B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1204/2019
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Algerien,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 13. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am
15. November 2018 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. November 2018 zu seinen
Personalien und zum Reiseweg befragte,
dass am 30. November 2018 im Beisein der Rechtsvertretung ein Ge-
spräch durchgeführt wurde zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer eu-
ropäischer Staat (Italien) für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist,
sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdefüh-
rers,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 das eingelei-
tete Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer am 14. Feb-
ruar 2019 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, wegen se-
xueller Handlungen mit einem Mann im Jahre 2009 von einem Richter ver-
warnt worden zu sein,
dass er nach einem Aufenthalt in Marokko in seinem Heimatstaat eine Be-
ziehung mit einer Frau eingegangen sei, die ihn nach Kenntnisnahme sei-
ner homosexuellen Neigung verlassen habe,
dass er in der Folge regelmässig gleichgeschlechtliche Beziehungen un-
terhalten habe und von den Nachbarn deswegen unter Druck gesetzt wor-
den sei,
dass eine Frau namens B._______aus der Nachbarschaft ihn am (…) bei
der Polizei ungerechtfertigerweise der Entführung ihrer minderjährigen
Tochter bezichtigt habe, um ihn loszuwerden,
dass er im Mai 2016 die Wohnung verlassen und aufgrund des Adress-
wechsels keine Vorladung erhalten habe, indessen im Februar 2018 in Ab-
wesenheit zu einer Haftstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, wes-
halb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente, indessen zum
Nachweis seiner Vorbringen die erste Seite eines Gerichtsurteils vom (….)
in Kopie einreichte, worin die Strafkammer von Oran eine Person namens
C._______ (Beschuldigter 1) der Vergewaltigung einer Minderjährigen und
den Beschwerdeführer (Beschuldigter 2) der Anstiftung einer Minderjähri-
gen zu unmoralischem Verhalten beschuldigt,
dass dieses Dokument im Rahmen der Anhörung vom anwesenden Dol-
metscher übersetzt und der Beschwerdeführer mit Nachdruck zur Einrei-
chung der restlichen Seiten des Gerichtsdokuments innert einer Woche
aufgefordert wurde (vgl. A26 S. 15),
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
21. Februar 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen und die entsprechende Stellungnahme am 22. Februar 2019 ein-
gereicht wurde,
dass im Rahmen der Stellungnahme unter anderem geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die dritte Seite des
Gerichtsurteils vom 27. Februar 2018 und die Kopie eines Gerichtsurteils
aus dem Jahre 2011 erhältlich machen können, worin er wegen gleichge-
schlechtlicher Kontakte zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden
sei,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Februar
2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom
28. Februar 2019 ihr Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 10. März 2019 datierter, zuhanden
der Schweizerischen Post am 11. März 2019 aufgegebener Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz be-
antragte,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit dem Hinweis auf die erst kürz-
lich erfolgte Rechtsberatung um Gewährung einer angemessenen Nach-
frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und im Weiteren unter Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Beschwerdeergänzung einge-
reicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass in Anwendung von aArt. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner rechtsgenüglichen, am letzten Tag
der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde – welche hinreichende Be-
schwerdebegehren und eine zumindest rudimentäre Begründung enthält –
mit dem Hinweis auf die erst kürzlich erfolgte Rechtsberatung um Gewäh-
rung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht,
dass dieses Gesuch mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, hatte doch
der zuvor vertretene Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich in-
nert der zehntägigen Beschwerdefrist an eine neue Rechtsvertretung zu
wenden, und ist es ihm offensichtlich gelungen, sich innert der Beschwer-
defrist rechtlich beraten zu lassen,
dass mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Beschwerdeergänzung einge-
reicht wurde, welche im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksich-
tigen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seinem Entscheidentwurf vom 21. Februar 2019 zuhan-
den der damaligen Rechtsvertretung ausführte, aus welchen Gründen die
Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten seien,
dass zum einen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er im Alter
von 18 Jahren „homosexuell geworden sei“ (vgl. SEM-Protokoll A26 S. 4)
und die daraus folgenden Schwierigkeiten mit seiner Familie überaus ober-
flächlich ausgefallen seien,
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dass zum anderen auch die aktuelleren Vorbringen, er sei beschuldigt wor-
den, ein ihm unbekanntes minderjähriges Mädchen entführt zu haben (vgl.
