumsangabe auf der
Einwilligungserklärung) und die Direktanhörung zu den Asylgründen
am 19. Dezember 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe während der vergangenen
zwei Jahre in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt,
dass sie, als diese Beziehung nach einem Kuss in der Öffentlichkeit
bekannt geworden sei, von Leuten aus der Nachbarschaft gemieden,
beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 23. Dezember 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten gleichgeschlechtli-
chen Beziehung einerseits und zu der Bedrohung durch Leute aus der
Nachbarschaft anderseits seien derart wenig konkret, nicht detailliert
und undifferenziert, dass nicht der Eindruck einer Schilderung von
Selbsterlebtem entstehe,
dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe der Befragungen überdies
mehrfach in Widersprüche verstrickt habe,
dass schliesslich verschiedene Angaben der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar seien, wie beispielsweise sich an den Familiennamen
der angeblichen Partnerin erst anlässlich der Direktanhörung erinnern
zu können,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Dezember 2008
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
vorläufige Aufnahme beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses sowie die Anwei-
sung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu
unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter
Datenweitergabe hierüber informiert zu werden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 per Faxkopien
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechen-
de Information der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die in der
Rechtsmitteleingabe enthaltenen Schilderungen ihrer (sexuellen) Be-
ziehung nicht schon anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll
gegeben hat,
dass ihre Darstellung in der Beschwerdeschrift als nachgeschoben zu
betrachten ist und damit unglaubhaft erscheint,
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dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich die
Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Situation an-
lässlich der beiden Befragungen nicht adäquat hätte äussern können,
dass deshalb der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerde-
führerin habe sich aufgrund der Operation nicht gut erinnern können,
nicht überzeugt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Kamerun droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin – individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat ge-
genstandslos werden,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ASYL (per Te-
lefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdefüh-
rerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) des Kantons B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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