B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1206/2017
lan
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zweitasyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Region Darfur), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im Juli 2007 und gelangte nach einem rund einjährigen
Aufenthalt in Libyen nach Italien, wo er am 17. Juli 2008 ein Asylgesuch
stellte. Aus den Akten geht hervor, dass er in der Folge in Italien als Flücht-
ling anerkannt wurde (vgl. A23 und A24).
B.
Am 27. Juli 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind illegal in
die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl nach.
C.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom
22. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers (sowie die Asylgesuche seiner Fami-
lienangehörigen) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer liess dagegen beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben, worauf das BFM seine Verfügung vom
22. April 2010 mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wiedererwägungsweise
aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm. Das Beschwerdeverfahren
wurde in der Folge mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgeschrieben (vgl.
D-3236/2010).
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 trat das BFM sodann gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom
1. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Februar 2012 aus formellen Gründen (unvollständige Feststellung des
Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM) gutge-
heissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen (vgl. D-590/2012).
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden indessen we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Mit Formulareingabe vom 8. August 2016 (Datum Eingang SEM) ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50
AsylG. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, es erwäge, das Gesuch abzulehnen, und gewährte dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör. Die am 8. November 2016 manda-
tierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom
8. Dezember 2016 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 –
eröffnet am 25. Januar 2017 – lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl
ab.
G.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Zweitasyl zu gewähren.
Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche
Verbeiständung ersucht.
Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2017
im Original (inkl. Zustellcouvert), eine Vollmacht vom 8. November 2016
sowie verschiedene Unterlagen betreffend die geltend gemachte pro-
zessuale Bedürftigkeit bei.
H.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG
i.V.m Art. 110a Abs. 2 AsylG) wurde hingegen abgewiesen.
I.
In seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
23. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Seitens des Beschwerdeführers wird unter Ziffer 4 der Rechtsbegehren
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eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts (und zur anschlies-
senden Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Be-
schwerdebegründung wird diesbezüglich ausgeführt, die Sache sei im
Sinne des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das
Gericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt als nicht genügend erstellt
erachte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebli-
che Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Das Verfahren ist
demnach spruchreif, und es besteht keine Veranlassung für eine Kassa-
tion.
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG
i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar sei der Be-
schwerdeführer in Italien, einem Staat, welcher die Europäische Vereinba-
rung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16 Oktober
1980 (EATRR; SR 0.142.305) ratifiziert habe, als Flüchtling anerkannt und
halte sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf.
Hingegen stelle die ihm mit Asylentscheid vom 26. Juni 2013 gewährte vor-
läufige Aufnahme keinen ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne von
Art. 50 AsylG dar, da es sich dabei nicht um eine ausländerrechtliche Be-
willigung handle, sondern um eine Ersatzmassnahme für einen momentan
nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Diese Auslegung werde so-
wohl von der herrschenden Lehre als auch von der Rechtsprechung geteilt.
Die Voraussetzung des ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz sei
damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung von Zweitasyl ab-
zulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002/10 vor-
gebracht, die Bedeutung des Begriffs „ordnungsgemässer Aufenthalt“ im
Fremdenpolizeirecht könne nicht ohne weiteres auf den Asylbereich über-
tragen werden. Bei der Auslegung von Art. 50 AsylG müssten den Beson-
derheiten des Flüchtlingsstatus und den Zielen des Asylrechts Rechnung
getragen werden, zudem seien insbesondere die Bestimmungen der
EATRR zu berücksichtigen, das heisst, Art. 50 AsylG müsse in Überein-
stimmung mit der EATRR ausgelegt werden. Aus Art. 2 EATRR ergebe
sich, dass sich der Flüchtling mit der Zustimmung der Behörden im Zweit-
staat aufhalten müsse; eine ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts
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des Flüchtlings im Zweitstaat werde dagegen nicht vorausgesetzt. Zu ver-
weisen sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5250/2010 vom 2. Oktober 2012, worin ausgeführt werde,
dass auch eine vorläufige Aufnahme einen ordnungsgemässen Aufenthalt
darstelle. Nach dem Gesagten sei das Vorliegen einer ausländerrechtli-
chen Aufenthaltsbewilligung für die Bejahung eines ordnungsgemässen
Aufenthalts nicht erforderlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass mit
der Gewährung der vorläufigen Aufnahme die in Art. 2 EATRR erwähnte
behördliche Zustimmung erteilt worden sei. Demnach müsse der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Zweitasyl
gewährt werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 50 AsylG („Zweitasyl“) kann Flüchtlingen, die in einem an-
dern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt wer-
den, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und un-
unterbrochen in der Schweiz aufhalten. Der Aufenthalt von Flüchtlingen in
der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen
einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten (vgl. Art. 36
Abs. 1 AsylV 1).
