B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1201/2014/D-1196/2014/mel
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
(D-1201/2014 / N________),
und B.________, geboren (…),
(D-1196/2014 / N_______),
Armenien,
beide vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 30. und 31. Januar 2014 /
N________ und N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen A.________ und deren Tochter
B.________ ihren Heimatstaat gemeinsam verliessen und am 9. April
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl
nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung im C.________ vom 3. Mai 2013
und der einlässlichen Anhörung durch das BFM in Bern-Wabern vom
28. Juni 2013 im Wesentlichen geltend machten, A.______ habe im Hei-
matstaat mit einem gewissen D.________ Geschäfte gemacht, welcher
aufgrund nicht seriöser Geschäftspraktiken Schwierigkeiten mit den ge-
meinsamen Geschäftspartnern gehabt habe,
dass diese Geschäftspartner Geld von A._______ verlangt hätten, worauf
sie D.________ angezeigt habe, indessen habe sich dieser bereits ins
Ausland abgesetzt gehabt,
dass schliesslich gegen sie selbst ein Gerichtsverfahren eröffnet worden
sei und sie ihr Haus habe verkaufen müssen, um mit dem Erlös die
Schulden von D._______ zu begleichen,
dass sie von einem gewissen E._______ telefonisch dazu aufgefordert
worden sei, das Geld, welches sich D._______ von E._______ geliehen
habe, zurückzuzahlen,
dass E._______ anfangs 2013 damit gedroht habe, wenn sie das Geld
nicht bald zurückzahle, werde er seinen Schwiegersohn, einen Polizisten,
damit beauftragen, "die Probleme auf eine andere Weise zu lösen",
dass dieser Schwiegersohn anfangs März 2013 zu den Beschwerdefüh-
rerinnen nach Hause gekommen sei und zuerst B._______, dann später
auch A.________ bedroht habe,
dass A.________ in der Folge E.______ und dessen Schwiegersohn we-
gen Belästigung, Drohung und Erpressung bei der zuständigen örtlichen
Polizei angezeigt habe,
dass in der Folge die Beschwerdeführerinnen vom Schwiegersohn von
E.________ zum Rückzug der Anzeige aufgefordert worden seien, indes-
sen ein solcher Rückzug angesichts der bereits erfolgten Eröffnung des
Verfahrens nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb sie aus Furcht vor
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weiteren Behelligungen gegen Ende März 2013 Armenien verlassen hät-
ten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Beweismittel (u.a. Ge-
richtsurkunden, Bestätigungsschreiben und medizinische Unterlagen be-
treffend A.S.) einreichten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ auf Aufforderung des BFM am
29. Oktober 2013 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes ein-
reichte,
dass das BFM mit – am 5. Februar 2014 eröffneten – Verfügungen vom
30. und 31. Januar 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
9. April 2014 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben ihres Rechtsvertreters
vom 7. März 2014 unter Einreichung ärztlicher Berichte des F._______
gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei
Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen,
dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
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berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Verfahren D-1196/2014 und D-1201/2014 aufgrund ihres engen
persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, wegen
C.______ von E._______und dessen Schwiegersohn bedroht worden zu
sein, nicht in Zweifel zog,
dass es indessen die genannten Vorbringen unabhängig von deren
Glaubhaftigkeit mit Hinweis auf die Schutzfähigkeit der armenischen Be-
hörden als nicht asylrelevant erachtete,
dass diese Einschätzung zu bestätigen ist, ergeben sich doch aus den
Aussagen der Beschwerdeführerinnen keine konkreten Anhaltspunkte da-
rauf, dass sich die Polizeibehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht
um die strafrechtliche Ermittlung der Täterschaft bemüht hätten,
dass vielmehr gemäss Aussagen der Beschwerdeführerinnen die Anzeige
von der Polizei entgegengenommen und ein Verfahren eröffnet wurde,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die geltend ge-
machten finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der unseriösen Geschäfte
von A.________ nicht als asylrelevant zu erachten sind,
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dass an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz die blossen Be-
hauptungen und allgemeinen Ausführungen zur angeblich in Armenien
herrschenden Korruption nichts zu ändern vermögen,
dass somit das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Armenien keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückführung in
ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen,
dass mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit der psychischen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen in Armenien auszugehen ist
und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen im angefoch-
tenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten, anlässlich einer in der
Zwischenzeit erfolgten stationären Behandlung verfassten ärztlichen Be-
richte des F.________ – worin bei den Beschwerdeführerinnen insbe-
sondere eine aktuelle Belastungsreaktion mit Angst, Panik, Depression
mit Suizidalität diagnostiziert wird – an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin-
nen im Heimatstaat wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden
bestreiten können,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen
oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass die eingereichten Beschwerden als aussichtslos erschienen, wes-
halb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-1196/2014 und D-1201/2014 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: