Abtei lung IV
D-1206/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1206/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 9. Februar 2009 auf dem Luftweg ver-
liess und am 10. Februar 2009 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
ein Asylgesuch stellte und dort am 13. Februar 2009 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus der Nord-
provinz und habe in E._______ in einer Lodge gearbeitet,
dass er in seinem Herkunftsdorf ungefähr im Oktober/ November 2007
Probleme mit der EPDP bekommen habe, weil sich Mitglieder der
LTTE jeweils hinter seinem Haus versteckt hätten,
dass er von der EPDP mit einer Schusswaffe bedroht und ausserdem
geschlagen worden sei,
dass er deswegen im Januar 2008 nach B._______ umgezogen sei,
bis zur Ausreise jedoch nicht mehr in seinem Haus geschlafen habe,
dass der Eigentümer der Lodge in E._______ auch in B._______ eine
Lodge betreibe und er daher dort eine Stelle erhalten habe,
dass er im Februar 2008 ein Visum für die Schweiz beantragt habe,
um am Geburtstagsfest seiner Nichte teilnehmen zu können, dieses
jedoch abgelehnt worden sei,
dass unbekannte Personen, möglicherweise Angehörige der Armee
oder der EPDP, am 27. Mai 2008 versucht hätten, ihn aus der Lodge
zu entführen und dabei seine Identitätskarte beschlagnahmt hätten,
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dass der Manager der Lodge dazugekommen sei und er daher habe
entkommen können,
dass diese Personen daraufhin den Manager erschossen hätten und
danach geflohen seien, worauf er die Polizei gerufen und diese ihn in
der Folge zum Vorfall befragt habe,
dass er am 28. Mai 2008 zusammen mit der Ehefrau des Opfers vor
Gericht zur Sache habe aussagen müssen,
dass er in diesen Tagen mehrere verdächtige Fahrzeuge bemerkt
habe, die ihn teilweise verfolgt hätten,
dass die Polizei ihn am 29. Mai 2008 zu einer weiteren Befragung ab-
geholt habe,
dass er am 30. Mai 2008 zwecks erneuter Befragung zur Kriminal-
polizei gebracht worden sei, wo man ihn misshandelt und ihm vor-
geworfen habe, die LTTE gehe in der Lodge ein und aus,
dass er bei der Rückkehr zur Lodge dort wiederum seltsame Fahr-
zeuge entdeckt habe,
dass seine Arbeitskollegen ihm zur Flucht geraten hätten, weshalb er
am 30. Mai 2008 nach F._______ ins Haus einer Kollegin gezogen sei,
dass er in der Folge von seiner Kollegin erfahren habe, die Kriminal-
polizei habe ein ehemaliges LTTE-Mitglied zur Lodge gebracht,
welches ihn hätte identifizieren sollen,
dass die Kriminalpolizei mehrmals telefonisch nach ihm gefragt sowie
in der Lodge nach ihm gesucht habe,
dass er aus diesen Gründen mit Hilfe seines Vaters, welcher einen
Schlepper organisiert habe, im Februar 2009 aus dem Heimatland
ausgereist sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erschossen zu
werden,
dass seine Frau nach seiner Flucht in die Schweiz eingeschüchtert
worden sei,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von B. B., ein
Artikel der Zeitung Virakesari vom 28. Mai 2008, eine Kopie des
Passes seines (in der Schweiz lebenden) Bruders, eine Kopie der
Niederlassungsbewilligung der Ehefrau dieses Bruders sowie Kopien
der Schweizer Identitätskarten der Kinder seines Bruders zu den
Akten reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar
2010 das rechtliche Gehör zu den aus den Visumsunterlagen der
Schweizerischen Vertretung in B._______ gewonnenen Informationen
gewährte,
dass der Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 21. Januar 2010
reagierte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, da sie tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
dass eventuell die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen sei,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Mitteilungsformular der srilankischen Polizei
(Kopie, inkl. Übersetzung), ein Verhaftungsbefehl vom 6. Januar 2009
(Kopie, inkl. Übersetzung) sowie eine Kopie des bereits im erst-
instanzlichen Verfahrens eingereichten Zeitungsartikels beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischen-
verfügung vom 3. März 2010 abwies und den Beschwerdeführer
gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzu-
zahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 die
Originale des Verhaftungsbefehls, der entsprechenden Übersetzung
sowie des polizeilichen Mitteilungsformulars nachreichte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. März 2010 einbezahlt
wurde,
dass mit Eingabe vom 17. März 2010 ausserdem ein Bestätigungs-
schreiben des Managers des G._______ vom 15. März 2010 (Kopie)
zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint hat,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen geltend
machte, er sei erst im Januar 2008 nach B._______ gezogen und
habe zuvor in der Nordprovinz gelebt, wo er Probleme mit der EPDP
gehabt habe,
dass seinen Visumsunterlagen zuhanden der Schweizerischen Bot-
schaft in B._______ hingegen zu entnehmen ist, er habe sich bereits
ab dem Jahr 2000 in B._______ aufgehalten (vgl. die Bestätigung des
G._______ vom 12. Februar 2008; A16 S. 13),
dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung anlässlich des ihm
dazu gewährten Gehörs im vorinstanzlichen Verfahrens nichts
Konkretes entgegenzusetzen hatte (vgl. A20),
dass er jedoch auf Beschwerdeebene vorbrachte, er sei zwischen den
Jahren 2000 und 2008 zwischen der Nordprovinz und B._______ hin-
und hergependelt, da er abwechselnd in einer Lodge in E._______
und in derjenigen in B._______ gearbeitet habe,
dass indessen das Reisen zwischen B._______ und der Nordprovinz
mit erheblichem administrativem Aufwand und entsprechend hohen
Kosten verbunden und zudem nicht ungefährlich ist, weshalb das
geltend gemachte Pendeln äusserst realitätsfremd erscheint,