6.2 Die landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl müssen im Licht
der EATRR ausgelegt werden. Diese ist direkt anwendbar und geht ent-
sprechend Art. 50 AsylG vor, welcher somit nicht im Widerspruch zur
EATRR und völkerrechtskonform auszulegen ist (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/40 E. 2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2002 Nr. 10 und
Bestätigung dieser Rechtsprechung).
6.3 Art. 2 Abs. 1 EATRR sieht, soweit vorliegend relevant, vor, dass der
Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als erfolgt gilt, sobald sich
dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich und ununter-
brochen sowie mit Zustimmung von dessen Behörden im Zweitstaat auf-
gehalten hat.
7.
7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling
anerkannt ist und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt(e). Auch
der mindestens zweijährige ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz ist
im Falle des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Streitig ist lediglich
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die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als
ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG gelten kann oder nicht.
7.2 Gemäss Wortlaut von Art. 50 AsylG muss der Aufenthalt in der Schweiz
„ordnungsgemäss“ sein. Der französische sowie der italienische Gesetzes-
text spricht zwar wörtlich von rechtmässig beziehungsweise gesetzmässig
(„légalement“ respektive „legalmente“); es ist jedoch davon auszugehen,
dass die unterschiedlichen Formulierungen das Gleiche bedeuten (vgl. Ur-
teil 2A.165/2000 des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2000, E. 3b; vgl.
EMARK 2002 Nr. 10 E. 3c). In der Botschaft des Bundesrates zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995
(BBl 1996 II 1, S. 68) wird der Begriff "ordnungsgemäss" im Zusammen-
hang mit der Bestimmung zum Zweitasyl definiert als: "mit einer fremden-
polizeilichen Bewilligung". Dies entspricht der in Art. 36 Abs. 1 AsylV 1 ver-
wendeten Formulierung, wonach der Flüchtling "die Bestimmungen einhal-
ten [muss], die allgemein für ausländische Personen gelten". Der Verweis
auf die Regeln des "allgemeinen" Ausländerrechts zeigt, dass entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gerade nicht die für Asylsu-
chende geltenden Regeln gemeint sind. Explizit statuieren deshalb KÄLIN
und ACHERMANN/HAUSAMMANN, dass der Flüchtling nicht als Asylsuchen-
der, sondern mit einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Bewilligung in die
Schweiz kommen muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
1990, S. 171; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. Aufl., 1991, S. 159). Diese Auslegung ist in der Lehre
weitgehend unbestritten (siehe neben den Vorgenannten auch SAMUEL
WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht,
1987, S. 332). Sowohl die Materialien als auch die herrschende Lehre ge-
hen demzufolge davon aus, dass ein ordnungsgemässer Aufenthalt im
Sinne von Art. 50 AsylG nur besteht, wenn der Flüchtling über eine frem-
denpolizeiliche Bewilligung verfügt.
7.3 Dies entspricht auch dem Zweck des Instituts des Zweitasyls. Dieser
besteht nicht darin, den Flüchtlingen ein Wahlrecht bezüglich des Landes,
in welchem sie leben wollen, einzuräumen. Auch die Flüchtlingskonvention
enthält kein Recht auf Wahl des Schutzstaates und erst recht nicht auf
Wahl eines allenfalls besseren Schutzstaates nach bereits erhaltenem
Schutz. Das Zweitasyl soll nur sicherstellen, dass ein Staat, der einer in
einem anderen Staat als Flüchtling aufgenommenen Person den Aufent-
halt auf seinem Territorium bewilligt hat, nach einer Karenzfrist auch die
aus der Flüchtlingskonvention fliessende Schutzverpflichtung übernimmt.
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Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Flüchtlinge in den meisten
Ländern nach einer gewissen Dauer ihrer Abwesenheit oder durch die Er-
langung einer dauernden Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat
ihren Schutzstatus verlieren (siehe z.B. für die Schweiz Art. 64 Abs. 1
Bst. a und b AsylG). Das Institut des Zweitasyls soll verhindern, dass
Flüchtlinge aufgrund eines bewilligten Aufenthaltes ausserhalb ihres Auf-
nahme- und Schutzstaates ihren Schutz verlieren, und sicherstellen, dass
sie in der Wahl ihres Aufenthaltsstaates gegenüber anderen ("allgemei-
nen") Ausländern nicht benachteiligt sind. Eine bezüglich der Wahl des Auf-
enthaltsstaats bevorzugte Behandlung von Flüchtlingen ist hingegen nicht
der Zweck des Zweitasyls.
7.4 Die Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäss" im Sinne von Art. 50
AsylG ergibt deshalb, dass ein solcher ordnungsgemässer Aufenthalt den
Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung voraussetzt.
7.5 Diese Auslegung von Art. 50 AsylG ist mit Art. 2 EATRR konform. Diese
Bestimmung verlangt einen Aufenthalt im Zweitstaat von zwei Jahren "mit
Zustimmung von dessen Behörden". Diese Formulierung weist darauf hin,
dass eine Zustimmung der ausländerrechtlichen Behörden für den Aufent-
halt vorliegen muss. Dies lässt sich auch aus Art. 2 Abs. 2 EATRR schlies-
sen, der beispielsweise einen prozessualen Aufenthalt nur dann als an die
Zweijahresfrist anrechenbar ansieht, wenn das entsprechende Verfahren
zu einer Aufenthaltsbewilligung führt, was beim Asylverfahren nicht der Fall
ist. Zu beachten ist sodann auch die Präambel der EATRR, worin sinnge-
mäss ausgeführt wird, die Vereinbarung sei insbesondere im Hinblick auf
den Fall, dass ein Flüchtling seinen Wohnsitz „ordnungsgemäss“ in das
Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei verlege, abgeschlossen worden,
da mit der Vereinbarung bezweckt werde, die Anwendung von Art. 28 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) zu erleichtern. Eine ordnungsgemässe Wohnsitzverle-
gung bedingt in der Regel die (vorgängige) Erlangung einer ordentlichen
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich ist auch gemäss
der Botschaft des Bundesrates zur Europäischen Vereinbarung über den
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 24. Oktober 1984 (BBl
1984 III 1014, S. 1016 und 1019) die Bestimmung von Art. 2 EATRR klar-
erweise so auszulegen, dass der Aufenthalt auf einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung beruhen muss (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4852/2014 vom 23. September 2014, D-4742/2014
vom 17. November 2014 und E-3831/2016 vom 15. Juli 2016).
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Seite 9
7.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Anwendung von Art. 50 AsylG auf
den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil das
Gesuch um Gewährung von Zweitasyl vom 8. August 2016 nach dem
rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Asylverfahrens eingereicht
wurde (Asylgesuch vom 27. Juli 2009, negativer Asylentscheid vom
26. Juni 2013, wobei dem Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde).
Beim Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG wird indessen grundsätzlich vo-
rausgesetzt, dass dem Gesuch um Gewährung von Zweitasyl kein orden-
tliches Asylverfahren in der Schweiz vorausgegangen ist. Bei der Anwen-
dung von Art. 50 AsylG verzichten die Schweizer Asylbehörden auf eine
eigenständige materielle Prüfung der Asylgründe; dadurch wird eine Ver-
einfachung des Asylverfahrens in diesem spezifischen Fall bezweckt. Hin-
gegen kann es nicht Sinn und Zweck des Instituts des Zweitasyls sein,
dass einer Person, welche in einem Drittstaat als Flüchtling aufgenommen
worden war und deren ordentliches Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt
wurde, die jedoch – beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen – wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde,
im Falle eines darauffolgenden Gesuchs um Zweitasyl (nach unbestritte-
nem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz) automatisch Asyl gewährt
werden müsste. Das Verfahren gemäss Art. 50 AsylG kann demnach in
jenen Fällen, in welchen vorgängig bereits ein ordentliches Asylverfahren
in der Schweiz durchlaufen wurde, grundsätzlich nicht zur Anwendung
kommen, da ansonsten die souveräne materielle Entscheidungsgewalt der
Schweizer Asylbehörden sowie die Rechtskraft des vorgängigen Schwei-
zer Asylentscheids in Frage gestellt respektive unterlaufen würden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz
ein, und am 26. Juni 2013 wurde ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. Während der Dauer des
Asylverfahrens durfte er sich gestützt auf Art. 42 AsylG legal in der Schweiz
aufhalten. Er verfügte während dieser Zeit demnach über einen gesetzli-
chen, nicht jedoch über einen im Sinne von Art. 50 AsylG „ordnungsgemäs-
sen“ Aufenthalt in der Schweiz. Die am 26. Juni 2013 verfügte vorläufige
Aufnahme stellt ebenfalls keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
respektive keine positive Bewilligung des Aufenthalts im Sinne von Art. 2
EATRR dar, sondern ist lediglich die gesetzlich geregelte Folge (im Sinne
einer Ersatzmassnahme) eines momentan undurchführbaren Wegwei-
sungsvollzugs. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit zwar
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Seite 10
durchaus legal, kann jedoch nicht als ordnungsgemäss im Sinne von
Art. 50 AsylG qualifiziert werden.
8.2 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwei Jahre un-
unterbrochen und ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG in der
Schweiz aufgehalten hat, weshalb das SEM das Gesuch um Zweitasyl zu
Recht abgewiesen hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 3. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Lage des Be-
schwerdeführers seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1206/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: