B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1207/2019
mel
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M. ,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…).
D-1207/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Dezember 2015 in Richtung Äthiopien. Am 18. April 2016 reiste er
von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach.
Nach dem Transfer ins EVZ C._______ wurde er dort am 23. Mai 2016 zu
seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen be-
fragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zustän-
digkeit Italiens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt.
Am 12. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Provinz Sool, Somali-
land. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt und lediglich
ab und zu als Lastenträger gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Frau
und den zwei Kindern bei seiner Mutter gewohnt. Er habe sein Heimatland
verlassen, weil es dort für ihn kein Auskommen gebe und er häufig Hunger
gelitten habe. Zudem habe er kurz vor der Ausreise im Streit einen Kolle-
gen tödlich verletzt und danach erfahren, dass er von den Behörden sowie
den Angehörigen des Opfers gesucht werde. Er habe daher auch fliehen
müssen, um sein Leben zu retten.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens die Geburtsscheine seiner beiden (im Heimatland verbliebenen) Kin-
der sowie einen Beleg für seine Trauung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 – eröffnet am 8. Februar 2019 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2019 liess der
Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwer-
deführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
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haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung, eine Vollmacht vom 13. Februar 2019, fünf Geburtsscheine von
Familienangehörigen, eine Geburtsbescheinigung betreffend den Be-
schwerdeführer, ein Bericht der International Crisis Group vom 27. Juni
2018 («Averting War in Northern Somalia») sowie ein Verlaufsbericht der
Integrierten Psychiatrie E._______ vom 25. Februar 2019 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die gel-
tend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kosten-
vorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
E.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 21. März 2019 sowie eine Substitutionsvollmacht vom
22. März 2019 nachreichen.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
28. März 2019 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist aufgefordert.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2019 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
replizierte darauf mit Eingabe vom 30. April 2019 und bestätigte dabei die
in der Beschwerde gestellten Begehren. Der Eingabe lag eine Honorarnote
bei.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 7. Februar 2019). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als sol-
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Seite 5
che (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das
SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20; vormals – bis zum 31. Dezember 2018 – AuG]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
wird die vorläufige Aufnahme selbst bei Bejahung der Unzumutbarkeit
und/oder der Unmöglichkeit des Vollzugs nicht verfügt (Art. 83 Abs. 7 AIG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner
Wohn- und Arbeitssituation in D._______ ausweichende und oberflächli-
che respektive unsubstanziierte Aussagen gemacht. Es sei daher zweifel-
haft, dass er tatsächlich dort gelebt und als Lastenträger gearbeitet habe.
Ferner habe er auch zur Herkunft seiner Ehefrau kaum Angaben machen
können. Er habe zudem keine persönliche Betroffenheit gezeigt, als er
nach den Kampfhandlungen im Gebiet von D._______ gefragt worden sei,
und habe auch nicht sagen können, wann die letzte Kampfhandlung vor
seiner Ausreise stattgefunden habe. Sodann seien seine Angaben zu sei-
nem Clan inkonsistent, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen,
was in Anbetracht der von ihm geltend gemachten Herkunft erstaune. Auf-
grund seiner unglaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen, seiner
genauen Herkunft und seinem Beziehungsnetz sei davon auszugehen,
dass er versuche, seine Identität und Herkunft zu verschleiern. Es sei ihm
jedenfalls nicht gelungen, die geltend gemachte Herkunft glaubhaft zu ma-
chen; vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aus einem
anderen Teil Somalias stamme. Es sei festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dadurch sei
es dem SEM nicht möglich, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe die Fol-
gen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsvorbringen
zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden
dem Vollzug der Wegweisung an seinen Herkunftsort keine Vollzugshin-
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Seite 6
dernisse entgegen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in wel-
chem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
zu den Geschäften an seinem Arbeitsweg in D._______ keine genaueren
Angaben machen können, da viele der kleineren Geschäfte keine Namen
trügen. Dies habe er bereits in der Bundesanhörung erklärt. Diese Erklä-
rung sei von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt worden,
was eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf recht-
liches Gehör darstelle. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer nicht verstanden habe, dass er jede Frage detailreich hätte
beantworten müssen; dies sei nachvollziehbar, da er über keinerlei Schul-
bildung und schon gar nicht über juristisches Fachwissen verfüge. Die
Hilfswerksvertretung habe zudem vermerkt, dass die Rückübersetzung
des Protokolls erst um 18 Uhr begonnen habe; es hätten sich dabei Anzei-
chen von Müdigkeit und Ungeduld bemerkbar gemacht, was sich negativ
auf die Qualität der Rückübersetzung ausgewirkt habe. Es sei sodann
durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Lastenträger gearbei-
tet habe. Er habe dazu konstante, widerspruchsfreie und detaillierte Anga-
ben gemacht. Als Tagelöhner habe er keine Lohnabrechnung erhalten. Zu-
dem habe er keinen Mathematikunterricht genossen. Daher erstaune es
nicht, dass er sein Einkommen nicht habe benennen können. Im Weiteren
habe er durchaus gewisse Angaben zur Familie seiner Ehefrau machen
können. Es sei zudem plausibel, dass er sich nicht an das letzte Gefecht
in seiner Herkunftsregion habe erinnern können, da es dort regelmässig zu
Auseinandersetzungen komme. Im Übrigen seien Daten in der Kultur des
Beschwerdeführers nicht zentral. Seine Aussagen zu seiner Herkunft seien
konsistent und widerspruchsfrei. Unterdessen habe er zudem via seine An-
gehörigen Dokumente (Geburtsscheine der Familienmitglieder) beschaffen
können, welche seine Herkunft sowie seine Angaben über sein familiäres
Umfeld belegen könnten. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass die ge-
samte Familie des Beschwerdeführers in D._______ geboren worden sei,
namentlich auch seine beiden Kinder. Dies untermauere das Vorbringen,
dass der Beschwerdeführer stets in D._______ gelebt habe. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer bei der somalischen Vertretung in Genf ein
Geburtszertifikat beantragt, welches ihm am 20. Februar 2019 ausgestellt
worden sei. Dies bestätige, dass er somalischer Staatsangehöriger und in
D._______ geboren worden sei. Es treffe sodann nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner Clan-Zugehörigkeit
gemacht habe. Infolge seiner fehlenden Schulbildung habe er die Frage
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Seite 7
des SEM nach seinem Clan und Subclan nicht auf Anhieb verstanden.
Letztlich habe er indessen sehr genaue Angaben zu seiner Abstammung
und Gruppenzugehörigkeit machen können. Insbesondere habe er kon-
stant erklärt, seine Clanfamilie sei Darod, sein Clan Dulbahante. Er habe
korrekt weitere Clans seiner Clanfamilie benannt. Seine Subclans habe er
in absteigender Reihenfolge aufgezählt. Weiter habe er seine Genealogie
– in aufsteigender Reihenfolge – genannt. Diese stimme mit den genann-
ten Subclans überein. Der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise
widersprochen. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung habe er auch keineswegs versucht, seine Herkunft zu verschleiern.
Seine Angaben zur Herkunft seien zutreffend; dies ergebe sich auch aus
den nun nachgereichten Beweismitteln. Er habe auch seine Mitwirkungs-
pflicht nicht grob verletzt. Er habe alle Fragen gewissenhaft und seinen
Fähigkeiten entsprechend beantwortet. Die Fragen zu D._______ habe er
problemlos beantworten können. Nach dem Entscheid des SEM habe er
sich um die Beschaffung der nun eingereichten Dokumente gekümmert;
zuvor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz seine Herkunft
anzweifeln würde. Insgesamt habe er seine Herkunft aus D._______
glaubhaft gemacht, und das SEM hätte dementsprechend die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs prüfen müssen. Die Vorinstanz habe den
herabgesetzten Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung) nicht hinrei-
chend Rechnung getragen. Zudem habe sie die fehlende Schulbildung des
Beschwerdeführers sowie die angespannte Situation in der Bundesanhö-
rung zu wenig berücksichtigt. Sie habe ihn sodann nicht gefragt, weshalb
er keine weitergehenden Angaben zur Familie seiner Ehefrau machen oder
ob er noch weitere Dokumente betreffend seine Herkunft beschaffen
könne. Damit habe sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Gestützt auf die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seinen Fa-
milienangehörigen stehe fest, dass seine Angaben zur Herkunft zutreffend
seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der
Vollzug der Wegweisung nach Süd- und Zentralsomalia grundsätzlich un-
zumutbar. In den nördlichen Teil von Somalia, in die Regionen Somaliland
und Puntland, könne der Vollzug zumutbar sein, sofern begünstigende Um-
stände vorlägen. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, D._______,
befinde sich im nördlichen Teil von Somalia und sei die Hauptstadt der seit
dem Jahr 1998 umkämpften Region Sool. Zurzeit stehe die Stadt unter der
Kontrolle von Somaliland. Die Situation sei aber weiterhin instabil. Im Jahr
2018 sei es zu zahlreichen bewaffneten Zusammenstössen gekommen,
welche eine hohe Zahl von Toten und Verletzten gefordert hätten. Die Kon-
fliktparteien würden von verschiedenen Staaten finanziell unterstützt, was
zu Stellvertreterkriegen führe. Die Lebensbedingungen der Bevölkerung
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Seite 8
seien nicht nur aufgrund der Gebietskonflikte, sondern auch infolge der an-
haltenden Dürre und weiterer Wetterkatastrophen extrem schwierig. Zu-
dem würden Angehörige von Minderheitenclans politisch und wirtschaftlich
marginalisiert. In der Beschwerde wird diesbezüglich namentlich auf meh-
rere Berichte von internationalen Organisationen, der Neuen Zürcher Zei-
tung sowie des britischen Aussenministeriums verwiesen. Nach dem Ge-
sagten sei festzustellen, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers in
einem umkämpften Gebiet liege und die Sicherheitslage dort schlecht sei.
Zu berücksichtigen sei zudem die Jahrhundertdürre und die zunehmende
Eskalation des Gebietskonflikts. Der Beschwerdeführer verfüge im Weite-
ren nicht über ein tragfähiges soziales Netz; seine Angehörigen könnten
sich selber kaum ernähren. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Ehefrau stammten aus armen Familien. