Abtei lung IV
D-1205/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Russland,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. Januar 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1205/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und war zuletzt in
Moskau wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Hei-
matstaat am 3. November 2009. Am 7. November 2009 reiste er illegal
in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 12. November 2009 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum summarisch und am 30. No-
vember 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Am 11. De-
zember 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der religiösen
Gemeinschaft „D._______“ und habe sich aktiv zugunsten derselben
engagiert, indem er an Foren teilgenommen, auf der Website des
Vorstehers der Gemeinschaft Kommentare verfasst sowie Drucker-
zeugnisse und eine Website gestaltet habe. Die D._______ werde
durch die offizielle russisch-orthodoxe Kirche – welche durch den
russischen Staat sowie den Geheimdienst unterwandert sei –
bekämpft und in ihrer religiösen Betätigung behindert. So würden die
Regierung und das orthodoxe Patriarchat von Moskau der D._______
etwa nicht erlauben, eigene Kirchen zu bauen. Vereinzelt habe es zu-
dem Brandanschläge gegen Einrichtungen der D._______ sowie
Angriffe gegen Exponenten der Kirche gegeben. In bestimmten
russischen Medien werde die D._______ ferner systematisch
verleumdet. Er selbst sei aufgrund seines Engagements zugunsten der
D._______ seit längerer Zeit telephonisch und in Internetforen bedroht
worden, indem man ihn auf seine Invalidität angesprochen und ihm in
Aussicht gestellt habe, er werde bald nicht mehr kriechen können. Bei
seinem Haus sei seit dem Oktober 2009 ständig ein Wagen mit
verdunkelten Scheiben gestanden, und die Leute hätten ihm
angespannte Blicke zugeworfen. Diese Drohungen hätten sich in den
letzten Monaten vor der Ausreise aus Russland vermehrt. Er gehe
davon aus, dass die Drohungen von Mitarbeitern der offiziellen
russisch-orthodoxen Kirche ausgingen. Ausserdem machte der
Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht geltend, er habe seit
seiner Kindheit Probleme mit dem Stütz- und Bewegungsapparat, na-
mentlich den Beinen, und sei invalid. Die geschilderten Probleme im
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Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur D._______ hätten sich
negativ auf seine Nerven und seine sonstige gesundheitliche Situation
ausgewirkt. Schliesslich führte der Beschwerdeführer ausserdem aus,
aufgrund seiner Invalidität sei er diskriminiert worden, indem man ihm
keine Arbeit gegeben habe. Als Beweismittel gab er eine in russischer
Sprache verfasste Erklärung der D._______ vom 15. und vom
28. Oktober 2009 ab, wonach die religiöse Gemeinschaft verfolgt
werde.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der gesundheitlichen Pro-
bleme des Beschwerdeführers hielt das Bundesamt ausserdem fest,
diese sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs.
D.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel wurden mit der Be-
schwerdeschrift verschiedene Artikel aus Zeitungen und aus dem
Internet, ein Buch in russischer Sprache über den ehemaligen sowje-
tischen Geheimdienst KGB mit auszugsweiser deutscher Übersetzung,
das russische Rentenbüchlein des Beschwerdeführers sowie ein Be-
stätigungsschreiben eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde
und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer mit Frist bis zum 24. März 2010 zur Leistung eines Kostenvor-
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schusses von Fr. 600.-- aufgefordert. Des Weiteren wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine diversen gesundheitli-
chen Probleme innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
einen medizinischen Bericht der behandelnden Ärzte einzureichen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2010 beantragte
der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei
ihm die Leistung des Kostenvorschusses zu erlassen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. April 2010 beantragte der
Beschwerdeführer, in Bezug auf den verlangten ausführlichen medizi-
nischen Bericht sei ihm eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2010
zu gewähren. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen
Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Februar 2010
ein.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. April 2010
wurde der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einreichung des ver-
langten medizinischen Berichts abgelehnt. Gestützt auf die Einschät-
zung, dass die hauptsächlichen Beschwerdebegehren aufgrund einer
summarischen Prüfung der Akten aussichtslos erschienen, wurde zu-
dem der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt. Ferner
wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf
seine Beschwerde aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwi-
schenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
J.
Mit Einzahlung vom 20. April 2010 leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2010 teilte der Be-
schwerdeführer mit, sein behandelnder Arzt vermöge keine wesentlich
aufschlussreicheren Angaben zu machen als bereits mit dem Aus-
trittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Februar 2010
erfolgt. Des Weiteren reichte er einen weiteren, vom 22. April 2010
datierenden Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ ein.
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L.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 wurde dem Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
N.
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2010 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die be-
treffenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurden mit der Ein-
gabe ein Bestätigungsschreiben, ein Auszug aus dem Internet, Aus-
züge aus einem in russischer Sprache verfassten Zeitschriftenartikel
mitsamt deutscher Übersetzung sowie acht Kopien von Photographien
in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme (zum ei-
nen am Telephon und in Internetforen ausgesprochene, im Einzelnen
relativ unspezifische Drohungen seitens Unbekannter; zum anderen
ständige Präsenz eines Autos beim Wohnhaus des Beschwerdefüh-
rers) nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommen. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens zu treffen, der Beschwerdeführer sei einer erheblichen
psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, ist doch nicht von einem
unerträglichen psychischen Druck im Sinne der erwähnten Bestim-
mung auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen etwa Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d). Bezeichnenderweise hat der Beschwer-
deführer trotz der grossen psychischen Anspannung, unter welcher er
gelitten haben will, keinerlei Versuche unternommen, etwas gegen die
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geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte zu unternehmen.
So hat er es unterlassen, bei staatlichen Behörden um Schutz zu er -
suchen. Diesbezüglich macht er zwar geltend, eine Anzeige hätte
nichts zu bewirken vermocht, da letztlich der russische Geheimdienst
hinter der Unterdrückung der D._______ stehe. Gleichwohl wäre
jedoch von ihm zu erwarten gewesen, dass er zumindest den Versuch
unternommen hätte, sich um staatlichen Schutz zu bemühen,
erscheint doch keineswegs ausgeschlossen, dass ihm ein solcher
Schutz auch tatsächlich zuteil geworden wäre. Des Weiteren hat der
Beschwerdeführer auch keinen Versuch unternommen, den geltend
gemachten Behelligungen durch eine Verlegung seines Wohnsitzes
innerhalb Russlands zu entgehen. Dies wäre ihm jedoch ohne weiteres
zuzumuten gewesen; da er innerhalb der D._______ keine lei tende
oder öffentlichkeitswirksame Funktion ausgeübt hat, ist auch davon
auszugehen, dass ein Wohnsitzwechsel zu einer Besserung der be-
haupteten Situation geführt hätte.
4.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel bezüglich der Asylvorbringen beziehen
sich zum einen – grösstenteils – auf die allgemeine Situation im Zu-
sammenhang mit dem Konflikt zwischen der D._______ und der
offiziellen russisch-orthodoxen Kirche (Erklärung der D._______ vom
15. und vom 28. Oktober 2009, verschiedene Auszüge aus Zeitungen
beziehungsweise Zeitschriften und aus dem Internet, ein Buch über
den ehemaligen sowjetischen Geheimdienst KGB, vom 23. Februar
2010 datierendes Bestätigungsschreiben von F._______). Zum
anderen belegen sie, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
D._______ ist (vom 15. Juni 2010 datierendes Bestätigungsschreiben
von G._______, Vorsitzender der D._______ in H._______). Es ist
festzustellen, dass auch diese Beweismittel nicht geeignet sind, den
Schluss herbeizuführen, der Beschwerdeführer sei in Russland einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, welcher er auch durch Verle-
gung seines Wohnsitzes innerhalb seines Heimatstaats nicht entgehen
könnte. Da anzunehmen ist, dass auch die in der Beschwerdeschrift
als Beweismittel angebotene Zeugenaussage oder schriftliche Beant-
wortung eines Fragenkataloges durch F._______ keine entscheidwe-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte beziehungsweise zu
keinem anderen Ergebnis führen dürfte, ist – im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung – diesem Beweisanerbieten nicht zu entspre-
chen (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., EMARK 2003 Nr. 13
E. 4c S. 84).
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4.3 Soweit der Beschwerdeführer ferner implizit eine Verletzung seiner
Religionsfreiheit geltend macht – etwa indem der D._______ nicht
erlaubt werde, Kirchen zu bauen –, so weisen diese Schwierigkeiten
offensichtlich nicht die Intensität auf, die für die Annahme einer
asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorauszusetzen
ist. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem
Beschwerdeführer – beziehungsweise auch der D._______ als
Religionsgemeinschaft – überlassen ist, gegebenenfalls unter
Berufung auf Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
die behauptete Verletzung seiner Religionsfreiheit in Russland
gerichtlich geltend zu machen.
4.4 Ferner ist festzustellen, dass auch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte berufliche Diskriminierung aufgrund seiner Invalidi -
tät offensichtlich nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht asylrelevant, und er erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Russ-
land ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Be-
schwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Be-
schwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die
Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom
28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Russland bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen
konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG ist in erster Linie auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, er leide unter
gesundheitlichen Problemen, die den Wegweisungsvollzug nach
Russland als unzumutbar erscheinen liessen.
6.3.3 Die genannte Bestimmung erfasst auch Personen, für die sich
eine entsprechende Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben
würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Be-
handlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende
Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse
der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Si-
tuation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland erge-
ben würde. Für die Beurteilung der Frage, ob die angeführten medizi -
nischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen
lassen, gelten nach der relevanten Praxis folgende Kriterien (vgl. all -
gemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24
E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an
angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunfts-
staat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart
verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren
körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Wei-
se bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung
im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht
massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und
die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat-
oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gege-
benen Standard erreichen.
6.3.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel stellt sich die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers folgendermassen dar.
6.3.4.1 Aus dem medizinischen Bericht des Kantonsspitals E._______
vom 10. Februar 2010 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer
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vom 5. bis zum 10. Februar 2010 in Spitalbehandlung befand, wobei
folgende gesundheitliche Probleme diagnostiziert wurden: Erysipel
(akute äusserliche Entzündung) und Ulcus cruris
(Unterschenkelgeschwür) am rechten Unterschenkel; epiphysäre
Dysplasie (vererbte Fehlentwicklung der Knochen); Status nach
Arthritis (Gelenkentzündung) im Hüftgelenk im Alter von vier Jahren;
Status nach mehrfachen Osteotomien (Knochenoperationen zur
Korrektur von Fehlstellungen); chronisch venöse Insuffizienz. Dabei
ergibt sich aus dem Bericht, dass der Grund für die Einweisung ins
Spital in den Entzündungen am Unterschenkel lag. Unter antibiotischer
Therapie seien die lokalen Entzündungszeichen deutlich
zurückgegangen. Verblieben sei das reizlose Geschwür am rechten
Unterschenkel. Am 10. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer in
gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Als weitere medizinische
Massnahmen wurden vorgeschlagen: klinische Kontrolle durch den
Hausarzt, Kontrolle des Blutdrucks mit allfälliger Therapie gegen
Bluthochdruck, tägliche Wundpflege durch die Spitex und Einbinden
beider Unterschenkel, antibiotische Therapie bis zum 12. Februar
2010 sowie nach Abheilen des Unterschenkelgeschwürs Tragen von
Kompressionsstrümpfen.
6.3.4.2 Aus der Eingabe vom 10. Mai 2010 und dem medizinischen
Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 22. April 2010 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer am letztgenannten Datum wegen eines
schmerzhaften Ellbogenleidens notfallmässig behandelt werden muss-
te. Dabei ergibt sich aus dem genannten ärztlichen Zeugnis, dass auf -
grund einer Röntgenaufnahme des Ellbogens angenommen wurde, die
Beschwerden seien auf eine Schleimbeutelentzündung zurückzufüh-
ren; eine Fraktur sei fraglich. Zur Behandlung wurden im Wesentlichen
die Einnahme eines Antibiotikums während zehn Tagen sowie die Ru-
higstellung des Oberarms in einer Schiene während einer Woche ver-
schrieben, mit anschliessender Kontrolle durch den Hausarzt.
6.3.4.3 Mit der Eingabe vom 10. Mai 2010 führte der Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit der Einreichung des Spitalberichts vom
22. April 2010 ausserdem aus, sein Hausarzt habe nach eigenen Wor-
ten in der Schweiz noch nie einen Patienten mit einer (durch jahrzehn-
telange mangelhafte Behandlung bedingten) derart schlimmen Unter-
schenkelsituation erlebt.
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6.3.4.4 Die mit der Replik vom 12. Juli 2010 eingereichten Photogra-
phien zeigen zum einen den Beschwerdeführer als Kind, wobei auf
den Bildern eine deutliche Fehlentwicklung der Beine zu erkennen ist.
Eine weitere Photographie zeigt den Beschwerdeführer im Jahr 2010
an Krücken stehend, wobei eine deutliche Behinderung an den Beinen
zu sehen ist. Fünf weitere Bilder zeigen die Deformierungen und
Schwellungen der Füsse, an welchen der Beschwerdeführer leidet.
6.3.5 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
vererbten Fehlentwicklung der Knochen (Dysplasie) zeitlebens an ei-
ner Behinderung der Hüfte und der Beine mit entsprechender Invalidi-
tät gelitten hat beziehungsweise leidet. Weiter muss davon ausgegan-
gen werden, dass der heutige Zustand seiner Behinderung nicht un-
wesentlich durch in der Vergangenheit erfolgte inadäquate Behand-
lungsmethoden mitverursacht wurde. Es ist offensichtlich, dass die In-
validität den Beschwerdeführer in seiner Mobilität stark einschränkt
und seine Lebensqualität in erheblicher Weise beeinträchtigt. Gleich-
zeitig ist indessen der Schluss zu ziehen, dass die gesundheitliche Si-
tuation des Beschwerdeführers nicht derart ist, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Russland als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Ab-
gesehen von den mit der Behinderung verbundenen Schwierigkeiten,
mit welchen der Beschwerdeführer während seines ganzen Lebens
ständig konfrontiert war und ist, bestehen aufgrund der vorhandenen
Akten keine gesundheitlichen Probleme, die eine Gefährdung des Le-
bens oder der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers befürch-
ten lassen. Die gesundheitlichen Beschwerden, welche in der Schweiz
zur zweimaligen Spitalpflege führten, sind derart, dass sie angesichts
der erforderlichen Massnahmen (Behandlung mit Antibiotika, Wund-
pflege, Senkung des Blutdrucks, Tragen von Kompressionsstrümpfen,
Schienung des Oberarms) offensichtlich auch in Russland behandelt
werden könnten, sollten sie in Zukunft wieder auftreten. Es sind aus-
serdem auch keine Hinweise dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer
benötige weitere medizinische Behandlungen, die in Russland nicht
erhältlich wären. Im Übrigen ist zwar erkennbar, dass der Beschwerde-
führer im alltäglichen Leben aufgrund seiner Behinderung mit mannig-
faltigen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Diese Probleme sind jedoch
nicht wesentlich vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers abhängig.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Russland
trotz seiner Invalidität durchaus ein geregeltes Leben führte, wobei er
im Rahmen des Möglichen auch berufstätig war, indem er selbständig
Seite 12
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als Polygraph sowie Designer von Verpackungen und Etiketten arbeite-
te.
6.3.6 Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach
Russland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt. Er besitzt in Russland nach eigenen Angaben einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und hatte vor seiner Ausreise als
freiberuflicher Designer von Verpackungen und Etiketten ein gewisses
Zusatzeinkommen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass bei
einer Rückkehr nach Russland die Existenz des Beschwerdeführers
gefährdet sein wird. Ferner ist zu erwähnen, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise bei seiner Mutter und seiner volljährigen
und berufstätigen Schwester lebte, die gemäss seinen Angaben wei-
terhin an der gleichen Adresse in Moskau wohnen. Somit ist ausser -
dem davon auszugehen, dass seine Unterkunft gesichert ist und er
von seinen Familienangehörigen gegebenenfalls Unterstützung erhal-
ten wird.
6.3.7 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht somit
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu
bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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D-1205/2010
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, russisches Rentenbüch-
lein, Buch betreffend KGB in russischer Sprache)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons C._______, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Martin Scheyli
Versand:
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