Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1/2012/sed
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens ZürichKloten,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Turkmene mit letztem Wohnsitz in
Kirkuk (Zentralirak), traf gemäss den Akten am 7. Dezember 2011 auf
dem Flughafen ZürichKloten ein, wo er am folgenden Tag ein
Asylgesuch einreichte.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für
die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
Am 11. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er habe in
Kirkuk die Schule besucht und anschliessend eine Anlehre in einer
Bäckerei absolviert. Seither habe er in verschiedenen Bäckereien
gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern, der zweiten Ehefrau seines Vaters
und drei jüngeren Halbbrüdern zusammengelebt. Seine leibliche Mutter
lebe zurzeit in Bagdad und drei ältere Brüder seien verheiratet. Er habe
eigentlich nach Deutschland reisen wollen, da dort sein Onkel lebe. Er sei
am 26. September 2011 von Suleimaniya (Nordirak) aus nach Istanbul
geflogen. Am 23. November 2011 sei er mit einem Boot nach Italien
gebracht worden, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Er
habe sich zum Flughafen ZürichKloten begeben, wo er von zwei
Polizisten kontrolliert worden sei.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
dass die allgemeine Situation im Irak gefährlich sei. Die Turkmenen
würden in ihren Rechten beschnitten. In Kirkuk sei die Lage seit Jahren
problematisch und man sei dort seines Lebens nicht sicher. Persönlich
habe er aber keine Probleme gehabt.
D.
Am 13. Dezember 2011 ging bei der Flughafenpolizei die Kopie eines
Ausweises des Beschwerdeführers ein. Am folgenden Tag ging ebendort
eine schlecht lesbare Kopie seiner irakischen Identitätskarte ein.
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E.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
wurde seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
verfügt. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2011
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Ausweiskopien seines
Vaters und drei Internetauszüge bei.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 gut. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde demnach verzichtet. Das BFM
erhielt die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 wurde dem
Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der
Transparenz und aus Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie
derselben mit dem Urteil zuzustellen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur
gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die
angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch
lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat.
4.
4.1. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug dahin sei grundsätzlich zumutbar. Der
Beschwerdeführer stamme aus Kirkuk, das nur eine Autostunde entfernt
von Suleimaniya liege. Zwischen den beiden Städten gebe es einen
regen Austausch. Viele Personen aus Kirkuk begäben sich aus
geschäftlichen oder persönlichen Gründen in das autonome Kurdistan.
Ausschlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer im Nordirak offenbar
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über Kontakte verfüge. Er habe Telefonnummern von zwei Bekannten mit
sich geführt, die in Erbil beziehungsweise Suleimaniya lebten. Während
der Anhörung habe er erklärt, dass er mit diesen einen regelmässigen
Kontakt pflege. Dies bestätige die Tatsache, dass die Nummern dieser
zwei Personen mit anderen wichtigen Nummern aufgeführt würden. Vor
diesem Hintergrund gehe das BFM davon aus, dass er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei, da er sich auch im Nordirak in
Sicherheit bringen könne. Es sei anzunehmen, dass ihn seine
Angehörigen aus Kirkuk problemlos in Suleimaniya besuchen und
unterstützen könnten. Sein in München lebender Onkel könne ihn ebenso
unterstützen. Er sei jung und gesund und verfüge über Berufserfahrung.
Er spreche Arabisch und Kurdisch. Entgegen seinen Aussagen gebe es
auch im Nordirak eine turkmenische Minderheit.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
in den Nordirak unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar. Dies
betreffe in der Regel alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die aus der KRGRegion stammten oder eine längere Zeit dort
gelebt hätten. Sie müssten über ein soziales Netz oder Beziehungen zu
Parteien verfügen. Diese Region stelle nicht automatisch eine inländische
Fluchtalternative für Nichtkurden aus dem Süd und Zentralirak dar. Es
sei zu berücksichtigen, dass das Bleiberecht für Nichtkurden im Nordirak
von einer Gewährsperson abhängig gemacht werden könne. Der
Beschwerdeführer sei turkmenischer Ethnie und habe in Kirkuk Wohnsitz
gehabt. Die beigelegten Internetartikel zeigten auf, wie gefährlich die
Lage in Kirkuk sei. In den kurdischen Gebieten habe er kein
Beziehungsnetz; die Telefonnummern, die er notiert habe, gehörten zwei
Jungen, die er in Kirkuk kennengelernt habe. Diese würden ihn bestimmt
nicht beherbergen. Sein soziales Umfeld befinde sich in Kirkuk, eine
Rückkehr dorthin wäre für ihn gefährlich.
4.3. Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
die Beweismittel bezögen sich auf Gewalttaten, die sich in Kirkuk
zugetragen hätten. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer von dort
stamme, das BFM gehe aber davon aus, dass er sich im Nordirak eine
Existenz aufbauen könne.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der
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Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE
2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich
insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil,
Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen
Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die
dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge.
Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
5.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen
gesunden Mann mit Berufserfahrung als Bäckergehilfe, der eigenen
Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Kirkuk wohnhaft
war, wo er mit dem Vater, der Stiefmutter und seinen Brüdern über enge
familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Das BFM stellt diese Angaben des
Beschwerdeführers nicht in Frage und anerkennt implizit, dass ein
Wegweisungsvollzug nach Kirkuk (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht.
Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung kann aufgrund der
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Aktenlage jedoch nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über ein derart enges
Beziehungsnetz, das einen Wegweisungsvollzug dorthin erlauben würde.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe längere Zeit im
Nordirak gelebt. Allein aufgrund des Umstands, dass er unter anderen
zwei Telefonnummern von Bekannten mit sich führte, die in Erbil
beziehungsweise Suleimaniya leben, kann nicht geschlossen werden, er
verfüge dort über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den
herrschenden Parteien. Ebenfalls zu beachten ist, dass es sich bei ihm
nicht um einen ethnischen Kurden, sondern um einen ethnischen
Turkmenen handelt, was ihm eine Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht erleichtern dürfte. Aufgrund der Akten kann daher nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich im
Nordirak eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten.
5.4. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer
gesamtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind
die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23.
Dezember 2011 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn
vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. .
Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm
aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Dezember 2011 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zu gestatten sowie ihn vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei (Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl) und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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