B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1202/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise China,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N_______.
D-1202/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf
B._______ (Gemeinde C._______ / Bezirk D._______) in der Provinz
E._______ stammender Tibeter mit letztem Wohnsitz in F._______ bezie-
hungsweise C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) und gelangte
zwei Tage später nach G._______. Dort habe er sich (Nennung Dauer)
aufgehalten und sei danach am (...) mit einer ihm unbekannten Fluggesell-
schaft über eine ihm unbekannte Destination in ein ihm unbekanntes Land
geflogen. Am 24. September 2013 sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz
gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er dabei im Wesentlichen
vor, er habe seit dem Jahre (...) als Mönch im Kloster in F._______ gelebt.
Am (...) habe sich einer der Mönche aus ihrem Kloster selbst verbrannt,
worauf am folgenden Tag die Polizei erschienen sei und ihren Abt sowie
den Aufseher respektive Disziplinmeister habe abführen wollen. Er und die
anderen Mönche hätten sich dagegen gewehrt, worauf ihnen die Polizisten
versichert hätten, dass der Abt und der Disziplinmeister den Behörden le-
diglich zur Befragung vorgeführt würden, jedoch nicht die Absicht bestehe,
die zwei Personen festzunehmen oder zu inhaftieren. Daraufhin hätten er
und die übrigen Mönche nachgegeben und die beiden Männer seien abge-
führt worden. Die Polizei habe vorab angekündigt, dass diese nach sechs
oder acht Tagen respektive einer Woche ins Kloster zurückkehren könnten.
Da nach Ablauf einer Woche nichts geschehen sei, habe er am (...) zusam-
men mit vier respektive fünf weiteren Mönchen eine Plakataktion durchge-
führt. Auf ihrem Plakat, das sie in der Nacht in der Nähe des Polizeipostens
angeklebt hätten, hätten sie die Freilassung ihres Abtes sowie des Aufse-
hers bis zum (...) gefordert. Falls dies nicht geschehe, würden sie die Men-
schen mobilisieren und gegen die Polizei demonstrieren. Die ganze Aktion
habe lediglich zehn Minuten gedauert. Am frühen Nachmittag des gleichen
Tages hätten sie vor der Polizeistation eine Kundgebung durchgeführt. Sie
seien mit ihrem Mönchsgewand bekleidet gewesen und hätten darunter zi-
vile Kleidung getragen. Nachdem sie etwa fünf Minuten demonstriert und
die Freilassung der beiden Mönche verlangt hätten, habe er realisiert, dass
hinter ihnen (Nennung Anzahl) Personen hinzugekommen seien und eben-
falls für die Freilassung demonstriert hätten. Im weiteren Verlauf der Kund-
gebung hätten einzelne Teilnehmende auch Slogans zugunsten eines
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freien Tibet skandiert. Nach weiteren zehn Minuten sei die Polizei erschie-
nen, die mit ihrer Verhaftung gedroht habe, falls die Kundgebung nicht um-
gehend beendet werde. Die Polizei habe aber den Demonstrationszug
nicht aufhalten können. In der Folge seien (...) Soldaten gekommen, um
die Kundgebung aufzulösen respektive sie seien von sehr vielen Militärpo-
lizisten umzingelt worden, worauf er die Flucht ergriffen habe. Er sei zu-
sammen mit einem Kollegen in die Berge geflohen und habe sich dort wäh-
rend (Nennung Dauer) bei einer Nomadenfamilie versteckt. Anschliessend
sei er über H._______ nach G._______ geflüchtet. Er sei überzeugt, dass
er von der Polizei mit einer Überwachungskamera gefilmt worden sei, wes-
halb jene von seiner Demonstrationsteilnahme wisse. Sodann wurde der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere auch über sein
Allgemeinwissen zur geltend gemachten Herkunftsregion befragt.
Zum Beleg seiner Vorbringen legte er (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
A.b Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 13. August 2014 wurde mit Urteil des BVGer
D-4523/2014 vom 3. Juni 2015 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom
16. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen. Zur Begründung führte es dabei aus, gemäss dem Urteil
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als Referenzurteil in BVGE
2015/10; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) sei die von der Vor-
instanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung nicht zu beanstanden, sofern
sie gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive die Untersuchungspflicht genüge. In casu sei jedoch für
das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung
bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertret-
bar sei, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaf-
ten, sorgfältigen und vollständigen Abklärung seiner Vorbringen sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachge-
kommen sei. Angesichts der von der Vorinstanz nicht näher konkretisierten
und allgemein gehaltenen Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses
sei es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht worden, konkrete
Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Das
SEM habe sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung
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des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
wobei diese Verletzungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ge-
heilt werden könnten.
B.
Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag
des SEM am 5. Oktober 2015 ein Gutachten, nachdem sie mit dem Be-
schwerdeführer am (...) ein telefonisches Interview geführt hatte. Das Gut-
achten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle Ana-
lyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich wie angegeben im Kreis
I._______/Tibet stattgefunden. Es gäbe aber sprachliche Hinweise darauf,
dass er Tibet früher verlassen haben könnte. Darauf würden auch einige
Wissenslücken sowie mehrere veraltete Kenntnisse hinweisen, auch wenn
der Beschwerdeführer im Allgemeinen über relativ gute landeskundlich-kul-
turelle Kenntnisse zu Tibet verfüge.
C.
Am 23. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich bis zum 6. Januar 2016 zum Abklärungsergebnis zu äus-
sern. Der Beschwerdeführer nahm dazu – nach einmalig gewährter Fris-
terstreckung – mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Stellung. Dabei führte er
an, aufgrund eines Erdbebens am (...) in China, das auch seine Herkunfts-
region betroffen habe, habe China beim Wiederaufbau die betroffenen Ge-
biete umbenannt. Das tibetische Volk benutze jedoch noch immer die alten
Namen, wobei es sich dabei auch um ein politisches Statement gegen
China handle. Deswegen habe er betreffend die Gemeinden die alten Na-
men verwendet. Bezüglich seinen Angaben zur Landwirtschaft seien die
Preise in Tibet nicht so stabil wie in der Schweiz. Ausserdem hätten oft
mehrere Parteien zusammen Produkte gekauft, weil es so günstiger gewe-
sen sei. Zudem habe er die letzten (...) Jahre in einem Kloster gelebt und
keine Einkäufe getätigt, weshalb seine Angaben nicht mehr ganz aktuell
seien. Ferner sei aus den beiliegenden Schulbestätigungen ersichtlich,
dass er vor (...) Jahren letztmals eine öffentliche Schule besucht habe. Es
sei daher gut möglich, dass seine Ausführungen zum Schulgeld und der
Schuluniform nicht mehr den heutigen Tatsachen entsprechen würden. Be-
treffend die Papierbeschaffung sei anzuführen, dass sein älterer Bruder
den Ausweis für ihn beantragt habe, weshalb er nicht genau wisse, wie
man das mache. Es gebe in (...) ein entsprechendes Amt, wo man sich
melden müsse und von wo aus der Antrag nach I._______ und J._______
weitergeleitet werde. Nach der Ausstellung werde der Ausweis nach (...)
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zurückgeschickt, wo dieser abgeholt werden könne. Hinsichtlich seines Di-
alekts halte er nochmals fest, dass er vor seiner Reise in die Schweiz wäh-
rend (Nennung Dauer) in G._______ gewesen sei. In dieser Zeit habe er
die Sprache etwas gelernt und es sei denkbar, dass er mittlerweile einige
dieser Begriffe gelegentlich verwende. Zuvor habe er sich während einigen
Monaten in H._______ aufgehalten, weshalb es sein könne, dass sich sein
Dialekt über diese (Nennung Dauer) ausserhalb seiner Herkunftsregion et-
was verändert habe. Ab dem Jahre (...) sei er im Kloster gewesen, wo aus-
schliesslich Tibetisch gesprochen worden sei. Da er nur vier Jahre die
Schule besucht habe, habe er nur sehr wenig Chinesisch gelernt. Da er
gelegentlich chinesisches Fernsehen geschaut habe, spreche er diese
Sprache ein wenig. Beim Telefoninterview habe er die auf Chinesisch ge-
stellten Fragen gut verstanden, aber das Beantworten sei sehr schwierig
gewesen. Zusammenfassend würden seine Vorbringen plausibel erschei-
nen.
Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, sei er ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl seiner Freundin K._______ (Einrei-
chung Asylgesuch: [...]; Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von
Asyl mit Entscheid des SEM vom [...]; Anmerkung Bundesverwaltungsge-
richt) einzubeziehen, zumal sie seit zirka (...) Jahren in einer dauernden
eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben und ein gemeinsames Kind
erwarten würden.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 27. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg,
wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
schloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 18. März 2016 zu verlassen. Zur
Begründung wurde angeführt, aufgrund der Herkunftsanalyse habe seine
Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm geltend gemachten
Herkunftsregion stattgefunden. Es würden aber zahlreiche Hinweise da-
rauf bestehen, dass er Tibet früher als angegeben verlassen habe. Er ver-
füge somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem
Drittstaat. Sodann sei der Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss eines
solchen nach China – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E.
Am (...) brachte K._______ das gemeinsame Kind L._______ zur Welt.
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F.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks einge-
hender Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subsubeventuali-
ter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin einzu-
beziehen und es sei Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
G.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) nach.
H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einrei-
chung einer Stellungnahme bis zum 21. März 2016 eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 brachte das SEM vor, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
J.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind
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L._______ und gleichzeitig wurde eine Namenserklärung abgegeben, wo-
rauf dessen Name in M._______ geändert und entsprechend im Zivil-
standsregister erfasst wurde.
L.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
M.
Am (...) brachte K._______ das gemeinsame Kind N._______ zur Welt.
N.
Am (...) anerkannte der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind
N._______ und gleichzeitig wurde eine Namenserklärung abgegeben, wo-
rauf dessen Name in O._______ geändert und entsprechend im Zivil-
standsregister erfasst wurde.
O.
Am (...) gingen der Beschwerdeführer und K._______ in P._______ die
Ehe ein. Aufgrund der Heirat erhielt K._______ den Namen ihres Eheman-
nes G. (daher nachfolgend nicht mehr K._______, sondern Q._______;
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl- und
Wegweisungsentscheids im Wesentlichen vor, es sei mit dem Beschwer-
deführer zwecks Abklärung seiner Herkunft im Auftrag des SEM am (...) ein
telefonisches Interview geführt worden, wobei eine sachverständige Per-
son das Gespräch ausgewertet und dazu ein Gutachten inklusive linguisti-
scher Analyse erstellt habe. Zur administrativen Einteilung seiner Her-
kunftsregion habe er einige korrekte Angaben geben können. Hinsichtlich
der Gemeinden habe er jedoch einige Gebiete genannt, die zu einem
früheren Zeitpunkt als Gemeinden gegolten hätten, womit seine Kennt-
nisse nicht auf dem neuesten Stand wären. Er habe weiter zutreffende An-
gaben zu den Distanzen und den Klöstern seiner geltend gemachten Her-
kunftsregion gegeben. Zur Landwirtschaft habe er Ausführungen zu Prei-
sen von gängigen Produkten gemacht, welche nicht den heutigen Gege-
benheiten entsprechen würden. Zum Schulwesen habe er zahlreiche zu-
treffende Aussagen gemacht. Dennoch würden seine Ausführungen zum
Schulgeld und den Schuluniformen darauf hinweisen, dass seine Kennt-
nisse veraltet seien. Auch die Angaben zur Papierbeschaffung würden
nicht den örtlichen Begebenheiten entsprechen. Zusammenfassend sei
anzuführen, dass er zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse ver-
füge, diese jedoch Lücken aufweisen würden. Dies stelle ein Indiz dafür
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Seite 9
dar, dass er das Gebiet früher als angegeben verlassen habe. Seine Kennt-
nisse würden nicht umfassend dem entsprechen, was man von einer ein-
heimischen Person seinen Alters und sozialen Hintergrundes erwarten
könne. Aus linguistischer Sicht stimme seine Sprache grundsätzlich mit
dem Dialekt von (...) und (...) überein. Zahlreiche Merkmale würden jedoch
auf den Dialekt von H._______ beziehungsweise der exiltibetischen Koine
hinweisen. Er habe sogar Begriffe aus dem Hindi verwendet, welche in sei-
ner geltend gemachten Herkunftsregion weder verwendet noch verstanden
würden. Es sei nicht zu erwarten, dass sich sein Dialekt während des gel-
tend gemachten, kurzen Aufenthaltes in G._______ so stark verändert
habe. Zudem würden seine Kenntnisse des Chinesischen nicht dem ent-
sprechen, was man von einer Person, welche (...) Jahre lang in der Volks-
republik China sozialisiert worden sei, erwarten könne. Seine mangelnden
Kenntnisse des Chinesischen würden auf eine frühere Ausreise als die an-
gegebene hinweisen. Aufgrund dieser Analyse sei festzuhalten, dass seine
Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich in der von ihm geltend gemachten
Herkunftsregion stattgefunden habe. Es gebe aber zahlreiche Hinweise
darauf, dass er Tibet früher als angegeben verlassen habe und somit mut-
masslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge.
Die Ausführungen in seiner Stellungnahme sowie die eingereichten Bestä-
tigungen vermöchten das Resultat des Gutachtens nicht umzustossen.
Auch die von ihm zu Beginn des Verfahrens eingereichten Beweismittel
vermöchten diese Erkenntnisse nicht zu widerlegen. Hierzu sei auf die Aus-
führungen in der Verfügung des SEM vom 16. Juli 2014 und die entspre-
chende Vernehmlassung vom 5. September 2014 zu verweisen. Das Er-
gebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und seinen Aussagen
zur Ausreise jegliche Grundlage, woran auch seine Vorbringen in der Stel-
lungnahme und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöch-
ten. Es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China
sowie seine Asylgründe darzulegen. Es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu
schliessen, dass kein flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
Sodann sei ein Wegweisungsvollzug insgesamt als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG keine Anwendung. Auch bestünden keine Hinweise, dass ihm bei
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Seite 10
einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Da bei einer Person, welche unbestrittenermassen tibetischer Eth-
nie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische
Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksre-
publik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche
Behandlung oder Strafe drohen würde. Gemäss Lehre hindere eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht,
wenn Asylgesuchsteller – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung der wah-
ren Herkunft verunmöglichen würden. Die Untersuchungspflicht der Behör-
den finde ihre Grenzen nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht
des Gesuchstellers, zumal es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache
der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen des Gesuchstellers nach
möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, es
stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse entgegen. Ferner erfülle er die Voraussetzungen für einen
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Freundin nach Art. 51 Abs. 1
AsylG nicht, da die Beziehung weder als Ehe noch als eheähnliche Ge-
meinschaft im rechtlichen Sinne zu definieren sei. Zudem sei mit Blick auf
das ungeborene Kind ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen, da dies
eine intakte, gelebte und intensive Beziehung voraussetze. Zudem bestün-
den keine Hinweise darauf, dass es sich tatsächlich um das Kind des Be-
schwerdeführers handle. Sodann sei der Wegweisungsvollzug auch als
möglich und durchführbar zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer
zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates
die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesver-
waltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug
der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller
seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, die Erwägungen seien im Hinblick auf seine
Herkunft nicht schlüssig, blieben weiterhin unklar und vermöchten nicht zu
überzeugen. Das SEM setze sich mit seinen Äusserungen im Rahmen sei-
ner Stellungnahme zum Gutachten inhaltlich nicht auseinander. Die Glaub-
haftigkeit seiner Fluchtumstände, seine Geburt und Sozialisierung in der
Volksrepublik China und die Echtheit der vorgelegten Identitätskarte wür-
den von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Jedoch unterstelle ihm das
SEM eine Aufenthaltsbewilligung respektive eine Duldung in einem Dritt-
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Seite 11
staat, in welchem er nach Ansicht der Vorinstanz bereits jahrelang soziali-
siert worden sei. Wie das SEM in seinem Entscheid selber eingeräumt
habe, habe er zu seiner Herkunft korrekte geografische Angaben gemacht
und verfüge über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse, wobei diese nach
Ansicht der Vorinstanz teilweise veraltet beziehungsweise nicht einer ein-
heimischen Person seines Alters und sozialen Hintergrundes entsprechen
würden. Hier gelte es aber zu berücksichtigen, dass er die letzten (...) Jahre
in seiner Heimat in einem Kloster verbracht habe, weshalb gewisse Lücken
über Preise und Verkaufseinheiten verständlich seien. Vergleiche zur all-
gemeinen Bevölkerung und entsprechende Kenntnisse könnten daher in
seinem Fall nur beschränkt herangezogen werden. Auch gebe es keine
Hinweise des SEM, wann sich die vermeintlich falschen Angaben zum
Schulwesen geändert haben sollten. Seine entsprechenden logischen Er-
klärungen in seiner Stellungnahme seien vom SEM unkommentiert und im
Entscheid unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus würden sich – mit
Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH;
China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache,
Auskunft von Adrian Schuster, Bern, 10. Dezember 2015) – seine Ausfüh-
rungen zum Schulsystem im Rahmen seiner Anhörung mit den aktuellen
Gegebenheiten des chinesischen Bildungssystems decken. Das Gleiche
gelte auch für die Vorbringen zum Besuch und dem Eintrittsalter betreffend
das Kloster. Sodann müssten die von der Vorinstanz als unglaubhaft er-
achteten Äusserungen zur Landwirtschaft und zur Papierbeschaffung man-
gels anderslautender Belege in Zweifel gezogen werden. Er habe zur ad-
ministrativen Einteilung seiner Heimatregion korrekte Angaben machen
können und es sei in der Bevölkerung durchaus üblich, ältere Bezeichnun-
gen für die Gemeinden zu verwenden. Sodann könnten hinsichtlich der Le-
bensweise und Bräuche keine allgemeingültigen Aussagen gemacht wer-
den, zumal sich die Aktivitäten im Alltag in den verschiedenen Gebieten
erheblich unterscheiden würden. Auch bezüglich der linguistischen Ana-
lyse vermöchten die Schlussfolgerungen des SEM nicht zu überzeugen.
Da er vor seiner Ausreise (Nennung Dauer) in einem Haushalt in
G._______ gelebt habe, erstaune es nicht, dass einzelne Begriffe aus die-
ser Zeit in sein Vokabular übergegangen seien. Auch habe er nachvollzieh-
bar erläutern können, dass in seinem Kloster alleine Tibetisch gesprochen
worden sei und seine Kenntnisse des Chinesischen auf einem relativ nied-
rigen Stand verblieben seien. Dies stelle nicht zwangsläufig einen Hinweis
auf eine längere Sozialisierung ausserhalb tibetischer Regionen dar. Ge-
nerell sei die linguistische Analyse in Frage zu stellen. So gebe es eine
grosse Zahl tibetischer Sprachen oder Dialekte. Der Vorwurf, seine Spra-
che enthalte Merkmale des H._______-Dialektes, widerspreche nicht der
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Seite 12
in seiner Heimatregion gesprochenen Sprache, zumal grundsätzlich eine
erhebliche Durchmischung der Sprachen stattfinde und R._______ eine
Vielzahl von Dialekten umfasse. H._______-Tibetisch werde gerade auch
in S._______ teilweise von einer gebildeten Elite gesprochen oder als
Kommunikation zwischen Personen mit verschiedenen Dialekten verwen-
det. Es sei daher nicht verwunderlich, dass die Sprache des Beschwerde-
führers auch Merkmale des H._______-Dialektes aufweise. Das Gutachten
vermöge daher nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als ihm diese Ent-
scheidgrundlage durch das SEM wegen Geheimhaltungsinteressen nicht
offengelegt worden sei. Mit Blick auf die Beachtung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht und das Verhältnismässigkeitsprinzip wäre die Gewährung der
Einsicht erforderlich, um dem rechtlichen Gehör zu entsprechen. Er habe
glaubhaft und kongruent seine Flucht und die Gründe für dieselbe geschil-
dert. Es würden jegliche Hinweise für einen längeren Aufenthalt in einem
Drittland vor seiner Einreise in die Schweiz fehlen. Da sich die Vorinstanz
nicht ansatzweise mit seinen Asylgründen auseinandergesetzt habe, sei
das Verfahren folglich zwecks erneuter Beurteilung der Asylgründe an das
SEM zurückzuweisen.
Sodann habe es das SEM versäumt, nach Ablehnung der originären
Flüchtlingseigenschaft die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft aufgrund sei-
nes Zusammenlebens mit seiner als Flüchtling anerkannten Partnerin
K._______ zu prüfen und ihn gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihr Asyl mit-
einzubeziehen, zumal die Voraussetzungen – entgegen der vorinstanzli-
chen Ansicht – durchaus gegeben seien. Mit seiner Stellungnahme vom
8. Januar 2016 habe er (Nennung Beweismittel) eingereicht. Das SEM
habe in seinem Entscheid ohne Erläuterung die Beziehung zu K._______
verneint und auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK abgelehnt. Er führe
jedoch mit K._______ seit (...) Jahren eine Beziehung und sie würden die
Gründung eines gemeinsamen Hausstandes beabsichtigen und wollten
sich gemeinsam um das mittlerweile geborene Kind kümmern. Dies sei bis-
lang aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht möglich gewesen. Das
Gesuch um Kantonswechsel von K._______ sei am (...) abgewiesen wor-
den. Er könne immerhin belegen, dass er sich oft als „Besucher“ in der
Wohnung von K._______ aufhalte. Mit der Geburt (Kind) und der Aufent-
haltsbewilligung seiner Partnerin sei ein Zusammenleben nunmehr not-
wendig und auch möglich geworden. Er biete Hand für einen allfälligen Va-
terschaftstest, sollte das SEM trotz der Bestätigung von K._______ die Va-
terschaft weiter anzweifeln. Zudem würden keine besonderen Umstände
gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen. Auch habe
D-1202/2016
Seite 13
es das SEM versäumt, das Kindeswohl in seiner Entscheidung angemes-
sen zu berücksichtigen, was gerade im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
eines Wegweisungsvollzugs einen entscheidenden Gesichtspunkt dar-
stelle. Mithin sei er in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG einzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Da sich das SEM nicht ernsthaft mit seinem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft seiner Partnerin und seines Kindes auseinandergesetzt habe,
sei die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt worden.
Entsprechend sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung
zurückzuweisen.
4.
4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
gerügten Verletzungen formellen Rechts zu beurteilen. Konkret sei das
rechtliche Gehör (sowohl der Anspruch auf Akteneinsicht als auch die Be-
gründungspflicht) durch das SEM verletzt worden. So habe er einerseits
keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten und andererseits habe
sich die Vorinstanz mit seinem Ersuchen, er sei in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Partnerin und seines Kindes miteinzubeziehen, nicht ernst-
haft auseinandergesetzt respektive habe dieses nicht geprüft.
4.1.1 Hinsichtlich des Einwandes, wonach das SEM das Recht auf Akten-
einsicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts in ein Lingua-Gutachten aufgrund entgegenste-
hender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren ist.
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchen-
den Person indessen vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis
gegeben und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise
zu bezeichnen, gewährt werden. Dazu muss die Behörde der asylsuchen-
den Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestell-
ten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten
sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche
sich die Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl.
BVGE 2015/10 E. 5.1).
4.1.2 Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz in casu entsprochen. Mit
Schreiben vom 23. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer einlässlich das rechtliche Gehör zu dem erstellen Lingua-Gutachten
D-1202/2016
Seite 14
und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu bis zum 6. Januar 2016 zu
äussern (vgl. act. A35/2). Dabei ist es auf die wesentlichen für und gegen
ihn sprechenden Punkte eingegangen, wie es dies später auch in der Ver-
fügung tat. Auch nahm es auf seine Entgegnungen in seiner Stellung-
nahme vom 8. Januar 2016 Bezug und liess diese in seine Prüfung ein-
fliessen (vgl. act. A39/8 S. 4). Sodann prüfte es die Voraussetzungen für
einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von K._______ gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG und mit Blick auf das ungeborene Kind die Anspruchsvo-
raussetzungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welches es jeweils verneinte. Aus
dieser Vorgehensweise ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begrün-
dungspflicht ersichtlich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheid-
findung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwä-
gungen niederschlug. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich
ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen
sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusam-
menhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
4.1.3 Insgesamt erweisen sich demnach die formellen Rügen als unbe-
gründet.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass im Urteil
BVGE 2014/12 das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis ge-
mäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisierte, dass bei Personen ti-
betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen
würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an
ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der
Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie
in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaa-
tenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Über-
dies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Her-
kunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12
D-1202/2016
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E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunfts-
angaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
4.2.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen die vom
SEM gezogenen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nicht
umzustossen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seinen längeren
Aufenthalt im Kloster, der veraltete Angaben verständlich erscheinen lasse,
auf die Tatsache der unterschiedlichen Lebensweisen und Bräuche, die all-
gemein gültige Aussagen verunmöglichten, auf seinen Aufenthalt in
G._______, was sich in seiner Sprache niedergeschlagen habe, auf die
Vielzahl und die starke Durchmischung der tibetischen Sprachen, weshalb
es nicht verwundere, dass seine Sprache auch die Merkmale des
H._______-Dialektes aufweise und auf den Umstand, wonach rudimentäre
Kenntnisse des Chinesischen nicht zwangsläufig einen Hinweis auf eine
längere Sozialisierung ausserhalb des Autonomen Gebiet Tibets (AGT)
darstellen würden.
Jedoch sind diese Einwände nicht als stichhaltig zu erachten. Dabei kann
zur Hauptsache auf den erstellten Lingua-Bericht verwiesen werden. Die-
ser stammt von einer qualifizierten Person mit entsprechender linguisti-
scher Expertise und wurde aufgrund des vom Beschwerdeführer angege-
benen biografischen Profils und seinen Antworten zu diversen relevanten
landeskundlich-kulturellen und linguistischen Bereichen erstellt. Das Gut-
achten vermag insgesamt zu überzeugen, zumal es sich in einlässlicher
und differenzierter Weise zu den Kenntnissen oder Wissenslücken des Be-
schwerdeführers äussert, die sich weder durch den längeren Kloster-
aufenthalt noch durch Verweise auf die Vielfalt der Bräuche im AGT plau-
sibel erklären lassen. Insbesondere hervorzuheben ist dabei die linguisti-
sche Analyse, welche zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer
zwar sehr wahrscheinlich wie angegeben im Kreis I._______/Tibet haupt-
sozialisiert worden sei, jedoch diverse Hinweise bestünden, dass er seine
Herkunftsregion früher verlassen habe als angeführt. Daran vermag auch
der Einwand, es widerspreche nicht der in seiner Heimatregion gesproche-
nen Sprache, wenn bei ihm Einflüsse des H._______-Dialektes feststellbar
gewesen seien, zumal grundsätzlich eine erhebliche Durchmischung der
Sprachen stattfinde und R._______ eine Vielzahl von Dialekten umfasse,
wobei H._______-Tibetisch gerade auch in S._______ teilweise von einer
gebildeten Elite gesprochen oder als Kommunikation zwischen Personen
mit verschiedenen Dialekten verwendet werde, gerade mit Blick auf die Bi-
ografie des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So ist er nicht zur gebil-
deten Elite zu zählen und es bestehen keine Hinweise, dass in seinem
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Seite 16
konkreten Fall die Veranlassung bestanden hätte, den entsprechenden Di-
alekt zu sprechen, um zwischen Personen mit verschiedenen Dialekten
kommunizieren zu können, zumal er die ersten (...) Jahre praktisch aus-
schliesslich in seinem Dorf und anschliessend (...) Jahre im Kloster gelebt
habe. Die Einwände, die sich im Wesentlichen auf eine Auskunft der SFH
stützen, vermögen auch deshalb nicht durchzudringen, weil darin unter an-
derem lediglich in überwiegend allgemeiner Form die im AGT vorhandenen
Dialekte und die chinesischen Sprachkenntnisse von Tibetern erörtert wer-
den, die keinen Einzelfallbezug wie die durchgeführte Herkunftsanalyse
aufweisen. Sodann wird in der erwähnten Auskunft auf Seite 4 selber an-
geführt, dass nur eine Fachperson mit entsprechenden linguistischen
Kenntnissen die Unterschiede innerhalb der tibetischen Sprachen zu er-
kennen vermöge und eine korrekte Beurteilung vornehmen könne. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben, wurde doch – wie
bereits erwähnt – die Lingua-Analyse von einer qualifizierten Fachperson
erstellt. Zu den schwachen Chinesisch-Kenntnissen des Beschwerdefüh-
rers kann festgehalten werden, dass zwar sowohl in den einschlägigen
Quellen – als auch in der eingereichten Auskunft der SFH – verschiedene
Aussagen zu den Chinesisch-Kenntnissen von Tibetern gemacht werden
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. Au-
gust 2015 E. 6.3.2). Jedoch fallen aber vorliegend die mangelnden Kennt-
nisse mit den weiteren bisher genannten Punkten, die zu Ungunsten des
Beschwerdeführers sprechen, kumulierend ins Gewicht.
4.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht
glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise nicht in der exiltibeti-
schen Diaspora, sondern in China gelebt habe. Damit scheitert zugleich
die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbständig erfüllt und sein eigenes Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt
wurde. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, er sei in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin einzubeziehen und es sei ihm ge-
stützt darauf Asyl zu gewähren.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
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Seite 17
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem Familienasyl er-
halten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und da-
mit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende
anerkannte Flüchtling (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migra-
tionsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung
der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete
Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemein-
schaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8). Auch die Definition
des Begriffs „Familie“ in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e
AsylV 1).
5.2 Der Beschwerdeführer ist im (...) in die Schweiz eingereist. Seine heu-
tige Partnerin und seit dem (...) seine Ehefrau Q._______, die seit dem (...)
als Flüchtling anerkannt ist und der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat
er erst hierzulande kennengelernt. Gemäss den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift führe das Paar bereits seit (...) Jahren eine Beziehung und
beabsichtige, einen gemeinsamen Hausstand zu gründen und sich ge-
meinschaftlich um das zwischenzeitlich geborene Kind zu kümmern, was
aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens bislang nicht möglich gewe-
sen sei. Seit der Einreichung der Beschwerdeschrift hat sich die Sachlage
in dem Sinne geändert, als dass der Beschwerdeführer das gemeinsame
Kind M._______ am (...) anerkannte, am (...) das gemeinsame Kind
O._______ zur Welt kam, das durch ihn am (...) ebenfalls anerkannt wurde,
und er schliesslich am (...) Q._______ in der Schweiz heiratete. Sodann
lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern
seit (...) in einem gemeinsamen Haushalt. Insgesamt kann daher ohne
Weiteres von einer auf Dauer ausgelegten ehelichen Gemeinschaft ge-
sprochen werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die gemeinsamen
Kinder M._______ mit Verfügung des SEM vom (...) und O._______ mit
Entscheid der Vorinstanz vom (...) jeweils in die Flüchtlingseigenschaft ih-
rer Mutter Q._______ einbezogen wurden und Asyl in der Schweiz erhiel-
ten.
5.3 Im Folgenden ist die Frage zu klären, ob die Anerkennung des Be-
schwerdeführers als Flüchtling und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ausgeschlossen bleibt, weil die Familiengemeinschaft erst in
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Seite 18
der Schweiz begründet wurde und somit auch nicht durch die Flucht ge-
trennt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-3175/2016
vom 17. August 2017 fest, dass diesbezüglich bisher keine kohärente
Rechtsprechung bestanden habe. Im Rahmen einer eingehenden Ausle-
gung von Art. 51 Abs. 1 AsylG führte das Gericht aus, es lasse sich aus
dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ableiten, dass deren Anwendung
auf Fälle zu beschränken sei, in denen die Familiengemeinschaft durch die
Flucht getrennt wurde. Zudem zeige auch die Entstehungsgeschichte von
Art. 51 Abs. 1 AsylG, dass dies nicht der ratio legis entspreche. Unter dem
Vorbehalt von besonderen Umständen sei folglich den sich in der Schweiz
aufhaltenden Angehörigen eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familienge-
meinschaft bestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden sei (Ur-
teil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017, E. 3 und 4).
5.4 Der Beschwerdeführer lebt gemäss der Aktenlage mit seiner Ehefrau
und den gemeinsamen Kindern zusammen. Die ganze Familie besitzt die
chinesische Staatsangehörigkeit, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein
gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da zumindest die als
Flüchtling anerkannte Ehefrau befürchten muss, dort verfolgt zu werden.
Die Familie kann deshalb nur in der Schweiz zusammen leben. Der Be-
schwerdeführer ist folglich in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sei-
ner Ehefrau Q._______ einzubeziehen.
5.5 Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Eventualantrages gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2016 aufzuheben.
Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Soweit er obsiegt, sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Umfang seines Unterliegens wird er
aber grundsätzlich kostenpflichtig. In diesem Zusammenhang wurde ihm
mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da er im Urteilszeitpunkt
noch immer als bedürftig zu erachten ist, sind die hälftigen Verfahrenskos-
ten durch die unentgeltliche Prozessführung nach wie vor gedeckt.
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Seite 19
6.2 Sodann ist ihm aufgrund des teilweisen Obsiegens zu Lasten der Vor-
instanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In Ziff. I/d der Beschwerde ersucht er um Zusprechung ei-
ner angemessenen Parteientschädigung, wobei er Parteikosten von bis-
lang Fr. 1010.– geltend macht und die Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote bei Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht stellt. Eine
Kostennote ist indessen weder abzuwarten noch nachzufordern, weil zum
einen die geltend gemachten Parteikosten und der hierfür betriebene Auf-
wand überblickbar sind und angemessen erscheinen und zum andern dem
Beschwerdeführer – abgesehen von der Nachreichung von Unterlagen des
Zivilstandsamts – seither keine weiteren Kosten erwachsen sind. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13
VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung – welche von
der Vorinstanz zu entrichten ist – auf insgesamt Fr. 540.– (inklusive Ausla-
gen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl betrifft, gutgeheissen. Weitergehend wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl von Q._______ (N_______) einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Stefan Weber
Versand:
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