A26 S. 9), in Zweifel zu ziehen seien,
dass nämlich dem als Beweismittel eingereichten Urteilsauszug nicht der
genannte Tatvorwurf zu entnehmen sei, sondern darin vielmehr dem Be-
schwerdeführer die Anstiftung einer Minderjährigen zu unmoralischem Ver-
halten zur Last gelegt werde,
dass ohnehin nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer ohne
vorgängige Anhörung verurteilt worden sein sollte,
dass schliesslich die Vorgehensweise der Nachbarin, ihn der Entführung
ihrer Tochter zu bezichtigen, wenig plausibel erscheine, stehe doch in Al-
gerien gleichgeschlechtlicher sexueller Kontakt ohnehin unter Strafe, wes-
halb die behauptete Irreführung der Rechtspflege überhaupt nicht nötig ge-
wesen wäre, um ihn als ungeliebten Nachbarn loszuwerden,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen ge-
schlechtsspezifischen Hintergrund der Verurteilung glaubhaft zu machen,
mithin das Urteil durch einen gemeinstrafrechtlichen Tatvorwurf legitimiert
sei und sich somit als nicht asylrelevant erweise,
dass im Rahmen der Stellungnahme unter anderem geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die dritte Seite des
Gerichtsurteils vom (….) und die Kopie eines Gerichtsurteils aus dem Jahre
2011 erhältlich machen können, worin er wegen gleichgeschlechtlicher
Kontakte zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines Anwalts in Algerien
versuchen werde, sämtliche Gerichtsakten nachzureichen,
dass der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf das genannte Gerichts-
verfahren aus dem Jahre 2011 nicht rechtsgenüglich feststehe, weshalb
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Abklärung dem er-
weiterten Verfahren zuzuweisen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Nachreichung der genannten Gerichtsakten zu gewähren sei,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, bezeichnender-
weise fehlten bei beiden Urteilen – welche unter Beizug eines Dolmet-
schers übersetzt worden seien – gerade jene Seite (jeweils Seite 2), wel-
cher der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalt entnommen
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werden könnte, weshalb der Eindruck einer mutwilligen Verfahrensverzö-
gerung bestehe, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwer-
deführer erneut nur ein Teil der Gerichtsdokumente übermittelt worden sein
sollte,
dass sich aus der neu eingereichten Seite 3 keine neuen Erkenntnisse hin-
sichtlich des Urteils vom 27. Februar 2018 ergäben,
dass schliesslich dem neu eingereichten Urteil vom 23. November 2011
kein konkreter Tatvorwurf der gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakte,
sondern lediglich die Kategorie „Strafsache sexuell und moralisch“ zu ent-
nehmen sei,
dass in der Beschwerdeergänzung vom 14. März 2019 geltend gemacht
wird, die Vorinstanz wäre im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten
gewesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Abklärung
dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Nachreichung des in Aussicht gestellten Gerichtsdokumentes zu
gewähren,
dass der Beschwerdeführer, obwohl im Rahmen der Anhörung vom
14. Februar 2019 auf die Notwendigkeit der Nachreichung des vollständi-
gen Gerichtsdokumentes innert Wochenfrist hingewiesen, dieser Aufforde-
rung trotz bestehender Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkam, son-
dern mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 lediglich die dritte Seite
des genannten Gerichtsurteils vom 27. Februar 2018 einreichte,
dass er im Übrigen mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 ein Urteil
vom 23. November 2011 (ohne Seite 2) in Kopie einreichte,
dass entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene im Zeitpunkt des Er-
halts der Stellungnahme vom 22. Februar 2019 keine Notwendigkeit be-
stand, dem Beschwerdeführer zur Einreichung der fehlenden Seite des
eingereichten Gerichtsdokumentes vom 23. November 2011 eine (erneute)
Frist zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer auch in der Folge bis zum
Ergehen des Entscheides vom 28. Februar 2019 keine weitere Eingabe
machte,
dass somit auch keine Gründe vorlagen, das Asylgesuch des Beschwer-
deführers dem erweiterten Asylverfahren zuzuweisen und sich die Rüge
der Verletzung der Abklärungspflicht als haltlos erweist,
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dass auch die weitere Rüge auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, indem es nur ansatzweise ausgeführt
habe, aus welchen Gründen es die geltend gemachte Homosexualität des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachte, nicht zutreffend ist,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid zwar aufgrund substanzarmer
Schilderung die geltend gemachte Homosexualität in Zweifel zog, indessen
die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme zwischen
2004 und 2013 aufgrund der angeblichen sexuellen Neigung des Be-
schwerdeführers ohnehin nicht abschliessend beurteilte,
dass es in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass die genannten Schwie-
rigkeiten zwischen 2004 und 2013 mangels hinreichenden zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise im Oktober 2018 nicht
asylrelevant seien,
dass bei dieser Sachlage auf die Ausführungen in der Beschwerdeergän-
zung bezüglich Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität
nicht näher einzugehen ist,
dass auch die aktuelleren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei be-
schuldigt worden, ein ihm unbekanntes minderjähriges Mädchen entführt
zu haben (vgl. A26 S. 9), in Zweifel zu ziehen sind,
dass entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene festzustellen ist,
dass dem als Beweismittel eingereichten Urteilsauszug nicht der obenge-
nannte Tatvorwurf zu entnehmen ist, sondern darin dem Beschwerdeführer
vielmehr die Anstiftung einer Minderjährigen zu unmoralischem Verhalten
(ohne dieses entführt zu haben) zur Last gelegt wird,
dass ohnehin nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ohne
vorgängige Anhörung verurteilt worden sein sollte,
dass schliesslich in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die
Vorgehensweise der Nachbarin, den Beschwerdeführer der Entführung ih-
rer Tochter zu bezichtigen, aufgrund des in Algerien ohnehin unter Strafe
gestellten gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakts wenig plausibel er-
scheint,
dass die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach man dem Beschwer-
deführer besonders schwere Delikte wie die Entführung zur Last habe le-
gen wollen, nicht zu überzeugen vermag,
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dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen ge-
schlechtsspezifischen Hintergrund der Verurteilung glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz mit hinreichender und zutreffender Begründung das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch den Hinweis
in der Beschwerdeergänzung auf die angebliche Homosexualität des Be-
schwerdeführers nicht in Frage gestellt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt
erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: