Abtei lung IV
D-1206/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren _______, Nigeria,
zur Zeit im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1206/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 9. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie anlässlich der am 28. Januar
2008 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten Bundesanhörung
geltend machte, er sei in C._______ (D._______) geboren und habe
dort den Kindergarten sowie während einiger Jahre die Primarschule
besucht,
dass er nach Verlassen der Schule seinem Vater, welcher als Zwi-
schenhändler aus dem Ausland stammende medizinische Produkte
und Tabletten an Drogisten, Apotheken und Spitäler weiterverkauft
habe, in dessen Geschäft geholfen habe,
dass das Geschäft nach dem Umzug der Familie nach F._______
(G._______) dort weiter betrieben und faktisch dem Beschwerdeführer
übergeben worden sei,
dass der Vater, ehemaliger MASSOB-Vorsitzender von E._______ und
Besucher von Versammlungen des MASSOB-Führers Uwazuruike, den
Beschwerdeführer schon vor Jahren als Mitglied habe registrieren las-
sen,
dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren aktives MASSOB-Mitglied
sei und vor zwei Jahren mit der Aufgabe eines "Provos", eines Ord-
nungshüters bei Versammlungen, betraut worden sei,
dass nach einem Treffen der MASSOB im Juni 2006 in E.________
Regierungstruppen, Polizisten sowie Angehörige der Bakassi- und der
Nato-Boys gewaltsam Jagd auf MASSOB-Mitglieder gemacht und
dabei am 27. Juni 2006 auch das Haus des Vaters des
Beschwerdeführers angegriffen hätten,
dass sich der Beschwerdeführer durch einen Sprung aus dem zweiten
Stock vor den Angreifern in Sicherheit habe bringen können, während
sein Vater aus dem Obergeschoss hinunter geworfen und getötet wor-
den sei,
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dass der Beschwerdeführer sich in der Folge während mehrerer Mona-
te am Flussufer versteckt habe, bevor er in den D._______ geflohen
sei, wo er jedoch erfahren habe, dass er auch dort Probleme
befürchten müsse,
dass er im D._______ den ihm seit seiner Kindheit bekannten Pastor
O. getroffen habe, welcher ihn nach G._______ (F._______)
mitgenommen und dort in einem Hotel untergebracht habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich Mitte Dezember 2007 Nigeria
in Begleitung des besagten Pastors über den internationalen Flugha-
fen von Lagos mit einem ihm nicht zustehenden Pass verlassen habe,
dass die beiden nach Zwischenhalt und Umsteigen an einem ihm nicht
namentlich bekannten Ort den ihm ebenfalls nicht namentlich
bekannten Zielflughafen erreicht hätten und von dort aus mit dem Zug
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist seien,
dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft in der Schweiz am 23.
Dezember 2007 vom Pastor verlassen worden sei und dann eine
Nacht bei einem Landsmann verbracht habe,
dass er sich am folgenden Tag zwecks Stellung eines Asylgesuches
ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen begeben habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen den
Asylbehörden eine Mitgliedschaftskarte sowie einen Propaganda-Brief
der MASSOB abgab,
dass er keine weiteren Ausweisschriften zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 wegen Störung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Randalieren im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ von der Kantonspolizei H._______ in
Gewahrsam genommen und am folgenden Tag wieder freigelassen
worden war,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eröffnet - in Anwen-
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dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 24. De-
zember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass seine Aussagen zu seinen Reise- und Identitätsdokumenten
substanzlos und realitätsfern ausgefallen seien,
dass diese Aussagen vielmehr den typischen, von zahlreichen Ge-
suchstellern, welche versuchten, den Asylbehörden willentlich ihre
Identitätsdokumente vorzuenthalten, verwendeten Angaben
entsprächen,
dass sodann die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den
Eindruck erweckten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
nicht selber erlebt,
dass die eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht tauglich seien, den
dargelegten Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses durchzuführen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2008 (Post-
stempel: 25. Februar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 Beschwerde erhob und be-
antragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur
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Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die in der Beschwerde (vgl. S. 3) angekündigten Beschwerdeer-
gänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert
wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1 S. 73),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Reise- und Iden-
titätsdokumenten substanzlos, realitätsfern und teilweise auch unge-
reimt ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
erklärte, nie einen Pass gehabt zu haben, da er gar nie habe ausrei-
