B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-1201/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kind
C._______, geboren (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 15. oder 16. September 2011 verliessen und am 17. September
2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ am 4. Oktober 2011 sowie der direkten
Anhörungen vom 21. Februar 2012 zur Begründung der Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien von Dritten bedroht worden,
nachdem der Beschwerdeführer einen ausgeliehenen Geldbetrag nicht
habe zurückzahlen können,
dass die Beschwerdeführerin sogar einmal von drei Männern beinahe be-
ziehungsweise tatsächlich vergewaltigt worden sei,
dass zudem die Tochter C._______ an einem (…) leide, dessen Behand-
lung verweigert worden sei, nachdem die Beschwerdeführenden nicht
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am
27. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssiche-
ren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet,
dass deshalb auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden etliche Widersprüche auf-
wiesen, so dass massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
aufkämen,
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dass diese Widersprüche insbesondere die Fälligkeit des ausgeliehenen
Geldbetrages sowie den Zeitpunkt des sexuellen Übergriffes auf die Be-
schwerdeführerin betreffen würden,
dass die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der Vergewaltigung un-
terschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben hätten,
dass es ihnen entsprechend nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf
die Asylgesuche sei einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass sie überdies die Aufhebung der Wegweisung aus der Schweiz oder
zumindest die vorläufige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bean-
tragten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (mit Wirkung ab 1. August 2003) bezeichnet hat,
dass deshalb auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen
Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Sachdarstellung der Be-
schwerdeführenden wiederholt wird, womit sich die vorinstanzlichen Argu-
mente jedoch nicht entkräften lassen,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, rechtserheb-
liche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
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dass demzufolge die beantragte Aufhebung der Wegweisung nicht in
Frage kommt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das
BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
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ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der diagnostizierte (…) bei der Tochter C._______ daran nichts zu
ändern vermag, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
allenfalls jedoch der gesundheitlichen Verfassung der Tochter anzupas-
sen sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und kein Anlass für eine vorläufige Aussetzung
des Wegweisungsvollzuges besteht,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unab-
hängig von der belegten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden
– nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: