Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-120/2009
law/joc
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz)
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A.______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 H._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl (Asylgesuch aus dem Ausland);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / unentgeltliche
Rechtsverbeiständung; Zwischenverfügung des BFM vom
4. Januar 2008 / N (…).
D-120/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit derzeitigem
Aufenthalt im Irak, liess mit Schreiben seines in der Schweiz domizilierten
Rechtsvertreters vom 20. November 2007 beim BFM (Eingang BFM:
5. Dezember 2007) um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz sowie
um Gewährung von Asyl ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er beantragen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt
beizuordnen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der
kurdischen Ethnie an und stamme ursprünglich aus B._______
(C._______, Türkei). Nach Abschluss seines Studiums an der Universität
D._______ in F._______ sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe
dort bis im September 1988 in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Danach
habe er sich nach G._______ begeben und dort die Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK, Partia Karkeren Kurdistan) kennengelernt. Anfang 1991
sei er der PKK beigetreten und habe innerhalb der Organisation YCK
(Yekitiya Civana Welatparez Kurdistan, Vereinigung der patriotischen
Jugend Kurdistans) für die kurdische Jugend in G._______ Aktivitäten
organisiert. Im September desselben Jahres habe er in Europa die
sogenannte "Merkezi Egitim", eine Zentralausbildung, absolviert und sei
anschliessend mit politischen Aufgaben in H._______ betraut worden. Im
Juni 1992 habe er die Schweiz verlassen und sei in das
Ausbildungszentrum der PKK "I.______" im (…) K._______ gelangt, wo
er eine militärische und politische Ausbildung erhalten habe. Ende
September 1992 sei er im türkischen Kurdistan, in der Region L._______
eingesetzt worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die kurdische
Bevölkerung in L._______ über die Geschichte und Rechte der Kurden
aufzuklären. In den Dörfern habe er kurdische und türkische Geschichte,
Geografie und Menschenrechte unterrichtet sowie die Bevölkerung über
die Notwendigkeit des Befreiungskampfes aufgeklärt. Er habe sich bei
den Guerillas in L._______ aufgehalten und eine Waffe zur
Selbstverteidigung getragen. Bei einem Hinterhalt der türkischen
Soldaten sei er am Bein verletzt worden. Danach habe er sich über
längere Zeit bei einer Familie im Dorf verstecken können, bevor er wieder
zur PKK gelangt sei. Während dieser Abwesenheit hätten ihn seine
Parteigenossen für tot erklärt, was zur Folge gehabt habe, dass die
Parteizeitung "Serxwebun" in ihrer (…)ausgabe vom (…) ebenfalls seinen
D-120/2009
Seite 3
Tod verkündet habe. Infolge seiner Verletzung habe er nicht mehr in der
Türkei eingesetzt werden können, sondern sich von 1995 bis 1996 im
M._______ und von 1997 bis 2003 im N._______ aufgehalten. Dort habe
er insbesondere die Guerillas, die neu in die PKK eingetreten waren,
unterrichtet. Seine Eltern seien nach seinem Beitritt zur PKK durch
türkische Sicherheitsbehörden mehrmals festgenommen, geschlagen und
gefoltert worden. Man habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn ein kurdischer
Terrorist sei, der die Türkei spalten wolle. Sein Bruder O._______ sei mit
Urteil des Staatssicherheitsgerichts (…) von P._______ vom (…) unter
anderem wegen Mitgliedschaft in der PKK zum Tode verurteilt worden.
Erst nach Jahren habe man diesen aus dem Gefängnis entlassen. Der
derzeitige Aufenthaltsort seines Bruders sei ihm nicht bekannt. Nach der
Meldung von seinem angeblichen Tod in der Zeitung "Serxwebun" hätten
die Repressalien der Sicherheitskräfte einige Jahre lang aufgehört.
Vermutlich gestützt auf Aussagen von festgenommenen PKK-Mitgliedern
hätten die Behörden aber in Erfahrung bringen können, dass er noch am
Leben sei. Danach seien seine Eltern und sein Onkel väterlicherseits
behelligt und unter Druck gesetzt worden mit dem Ziel, dass er aufgeben
würde. Die Sicherheitskräfte hätten erklärt, unter der Voraussetzung,
dass er sich freiwillig stelle, hätte er lediglich seinen Militärdienst zu
leisten und könnte mit Straffreiheit rechnen, da er nicht an Verbrechen
beteiligt gewesen sei. Diesen behördlichen Zusicherungen habe er
jedoch keinen Glauben schenken können. Vielmehr sei er der Ansicht
gewesen, dass er bei einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei gegen
"kurdische Patrioten" eingesetzt werden würde. Es sei bekannt, dass die
Türkei in der Vergangenheit ehemalige geständige Mitglieder der PKK
(sogenannte "Itirafci") für eine Vielzahl von politischen Morden an Kurden
eingesetzt habe. Seine Eltern hätten, damit sie nicht als Eltern eines
PKK-Mitgliedes erachtet worden seien und um Verfolgungsmassnahmen
zu vermeiden, bei den jeweiligen folgenden Festnahmen ausgesagt, dass
er sich in Europa beziehungsweise in G._______ aufhalten würde.