dass diese Erklärung ausserdem der ersten Aussage des Be-
schwerdeführers widerspricht, wonach er sich bis zum Jahr 2008 un-
unterbrochen in der Nordprovinz aufgehalten haben will (vgl. A1 S. 2),
dass den Akten weiter zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe
im Jahr 2001 in B._______ geheiratet (vgl. A1 S. 3) und sein Vater
habe zumindest in den Jahren 2001, 2004 und 2005 ebenfalls in
B._______ gelebt, und zwar an derselben Adresse wie der
Beschwerdeführer (vgl. A16 S. 6, 7 und 14),
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dass aufgrund der Aktenlage daher entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe sich bereits ab
dem Jahr 2000 in B._______ aufgehalten,
dass das auf Beschwerdeebene nachgereichte, sehr vage formulierte
Bestätigungsschreiben des G._______ vom 15. März 2010, wonach
der Beschwerdeführer erst ab Januar 2008 ausschliesslich in der
Lodge in B._______ tätig gewesen sei, an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, es handle sich dabei
um ein Gefälligkeitsschreiben,
dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Probleme mit der
EPDP, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in der Nordprovinz
gehabt haben will, als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass dieses Vorbringen jedoch ohnehin nicht asylrelevant ist, da kein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Februar
2009 ersichtlich ist,
dass es sich demzufolge erübrigt, auf das in diesem Zusammenhang
beim BFM eingereichte Bestätigungsschreiben von B. B. näher einzu-
gehen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, unbekannte
Personen hätten am 27. Mai 2008 versucht, ihn aus der Lodge in
B._______ zu entführen, und hätten dabei den Manager umgebracht,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers indessen wenig glaubhaft
erscheint,
dass er erklärte, er sei aus Furcht vor diesen Personen geflohen,
gleichzeitig jedoch geltend machte, er sei umgehend an den Tatort
zurückgekehrt, als er Schüsse gehört habe,
dass dieses Vorgehen äusserst unplausibel erscheint,
dass er ausserdem vorbrachte, er habe sofort die Polizei gerufen und
in der Lodge auf deren Eintreffen gewartet,
dass dieses Vorbringen jedoch mit seiner späteren Aussage, wonach
er der Polizei nicht vertraue (vgl. A12 S. 13), unvereinbar erscheint,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Polizei habe in seiner
Abwesenheit eine mit Handschellen gefesselte Person zur Lodge ge-
bracht, welche ihn hätte identifizieren sollen,
dass dieses Vorbringen indessen äusserst realitätsfremd erscheint, da
Gegenüberstellungen in der Regel – schon aus Sicherheitsgründen –
auf den Polizeiposten stattfinden,
dass der Beschwerdeführer aussagte, die Polizei habe im Verlaufe der
Untersuchungen den Verdacht geäussert, in der Lodge würden LTTE-
Anhänger beherbergt,
dass allerdings auch dieses Vorbringen unglaubhaft ist, da die Polizei
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge regelmässige Kontrollen
bei der Lodge gemacht habe (vgl. A12 S. 15), weshalb davon auszu-
gehen ist, sie hätte es längst bemerkt, wenn die LTTE dort ein- und
ausgegangen wäre, respektive hätte längst einen entsprechenden
Verdacht geschöpft und Untersuchungen eingeleitet,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch Unbekannte sowie durch
die Polizei nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere der Zeitungsartikel nicht geeignet ist, die geltend
gemachten Vorbringen zu belegen, da sich dieser Artikel überhaupt
nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass im fraglichen Zeitungsartikel ausserdem weder der Name noch
die genaue Adresse (Hausnummer) der Lodge erwähnt werden und
sich an der H._______ Street in B._______ zahlreiche Lodges
befinden,
dass es sich beim polizeilichen Mitteilungsformular und dem Ver-
haftungsbefehl um behördeninterne Dokumente handelt und nicht
plausibel gemacht wurde, wie der Beschwerdeführer in den Besitz
dieser Dokumente gelangen konnte, weshalb deren Authentizität zu
bezweifeln ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute keinerlei
rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine
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Identität nicht feststeht und demzufolge die eingereichten Dokumente
ohnehin nicht mit Sicherheit seiner Person zugeordnet werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe sich ab dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im Februar
2009 (zumindest teilweise zusammen mit seinen Familienangehörigen)
in B._______ aufgehalten (vgl. dazu bereits die vorstehenden Er-
wägungen im Asylpunkt),
dass er dort einer geregelten Arbeit als stellvertretender Manager
einer Lodge nachging, eine ständige Unterkunft hatte und eigenen
Angaben zufolge als Angestellter in B._______ angemeldet war (vgl.
A12 S. 13),
dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich
in dieser Zeit ein gewisses Beziehungsnetz in B._______ aufgebaut,
dass es dem Beschwerdeführer daher mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit gelingen wird, sich bei einer Rückkehr nach B._______ innert
nützlicher Frist sozial und wirtschaftlich wieder einzugliedern,
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dass er bei Bedarf seinen Vater, welcher ihm bereits die Ausreise
finanziert hat, sowie seine im Ausland (unter anderem in der Schweiz)
lebenden Verwandten um Unterstützung angehen könnte,
dass bei dieser Sachlage insgesamt von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers B._______ auszugehen ist
(vgl. dazu auch BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.6.1 S. 20), zumal
dort im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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