B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N _______.
D-1/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – am 5. Oktober 2010 in Sri Lanka bei der Schweizer Bot-
schaft ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2014 vor
Abschluss dieses Auslandverfahrens verliess und am 19. Juli 2014 via
C._______ und D._______ nach Italien gelangte,
dass er am 21. Juli 2014 von Italien herkommend illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 22. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 7. August 2014
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu
einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab,
sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe nirgendwo anders als
in der Schweiz Asyl beantragen wollen, da er Probleme gehabt habe,
dass er über die Schweiz schon vorher erfahren habe und gerne hier blei-
ben möchte,
dass sein Schlepper diesen Weg gewählt habe,
dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers am
25. August 2014 die italienischen Behörden um dessen Übernahme im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
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dass der Beschwerdeführer dem BFM unter anderem seine Identitätskarte
aus Sri Lanka und die Kopie seines Geburtsscheines einreichte,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten ausserdem zwei Arztzeugnisse
vom 8. August 2014 und vom 10. November 2014 befinden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 – eröffnet am
23. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.689]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO am 26. Oktober 2014 auf Italien übergegangen, da die italienischen
Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM keine Stellung genommen hätten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung und
des rechtlichen Gehörs vom 7. August 2014 zu Protokoll gegeben habe,
dass er von den zuständigen Behörden aus G._______, H._______,
I._______, J._______ und K._______ ein Visum erhalten habe,
dass er nicht wisse, wie sich dies abgespielt habe,
dass er sich zuerst nach J._______ begeben habe und von dort aus durch
andere Länder gereist sei,
dass er des Weiteren ausgeführt habe, er habe nicht irgendwo anders als
in der Schweiz um Asyl ersuchen wollen, da er Probleme gehabt habe,
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dass er nämlich über die Schweiz bereits früher erfahren habe,
dass sein Schlepper ihm diesen Weg gezeigt habe,
dass er nun gerne in der Schweiz bleiben würde,
dass vorerst festzuhalten sei, dass Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig
sei,
dass aus den Antworten der (…), (…), (…) und (…) Behörden zu den In-
formationsbegehren des BFM vom 25. August 2014 und vom 29. Oktober
2014 eindeutig hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer von diesen Staa-
ten kein Visum ausgestellt worden sei,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
keine Visaausstellung durch die zuständigen (…) Behörden ergeben habe,
dass weiter anzumerken sei, dass die individuellen Präferenzen des Be-
schwerdeführers keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung hätten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 26. April 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
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dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin spre-
chen würden,
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. August 2014 geltend ge-
macht habe, er habe Diabetes, weil er ständig unter Druck sei,
dass er ohnmächtig geworden und deswegen hingefallen sei,
dass zudem aus den eingereichten Arztzeugnissen im Wesentlichen her-
vorgehe, dass er an Kopfschmerzen, an psychogenen Anfällen, an Diabe-
tes mellitus und Übelkeit leide, weil er aufgrund eines im Jahr 2009 erlitte-
nen Unfalles zwei Splitter im Schädel habe,
dass ihm ausserdem Medikamente verschrieben worden seien,
dass den Akten des Weiteren zu entnehmen sei, dass er am 7. August
2014 hospitalisiert worden sei, da er unter anderem schwere Atembe-
schwerden gehabt habe,
dass er schliesslich eine psychiatrische / psychotherapeutische Behand-
lung benötige,
dass dem Dublin-System immanent sei, dass grundsätzlich davon ausge-
gangen werden könne, der betreffende Dublin-Staat – im vorliegenden Fall
Italien – könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbrin-
gen und der Zugang zu medizinischer Behandlung sei dort jeweils gewähr-
leistet,
dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen italienischen Be-
hörden wenden könne, um die notwendige medizinische Unterstützung zu
beantragen,
dass im Weiteren festzuhalten sei, dass er nach seiner Überstellung nach
Italien dort um Asyl ersuchen könne,
dass er sich – sobald er sich im Asylverfahren befinde – auf die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) be-
rufen könne, an welche Italien gebunden sei,
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dass diese Richtlinie zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
treuung von Asylsuchenden beinhalte, unter anderem auch die medizini-
sche Grundversorgung,
dass zudem anzumerken sei, dass gestützt auf Art. 35 des "Decreto Legis-
lativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni
concernenti la disciplina dell' immigrazione e norme sulla condizione dello
straniero" das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung
auch für illegal anwesende Personen gewährleistet werde,
dass auch darauf hinzuweisen sei, dass in der Schweiz zurzeit lediglich
eine medikamentöse Symptombekämpfung vorgenommen werde,
dass der Beschwerdeführer jedoch auf eine regelmässige ärztliche Kon-
trolle sowie auf eine Medikamenteneinnahme und eine psychiatrische Be-
treuung angewiesen sei,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die italienischen
Behörden im Voraus über seine besonderen Bedürfnisse informiert wür-
den,
dass die psychiatrische Behandlung sowie die medizinische Betreuung für
die Behandlung der Diabetes auch in Italien vorgenommen werden könn-
ten,
dass ein aktuelles Arztzeugnis, welches über seinen detaillierten Gesund-
heitszustand Auskunft gebe, den italienischen Behörden vor seiner Über-
stellung weitergeleitet werde,
dass somit seine kontinuierliche Weiterbehandlung in Italien sichergestellt
werde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien demnach zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 1. Januar 2015 gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der
Wegweisungsentscheid sei aufzuheben,
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dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (SR 142.20) festzustellen seien und die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen oder eventualiter von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und die zuständige Fremdenpolizei, das Amt für Migration des Kantons
F._______, umgehend anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während
der Behandlung des Gesuchs zu verzichten,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass als Beilage die den ersten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
(…), mandatierende Vollmacht vom 31. Dezember 2014 zu den Akten ge-
reicht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Original der Beschwerde (Poststempel vom 2. Januar 2015) am
5. Januar 2015 beim Gericht einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Ja-
nuar 2015 die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf
Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde, auf Vollzugshandlungen
während des Verfahrens zu verzichten, abwies und dem Beschwerdeführer
mitteilte, er habe das Urteil im Ausland abzuwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 22. Januar 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.─ einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 21. Januar 2015 fristgerecht einbezahlt
wurde,
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dass Fürsprecher Peter Huber dem Gericht mit Telefaxeingabe vom
30. März 2015 unter Beilage der Anwaltsvollmacht gleichen Datums mit-
teilte, er sei vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung betraut
worden,
dass er lediglich im Besitz des Asylentscheids vom 11. Dezember 2014 sei,
weshalb er das Gericht um Zustellung der Beschwerde inkl. allfälliger Bei-
lagen und der Befragungsprotokolle ersuche,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. März 2015
dem neu mandatierten Rechtsvertreter mitteilte, beim Gericht sei seitens
des früher bevollmächtigten Rechtsvertreters keine Mandatsniederlegung
eingegangen,
dass der zweite Rechtsvertreter angesichts der bestehenden Doppelver-
tretung gehalten sei, sich zwecks Einsicht in die gewünschten Akten an den
früher bevollmächtigten Rechtsvertreter zu wenden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
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der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), als gegeben erach-
tet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und
vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das DAA Anwendung fin-
det,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 datiert und
das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 25. August 2014 erfolgte,
weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die italie-
nischen Behörden am 25. August 2014 um dessen Übernahme im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
das BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (recte:
sei auf das Asylgesuch nicht eingetreten) und habe seine Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien angeordnet, obschon dieses Land auf das Schrei-
ben des BFM nicht reagiert habe,
dass die Wegweisung nach Italien dem Beschwerdeführer nicht zuzumu-
ten sei, weil er sowohl physisch wie auch psychisch angeschlagen sei,
dass das BFM die Rückführung aus medizinischer Sicht für unproblema-
tisch halte, wohingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in einem neuen Urteil (Fall Tarakhel) eine andere Haltung vertrete,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Freunde gefunden habe, wel-
che sich um ihn kümmern würden,
dass er in Italien jedoch weder Angehörige noch Bekannte habe, weshalb
er sich einsam und hilflos fühlen würde, was seine psychische Erkrankung
noch verstärken würde,
dass er auch Selbstmordgedanken habe, deren konkrete Umsetzung bei
einer Rückkehr nach Italien nicht auszuschliessen sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
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an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art.
29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen
der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie [Neufassung]), verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
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Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Hinweis auf das Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Ta-
rakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu
keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine acht-
köpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere
Konstellation zugrunde liegt,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er würde
sich in Italien einsam und hilflos fühlen, nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO ergibt, weshalb es – entgegen anderslautender Einschätzung –
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unbeachtlich ist, dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersu-
chen des BFM nicht reagiert haben,
dass beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus, Kopfschmerzen und
psychogene Anfälle bei Verdacht auf ein Psychotrauma diagnostiziert wur-
den (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals […] vom 8. August 2014,
ärztlicher Bericht von Dr. med. […] vom 10. November 2014),
dass er gemäss den Angaben in der Beschwerde ausserdem an Ohn-
macht-, Schwindel- und Epilepsieanfällen sowie schwerwiegenden Angst-
zuständen und Suizidgedanken leidet,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest-
zustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle
vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR),
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige me-
dizinische Fachpersonal wenden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass sich das SEM
dieser Verpflichtung bewusst ist,
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dass die italienischen Behörden damit in der Lage sein werden, die not-
wendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein
wird,
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Suizidalität kein
Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember
2014 E. 4.3),
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Italien sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Medika-
tion für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden
erhält,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien etwas ändern kön-
nen,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Vorbringen, er möchte gerne hier in der
Schweiz bleiben, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM beziehungsweise vom
SEM im Rahmen von Dublin-Verfahren angeordnete Überstellung nach Ita-
lien bereits mehrfach bestätigt hat (vgl. beispielsweise Urteile
E-1319/2014 vom 20. März 2014; D-2482/2014 vom 26. Mai 2014;
D-2889/2014 vom 3. Juni 2014; E-6415/2014 vom 18. November 2014; E-
6862/2014 vom 9. Dezember 2014; E-576/2015 vom 4. Februar 2015; D-
755/2015 vom 12. Februar 2015; D-7433/2014 vom 27. März 2015),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbe-
zahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der Er-
wägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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