Aufgrund von Differenzen mit der PKK-Führung habe er sich allmählich
von der Partei gelöst. Am 7. März 2004 sei er in das von der kurdischen
Autonomiebehörde kontrollierte Gebiet im Nordirak geflüchtet. Derzeit
halte er sich im Nordirak auf, wo er allerdings stets seinen Aufenthaltsort
wechseln müsse, da er Racheakte seitens der PKK befürchte und auch
Angst vor einer Festnahme durch den türkischen Geheimdienst habe.
Vermehrt halte er sich in den Provinzen Q._______ und R._______ auf.
Die kurdische Autonomiebehörde habe ihn jedoch aufgefordert, den
Nordirak zu verlassen, da sie für seine Sicherheit nicht garantieren
könne. Seine Anwesenheit stelle zudem ein Sicherheitsrisiko dar. In die
D-120/2009
Seite 4
Türkei könne er nicht zurückkehren, da er wegen seiner Vergangenheit
als Mitglied der PKK mit Folter und Bestrafung zu rechnen habe. Selbst
ausgehend davon, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten keine
Kenntnis von seinen früheren Aktivitäten für die Partei, wäre eine
Rückkehr nicht zumutbar, denn er werde in der Türkei wegen Desertion
gesucht, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Bereits aufgrund
dieser Tatsache und des Umstandes, dass sein Bruder wegen der
Zugehörigkeit zur PKK verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass
die türkische Grenzpolizei ihn bei der Einreise einer eingehenden
Befragung unterziehen und ihn dabei auch nach seinen Aktivitäten und
dem Grund seiner Abwesenheit fragen und unter Druck setzen würde, um
Informationen zu erhalten. Er habe daher begründete Furcht, von den
türkischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Aus diesen Gründen
und weil er in der Schweiz über einen Onkel und einen Cousin verfüge,
die beide im Besitze einer Niederlassungsbewilligung seien, sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Auszug
aus der Zeitung "Serxwebun" vom (…) , eine Kopie eines Urteils des
Staatssicherheitsgerichts (…) von P._______ vom (…), eine Vorladung
zum Militärdienst vom (…) im Original, ein Festnahmebeschluss der
Musterungsbehörde vom (…) im Original, sowie Kopien der
Niederlassungsbewilligungen seiner in der Schweiz wohnhaften
Verwandten einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 lehnte das BFM das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Im Weiteren
forderte es den Beschwerdeführer auf, Beweismittel für seinen aktuellen
Aufenthalt im Nordirak sowie Dokumente zum Nachweis seiner Identität
einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Eingang BFM: 5. Februar 2008) liess
der Beschwerdeführer dem BFM eine DVD mit vier Fotos, auf denen er
am 17. Januar 2008 in der Stadt Q._______, seinem Aufenthaltsort im
kurdischen Nordirak, zu sehen sei, zukommen. Ausserdem lag dem
Schreiben ein türkischer Reisepass des Beschwerdeführers, gültig bis am
(…), bei.
D-120/2009
Seite 5
D.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November
2008 mit, dass auf eine Befragung verzichtet werde. Gleichzeitig räumte
es ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 6. Dezember 2008 ergänzend
zu seinem Asylgesuch zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 15. November 2008 beantragte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des
bis anhin nicht vollständig erstellten Sachverhaltes die Einreise zu
bewilligen. Es bedürfe einer Befragung des Beschwerdeführers, da nur er
detaillierte Angaben über seine politischen Aktivitäten innerhalb der PKK
machen könne.
F.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch vom 20. November 2007 ab.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsanwaltes vom 8. Januar 2009 liess der
Beschwerdeführer sowohl gegen die Verfügung des BFM vom
9. Dezember 2008 als auch gegen dessen Zwischenverfügung vom
4. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Dabei wurde beantragt, die Verfügung vom 9. Dezember 2008 sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer zwecks
Sachverhaltsabklärung und Asylgewährung die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Dezember 2008
aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Gleichzeitig
liess der Beschwerdeführer um Aufhebung der Zwischenverfügung vom
4. Januar 2008 sowie darum ersuchen, es sei ihm nachträglich die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren
zu gewähren und das BFM anzuweisen, ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1'906.– auszurichten. Im Weiteren sei ihm für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Der Beschwerde lagen – nebst den angefochtenen Verfügungen und
einer Kostennote vom 29. Dezember 2008 betreffend das erstinstanzliche
Verfahren – ein Internetbericht des "Spiegel Online" vom 5. November
D-120/2009
Seite 6
2002 betreffend den Wahlsieg von Tayyip Erdogan, eine Studienarbeit
von Daniel Golasch vom Juli 2005 mit dem Titel "Der Kampf der PKK in
der Türkei", ein Internetauszug des Verbandes der Studierenden aus
Kurdistan mit einem Bericht von Susanne Güsten vom 13. November
2008, zwei türkischsprachige Internetartikel der Zeitung "Milliyet" vom
30. März 2008 und vom 17. April 2007, drei türkischsprachige
Internetartikel der Zeitung "Hürriyet" vom 30. März 2008, 27. Mai 2008
und vom 15. Juni 2007 und ein türkischsprachiger Bericht der Zeitung
"Kenthaber" vom 19. Mai 2007 bei.
H.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies er demgegenüber ab.
I.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2009
liess der Beschwerdeführer einen Ausschnitt aus der türkischen
Tageszeitung "Zaman" vom 8. Februar 2009, der über die Ermordung von
elf Zivilisten durch den JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele;
Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) im Jahre 1996
berichtet, zu den Akten reichen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 beantragte das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
2. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
D-120/2009
Seite 7
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 8. Januar 2009 gegen die
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 und entscheidet auf dem
Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.3. Zwischenverfügungen in Asylverfahren betreffend die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind nicht
selbstständig, sondern nur mit dem Endentscheid über das Asylgesuch
anfechtbar (vgl. MARTIN KAYSER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 VwVG Rz.15, BVGE 2007/18 E. 4.4.
S. 217 f., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7328/2006 vom 8. April
2008 E. 1.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2006 Nr. 21 E. 1.5 - 1.7 S. 219 f.).
Die zusammen mit der vorliegenden Rechtsmittelschrift erhobene
Beschwerde gegen die negative Zwischenverfügung des BFM vom
4. Januar 2008, mit dem das BFM einen Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche
Asylverfahren verneint, ist demnach ebenfalls zulässig sowie im Übrigen
rechtzeitig und formgerecht erfolgt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-120/2009
Seite 8
3.1.
In der Beschwerde wird die Aufhebung der Zwischenverfügung des BFM
vom 4. Mai 2008 beantragt, mit welcher das BFM das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen hatte. Dazu wird ausgeführt, es
hätten sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt und es
gelte zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Amtssprache
verstehe und sich im Irak aufhalte, wo sich keine schweizerische
Vertretung befinde, bei der er mündlich hätte ein Asylgesuch stellen
können. Der Versand eines schriftlichen Gesuches auf dem Postweg in
die Schweiz wäre zudem aufgrund der fehlenden Infrastruktur
wahrscheinlich nicht möglich gewesen.
3.2. Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht entwickelten
Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM (vgl. EMARK
2001 Nr. 11 E. 4-6 S. 80 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2). Dabei kann sich die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Verbeiständung dann ergeben, wenn sich komplexe
Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug eines
professionellen Rechtsvertreters verlangen. Dies ist vorliegend jedoch zu
verneinen. Das vorinstanzliche Verfahren ist – ebenso wie das
Beschwerdeverfahren – vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Prinzip
der Rechtsanwendung von Amtes wegen geprägt. Damit bestanden
genügend Garantien zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers,
dessen Mitwirken sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkte,
dem BFM gegenüber seine Erlebnisse zu schildern und Beweismittel zu
beschaffen. Besondere Rechtskenntnisse waren daher zur Stellung
seines Asylgesuches nicht erforderlich. Dass sich der Beschwerdeführer
im Nordirak aufgehalten hat beziehungsweise nach wie vor aufhält, wo
sich keine schweizerische Vertretung befindet, macht die Vertretung
durch einen Anwalt ebenso wenig erforderlich, wie der Umstand, dass der
Beschwerdeführer keine Amtssprache der Schweiz beherrscht. Einerseits
setzte – wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.7) – die
Asylgesuchstellung nicht zwingend eine mündliche Anhörung durch eine
schweizerische Vertretung voraus. Andererseits hätte er seine
Asylvorbringen direkt mittels der hier in der Schweiz ansässigen
Verwandten formulieren und schriftlich an das BFM übermitteln lassen
oder sich durch deren Vermittlung an eine der teils unentgeltlich tätigen
und fachkundigen Beratungsstellen für Asylsuchende wenden können.
D-120/2009
Seite 9
3.3. Bei dieser Sachlage hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
4. Mai 2008 zu Recht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG als nicht gegeben
erachtet. Der Antrag, es sei die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008
aufzuheben, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
erstinstanzliche Verfahren zu gewähren und das BFM anzuweisen, ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'906.- auszurichten, ist demnach
abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem BFM das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1).
4.2. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
7. November 2008 mit, aufgrund der bisherigen Eingaben könne auf eine
Anhörung verzichtet werden. Gleichzeitig erteilte es dem
Beschwerdefürer die Gelegenheit, sich innert Frist zu seinem Asylgesuch
zu äussern und allenfalls Ergänzungen anzubringen (vgl. act. A6/3 S. 1).
4.3. Mit Eingabe vom 15. November 2008 erklärte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vorliegend
durch das BFM nicht erstellt worden. Die Ausführungen im Gesuch vom
20. November 2007 seien gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers und dessen Verwandten ergangen. Diese seien nicht
vollständig. Es bedürfe einer Befragung des Beschwerdeführers, da nur
er detaillierte Angaben über seine politischen Aktivitäten innerhalb der
PKK machen könne. Die Einreise sei ihm daher zwecks Abklärung des
wesentlichen Sachverhaltes zu bewilligen (vgl. act. A8/1).
4.4. In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM sodann unter Hinweis
auf BVGE 2007/30 im Wesentlichen fest, der in der Schweiz domizilierte
D-120/2009
Seite 10
Rechtsvertreter habe namens des Beschwerdeführers eine ausführliche
Begründung seines Asylgesuches eingereicht. Der Sachverhalt sei daher
als entscheidreif erachtet und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtet worden. Angesichts seines derzeitigen Aufenthaltes im Irak
wäre eine Befragung zudem faktisch nicht möglich gewesen. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer die ihm erteilte Gelegenheit, ergänzende
Ausführungen zu machen, nicht genutzt (vgl. act. A10/7 S. 3).
4.5. Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen des BFM eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei macht er unter Hinweis auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7066/2007 vom 24. Oktober
2008 E. 2.1 und E-6943/2007 vom 7. April 2008 E. 5 geltend, falls bei
einer Asylgesuchstellung im Ausland auf eine Befragung verzichtet werde
und sich ein negativer Entscheid abzeichne, so sei der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM habe zwar vor
Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2008 mitgeteilt, dass es auf eine
Befragung verzichte und ihm zudem Gelegenheit eingeräumt,
Ergänzungen anzubringen. Demgegenüber habe es mit keinem Wort
erwähnt, dass es das Einreise- und Asylgesuch abweisen würde. Auf
diesen Umstand hätte es ihn jedoch aufmerksam machen und die Gründe
für die Ablehnung nennen müssen, denn nur so hätte er von seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch machen können. Das
BFM habe damit eine Gehörsverletzung begangen.
4.6. Von der in Art. 10 AsylV 1 vorgesehenen Regel, im Auslandverfahren
die asylsuchende Person zu befragen, kann nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dann abgewichen werden, wenn eine
Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden
kann, muss die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig
– mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens
aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich
einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung
ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der
asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.
Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland
in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
D-120/2009
Seite 11
4.7. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, hat das BFM allein durch
die Tatsache, dass es den sich abzeichnenden negativen Entscheid nicht
ausdrücklich ankündigte, das rechtliche Gehör nicht verletzt. In diesem
Zusammenhang ist die in BVGE 2007/30 entwickelte Praxis dahingehend
zu verstehen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die
Beweiswürdigung beschlagen kann. Die Behörde ist deshalb nicht
verpflichtet, der Partei mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen
gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer
rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009 E. 3.2 und
D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 5.3, BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 30, N 18 f.). Mit Bezug auf die vorliegend interessierende und
im Folgenden zu bejahende Frage (vgl. dazu insbesondere nachstehende
Ziffer 5.7), ob der Beschwerdeführer im Nordirak Schutz vor einer
allfälligen Verfolgung durch die türkischen Behörden finden kann, ist dem
BFM sodann beizupflichten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
gestützt auf die schriftlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in
seinem Gesuch vom 20. November 2007 (vgl. act. A1/6, vgl. vorstehend
Bst. A) als genügend erstellt erachtet werden konnte. Auch unterliess es
der Beschwerdeführer, die ihm erteilte Gelegenheit, schriftliche
Ergänzungen anzubringen, zu nutzen. Dies obwohl es für ihn möglich
gewesen wäre, weitere Ausführungen via telefonische Mitteilungen an
seinen Rechtsanwalt oder seinen Verwandten dem BFM zukommen zu
lassen, zumal er bereits vorher diese Art der Übermittlung genutzt hatte.
Bezeichnenderweise folgten denn auch bis dato keine weiteren
Konkretisierungen seitens des Beschwerdeführers. Der Argumentation,
der Sachverhalt sei vorliegend nicht vollständig erstellt, kann demnach
nicht gefolgt werden.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7
und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht
zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies
D-120/2009
Seite 12
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei
dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Asylbehörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der
betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK
2004 Nr. 20 E.3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
5.2. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem
solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon
auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits
anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In
jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in
diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person
gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a, S. 139, EMARK 1997 Nr.
15 E. 2f S. 131 f., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010
vom 30. August 2010 E. 3.6, D-4614/2009 vom 29. September 2010
E. 3.3 und E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1).
5.3. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, gestützt
auf die Aktenlage könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht
D-120/2009
Seite 13
ausgeschlossen werden. Allerdings würden keine Dokumente vorliegen,
die eine behördliche Suche oder Untersuchungsmassnahmen in
Zusammenhang mit einer PKK-Mitgliedschaft belegen würden. Die
eingereichten Unterlagen würden sich auf eine Refraktion des
Beschwerdeführers beziehen und deshalb gemäss ständiger Praxis der
Asylbehörden noch keine einreiserelevante Verfolgung darstellen. Aus
den Akten gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer während
dreizehn Jahren aktives Mitglied der PKK gewesen sei und sich von 1992
bis 2004 bei den PKK-Guerillas in den Bergen aufgehalten habe. Damit
habe er in qualifizierter Art und Weise während Jahren eine immer wieder
mit gewalttätigen Mitteln operierende Organisation unterstützt. Er mache
zwar geltend, lediglich für die politische Bildung zuständig gewesen zu
sein und sich nie an bewaffneten Aktivitäten beteiligt zu haben. Diese
Erklärung wirke jedoch vor dem Hintergrund seines langjährigen
Aufenthaltes im türkisch-irakisch-iranischen Länderdreiecks als nicht
glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer, der angeblich keine militärischen Aktivitäten für die
PKK ausgeübt habe, in einen Hinterhalt der türkischen Sicherheitskräfte
habe geraten können und dabei verletzt worden sei. Mit seinem
langjährigen Einsatz für die Guerilla der PKK habe er eine grosse
Gewaltbereitschaft demonstriert. Daher müsste er mit einiger
Wahrscheinlichkeit als asylunwürdig eingeschätzt werden, weshalb er in
der Schweiz kein Asyl erhalten würde, selbst wenn er die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. In der Schweiz seien in letzter Zeit
immer wieder Anschläge auf türkische Einrichtungen, wahrscheinlich
begangen durch Personen aus dem Umfeld der PKK, verübt worden. Es
liege demnach nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen
aus diesem Umfeld eine Einreisebewilligung zu erteilen.
5.4. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen entgegengehalten,
aufgrund des eingereichten Auszuges aus der Zeitung Serxwebun vom
(…) wüssten die türkischen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer
der PKK angeschlossen habe und sich im Ausland aufhalte. Der türkische
Geheimdienst beobachte die Publikationen der PKK genau und
Ermittlungen gegen PKK-Aktivisten und Abtrünnige, die sich im Ausland
aufhielten, würden durch die türkischen Behörden geheim geführt.
Gemäss einem Bericht der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom
Oktober 2007 betreffend die aktuelle Situation in der Türkei stelle die
Türkei einzig für jene Personen, die sich in Europa aufhalten würden,
Auslieferungsgesuche. Es sei demzufolge nicht möglich, Unterlagen, die
die behördliche Suche des Beschwerdeführers oder
D-120/2009
Seite 14
Untersuchungsmassnahmen belegen würden, einzureichen. Durch die
jahrelange Tätigkeit bei der PKK habe der Beschwerdeführer mit
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Auch dem
Bundesverwaltungsgericht sei – wie aus dem Urteil E-3593/2008 vom 3.
November 2008 E. 6.4.2 resultiere – bekannt, dass der türkische Staat
mit grosser Härte gegen PKK-Angehörige vorgehe. Das BFM bezeichne
den Beschwerdeführer zudem gestützt auf blosse Vermutungen als
asylunwürdig. Der grösste Teil der PKK-Mitglieder sei jedoch nicht bei
den Guerillas, sondern wie der Beschwerdeführer in den Bereichen
Logistik, Propaganda und Ausbildung tätig. Aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in der Region L._______ (Region S._______ und
T._______) und danach in der Region U._______ beziehungsweise
V._______ unterrichtet habe, könne daher nicht auf dessen
Asylunwürdigkeit geschlossen werden. Da er sich zwischen den
Ortschaften in L._______ über die Berge und Täler habe bewegen
müssen, wo grössere Kontingente an türkischen Truppen stationiert
seien, sei es im Weiteren nicht ungewöhnlich, dass er eines Tages in
einen Hinterhalt türkischer Soldaten geraten sei, die unmittelbar das
Feuer eröffnet hätten. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tätigkeit in der
PKK und seiner Verletzung nicht detailliert befragt worden. Das BFM
habe es somit unterlassen, den Sachverhalt mit Blick auf die Frage einer
allfälligen Asylunwürdigkeit, die es willkürlich mit "einiger
Wahrscheinlichkeit" annehme, zu klären. Ausserdem gelte es zu
berücksichtigen, dass die PKK-Mitgliedschaft für sich allein keine
verwerfliche Handlung darstelle.
5.5. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer
unmittelbaren Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, Hinweise
auf das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor staatlicher
Verfolgung vorliegen, ist festzuhalten, dass die schriftlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die (allerdings teilweise nur
in Form von Fotokopien) eingereichten Beweismittel Hinweise erkennen
lassen, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage
bezüglich des Heimatlands Türkei schliessen liessen. Ob aber vorliegend
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten bei der PKK einer
politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt wäre respektive seine
Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen würden, kann
offen bleiben, da mit dem BFM davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe im Nordirak bereits anderweitig Schutz gefunden
(vgl. dazu nachstehende Ziffer 5.7). Vor diesem Hintergrund kann auf
D-120/2009
Seite 15
eine Prüfung der Frage nach einer allfälligen Asylunwürdigkeit (vgl.
Art. 53 AsylG) des Beschwerdeführers ebenfalls verzichtet werden. In
dieser Hinsicht sei lediglich bemerkt, dass – wie vom Beschwerdeführer
auf Rechtsmittelebene zu Recht eingewendet – die PKK-Mitgliedschaft
für sich allein (noch) keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art.
53 AsylG darstellen würde. Auch könnte aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers, sich seit dem Jahre 1992 bis 2004 bei den Guerillas
in den Bergen aufgehalten und diesen unter anderem in politischer
Hinsicht Unterricht erteilt zu haben, nicht ohne Weiteres geschlossen
werden, dass er am bewaffneten Kampf der PKK teilgenommen oder
diesen massgeblich unterstützt hätte. Zudem bedürfte es einer
eingehenden Prüfung der Frage nach einem individuellen Tatbeitrag des
Beschwerdeführers (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff., Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 6).
5.6. Das BFM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer habe im Nordirak Schutz gefunden, weshalb das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 52 AsylG abzulehnen sei. Eine wie
von ihm geltend gemachte nahe Beziehung zur Schweiz sei trotz seines
zweijährigen Europaaufenthaltes, während dem er auch in der Schweiz
geweilt habe, zu verneinen. Die Türkei und der Irak hätten zwar im
September 2007 ein Abkommen zur Terrorismusbekämpfung
unterzeichnet, wonach die PKK und ihre Untergruppen als
Terrororganisation bezeichnet würden und im Irak gefasste PKK-
Kommandanten entweder an die türkische Justiz ausgeliefert werden
sollten oder sich vor der irakischen Justiz hätten verantworten müssen.
Es sei jedoch bekannt, dass die nordirakischen Behörden schon früher
solche Zusagen gemacht hätten, ohne die entsprechenden Massnahmen
tatsächlich umzusetzen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen seien
sodann aus der jüngsten Zeit keine Zwangsauslieferungen von PKK-
Abtrünnigen durch die Behörden des Nordirak in die Türkei bekannt.
Einen Gegenbeweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht erbringen
können. Er führe zwar an, dass die kurdische Autonomiebehörde ihn
aufgefordert habe, das Land zu verlassen, weil er ein Risiko für die innere
Sicherheit des Landes darstelle. Dabei handle es sich aber zunächst um
eine unbewiesene Behauptung, die auch deshalb grundsätzlich
bezweifelt werden müsse, da sich gemäss gesicherten Informationen des
BFM türkische Kurden im Nordirak aufhalten und auch auf Dauer
niederlassen könnten. Aufgrund der Aktenlage sei ebenfalls nicht
plausibel, weshalb gerade der Beschwerdeführer unter den zahlreichen
im Nordirak lebenden PKK-Abtrünnigen ein ausserordentliches
D-120/2009
Seite 16
Sicherheitsrisiko für das Land darstellen könne. Eine begründete Furcht
vor einer zwangsweisen Abschiebung in die Türkei sei daher zu
verneinen. Auch könne nicht von künftigen Racheakten seitens der PKK
ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer seit 2004 im
Nordirak aufhalte, ohne konkreten Bedrohungen oder Übergriffen
ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anforderungen an eine Aufnahme durch
die Schweiz seien daher nicht erfüllt, weshalb ihm kein Asyl gewährt
werden könne.
5.7. In der Beschwerde wird hingegen die Ansicht vertreten, gemäss
Rechtsprechung sei aufgrund der Verwandtschaft zu in der Schweiz
lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b/aa). Der Beschwerdeführer unterhalte enge
Beziehungen zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel beziehungsweise
Cousin. In den anderen europäischen Ländern habe er keine nahen
Verwandten. Ausserdem habe er sich bereits vor seinem Beitritt zur PKK
in der Schweiz aufgehalten. Der Ansicht der Vorinstanz, dass es in
jüngerer Zeit keine zwangsweisen Abschiebungen von PKK-Abtrünnigen
durch die Behörden des Nordiraks in die Türkei gegeben habe, könne
zudem nicht gefolgt werden. So habe der türkische Innenminister wie den
beigelegten Berichten der Tageszeitungen "Milliyet" und "Hürriyet" vom
30. März 2008 zu entnehmen sei, im März 2008 angegeben, dass die
Behörden des Nordiraks zwischen 2000 und 2007 der Türkei mehr PKK-
Angehörige ausgeliefert habe als Syrien und Iran. Ausserdem hätten die
türkischen Medien stets von Auslieferungen von PKK-Abtrünnigen durch
die kurdische Autonomiebehörde an die Türkei berichtet, wie den
weiteren beigelegten Zeitungsberichten entnommen werden könne. Nicht
jede Auslieferung an die türkischen Behörden werde indes durch die
Medien erwähnt und Auslieferungen durch die irakische
Autonomiebehörde erfolgten völlig willkürlich und ohne Durchführung
eines Verfahrens. Entweder werde aus Beschwichtigungsgründen
gegenüber der Türkei oder aber aufgrund von Bestechungsgeldern des
türkischen Geheimdienstes an kurdische Beamte ausgeliefert. PKK-
Abtrünnige, die sich als Kämpfer den bewaffneten Einheiten
(Peschmerga) der KDP oder der PUK anschliessen würden, würden
demgegenüber von einer Auslieferung verschont bleiben. Würde der
Beschwerdeführer, der sich im Nordirak verstecke und ständig seinen
Aufenthaltsort wechseln müsse, identifiziert werden, so würde der
türkische Geheimdienst Druck auf die kurdischen Behörden ausüben. Die
Türkei beschuldige die kurdischen Autonomiebehörden immer wieder der
Beherbergung von PKK-Angehörigen. Da die Türkei deren Aufenthalt für
D-120/2009
Seite 17
einen Einmarsch in den Nordirak missbrauche, würden diese ein
Sicherheitsrisiko für das Land darstellen. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz könne sich der Beschwerdeführer als ehemaliger Angehöriger
der PKK auch nicht im Nordirak niederlassen. Dies könne nur für
türkische Kurden zutreffen, die nicht der PKK zugehört hätten und über
gültige türkische Identitätspapiere verfügen würden. Um die
zwischenstaatlichen Beziehungen nicht zu belasten und der Türkei
keinen Grund für einen Einmarsch im Nordirak zu liefern, würden die
Autonomiebehörden – ehemaligen – Angehörigen der PKK kein
Niederlassungsrecht im Nordirak gewähren. Das
Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil E-3593/2008
vom 3. November 2008 E. 7.6 festgehalten, dass selbst wenn –
ehemalige – Mitglieder der PKK von der kurdischen Bevölkerung im
Nordirak toleriert oder gar unterstützt würden, dies noch keinen
gesicherten Aufenthalt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellen
würde.
5.8. Zur Frage einer allfälligen Gefährdung von Seiten der PKK ist erstellt,
dass in der Regel insbesondere Abtrünnige der PKK, die eine hohe
Funktion innehatten oder Geheimnisträger waren, mit Konsequenzen
durch die PKK rechnen müssen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3593/2008 vom 3. November 2008 E. 7.6,
wo die Frage, ob im Nordirak Schutz vor Racheakten der PKK gefunden
werden kann, offen gelassen wurde). Der Beschwerdeführer macht in
seinem Gesuch vom 20. November 2007 nicht geltend, er habe innerhalb
der Hierarchie der PKK eine hohe Position innegehabt. Auch scheint der
Beschwerdeführer weder vor noch nach seinem Austritt aus der PKK
durch diese behelligt worden zu sein. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass die PKK seine Loslösung im März 2004 (vgl.
act. A1/6 S. 3) nicht als Verrat ansieht. Ausserdem scheint er seit dem
Austritt aus der PKK keinen Kontakt zur Organisation oder Mitgliedern
mehr gehabt zu haben. Daraus kann geschlossen werden, dass er im
Nordirak keiner von der PKK ausgehenden, real drohenden Gefährdung
ausgesetzt ist. Die von ihm behauptete Befürchtung vor Racheakten
durch die PKK (vgl. act. A1/6 S. 3) wird zudem vom Beschwerdeführer
nicht näher substantiiert und letztlich auf Beschwerdeebene auch nicht
mehr thematisiert.
5.9.
5.9.1. Gemäss aktuellen Informationen des Bundesverwaltungsgerichts
besteht zwischen dem Irak und der Türkei weiterhin keine generelle
D-120/2009
Seite 18
Vereinbarung zur Auslieferung aktueller oder ehemaliger PKK-Mitglieder.
Individuelle Abmachungen wurden, wie vom BFM richtig dargelegt,
seitens der nordirakischen Behörden oft oder sogar in der Regel nicht
eingehalten. Obwohl türkische Medien – wie durch die eingereichten
Zeitungs- respektive Internetartikel dokumentiert – offenbar zeitweise
über Fälle von unfreiwilliger Überstellung von ehemaligen PKK-
Mitgliedern aus dem Nordirak in die Türkei berichtet haben, sind dem
Gericht keine solchen Fälle bekannt. Allerdings lässt sich nicht mit
Sicherheit bestimmen, wie sich die Behörden im Nordirak gegenüber
Mitgliedern der PKK im Einzelfall verhalten (vgl. zu diesen Angaben Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4814/2009 vom 29. September 2008
E. 7.2). Ehemalige PKK-Mitglieder erhalten im Nordirak zwar – wie vom
Beschwerdeführer erwähnt – keine Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung. Sie werden jedoch von der lokalen Bevölkerung
und den kurdischen Behörden geduldet. Dies scheint trotz der vom
Beschwerdeführer erwähnten Aufforderung, den Irak zu verlassen, der
Fall zu sein. Auch kann aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer lebe im Geheimen
respektive halte sich ständig versteckt, zumal die eingereichten Fotos ihn
am 1. Januar 2008 unter anderem vor einem öffentlichen Museum in
Q._______, seinem Aufenthaltsort, zeigen (vgl. act. A2 Nr. 8, vgl. act.
A5/1). Es mag zwar – wie bereits erwähnt – zutreffen, dass die
Sicherheitskräfte einen gewissen Druck auf ihn ausgeübt haben, den
Nordirak zu verlassen und er etwa in seiner Bewegungsfreiheit
eingeschränkt ist, da er keine offiziell gültigen Papiere besitzt. Trotz
dieser nicht geringen Probleme ist aber festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer bereits seit März 2004 und damit seit etwas mehr als
sieben Jahren im Nordirak aufhält. Auch wenn unfreiwillige
Überstellungen an die türkischen Behörden nicht mit Sicherheit und für
alle Zeit ausgeschlossen werden können, ist aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden
den Beschwerdeführer nun plötzlich nicht mehr im Nordirak dulden
würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in
naher Zukunft ins Visier der nordirakischen Behörden geraten und Gefahr
laufen, in die Türkei abgeschoben oder sonst behelligt zu werden. Der
Beschwerdeführer vermag somit die Vermutung, dass er im Nordirak
bereits Schutz vor einer (allfälligen) Verfolgung gefunden hat, nicht
umzustossen.
D-120/2009
Seite 19
5.9.2. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer hier in der Schweiz über einen Onkel und einen
Cousin verfügt. Das Kriterium der Beziehungsnähe zur Schweiz tritt
angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im
Nordirak, wo er bislang geduldet wird und weder durch die dortigen
Sicherheitsbehörden noch durch Angehörige der PKK behelligt wurde, in
den Hintergrund. Inwiefern der Beschwerdeführer zu seinen hier
lebenden Verwandten zudem enge Beziehungen unterhalten soll, wird im
Übrigen auf Beschwerdeebene nicht substantiiert. Aus den Akten
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung zu seinen in der
Schweiz lebenden Verwandten intensive Kontakte gepflegt hat. Der
geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von
September 1991 bis Juni 1992 liegt zudem schon bald 20 Jahre zurück.
Die persönliche Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich
ausserdem von derjenigen der Person, welche die ARK in EMARK 2004
Nr. 21 zu beurteilen hatte. Dem publizierten Urteil vom 19. April 2004 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur über
zahlreiche Verwandte verfügte und sich ausserdem dessen Mutter vor
ihrem Tod in der Schweiz aufgehalten hatte, sondern dass als
massgebendes Kriterium für die Bejahung einer Schutzbedürftigkeit durch
die Schweiz der Umstand sprach, dass der Beschwerdeführer
gesundheitlich schwer angeschlagen war. In Anbetracht seiner
individuellen Vergangenheit sowie seiner damit unmittelbar
zusammenhängenden psychischen und sonstigen gesundheitlichen
Probleme befand sich dieser nach Ansicht der ARK mithin in einer
ausserordentlichen Situation, in der er auf das in der Schweiz
vorhandene soziale Netz angewiesen war.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
ihm mit Zwischenverfügung vom die 30. Januar 2009 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
D-120/2009
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen:
Verfügung vom 9. Dezember 2008, Verfügung vom 4. Januar 2008)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)