sen wollen, und auch nicht in den ihm vom begleitenden Pastor zur
Verfügung gestellten Pass geschaut zu haben, "um am Flughafen
keine Fehler zu machen" (vgl. Aktum A17, S. 2 ff.), während er in der
Erstbefragung behauptete, im Pass, mit dem er gereist sei, habe er
sein Foto gesehen (vgl. Aktum A1, S. 5),
dass er weiter zu Protokoll gab, er habe mehrmals zusammen mit an-
deren Geschäftsleuten versucht, eine offizielle, seit 2003 verfügbare
Identitätskarte zu erlangen, was aber wegen des grossen Andrangs
gescheitert sei, weshalb er sich dann - wie andere Geschäftsinhaber
auch - in einem Computerzentrum eine "Geschäft-Identitätskarte"
habe ausstellen lassen, welche er dann aber verloren habe (vgl. Ak-
tum A17, S. 4),
dass er keine neue Identitätskarte beantragt habe, das sonst die Leute
gewusst hätten, wer er sei, und er im Übrigen den MASSOB-Ausweis
gehabt habe,
dass es sich beim eingereichten MASSOB-Ausweis - ungeachtet der
Frage seiner Echtheit - um eine blosse Mitgliedschaftskarte und
keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der direkten Bundesan-
hörung erklärte, er habe nichts zur Papierbeschaffung unternehmen
können, insbesondere habe er nicht wegen eines Passes zur nigeriani-
schen Botschaft gehen können, da er sich hier nicht auskenne (vgl.
Aktum A 17, S. 2.),
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dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) lediglich in pauschaler Weise an
den bisherigen Vorbringen festgehalten und zudem ausgeführt wird, es
sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine "äusserst
beschwerliche Flucht" aus seinem Herkunftsland hinter sich habe, die
"naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg"
möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein
Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren sehr wohl zu
entschuldigen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2.),
dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist,
die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da
die entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert dargelegt wurden und somit nicht den
Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
tatsächlich selber erlebt,
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Flucht vor den Angriffen
der Armee, Polizei und privaten Milizen am 27. Juni 2006
unsubstanziiert und ohne die nötigen Details schilderte und er im
Weiteren auch nicht in der Lage war, über allgemein bekannte
Informationen hinaus gehende Angaben zur MASSOB-Bewegung zu
machen,
dass auch die zu den Akten gegebenen Dokumente - ein allgemein
gehaltener, mit den Aussagen des Beschwerdeführers in keinem Zu-
sammenhang stehender MASSOB-Propaganda-Brief sowie eine ohne
grossen Aufwand gegen entsprechende Bezahlung erhältliche
MASSOB-Mitgliedschaftskarte - nicht geeignet sind, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal in der Beschwerde
mit Bezug auf die anlässlich der Anhörungen geltend gemachten
Fluchtgründe nicht Substanzielles vorgebracht wird,
dass mithin im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der direkten Bundesanhörung vom 28. Januar 2008 darstellte,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche
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Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ohne
weiteres der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso
offenkundig stünden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5.
und 5.6.),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass die Wahlen in Nigeria Mitte April 2007 (die Parlaments- und Gou-
verneurswahlen der 36 Bundesstaaten fanden am 14. April 2007 und
die Wahlen auf Bundesebene am 21. April 2007 statt), deren Resultate
nach wie vor umstritten sind, zwar von zahlreichen blutigen Zusam-
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menstössen begleitet waren, welche insgesamt rund 200 Todesopfer
forderten,
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen
dennoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allge-
meiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in
seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist, über
eine mehrjährige Schulbildung und über Berufserfahrung (als Ge-
schäftsführer des Betriebes seines Vaters) sowie über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz in der Heimat (Schwester und Onkel) ver-
fügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rück-
kehr in eine die Existenz vernichtende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Be-
schwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhän-
digen und diese nach Unterzeichnung an das Bundesverwaltungs-
gericht zurückzusenden; über eine allfällige Rückgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf
entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. _______ per Kurier)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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zom/mak
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren _______, Nigeria
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzusenden.
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