Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1207/2011
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Januar 2011 / N _______.
D1207/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den
Heimatstaat zusammen mit ihren beiden minderjährigen Töchtern am 6.
September 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 15. September 2010
via (…) unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch
einreichte. Anlässlich der Befragung vom 23. September 2010 zur Person
(BzP) im EVZ D._______ sowie der Direktanhörung vom 11. Januar 2011
durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahre 1997 in die
Schweiz eingereist und habe im Jahre 2000 oder 2001 ihren Ehemann
(P.) geheiratet. In der Folge habe sie in der Schweiz zwei Töchter
geboren. Ihre Schwiegereltern hätten erst ein Jahr nach ihrer Hochzeit
erfahren, dass sie Alevitin sei. Im Jahre 2005 sei sie mit ihrem Ehemann
und ihren Töchtern in die Türkei gereist. Danach habe ihr Ehemann nicht
mehr in die Schweiz zurückkehren wollen. Die Beschwerdeführerin sei
alsdann mit ihren beiden Kindern ohne Ehemann nochmals für kurze Zeit
in die Schweiz gekommen. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei sei sie
wegen Eheproblemen zu ihrem Vater gezogen. Da ihre Eltern von Anfang
an gegen ihre Ehe mit P. gewesen seien, hätten sie die
Beschwerdeführerin wieder zu P. zurückgeschickt. Dieser habe sie dann
während sechs Monaten immer wieder geschlagen. Das Ehepaar habe
schliesslich eine räumliche Trennung im Haus vorgenommen. Vor ca.
zwei Jahren sei ihr Ehemann wieder in die Schweiz gereist. Nach seinem
Weggang habe niemand mehr sie mit ihren beiden Kindern gewollt. Sie
sei zwischen beiden Familien hin und hergeschoben worden. Sie habe
für sich eine Wohnung mieten wollen, doch sei niemand bereit gewesen,
eine Wohnung an eine geschiedene Frau zu vergeben. Ihre
Schwiegereltern hätten sie wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit
beschimpft und im ganzen Dorf verbreitet, sie habe aus dem Haus von P.
ein Freudenhaus gemacht und sei eine Hure. Daraufhin sei sie für einige
Monate zu ihrer Schwester nach E._______ gezogen. Ihr Vater habe
ihrer Schwester daraufhin angedroht, sie zu verstossen, wenn sie die
Beschwerdeführerin weiterhin bei sich beherbergen würde. In der Folge
sei sie erneut ins Dorf in das Haus ihres Ehemanns zurückgekehrt. Am
29. Oktober 2009 habe sie sich scheiden lassen. Von 2008 bis 2009 habe
sie zusammen mit einer Freundin eine kleine Pistazienplantage betrieben
und sich ab Oktober 2009 bis Februar 2010 bei ihrer Schwester in
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Seite 3
E._______ aufgehalten. Diese Veränderung habe wiederum Drohungen
ihres Vaters ausgelöst, ihre Schwester zu verstossen, falls sie die
Beschwerdeführerin bei sich beherberge. Im März 2010 sei der Neffe
ihres Ehemanns um zwei Uhr morgens zu ihr gekommen und habe ihr
vorgeworfen, sie habe einen Mann bei sich. Er habe jedes Zimmer
durchsucht und die Beschwerdeführerin geschlagen. Sie habe diesen
Übergriff anzeigen wollen, doch habe ihr Cousin sie unter Androhung von
Gewalt genötigt, dies zu unterlassen. Im Jahre 2010 sei sie zu ihrer
Schwester nach F._______ gegangen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten
diese massiv bedroht und von ihr verlangt, die Beschwerdeführerin aus
dem Haus zu werfen. Sie habe keine Chance gehabt, als geschiedene
Frau ein normales Leben zu führen. Aus diesen Gründen habe sie am
6. September 2010 die Türkei verlassen und sei von E._______ nach
G._______ geflogen. Nach mehrtägigem Aufenthalt in (…) sei sie am
15. September 2010 mit dem Auto nach D._______ chauffiert worden.
A.b. Die Beschwerdeführerin reichte ihre eigene Identitätskarte sowie
diejenigen ihrer beiden Töchter sowie zwei Zivilregisterauszüge ein.
A.c. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie das Scheidungsurteil
(Beweismittel 1) und zwei Dokumente bezüglich der Namensänderung
ihrer Töchter zu den Akten (Beweismittel 2 und 3).
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 – eröffnet am 21. Januar 2011
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in Bezug auf die
geltend gemachten Übergriffe und Befürchtungen sei festzustellen, dass
die türkische Regierung im Rahmen eines auf mehrere Jahre angelegten
Aktionsprogramms mit Aufklärungskampagnen, TVSpots und einer
landesweiten TelefonHotline gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt
vorgehen wolle. Zudem solle zur Lösung dieser Probleme auch mit nicht
staatlichen Organisationen zusammengearbeitet werden. Ein weiterer
Pfeiler sei die Religionsbehörde, die Aufklärungsarbeit in den Moscheen
leisten solle. Auf gesetzlicher Ebene sehe das neue türkische Strafgesetz
für Ehrenmorde Strafverschärfungen statt wie vorher Strafmilderungen
vor. Der türkische Staat lasse somit klar den Willen erkennen,
Ehrendelikte und häusliche Gewalt zu bekämpfen. Die türkischen
Behörden verfügten mit ihren Sicherheitskräften auch über die Mittel
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dazu. Zwar stünden die Bemühungen der türkischen Behörden zum
Schutz der betroffenen Frauen noch in ihren Anfängen, doch wäre es der
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich beim Staat um
Schutz zu bemühen. Der türkische Staat sei grundsätzlich willens und in
der Lage, der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin effektiven Schutz im
Falle etwaiger Bedrohungen und/oder Gewaltanwendungen zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch davon Abstand genommen, von
dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, dies mit der Begründung, ihr
Schwager habe ihr versichert, sie nicht mehr zu behelligen. Ihre weiteren
Schwierigkeiten mit ihren Verwandten seien persönlicher Natur und
ebenfalls nicht asylrelevant. Es lägen zudem keine konkreten Hinweise
vor, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei
seitens ihrer Verwandten einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wäre.
Abgesehen davon seien ihre Ausführungen zum Teil widersprüchlich,
weshalb bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme
mit ihren Verwandten auch Zweifel angebracht seien. So habe sie sich
unter anderem widersprüchlich hinsichtlich ihres Aufenthaltes bei ihrem
Vater geäussert. Anlässlich der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, vom
April bis Juni 2010 bei diesem gewohnt zu haben. In der Anhörung
hingegen wolle sie fünf Monate bei ihrem Vater verbracht haben. Auf
Vorhalt hin habe sie wiederum gemeint, dass sie von März bis Ende Juni
2010 beim Vater gelebt habe. Wenig nachvollziehbar sei beispielsweise
auch ihre Darlegung, dass ihr Vater einerseits ihren Schwestern drohe,
falls sich diese weiterhin um die Beschwerdeführerin kümmerten, die
Beschwerdeführerin jedoch andererseits bei sich aufgenommen und habe
wohnen lassen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei. Dementsprechend könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich sprächen
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr
der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter. Zum einen verfügten sie in
ihrem Heimatstaat über angemessenen Wohnraum, da die
Beschwerdeführerin im Haus ihres ExMannes (P.), der in der Schweiz
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lebe, wohnen könne. Ausserdem unterstütze sie dieser auch finanziell.
Wie in den Erwägungen festgestellt, fänden sich in den Ausführungen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Problemen mit ihren
Verwandten Ungereimtheiten und Widersprüche, weshalb berechtigte
Zweifel bezüglich ihrer Vorbringen angebracht seien. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat
nicht völlig auf sich alleine gestellt sei, sondern auch über ein
verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge, auf das sie
sich gegebenenfalls abstützen könne. Offenbar pflege die
Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihrem ExMann. Die
Rechtsvertretung habe einen Kantonswechsel der Beschwerdeführerin
namentlich damit begründet, dass sie und ihre Kinder das Familienleben
mit P. pflegen wollten. Deshalb könne auch davon ausgegangen werden,
dass allenfalls bestehende Probleme mit den Verwandten angegangen
werden könnten und eine annehmbare Lösung gefunden werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe auch Arbeitserfahrung. Gemäss ihren
Angaben habe sie ein Einkommen aus einer kleinen Pistazienplantage
erzielen können. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl in der Schweiz für sich und ihre Kinder beantragen. Eventualiter sei
von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuordnen; allenfalls sei die Sache
zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
diverse Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von BBC News mit dem
Titel "Turkish girl was buried alive", einen "Shadow NGO Report on
Turkey's Sixth Periodic Report to the Committee on the Elimination of Dis
crimination against Women", einen Bericht von Freedom House, einen
Bericht der UK Border Agency zur Türkei, einen Bericht mit dem Titel
"Turkey 2010 Progress Report", die Fotokopie einer Landkarte, einen
Auszug aus Wikipedia zur Stadt H._______, eine Meldebestätigung vom
24. November 2009, ein Kindergarten sowie ein Schulzeugnis.
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Seite 6
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 forderte der Instruk
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 15. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. März 2011
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, mit dem Schutz von
Frauen und Kindern vor familiären Repressalien sei es in der Türkei, wie
die zahlreichen Beweismittel belegten, nach wie vor nicht weit her.
Dementsprechend könne derzeit keineswegs von einer funktionierenden
und effizienten Schutzstruktur des türkischen Staates gegen häusliche
Gewalt und Ehrenmorde gesprochen werden. Zudem hätten die völlige
Ausstossung aus der eigenen Familie und derjenigen des Ehemannes
sowie die erlittene Gewalt, die Nachstellungen und die Ausweglosigkeit
traumatisierende Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt. Sie
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Seite 8
leide heute an Migräne und Schlaflosigkeit, weshalb sie Antidepressiva
einnehmen müsse. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde sobald
erhältlich nachgereicht. Die traumatisierte Beschwerdeführerin habe denn
auch darauf hingewiesen, dass sie Mühe habe, das Ganze nochmals zu
erzählen, wobei es ihr jeweils immer sehr schlecht gehe. Komme es bei
traumatisierenden Erfahrungen zu Störungen der Gedächtnisleistung, so
könnten sich diese auf Logik, Widerspruchsfreiheit und Konsistenz der
Aussagen auswirken. Dies sei bei der Würdigung der von der Vorinstanz
aufgelisteten Widersprüche und Unstimmigkeiten gebührend zu
berücksichtigen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise
anlässlich der BzP gesagt, sie habe von April bis Juni 2010 beim Vater
gewohnt, während sie demgegenüber in der Direktanhörung von fünf
Monaten gesprochen habe. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich auf Grund der
traumatisierenden Erlebnisse und der häufigen Wohnortswechsel nicht an
jedes chronologische Detail erinnern könne. Die Vorinstanz überdehne
hier die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit, zumal es sich bei den
geltend gemachten zeitlichen Widersprüchen jedenfalls nicht um wirklich
wesentliche Details handle. In einer Gesamtsicht könnten die zeitlichen
Unregelmässigkeiten ihrer Darstellung kein erhebliches Gewicht
beanspruchen, weshalb diese Abweichungen auch nicht die
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Tatsachen
zu beeinträchtigen vermöchten. Schliesslich bringe die Vorinstanz noch
vor, es sei wenig nachvollziehbar, dass der Vater gegenüber den
Schwestern Drohungen ausgesprochen habe für den Fall, dass sie sich
weiter um die Beschwerdeführerin kümmerten, dann aber diese trotzdem
bei sich habe wohnen lassen. Das sei jedoch kein Widerspruch, wenn
man die Hintergründe in Betracht ziehe. Es sei nämlich die
Schwiegermutter (recte: Stiefmutter), die im Hause des Vaters das Sagen
habe. Obwohl er die Schwestern der Beschwerdeführerin vorher bedroht
habe, habe die Stiefmutter schliesslich gegenüber dem Vater die
Aufnahme der Beschwerdeführerin durchgesetzt. Nach dem Gesagten
sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Im
Übrigen sei in casu der Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Art. 8 EMRK
unzulässig, weil der vormalige Ehemann und Vater ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt
von Art. 8 EMRK sei zu präzisieren, dass es nach der Wiedervereinigung
der Familie im Kanton I._______ für die Kinder nicht mehr zumutbar sei,
in die Türkei zurückzukehren, zumal sie bereits die Schule besuchten und
die Beziehung zu ihrem Vater pflegten. Auch Art. 3 der
Kinderrechtskonvention sei in diesem Zusammenhang zu
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berücksichtigen. Besonders bedeutsam sei des Weiteren die Verstossung
der Beschwerdeführerin durch ihre eigene Familie wie auch diejenige des
Kindsvaters. Unter diesen Umständen könne, entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz, von einem verwandtschaftlichen und
sozialen Beziehungsnetz keine Rede sein. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Türkei erhebliche
Wiedereingliederungsschwierigkeiten haben würden. Zudem entspreche
es dem Kindeswohl am besten, wenn die Kinder mit dem Vater und der
Mutter zusammen in der Schweiz das Familienleben pflegen könnten.
4.2.
4.2.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1, EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Entscheidend ist aber die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zu Gunsten und zu Lasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a).
4.2.2.
4.2.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, es habe im Zeitpunkt der Ausreise eine
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Seite 10
Verfolgung bestanden beziehungsweise eine solche werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).
4.2.2.2 Demgegenüber ist in casu die Wahrscheinlichkeit künftiger
Verfolgung im Heimatstaat als weit entfernte Eventualität einzustufen,
weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend unglaubhaft
erscheinen. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht bestritten, dass
wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in chronologischer
Hinsicht widersprüchlich ausgefallen sind. Die zahlreichen, von der
Vorinstanz aufgelisteten Unstimmigkeiten werden in der Beschwerde
jedoch mit den traumatisierenden Erfahrungen der Beschwerdeführerin
beziehungsweise mit Störungen ihrer Gedächtnisleistung "erklärt". Dieses
Vorbringen vermag indessen nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen, stellen doch beispielsweise die
Wohnsitznahme in E._______ oder der dortige sechsmonatige
Aufenthalt, der auf Beschwerdeebene noch mit Beweisen (Beweismittel
10 und 11) untermauert wird, per se keine traumatischen Ereignisse dar.
Die Beschwerdeführerin muss sich dementsprechend bei ihren
widersprüchlichen, die Chronologie betreffenden Erklärungen, die
typischerweise einen sicheren Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgungssituation ermöglichen, behaften lassen.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in der
Beschwerde vom 21. Februar 2011 in Aussicht gestellt wurde, es werde –
sobald erhältlich – ein Arztbericht nachgereicht werden, der sich zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auslassen werde.
Mittlerweile ist etwa ein halbes Jahr seit der Beschwerdeeingabe
verstrichen, ohne dass beim Bundesverwaltungsgericht ein
entsprechender Bericht eingegangen wäre. Schliesslich bleibt zu
erwähnen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die Stiefmutter der
Beschwerdeführerin habe im Hause des Vaters das Sagen und letzteren
gezwungen, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, insofern nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermag, als inskünftig
eine rechtzeitige Einweihung der Stiefmutter die Schwestern der
Beschwerdeführerin vor allfälligen Drohungen des Vaters bewahren
würde, sollte die Beschwerdeführerin bei einer von ihnen Unterschlupf
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Seite 11
suchen wollen. Von begründeter Furcht könnte bei solcher Sachlage
keine Rede sein.
4.2.3. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern
mit weit verbreiteten traditionellkonservativen Wertvorstellungen von
Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht
denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen
männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D
4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
4.2.4. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als
geschiedene, allenfalls von beiden Familien verstossene Frau in der
Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz gegen häusliche
Gewalt und Ehrenmorde erlangen kann oder ob sie (subsidiär) auf den
internationalen Schutz durch Asylgewährung angewiesen ist.
4.2.5. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben die türkischen
Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt
und von Ehrenmorden unternommen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4654/2010 vom 12. August 2010 E. 6.3.3
S. 11) und in den vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung
frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielen
können, beispielsweise durch die Bereitstellung von zahlreichen
Frauenhäusern oder die Ansiedlung gefährdeter Frauen an einem
anderen Ort und unter einer neuen Identität (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6838/2008 vom 4. März 2009 E. 4.3.4); die
Beschwerdeführerin hat somit auch faktisch die Möglichkeit, anderswo als
beim Vater (bzw. der Stiefmutter) zu wohnen, wenn dies aus
Sicherheitsgründen opportun erschiene. Es ist anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin zu ihrem Schutz staatliche wie auch private
Angebote nutzen kann, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten
vermögen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie wie schon in der
Vergangenheit bei einem Grossteil ihrer Verwandtschaft weiterhin
Rückhalt finden wird, weshalb sie sich nicht in einer Bedrohungssituation
wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat
entgehen kann.
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Seite 12
4.2.6. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der
gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das
BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen, zumal die Beschwerdeführerin als geschiedene
Ehefrau aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies gilt in analoger Weise
auch für die minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin und deren
ExEhemann, können diese doch aus den Art. 43 ff. des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch ihr Vater P. nicht
über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich eine Prüfung, ob die Familienbeziehung zwischen
dem Vater und seinen Töchtern eng genug wäre, um im Hinblick auf Art.
8 EMRK relevant zu sein.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Seite 13
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
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Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. In
der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
6.4.2. Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine
überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur entgegen.
Die Beschwerdeführerin wird nämlich nach ihrer Rückkehr nicht auf sich
allein gestellt sein. Sie kann ihren Lebensunterhalt wie schon vor ihrer
Ausreise mit den Alimenten ihres vormaligen Ehegatten bestreiten und
gegebenenfalls mit der Führung einer Plantage etwas dazu verdienen,
weshalb sie auch nicht mit einer einschneidenden Einschränkung ihrer
Lebensführung zu rechnen hat. Zudem verfügt sie im Heimatstaat über
ein soziales Beziehungsnetz, das sie in der Vergangenheit nach eigenen
Angaben materiell unterstützte, weshalb davon ausgegangen werden
kann, es werde auch in der Zukunft nicht an der Bereitschaft fehlen, die
Beschwerdeführerin nötigenfalls zu unterstützen. Und sie wird sich an die
zuständigen Behörden beziehungsweise an eine
Nichtregierungsorganisation wenden können, wo sie Beratung,
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Unterstützung und notfalls Schutz finden wird. Die Beschwerdeführerin
muss demnach nicht damit rechnen, nach der Rückkehr mit einer
existenziellen Notlage konfrontiert zu werden. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen ohnehin keine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1). Schliesslich können die Kinder der Beschwerdeführerin, welche
lediglich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, aus Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, selbst wenn ihr
Vater ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben sollte (vgl.
das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2008
vom 27. März 2009). Da die Kinder, wie sich aus den Akten ergibt, in der
Türkei eingeschult wurden und erst am 6. September 2010 in die Schweiz
einreisten, ist es ihnen auch ohne Weiteres zuzumuten, den
Schulunterricht inskünftig wieder in der Türkei zu absolvieren.
Die Türkei verfügt über effiziente gesundheitliche Institutionen mit
Fachpersonal, wo die Beschwerdeführerin die allenfalls angezeigten
Behandlungen (Migräne, Schlaflosigkeit, posttraumatische
Belastungsstörung usw.) vornehmen lassen kann. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13.
März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 13. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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