B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1207/2012
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________
geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Colombo – suchte am 29.
Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 3. Februar 2009 im C._______ und der
einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 9. Februar 2009 gab er unter
anderem an, von 2000 bis 2005 habe er in D.________ (Distrikt Jaffna)
gelebt. Im August 2005 habe er wegen der Teilnahme an einer Demonst-
ration auf dem Schulgelände in D.________ gegen ein Armeecamp aus
Furcht vor der Armee die Schule verlassen müssen. In der Folge sei er
nach Jaffna-Town gezogen und habe dort Privatunterricht erhalten. Wäh-
rend seines Aufenthaltes in Jaffna-Town sei er einmal anlässlich einer
Armeekontrolle geschlagen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligun-
gen sei er – wie bereits seine Familie im März 2006 – im Mai 2006 an
seinen Herkunftsort B.______ zurückgekehrt, habe indessen dort wegen
des Bürgerkrieges nicht bleiben können und sei mit seiner Familie ins
Vanni-Gebiet (E._______, F._______) gezogen, wo er bis Ende 2007 im
Rahmen eines Studentenvereins einem Mitglied des Geheimdienstes der
LTTE geholfen habe. Am 20. Juni 2008 habe er sich durch Flucht einer
Zwangsrekrutierung durch die LTTE entziehen können. In der Folge habe
er sich zu seiner Tante väterlicherseits in die Nähe der Stadt G._______
begeben. Mitte Dezember 2008 sei er nach Colombo gelangt und von
dort am 22. Januar 2009 ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte sowie eine Kopie einer Schulbestätigung ein.
B.
Mit – am 1. Februar 2012 eröffnetem – Entscheid vom 25. Januar 2012
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar
2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 2. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Asylgewährung beantragt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 erhob der zuständige Instrukti-
onsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungs-
frist bis zum 26. März 2012, welcher in der Folge fristgerecht einging.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 10. Mai 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu
den Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter Wohnsitzbes-
tätigungen im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers, zum einen wegen der Teilnahme an einer Demonst-
ration im August 2005 von den srilankischen Sicherheitsbehörden ge-
sucht und im Mai 2006 im Rahmen einer Personenkontrolle geschlagen
worden zu sein, und sich zum anderen im Juni 2008 nur durch Flucht ei-
ner Zwangsrekrutierung durch die LTTE entzogen zu haben, wegen feh-
lendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als nicht
asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
verneint.
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4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass die
LTTE im Juli 2008 nach der Flucht des Beschwerdeführers an seiner
Stelle die jüngere Schwester H._______ zwangsrekrutiert habe, welche in
der Folge bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 für die LTTE ge-
kämpft habe und am 4. September 2010 unter Auflagen aus einem Um-
erziehungslager für jugendliche LTTE-Angehörige entlassen worden sei.
Am 19. Mai 2009 sei sie vom IKRK besucht und registriert worden, wie
sich aus dem beiliegenden Bestätigungsschreiben des IKRK vom 29.
September 2009 ergebe. Die Tatsache, dass die Schwester H._______
der LTTE angehört habe, erhöhe das Risiko des Beschwerdeführers, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka von den srilankischen Sicherheitsbehör-
den auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt zu werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu ha-
ben, zumal der Beschwerdeführer aus einem Grenzort zum Vanni-Gebiet
stamme, sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und in der Schweiz um Asyl
ersucht habe.
4.3 Die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Beschwer-
deführers vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ist zu bestäti-
gen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerde-
führer nach der Teilnahme an einer Demonstration im August 2005 bis zu
seiner Ausreise im Dezember 2008, abgesehen von einer kurzzeitigen
Festnahme im Mai 2006 im Rahmen einer Personenkontrolle, von den
srilankischen Sicherheitsbehörden nicht behelligt. Auch in Berücksichti-
gung der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Tatsache,
dass die jüngere Schwester H.________ des Beschwerdeführers
zwangsrekrutiert worden sei und bis zum Ende des Bürgerkrieges für die
LTTE gekämpft habe, ist – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens – ein Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates
am Beschwerdeführer, welcher nie der LTTE angehört hat, nicht ersicht-
lich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka
wesentlich verändert hat. Aufgrund der veränderten Situation ist auch die
Furcht des Beschwerdeführers, von der LTTE behelligt zu werden, nicht
als begründet zu erachten. Alleine der Umstand, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsge-
richt eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und
dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
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schen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet
und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde.
Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen
politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bun-
desverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise
definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenste-
hend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben.
4.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylre-
levant erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Vorausset-
zungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
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läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil –
wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen wer-
den, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz überein-
stimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich
die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat,
wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grund-
sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nord-
provinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort
gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Dist-
rikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar –
herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die poli-
tische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als ge-
nerell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Ange-
sichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf,
wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach
für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des
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Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, so-
fern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der
Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufent-
halt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet"
hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen
beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya
sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts
umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich auf-
grund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – wei-
terhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
5.4.2 Der junge, ledige Beschwerdeführer stammt zwar aus dem soge-
nannten Vanni-Gebiet, wo sich mit seinen Eltern und Schwestern seine
engsten Familienangehörigen befinden. Er verfügt indessen über eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative in E.______ wo er von Juni 2008 bis
Dezember 2008 bei seiner Tante väterlicherseits und deren Familie auf
einer Farm gelebt hat (vgl. A1 S. 2). Aufgrund der Akten lässt nichts dar-
auf schliessen, dass diese Verwandte nicht mehr dort lebt oder nicht be-
reit wäre, den alleinstehenden Beschwerdeführer erneut bei sich aufzu-
nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
F.________ zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz
sowie eine gesicherte Wohnsituation mit der Möglichkeit der Mitarbeit auf
der Farm vorfinden wird. Im Weiteren verfügt er über eine gute Schulaus-
bildung und es ist davon auszugehen, dass er künftig eine Existenz-
grundlage für sich aufbauen kann. Daher erweist sich der Wegweisungs-
vollzug auch als zumutbar.
5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: