B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1207/2013
law/joc
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang;
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Montenegro,
Empfangs- und Verfahrenszentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein montenegrischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in I._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 13. Januar 2013 verliess und am folgenden Tag in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 15. Januar 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) L._______ vom 31. Januar 2013 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 15. Februar 2013 zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen geltend machte, als er im Juni 2006 mit einer Frau in der
Ortschaft C._______ unterwegs gewesen sei, habe ihm ein unbekannter
Mann mit dem Tod gedroht,
dass er später erfahren habe, dass es sich bei dem Unbekannten um den
Kriminellen D._______ handle, der einer Gruppe Krimineller um den
Kriegsverbrecher "K._______" angehöre,
dass D._______ ihm am folgenden Tag in Begleitung von 15 Männern vor
einer Cafeteria in C._______ aufgelauert habe und diese ihn angegriffen
hätten, woraufhin er sein Messer, das er zu seinem Schutz auf sich ge-
tragen habe, gezogen habe und es ihm dadurch gelungen sei, in ein be-
nachbartes Lokal zu flüchten, dessen Besitzer die Polizei gerufen habe,
dass kurze Zeit später eine Spezialeinheit der Polizei eingetroffen sei,
welche ihn mit Müh und Not vor den Angreifern beschützt habe und er
danach auf den Polizeiposten von C._______ gebracht worden sei, wo er
an jenem sowie an jedem folgenden Tag zur gleichen Zeit eine Aussage
habe machen müssen, obwohl er nichts getan habe,
dass ihn D._______, während er gerade gegen ihn bei der Polizei in
E._______ eine Anzeige erstattet habe, auf sein Handy angerufen und
erklärt habe, sämtliche Anzeigen gegen ihn würden nichts nützen, und er
würde ihn umbringen,
dass der diensthabende Polizist, der dieses Gespräch über den Handy-
lautsprecher mitgehört habe, erklärt habe, er könne D._______ mangels
Zuständigkeit nicht festnehmen, er würde jedoch die von D._______ aus-
gesprochene Todesdrohung vor Gericht bezeugen,
dass ihm in der Folge zehn Tage Polizeischutz gewährt worden sei,
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dass in dieser Sache bis dato ein Gerichtsverfahren hängig sei, wobei vor
Gericht nicht alle Zeugen, die zu seinen Gunsten hätten aussagen kön-
nen, erschienen seien, vermutlich weil D._______ die Zeugen bedroht
habe,
dass er versucht habe, D._______ und seine Leute zu meiden, er ihnen
dennoch zweimal im Jahr 2011 in C._______ sowie letztmals am
25. Dezember 2012 begegnet sei, und diese im Juni 2011 sein Auto de-
moliert hätten,
dass das Ziel dieser Gruppe gewesen sei, ihn zur Zusammenarbeit,
wahrscheinlich in Form von Drogenhandel und Waffengeschäften, zu be-
wegen, vermutlich weil er einer anderen Ethnie und Religion zugehöre
und einen grossen Freundschaftskreis besitze,
dass er seine Verfolger mehrfach angezeigt habe, sich die Polizei jedoch
ebenfalls vor ihnen fürchte, und er keine Unterstützung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer einen gegen ihn gerichteten Strafantrag der
Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. August 2006, eine Abschrift sei-
ner Aussage und zugleich einen von ihm gestellten Strafantrag gegen
D._______, ausgestellt durch den Polizeiposten in E._______ am
26. Dezember 2012, eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 2. Dezember
2011 in E._______, ein Scheidungsurteil vom 20. März 2011, einen Rei-
sepass sowie einen Identitätsausweis zu den vorinstanzlichen Akten
reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2013 mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
6. März 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Montenegro ist, der
Bundesrat Montenegro mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 (in Kraft
seit 1. Januar 2007) Montenegro zum "safe country" erklärt hat, da nach
seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG der weite Verfolgungsbegriff im Sinne von
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu
den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Entscheidungen und Mitt-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfasst, wobei es genügt, wenn
nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Ver-
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folgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2
S. 108 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken gelten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM mit zutreffender Begründung ausführte, weshalb die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Montenegro von
D._______ und seinen Männern, die der kriminellen Gruppe von
"K._______", einem Kriegsverbrecher angehörten, in den vergangen Jah-
ren mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei, da er deren Aufforderung
zur Zusammenarbeit nicht gefolgt sei, als nicht glaubhaft zu erachten
sind,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann, wobei anzufügen ist, dass sich aus der Fülle der aufgezeigten Un-
gereimtheiten ohne Weiteres – wenn auch vom BFM nicht explizit er-
wähnt – ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auf den ersten
Blick nicht glaubhaft sind,
dass dabei hervorzuheben ist, dass gemäss dem eingereichten Strafan-
trag vom 26. August 2006 nicht etwa gegen D._______, sondern gegen
den Beschwerdeführer Strafantrag erhoben und dieser darin beschuldigt
wird, D._______ am 16. Juni 2006 mit einem Messer an einem Strande in
der Gemeinde C._______, bedroht zu haben (vgl. act. A4 Nr. 1),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was
mit Blick auf die geltend gemachte Gefährdungssituation in Montenegro
zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könn-
te, da sich die darin enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers
hauptsächlich darin erschöpfen, auf seine bereits bekannten Aussagen
beim BFM zu verweisen,
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dass ergänzend festzuhalten ist, dass in den geltend gemachten Drohun-
gen durch die Gruppe von D._______ ohnehin offensichtlich keine flücht-
lingsrelevante Verfolgung zu erblicken wäre,
dass sich nämlich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
die tatsächlich darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Opfer
von gezielt gegen seine Person gerichteten Massnahmen geworden ist,
dass es demnach bereits an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG fehlen würde,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Be-
schwerde auch keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Montenegro
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Montenegro noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da er über Berufserfahrungen als
(…) und (…) verfügt und in der Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen kann (vgl. act. A5/15 S. 5 f.),
dass auch die – lediglich dem BFM gegenüber geäusserten und nicht
weiter belegten – gesundheitlichen Beschwerden in Form von Brust-
schmerzen und Schmerzen beim Essen (vgl. act. A15/15 S. 11, act. A8/14
S. 12), den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen,
da deren allfällige weitere medizinische Behandlung in Montenegro mög-
lich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: