B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
D-1/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2015
in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach.
B.
Er wurde am 16. Juli 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 13. Januar 2016
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er unter dem Vorwurf der versuchten illegalen Ausreise verhaftet
worden sei. Anschliessend habe er versucht, das Land illegal zu verlassen,
sei jedoch gefasst und erneut inhaftiert worden. Sieben Monate nach der
Entlassung sei ihm die illegale Ausreise jedoch geglückt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Tauf-
scheins ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 (Eröffnung am 2. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 2. Januar 2017 (Poststempel, vorab per Fax) beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und erneuter Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Möglichkeit
einer Beschwerdeergänzung ersucht.
D-1/2017
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kosten-
vorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten,
seine Beschwerde zu ergänzen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdeeingabe und reichte eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer am 27. März 2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-1/2017
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ (Sub-Zoba C._______,
Zoba D._______) stamme, wo er zusammen mit seiner Grossmutter und
seinen Brüdern gelebt habe. Mit (…) Jahren sei er zu seinem Grossvater
nach E._______ gezogen, um dort die Schule zu besuchen.
Er habe die (…) Klasse jedoch vorzeitig abgebrochen, da er zusammen mit
einem befreundeten Nachbarn, welcher nach Sawa hätte einrücken müs-
sen, nach C._______ an ein Dorffest gegangen sei. Sie seien jedoch un-
terwegs bei einer Kontrolle aufgegriffen und in ein Sammellager bei
C._______ namens F._______ gebracht worden, da man ihnen vorgewor-
fen habe, sie hätten das Land verlassen wollen. Nach zwei Wochen sei er
ins Gefängnis von G._______ und etwa fünf Tage später in einen Container
in H._______ versetzt worden. Nach zwei Wochen sei er zufolge seiner
Minderjährigkeit und einer Bürgschaft seiner Mutter freigelassen worden,
D-1/2017
Seite 5
während der bereits volljährige Nachbar in die Haftanstalt I._______ ge-
schickt worden sei. Er (Beschwerdeführer) sei nach E._______ zurückge-
kehrt und weiterhin zur Schule gegangen.
Die Familie des Nachbarn habe jedoch wiederholt Druck auf ihn ausgeübt,
da er ohne ihn zurückgekehrt sei. Nach einem Monat sei er deshalb zu
seiner Mutter nach H._______ gegangen, wo er zwei Freunde getroffen
habe, mit welchen er beschlossen habe, auszureisen. Bei einem Kontroll-
punkt in J._______ seien sie jedoch unter dem Vorwurf der versuchten il-
legalen Ausreise angehalten worden. Er sei eine Woche festgehalten und
anschliessend erneut via G._______ in den Container in H._______ ver-
bracht worden. Nach etwa zwei Wochen sei er nach I._______ versetzt
worden, wo er aufgrund der schlechten Haftbedingungen an (…) und (…)
gelitten habe.
Dank einer Kaution seiner Mutter von 100‘000 Nakfa sei er nach einem
Monat freigelassen worden. Ihm sei jedoch ein weiterer Schulbesuch ver-
wehrt worden und man habe ihn verpflichtet, sich während sechs Monaten
monatlich in I._______ zur Kontrolle zu melden. Er habe dies aber nur ein-
mal getan und sei dann aus Angst, erneut eingesperrt zu werden, nicht
mehr hingegangen. Stattdessen habe er noch etwa sieben Monate in
E._______ gelebt und dabei diverse (…) ausgeführt, wobei er sich am (…)
verletzt habe. Nach einer (…) sei er im (…) 2015 zuerst nach H._______
und dann zu seiner Tante nach C._______ gegangen, wo er eine Bekannte
getroffen habe, die mit ihm in I._______ inhaftiert gewesen sei. Zusammen
mit dieser Bekannten und ihren Kindern sei er am (…) 2015 nach Äthiopien
gereist und von dort via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reicht er die Kopie eines Taufscheins ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer in der Anhörung den (…) als Geburtsdatum genannt und eine Kopie
einer Geburtsurkunde eingereicht habe. Da jedoch die kopierte Urkunde
keinen rechtsgenüglichen Beweis darstelle und das dort vermerkte Datum
im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP
stehe, bestünden grundsätzliche Zweifel an der Altersangabe, zumal er auf
dem Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum angegeben habe. Die An-
hörung wurde daher trotz Einwand der Hilfswerksvertretung mit der Zustim-
mung des Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson durch-
geführt.
D-1/2017
Seite 6
Die Hilfswerksvertretung habe Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers geäussert und vermerkt, er habe ihr gegenüber in der
Pause zum Ausdruck gebracht, er sei überfordert. Die Antworten in der BzP
und der Anhörung würden jedoch keine Hinweise darauf enthalten, dass er
während den Befragungen nicht oder nur begrenzt urteilsfähig gewesen
sei. Vielmehr würden seine relativ ausführlichen und detaillierten Antworten
darauf schliessen lassen, dass er die Fragen verstanden habe. Zudem
habe er ausgeführt, wichtige Entscheide, wie etwa den Entschluss zur Aus-
reise, unabhängig von den Familienmitgliedern getroffen zu haben, was
auf eine bestimmte persönliche Reife hinweise. Den Aussagen in der An-
hörung sei zu entnehmen, dass er sich noch in der Woche vor der Anhö-
rung mit der ehemaligen Vertrauensperson ausgetauscht habe und diese
aufgrund der Volljährigkeit nicht an der Anhörung teilgenommen habe. Es
erstaune, dass die Hilfswerksvertretung die offenbar in der Pause ge-
machte Aussage während der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe,
obwohl die Anhörung nach der Pause bis zum Unterbruch vor der Rück-
übersetzung noch weitere 85 Minuten gedauert habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. In der An-
hörung habe er vorerst geltend gemacht, beim ersten Ausreiseversuch
nach H._______ zu seiner Mutter und von dort mit einer (…) mit dem Auto
bis nach C._______ gereist zu sein. Danach sei er von der Wohnung der
Tante in Richtung K._______ gelaufen und am Rande von K._______ von
zwei Soldaten festgenommen worden. Nach der Pause habe er jedoch
ausgeführt, in H._______ zwei Freunde getroffen zu haben und zusammen
mit diesen den Bus nach C._______ genommen zu haben. Bei einem Kon-
trollpunkt in J._______ seien sie angehalten und festgenommen worden,
bevor sie C._______ erreicht hätten. Auf den Widerspruch angesprochen
habe er ausgeführt, er habe die erste Version einfach so erzählt, weil ihm
vor der Pause schlecht und er aufgrund der Fragen durcheinander gewe-
sen sei. Trotzdem lasse der Umstand, dass er offenbar über mehrere Fra-
gen hinweg zu einem wesentlichen Punkt falsche Aussagen gemacht
habe, begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen.
Es würden sich weitere Unstimmigkeiten finden lassen. In der BzP habe er
ausgesagt, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein, während er gemäss Aus-
sagen in der Anhörung zweimal in den Gefängnissen in G._______ und
H._______ inhaftiert und das zweite Mal zusätzlich nach I._______ ge-
bracht worden sei. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe be-
reits im (…) 2014 ausreisen wollen. In der Anhörung habe er jedoch ange-
D-1/2017
Seite 7
geben, im (…) 2014 nach C._______ gereist zu sein, um mit seiner Gross-
mutter an (…) teilzunehmen. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt,
bereits nach der ersten Inhaftierung von der Schule verwiesen worden zu
sein, während er später ausgeführt habe, danach noch einen Monat zur
Schule gegangen und erst nach der zweiten Verhaftung ausgeschlossen
worden zu sein. Gemäss Aussage in der BzP habe er die (…) bis (…)
Klasse in B._______ besucht; gemäss Anhörung sei er nach der vierten
Klasse jedoch nach E._______ gegangen. Im späteren Verlauf der Anhö-
rung habe er jedoch angefügt, die (…) Klasse in C._______ absolviert zu
haben.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seiner Meldepflicht nur einmal
nachgekommen zu sein und anschliessend sechs Monate in E._______
gelebt und gearbeitet zu haben. Es erstaune, dass er sich offenbar ein hal-
bes Jahr in E._______ aufgehalten habe, ohne wegen der Nichtbefolgung
der Meldepflicht irgendwelche Probleme gehabt zu haben, insbesondere
deshalb, weil man davon ausgehen müsse, dass die Behörden über seinen
Aufenthaltsort Bescheid gewusst hätten, da er sich offenbar an seinem re-
gistrierten Wohnort aufgehalten habe und wegen des Fluchtversuchs von
der Schule verwiesen worden sei. Er habe ferner zu Protokoll gegeben, mit
einem befreundeten, bereits volljährigen Nachbarn unterwegs gewesen zu
sein, welcher für das zwölfte Schuljahr nach Sawa hätte einrücken müssen.
Es erstaune, dass der Nachbar bis im (…) offenbar noch nicht nach Sawa
habe einrücken müssen, obwohl er die elfte Klasse bereits abgeschlossen
habe und das neue Schuljahr jeweils im September beginne. In diesem
Kontext erscheine es auch unlogisch, dass der Nachbar noch keine Iden-
titätskarte besessen habe, weil er vorgehabt habe, bald nach Sawa zu ge-
hen und sich dort eine ausstellen zu lassen, zumal er ja habe ausreisen
wollen, um eben gerade nicht nach Sawa gehen zu müssen.
Wesentliche Punkte der Aussagen seien daher nicht glaubhaft, weswegen
davon auszugehen sei, dass sich einige zentrale Elemente der Flucht-
gründe nicht wie von ihm geschildert zugetragen hätten.
Die Vorbringen, Eritrea verlassen zu haben, da er in aller Ruhe zur Schule
habe gehen wollen und seine Familie unterstützen möchte, sowie die Be-
fürchtung, nach dem zwölften Schuljahr in Sawa in ein Militärcamp ge-
bracht zu werden, seien nicht asylrelevant.
D-1/2017
Seite 8
Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigen-
schaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig
oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkeh-
rer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zu-
rückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise
nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Aus-
gereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderun-
gen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten
Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert
hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht
erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem
Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückge-
führten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz
zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden
nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung
der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren
werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während
die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei.
Abgesehen davon, dass wesentliche Teile der Vorbringen nicht glaubhaft
seien, würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer je-
mals eine offizielle militärische Vorladung erhalten habe. Zwar mache er
geltend, er habe einer monatlichen Meldepflicht unterstanden. Dieser sei
er jedoch nur einmal nachgekommen, ohne deswegen ersichtliche Prob-
leme gehabt zu haben. Das offenbare Ausbleiben einer offiziellen Vorla-
dung sowie von allfälligen Strafmassnahmen aufgrund der Nichtbefolgung
der Meldepflicht lasse den Schluss zu, dass er aus Sicht der Behörden
nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur wahrgenommen werde. Da er
demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wo-
nach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, liege
keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der illegalen
Ausreise vor.
4.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewen-
det, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass die
Hilfswerksvertretung ihre Bemerkungen während der Anhörung nicht er-
wähnt, sondern erst im Schlusskommentar vermerkt habe. Die Hilfswerks-
vertretung habe jedoch schon zu Beginn eingewendet, die Anhörung sei
D-1/2017
Seite 9
abzubrechen. Der Befrager habe dreimal nachgefragt, ob er (Beschwerde-
führer) die Anhörung weiterführen möchte, obwohl keine Vertrauensperson
anwesend sei. Es deute darauf hin, dass er sich über das Ausmass der
Folgen nicht bewusst gewesen sei respektive aus Höflichkeit nicht verneint
habe. Es müsse noch geklärt werden, wieso die Vertrauensperson keine
Kenntnis von der Taufurkunde gehabt habe. Es sei jedoch sicher, dass sie
ihn begleitet hätte, wenn sie davon gewusst hätte. Die Vorinstanz hätte im
Zeitpunkt der Anhörung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ernst-
nehmen und eine Vertrauensperson benachrichtigen müssen. Dies sei
nicht geschehen, was den Anspruch auf rechtliches Gehör und unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung verletze. Es handle sich um einen schwerwie-
genden Verfahrensfehler, weshalb eine Heilung ausgeschlossen sei.
Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei die Minderjährigkeit zu berück-
sichtigen. Von Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfah-
rungen in gleicher Weise schildern würden wie Erwachsene. Ferner könn-
ten sie Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung
haben. Im Zweifelsfall sollte für das Kind entschieden werden. Die Schilde-
rung der illegalen Ausreise sei deshalb glaubhaft, weshalb der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Ansicht des SEM, er habe
wegen der illegalen Ausreise keine Verfolgung zu befürchten, gehe fehl, da
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch jene des UK
Upper Tribunal ein anderes Bild zeichne. Gemäss Ansicht des britischen
Gerichts würden Personen, welche im wehrdienstfähigen Alter seien oder
dieses bald erreichen würden und illegal ausgereist seien, bei einer Rück-
kehr als Dienstverweigerer betrachtet und bestraft. Überdies stelle der Na-
tionaldienst Zwangsarbeit dar.
4.4 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die Hilfswerks-
vertretung angemerkt habe, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung
überfordert gewesen sei, was sich in einer Verwirrtheit in der Erzählung
niedergeschlagen habe, was man an der Mimik des Beschwerdeführers
leicht habe erkennen können. Die Anmerkung schliesse mit der Anregung,
es sei eine erneute Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson an-
zuberaumen, sollten Zweifel an der Darstellung bestehen. Bei einer Anhö-
rung von Minderjährigen werde empfohlen, jede Stunde eine Pause zu ma-
chen. Der Beschwerdeführer habe nach der Pause erwähnt, dass er vor
der Pause durcheinander gewesen sei, da die Fragen etwas schnell gewe-
sen seien, und er noch einmal richtig erzählen wolle. Eine Befragung folge
oft einem Schema und einer Logik, welche für den Befragten nicht leicht
D-1/2017
Seite 10
nachvollziehbar sei, was – wie auch vorliegend – zu Verwirrung und Ermü-
dungserscheinungen führen könne. Der Beschwerdeführer habe nach der
Pause ausgeführt, dass er durcheinander gewesen sei.
Das SEM hätte eine Vertrauensperson benachrichtigen müssen. Es sei
nicht nachvollziehbar, wieso das SEM lediglich den Beschwerdeführer
selbst gefragt habe, nicht aber seine Vertrauensperson. Letztere habe
keine Kenntnis von der Taufurkunde gehabt und es könne vom Beschwer-
deführer nicht verlangt werden, die Konsequenzen, welche der Verzicht auf
die Anwesenheit der Vertrauensperson habe, abschätzen zu können.
Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe zu einer Kas-
sation zu führen. Zumindest sei der Umstand aber zugunsten des Be-
schwerdeführers in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Das SEM habe in der Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtwürdigung
vorgenommen. Es sei etwa nicht auf die Schilderung der Haft eingegan-
gen, obwohl jene zentral sei und viele Realkennzeichen enthalte. Das ein-
zige Element, welches in der Verfügung erwähnt worden sei, sei die Frage,
ob er nach der ersten oder nach der zweiten Verhaftung von der Schule
verwiesen worden sei. Dies sei nach der zweiten Verhaftung geschehen,
da er lange gefehlt habe. Es entstehe der Eindruck, das SEM habe nach
Widersprüchen in den Aussagen gesucht, welche sich zudem auf zeitliche
Faktoren oder Randthemen beschränken würden, anstelle eine Würdigung
der Gesamtumstände vorzunehmen.
Zum Vorwurf des SEM zur Schilderung des Schulbesuchs sei zu erwäh-
nen, dass er die (…) bis (…) Klasse in B._______ und die (…) in
C._______ besucht habe. Danach sei er in E._______ zur Schule gegan-
gen. Der Vorwurf hinsichtlich der unlogischen Angaben betreffend das Ein-
rückdatum seines Nachbarn, sei nicht nachvollziehbar, da dem Beschwer-
deführer keine diesbezüglichen Fragen zur Aufklärung des Hintergrundes
gestellt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten detaillierte Schilde-
rungen gemacht und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz
diese nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen habe. So habe er hinsicht-
lich der Haft etwa die Regeln der Versetzung nach I._______, das Fesseln
der Hände, das Erscheinungsbild von I._______, sowie die dortigen
schlechten hygienischen Bedingungen und die Unterteilung des Raumes
angegeben. Er habe das Sammellager in C._______, das Gefängnis aus
D-1/2017
Seite 11
(…) in G._______ sowie den Container in H._______ beschrieben und er-
wähnt, dass er wiedererkannt worden sei, als er das zweite Mal nach
I._______ gekommen sei. Er habe auch detailliert erzählt, wie es seiner
Mutter gelungen sei, ihn freizubekommen. Auch die Umstände der illegalen
Ausreise seien konkret angegeben worden.
Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er in der BzP nur einen
Gefängnisaufenthalt erwähnt habe, in der Anhörung selbst berichtigt, und
die Unstimmigkeit lasse sich dadurch erklären, dass die Gefangenschaft in
I._______ im Vergleich zur ersten Haft ein schlimmeres Erlebnis gewesen
sei. Der Beschwerdeführer würde versuchen, seine Mutter zu Nachfor-
schungen hinsichtlich seiner Entlassung aus der Haftanstalt zu veranlas-
sen.
4.5 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, es habe zu keinem Zeit-
punkt des Asylverfahrens einen begründeten Anlass dafür gegeben, das
Geburtsdatum vom (…) auf den (…) zu ändern, da die eingereichte Kopie
des Taufscheins kein rechtsgenügliches Dokument darstelle und das darin
vermerkte Datum im Widerspruch zu den Angaben im Personalienblatt und
der BzP stehe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei auch seine
vormalige Vertrauensperson von der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Anhö-
rung ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei zudem mit der Abwesenheit
der Vertrauensperson in der Anhörung einverstanden gewesen. Hinsicht-
lich der illegalen Ausreise werde auf das Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 verwiesen, wonach illegal ausgereiste
Personen mit keiner Verfolgung zu rechnen hätten.
4.6 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es habe kein Grund be-
standen, wieso das SEM nach Einreichung der Taufurkunde nicht die Ver-
trauensperson kontaktiert habe. Vorbringen betreffend das Alter müssten
zudem unter dem „in dubio“-Grundsatz zugunsten des Jugendlichen ge-
würdigt werden. Es wäre auch gerechtfertigter, bei Jugendlichen nicht im-
mer den 1. Januar des Geburtsjahres, sondern die Mitte des Jahres als
Geburtsdatum zu erfassen. Die Verwirrtheit und Überforderung in der An-
hörung würden dafür sprechen, dass er jünger sei, als vorerst angenom-
men.
Im Länderurteil D-7898/2015 sei festgehalten worden, dass bei Vorliegen
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils
führen würden, die illegale Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führen
D-1/2017
Seite 12
könne. Solche Anknüpfungspunkte würden bei ihm vorliegen. Er sei zwei-
mal inhaftiert worden. Die Vorinstanz habe die Aussagen hinsichtlich der
zweimonatigen Haft in I._______ nicht gewürdigt. Vor seiner Ausreise hät-
ten zudem ein asylrelevanter psychischer Druck und ein Risiko zukünftiger
Nachteile bestanden. Es sei hervorzuheben, dass für Kinder und Jugend-
liche andere Kriterien in der Würdigung der Flüchtlingseigenschaft bestün-
den. Er sei im Zeitpunkt der Haft in I._______ (…) Jahre alt gewesen.
5.
5.1 Die Rüge, das SEM hätte die Anhörung in Anwesenheit einer Vertrau-
ensperson durchführen müssen, erweist sich als unbegründet. Das SEM
durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Anhörung bereits volljährig gewesen ist. Der Taufschein, welchem als
Kopie nur sehr geringer Beweiswert zukommt, steht im Widerspruch zu den
Angaben des Beschwerdeführers im Personalienblatt und der BzP. In der
BzP gab er an, (…)-jährig zu sein, sein genaues Geburtsdatum aber nicht
zu kennen. Würde die Angabe in der Kopie des Taufscheins jedoch zutref-
fen, so wäre er im Zeitpunkt der BzP (16. Juli 2015) erst (…) Jahre alt ge-
wesen.
5.2 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
D-1/2017
Seite 13
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3 Bereits das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüch-
lich ausgefallen sind. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er in der
Anhörung betreffend den ersten Ausreiseversuch und die damit zusam-
menhängende Festnahme zwei gänzlich unterschiedliche Versionen zu
Protokoll gegeben hat (vgl. act. A26 F136 bis F164 sowie F165 bis F168).
Die Erklärung, er habe sich schlecht gefühlt und sei überfordert gewesen,
weshalb er die erste Version einfach so erzählt habe (vgl. ebd. F169 bis
F174), wie auch der Umstand, dass er die erste Version spontan berich-
tigte, vermag das widersprüchliche Aussageverhalten nicht vollends zu er-
klären.
In der BzP erwähnte er nur eine Inhaftierung (act. A7 S. 8 f.), während er
in der Anhörung zwei Haftaufenthalte beschrieben hat (act. A26 F89). Ge-
mäss BzP habe der erste Ausreiseversuch, anlässlich dessen er verhaftet
und einen Monat in I._______ inhaftiert worden sei, im (…) 2014 stattge-
funden (vgl. act. A7 S. 9). In der Anhörung schilderte er jedoch, er habe im
(…) 2014 ein (…) in C._______ besuchen wollen und sei auf dem Weg
dorthin verhaftet worden (vgl. act. A26 F89 und F96 bis F107). Gemäss
BzP fand im (…) 2014 somit die Festnahme anlässlich des gescheiterten
Ausreiseversuchs statt, im Zuge dessen er in I._______ inhaftiert worden
sei, während sich gemäss Anhörung im (…) 2014 die Festnahme anläss-
lich des (…) ereignet habe, in welchem er nicht nach I._______ transferiert
worden sei. Es lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer die
– gemäss Anhörung – erste Verhaftung in der BzP nicht erwähnte, gleich-
zeitig aber die – gemäss Anhörung – zweite Verhaftung in der BzP zeitlich
dort verortete, wo gemäss Anhörung die erste Verhaftung stattgefunden
habe. Einschränkend ist jedoch ebenfalls anzumerken, dass die beiden
Verhaftungen zeitlich nahe beieinander liegen, weshalb diesem Wider-
spruch untergeordnete Bedeutung beigemessen werden muss.
Weiter weist das SEM auch zutreffend auf die Widersprüchlichkeit hin, wo-
nach er gemäss F89 der Anhörung bereits nach der ersten Verhaftung von
der Schule verwiesen worden sei, während er gemäss F130 und F166
nach der Haftentlassung noch einen Monat die Schule besucht und der
Verweis erst nach der zweiten Verhaftung stattgefunden habe (vgl. act. A26
F178).
D-1/2017
Seite 14
Allerdings weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers an gewissen
Stellen auch Elemente auf, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen. So
erwähnte er hinsichtlich der Inhaftierungen markante Details, indem er
etwa angab, in I._______ teilweise in den Essensbehälter uriniert zu ha-
ben, da die Toilettengänge nur zu bestimmten Zeiten stattgefunden hätten
(vgl. act. A26 F92). Ferner beschrieb er die Konstruktionsweise des Ge-
fängnisses in G._______ (ebd. F117) sowie die Aufteilung der Zelle in
I._______ und seinen dortigen Gesundheitszustand (vgl. ebd. F176).
Diese Glaubhaftigkeitselemente vermögen jedoch – auch unter Berück-
sichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers – die aufgeführ-
ten Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen, weshalb aufgrund einer Gesamt-
würdigung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen ist. Die
Asylrelevanz seiner Vorfluchtgründe ist mithin nicht zu prüfen.
5.4 Selbst unter der Annahme, die Inhaftierungen würden sich als glaub-
haft erweisen, wäre eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr zu
verneinen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
seiner Entlassung aus der zweiten Haft sieben Monate in E._______ ge-
lebt, gearbeitet und sich einer (…) unterzogen habe, ohne dass seitens der
Behörden in diesem Zeitraum irgendwelche Massnahmen ergriffen worden
wären (vgl. act. A26 F178).
Schliesslich stellt die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den National-
dienst keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).
5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
vorgenannten kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis
nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätz-
liche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils
führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen.
D-1/2017
Seite 15
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren als nicht zum vorherein aus-
sichtlos erwiesen haben (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017) und
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Fürsorgebestätigung
vom 5. Januar 2017 belegt ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
9.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist ebenfalls gutzuheis-
sen. Frau Monique Bremi ist rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin
einzusetzen, und für ihre Aufwendung im Beschwerdeverfahren ist ihr ein
amtliches Honorar auszurichten. Dieses wird mangels Kostennote auf-
D-1/2017
Seite 16
grund der Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 2‘000.– festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung gemäss wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Frau Monique Bremi wird rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzt.
5.
Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2‘000.–
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: