Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1/2010
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz RüstHehli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (…).
D1/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 2. September 1997 in der
Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde durch das BFF mit Verfügung
vom 25. November 1997 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. August
1998 ab. Für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden
Akten verwiesen.
Auch nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs verweilte der
Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz.
B.
Mittels schriftlicher Eingabe an das BFM vom 28. September 2006
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Auf dieses zweite
Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein, wobei wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und
der Vollzug angeordnet wurden. Diese Verfügung focht der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 bei der ARK an.
Mit Urteil vom 1. November 2006 wies die ARK indessen auch diese
Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen,
einerseits werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung von
einem eritreischen Vater nicht mehr als äthiopischer Staatsbürger
anerkannt, andererseits werde er in Äthiopien als prominenter Musiker
aufgrund seiner Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen verfolgt,
seien unzureichend substantiiert, womit keine Hinweise auf Verfolgung im
Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorlägen. Für den weiteren Inhalt
dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils der ARK vom
1. November 2006. Mit Urteil vom 27. Juli 2007 wies das nunmehr
zuständige Bundesverwaltungsgericht dieses Revisionsgesuch ab. Auch
für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten
verwiesen.
D1/2010
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 an das BFM stellte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch in der Schweiz.
Dabei ersuchte er um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
eventualiter um Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs, unter Anordnung der daraus resultierenden
gesetzlichen Folgen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der
persönlichen Vorsprache auf der äthiopischen Botschaft in Genf keine
Reisepapiere für den Vollzug der Ausreiseverpflichtung erhältlich machen
können. In der Folge seien auch die Bemühungen gescheitert, in
Äthiopien selbst Identitätspapiere zu erhalten. Er müsse nun im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien mit asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen rechnen, insbesondere mit einem unfairen
Strafprozess vor befangenen Richtern sowie illegitimer Inhaftierung unter
erniedrigenden und unzulässigen Haftbedingungen.
Der Eingabe lag ein an das Ausländeramt des Kantons B._______
gerichtetes Gesuch vom 18. Januar 2008 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (in Kopie) sowie ein Schreiben von C._______
vom 26. März 2008
(EMailAusdruck) bei.
E.
Zur Präzisierung seines dritten Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer
dem BFM durch seinen Rechtsvertreter per Telefax ein Schreiben vom
11. Mai 2008 zukommen. Darin führte er im Wesentlichen aus, als früher
sehr prominenter Musiker, heute erstrangiger Musiker der exilierten
ÄthiopierGemeinde und demnach hervorstechendes Mitglied der
Exilopposition weise er ein derartiges Profil auf, weshalb er zweifellos als
Regimeverächter und feind von der äthiopischen Vertretung in der
Schweiz ebenso "pflichtgemäss" wie völkerrechtswidrig registriert sei.
Dies werde nun bestätigt durch das Schreiben von C._______ vom 26.
März 2008. Dass er nach äthiopischer Amtsauffassung nicht (mehr)
äthiopischer Bürger sei, stehe der Anerkennung als Flüchtling wegen in
Äthiopien drohender Verfolgung nicht entgegen, da ein
Wegweisungsvollzug nach Eritrea ebenso unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, zumal er nach Auffassung des BFM nicht eritreischer
Staatsbürger sei.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2009 (inklusive Beilage) sowie 27. März
2009 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM. Am 19. Mai 2009
beantwortete das BFM letzteres Schreiben.
G.
Am 30. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte er
zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Asylgründen im Wesentlichen
geltend, er habe keinen Platz gefunden, da ihn Eritrea, Äthiopien und die
Schweiz nicht akzeptieren wollten. Seine Eltern und seine Geschwister
seien bereits im Jahre 2000 aufgrund des Konflikts aus Äthiopien
ausgewiesen worden, da sie aus Eritrea stammten. Deswegen stellten
ihm die äthiopischen Behörden keine Papiere aus. Die eritreischen
Behörden würden ihm keine Identitätskarte ausstellen, da es ihm nicht
möglich sei, bestätigen zu lassen, dass seine Eltern Eritreer seien.
Zudem werde er von den äthiopischen Behörden verfolgt, da er als
Künstler an oppositionellen Parteiveranstaltungen teilnehme. Seine
Sprache sei die Musik, damit beeinflusse er die Leute. Für die übrigen
Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die folgenden
Dokumente in Kopie ein: Einen Zeitungsartikel, mehrere Ankündigungen
beziehungsweise Beschreibungen von kulturellen Anlässen, ein
Bestätigungsschreiben vom 26. September 2009, ein Schreiben an das
Ausländeramt des Kantons B._______ vom 21. Dezember 2007 sowie
ein an das Ausländeramt des Kantons B._______ gerichtetes Gesuch
vom 18. Januar 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bereits
vorher eingereicht).
H.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte
die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– zu
Lasten des Beschwerdeführers gingen.
Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich des dritten
Asylgesuchs geltend gemacht habe, dass seine Eltern im Jahre 2000
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Seite 5
aufgrund der eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen
worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht bereits im
zweiten Asylgesuch vorgebracht habe. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe er erklärt, er habe in den Jahren 1997 und 1998
Anhörungen gehabt und nachher nicht mehr, weshalb er dieses
Vorbringen nicht habe geltend machen können. Diese Erklärung vermöge
nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten
Asylgesuchs, welches er am 28. September 2006 eingereicht habe,
Gelegenheit gehabt hätte, dies in der schriftlichen Eingabe geltend zu
machen. Überdies sei auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich
des ersten Asylgesuchs bei der Befragung zur Person eindeutig zu
Protokoll gegeben habe, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein und
auch mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Eltern eritreischer
Abstammung sein sollen. Seine Vorbringen bezüglich der eritreischen
Staatsbürgerschaft könnten somit nicht geglaubt werden. Es müsse
vielmehr davon ausgegangen werden, dass er die eritreische
Abstammung geltend gemacht habe, um seinen Asylvorbringen
nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Sein Vorbringen, er habe bei der
eritreischen Botschaft vorgesprochen, jedoch keine eritreische
Ausweispapiere erhalten, vermöge diese Einschätzung nicht
umzustossen. Es gebe keinen schriftlichen Beleg, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich bei der eritreischen Botschaft
vorgesprochen habe. Zudem beweise eine blosse Vorsprache bei der
eritreischen Botschaft die geltend gemachte eritreische
Staatsbürgerschaft in keiner Weise. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich der eritreischen Staatsbürgerschaft hielten
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz als
Musiker exilpolitisch aktiv und ein hervorstechendes Mitglied der
Exilopposition Äthiopiens, sei einleitend zu bemerken, dass er im
Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen
können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem
Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden habe. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf
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Seite 6
entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von den kulturellen
Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis genommen oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner
Person eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie
viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von
ihm eingereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere,
ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten jedoch,
dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische
Anlässe stattfänden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
I.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2010 (vorab per Fax) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Ziffern 1
und 4 bis 6 der Verfügung vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und es sei
die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, das
heisst die Unzulässigkeit (zufolge Flüchtlingseigenschaft), die
Unzumutbarkeit und/oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs;
eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen Auszüge von mehreren Berichten über Eritrea
sowie ein Auszug aus Wikipedia zur Sprache Tigrinya bei.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner
verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 10. Februar 2010 ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am
folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ablehnung des Asylgesuches blieb vorliegend unangefochten und ist
mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die
Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine
Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, BVGE
2008/34 E. 9.2), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
4.
4.1. In der Beschwerde wird – mit Verweis auf das Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung – in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe
den Untersuchungsgrundsatz verletzt respektive den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und summarisch
über seine politischen Aktivitäten befragt und ihn bei den zentralen
Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen habe.
Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführer
und/oder Frau D._______ zur Vorsprache auf dem eritreischen Konsulat
zu befragen oder sonstige Abklärungen zu treffen. So habe sie es
versäumt, E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören. Im
Weiteren wird in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht, es liege
eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz
unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere das
Schreiben von C._______ vom 26. März 2008, in der angefochtenen
Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen. Schliesslich wird
in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Anhörung vom 30. September 2009
sei durch offensichtliche, blockierende Kommunikationsstörungen
zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin
geprägt gewesen. Ausserdem habe die Sachbearbeiterin nur über ganz
ungenügende Dossierkenntnisse verfügt.
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Seite 9
4.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009 nur oberflächlich und
summarisch über seine politischen Aktivitäten befragt und ihn bei den
zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer wieder unterbrochen
habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anhörungsprotokoll vom
30. September 2009 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung zu seinen Asylgründen, insbesondere zu seinen
exilpolitischen Aktivitäten, befragt wurde. Diese Befragung ist als
genügend zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer ausreichend
Gelegenheit hatte, seine exilpolitischen Tätigkeiten darzulegen (vgl.
Akten BFM C 15/9, F30 ff.), und seine Aussagen es dem BFM
ermöglichten, den Umfang dieser Tätigkeiten zu würdigen. Im Weiteren
ist festzustellen, dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. September
2009 nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen
Sachbearbeiterin immer wieder unterbrochen worden wäre, so dass er
keine Gelegenheit gehabt hätte, sich ausreichend zu seinen Gründen
bezüglich seines dritten Asylgesuches zu äussern. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer am Ende der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt,
Ergänzungen zu seinem Asylgesuch vorzutragen, weshalb davon
auszugehen ist, er habe während der Anhörung genügend Gelegenheit
gehabt, sich zu seinen Asylvorbringen zu äussern. Darauf deutet auch
hin, dass er am Ende der Anhörung zu Protokoll gab, dass er alles habe
sagen können, was ihm für sein drittes Asylgesuch wichtig erscheine (C
15/9 S. 7). An der Einschätzung des Gerichts, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009
ausreichend und korrekt befragt worden ist, ändert auch der Umstand
nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende
Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt festhielt, der
Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 30. September 2009
nur oberflächlich und summarisch über seine politischen Aktivitäten
befragt und bei den zentralen Punkten seiner Asylbegründung immer
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wieder unterbrochen worden, zumal die an der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertretung zwar ihre Eindrücke schildern kann, sie jedoch über
keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Meinungsäusserung für
das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
bindend ist (vgl. dazu MARIO GATTIKER, Das Asyl und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13
E. 4c und d S. 111 f.). Aus den vorstehend genannten Gründen ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30.
September 2009 ausreichend und in korrekter Weise befragt wurde.
4.3.2. Hinsichtlich der Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe,
den Beschwerdeführer und/oder Frau D._______ zur Vorsprache auf
dem eritreischen Konsulat zu befragen oder sonstige Abklärungen zu
treffen, so insbesondere E._______ und C._______ als Zeugen
anzuhören, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist
Folgendes festzustellen: Im Asylverfahren – wie im übrigen
Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die
Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid
von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht
wesentlich sind, nicht erhoben zu werden brauchen. Kommt die Behörde
zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind, oder dass
ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von
den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in
Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rzn. 2 und 17 zu Art. 12
VwVG, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Bezüglich der beantragten
Befragung des Beschwerdeführers beziehungsweise von Frau
D._______ hinsichtlich der geltend gemachten Vorsprache auf dem
eritreischen Konsulat ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom 30.
September 2009 ausreichend befragt hat (vgl. C 15/9, F28 f.). Betreffend
die beantragte Befragung von Frau D._______ die den Beschwerdeführer
auf die eritreische Botschaft begleitet haben soll, ist darauf hinzuweisen,
dass diese Befragung schon deshalb nicht geeignet wäre, die behauptete
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Seite 11
eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen, da eine blosse Vorsprache bei der eritreischen Botschaft die
geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen vermöchte. Bezüglich der
beantragten Befragung von E._______ (Präsident des äthiopischen
Kulturvereins) und C._______ (Privatperson) als Zeugen ist festzuhalten,
dass diese Zeugenbefragung nicht tauglich wäre zu belegen, dass die
äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer keine Identitätspapiere
ausstellen wollen, da aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 an das
Ausländeramt des Kantons B._______ betreffend Anfrage um
Ausstellung von Reisedokumenten hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache unwahre Angaben geltend
machte. Im Übrigen könnten die beantragten Zeugen allenfalls nur
dasjenige wiedergeben, was sie von Dritten gehört beziehungsweise in
Erfahrung gebracht haben. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, Frau D._______,
E._______ und C._______ als Zeugen anzuhören. Der Vorinstanz kann
auch sonst nicht vorgehalten werden, sie habe notwendige
Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen, weshalb – entgegen der
Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegt.
4.3.3. Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der
Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz
versäumt habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere das
Schreiben von C._______ vom 26. März 2008, in der angefochtenen
Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen, ist festzuhalten,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem
eingereichten Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die
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Seite 12
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei
bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Es bestehen keine Hinweise auf
ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine
selektive Prüfung derselben durch das BFM. In seinen Erwägungen setzt
sich das Bundesamt sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinander und kommt zum Schluss, dass diese weder den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen
vermöchten. Insgesamt ist die Begründung des BFM als ausreichend
dicht zu bezeichnen. Sie erlaubt es, die Beweggründe, welche zur
Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise
nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung
möglich macht. Da die eingereichten Beweismittel, insbesondere das
Schreiben von C._______ vom 26. März 2008 nicht geeignet sind, die
eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers respektive die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Äthiopien zu belegen, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet,
sich in der angefochtenen Verfügung explizit dazu zu äussern. Vor
diesem Hintergrund ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs –
in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der
Begründung der Verfügung – unbegründet.
4.3.4. Zur Rüge, die Anhörung vom 30. September 2009 sei durch
offensichtliche, blockierende Kommunikationsstörungen zwischen dem
Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin geprägt
gewesen, ist festzuhalten, dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 30.
September 2009 keine derartigen Kommunikationsstörungen ersichtlich
sind. Die Anhörung hatte lediglich die Gründe für das dritte Asylgesuch zu
ermitteln. Dies hat die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer
wiederholt zur Kenntnis gebracht. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass
die zuständige Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer auf
offensichtliche Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen hat.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch von Seiten der bei der
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Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung keine
Kommunikationsstörungen vorgebracht wurden. Hinsichtlich der
Behauptung in der Beschwerde, wonach die für die Anhörung vom
30. September 2009 zuständige Sachbearbeiterin nur über ganz
ungenügende Dossierkenntnisse verfügt habe, ist festzuhalten, dass
auch diese Rüge im Anhörungsprotokoll keine Stütze findet. Von Seiten
der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung wird dies
ebenfalls nicht geltend gemacht, weswegen es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen.
4.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 2. Dezember 2009 aus formellen Gründen aufzuheben,
weshalb das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Streitsache
sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.
5.2. Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs macht der
Beschwerdeführer zum einen geltend, er stamme aus einer äthiopisch
eritreisch stämmigen Familie. Im Jahre 2000 sei seine Familie wegen
ihrer eritreischen Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden.
Aufgrund seiner eritreischen Herkunft stellten ihm die äthiopischen
Behörden keine Identitätspapiere aus. Falls er wegen seiner eritreischen
Herkunft als eritreischer Staatsbürger betrachtet werde, sei zu
berücksichtigen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen des nicht
absolvierten Militärdienstes bestraft und zum Militärdienst gezwungen
würde, weswegen er als Flüchtling anzuerkennen sei.
5.3. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er eritreischer
Herkunft beziehungsweise eritreischer Staatsbürger ist. So gab er
während seines ersten Asylverfahrens bei der Befragung zur Person vom
12. September 1997 vorbehaltlos zu Protokoll, er sei äthiopischer
Staatsbürger. Mit keinem Wort erwähnte er damals, seine Eltern seien
eritreischer Abstammung (A 1/6 S. 1 ff.). Zudem will er im Jahre 1997 mit
seinem eigenen echten äthiopischen Pass in die Schweiz gereist sein,
was ebenfalls darauf hindeutet, dass er äthiopischer und nicht eritreischer
Staatsangehöriger ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten
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eritreischen Abstammung des Beschwerdeführers spricht überdies die
Tatsache, dass er erst im Laufe seines dritten Asylverfahrens geltend
machte, seine Familie sei im Jahre 2000 aufgrund ihrer eritreischen
Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen worden. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits
anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorbrachte, zumal er damals ohne
Weiteres Gelegenheit gehabt hätte, dies in der schriftlichen Eingabe vom
28. September 2006 vorzutragen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bisher keine stichhaltigen Belege für seine
behauptete eritreische Abstammung respektive eritreische
Staatsbürgerschaft zu den Akten gereicht hat. Der Umstand, dass die
Muttersprache des Beschwerdeführers Tigrinya ist, vermag die eritreische
Abstammung des Beschwerdeführers – entgegen der Behauptung in der
Beschwerde – in keiner Weise zu belegen, zumal diese Sprache sowohl
in Äthiopien als auch in Eritrea gesprochen wird. An der Unglaubhaftigkeit
der vom Beschwerdeführer behaupteten eritreischen Abstammung
respektive eritreischen Staatsangehörigkeit vermögen auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Januar 2010 nichts zu ändern,
weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in
Äthiopien registriert war, ist er doch gemäss eigenen Aussagen dort
aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, Militärdienst geleistet und
gearbeitet, bevor er im Jahre 1997 das Land verliess und via Deutschland
und Frankreich in die Schweiz gelangte (A 4/12 S. 3). Dass dem
Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde,
ist nicht belegt. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass er
äthiopischer Staatangehöriger ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht
aus den vorstehend genannten Gründen folglich auch nicht davon aus,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Äthiopien riskiert,
nach Eritrea abgeschoben zu werden. Deshalb erübrigt es sich, auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
hinsichtlich Eritrea einzugehen.
5.4.
5.4.1. Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs macht der
Beschwerdeführer zum anderen geltend, er habe sich in der Schweiz als
Musiker exilpolitisch betätig und sei ein hervorstechendes Mitglied der
Exilopposition. Aufgrund seines Profils sei er bei den äthiopischen
Behörden als Regimeverächter und feind registriert. Im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien müsse er mit asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen rechnen.
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Seite 15
5.4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 mit weiteren Hinweisen).
5.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt
hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese
Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.4.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D8151/2010 vom 25. August
2011 und D5036/2009 vom 11. Oktober 2010) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter
diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende
Personen, welche erkennbar in im Ausland tätigen oppositionellen
Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihnen sympathisierten,
individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer
regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu
verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser
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Seite 16
Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges
Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare
Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen
Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in
der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung
ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers
und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen
die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die
äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
5.4.5. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht
gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im
Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen
ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen
Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist
registriert war.
5.4.6. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz als Musiker an zahlreichen (äthiopischen) Kulturveranstaltungen,
an Hilfsaktionen zugunsten Afrika beziehungsweise zugunsten
äthiopischer Jugendlicher sowie an mehreren Demonstrationen gegen die
äthiopische Regierung teilgenommen hat. Im Weiteren will der
Beschwerdeführer als Künstler an oppositionellen Parteiveranstaltungen
partizipiert haben. Bei dieser Sachlage ist ein exponierter exilpolitischer
Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des
äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, klarerweise zu
verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei
behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter
Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen
Art und Weise betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit
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Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen
Behörden interessieren. Vorliegend ist zudem – entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers – darauf zu schliessen, dass sich
seine bisherigen exilpolitischen Aktivitäten lediglich in wenig exponierten
Tätigkeiten erschöpft haben. Da der Beschwerdeführer keine
Kaderposition in einer im Ausland tätigen oppositionellen Organisation
innehat, dürften die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grund in
ihm nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen
Regimegegner sehen. Vor diesem Hintergrund lässt die Beteiligung des
Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das
Gefährdungspotential ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht. Im
Gegensatz zur Behauptung in der Rechtsmittelschrift vom 3. Januar 2010
ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante
Gefährdung zu befürchten hat. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass
er vor seiner Ausreise aus Äthiopien ein landesweit bekannter
Folkloremusiker war, ihn als konkrete Bedrohung für das politische
System in Äthiopien erscheinen zu lassen, zumal er das Land bereits im
Jahr 1997 verlassen hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im
Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler
äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst
ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische
Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen
jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund
der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des
Beschwerdeführers abklären zu müssen.
5.4.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter
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Seite 18
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
6.
Wie vorstehend in E. 3 ausgeführt, ist vorliegend die Anordnung der
Wegweisung nicht zu überprüfen, sondern lediglich, ob das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. STÖCKLI a.a.O. Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine
derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D7175/2010 vom 21. November 2011 E. 7.2.1., E7233/2009 vom
31. Oktober 2011 E. 6.4.1.).
7.3.3. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre
1997, mithin achtundzwanig Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Zudem
verfügt der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde
Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und jahrelange
Berufserfahrung als Musiker, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in
seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Überdies ist seine
Aussage, wonach seine Familie im Jahre 2000 aus Äthiopien
ausgeschafft worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu
beurteilen, da er dies erst im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend
machte, obwohl er bereits anlässlich seines zweiten Asylgesuchs,
welches er am 28. September 2006 einreichte, ohne Weiteres
Gelegenheit dazu gehabt hätte, dies mitzuteilen. Deswegen ist
anzunehmen, dass seine Mutter sowie eine Geschwister nach wie vor in
Äthiopien leben, weshalb davon auszugehen ist, dass er in seinem
Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine
Reintegration erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm
im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern
(Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar
zu bezeichnen.
D1/2010
Seite 21
7.4.
7.4.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der nach wie vor gültigen
Rechtsprechung der vormaligen ARK setzt die Feststellung der
technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der
zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen
hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen
Rückführung unternommen worden sind. Nur wenn zur Zeit des Urteils
klar erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als einem
Jahr nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen
oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt
das Bundesverwaltungsgericht dies fest und weist die Vorinstanz an,
anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die
Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein
Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen
Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im
Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3,
EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie u.a. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2006/2011 vom 29. Juli 2011 E. 8.4).
7.4.2. Wie vorstehend in E. 5.3 ausgeführt, ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er eritreischer Abstammung respektive
eritreischer Staatsangehöriger sei, als nicht glaubhaft zu erachten.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach wie vor die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der
aktuellen Aktenlage klar erkennbar ist, dass aus technischen oder
rechtlichen Gründen in objektiver Hinsicht auf unabsehbare Zeit
Hindernisse entgegenstehen, die einen Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien als unmöglich erscheinen lassen.
7.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer bisher nicht glaubhaft gemacht hat, er habe
selbständig alle Schritte unternommen, um in den Besitz von
heimatlichen Dokumenten zu gelangen. Er macht zwar geltend, er habe
zweimal die äthiopische Botschaft in Genf aufgesucht, wo man ihm
jedoch gesagt habe, man könne ihm keine Papiere ausstellen, da er nicht
Äthiopier, sondern Eritreer sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
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Seite 22
Beschwerdeführer diesbezüglich keine beweiskräftige Belege zu den
Akten gereicht hat. Aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 an das
Ausländeramt des Kantons B._______ betreffend Anfrage um
Ausstellung von Reisedokumenten geht im Übrigen hervor, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache bei der äthiopischen
Botschaft unwahre Angaben bezüglich des Aufenthaltes seiner Familie
geltend machte (vgl. vorstehend E. 7.3.3.). Zweifelhaft ist die Aussage
des Beschwerdeführers, wonach er nicht in den Besitz von heimatlichen
Dokumenten gelangen könne, auch deshalb, da nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts abgewiesene äthiopische Asylsuchende
seitens der zuständigen Vertretung ein Laisserpasser erhalten.
Vorliegend erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass es
dem Beschwerdeführer durchaus möglich wäre, freiwillig in seinen
Heimatstaat Äthiopien zurückzukehren. Demnach liegt im vorliegenden
Fall ungeachtet der geltend gemachten Papierlosigkeit des
Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG vor.
8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach
wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner
Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 3. Januar 2010 gestellten Gesuches um Gewährung
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Seite 23
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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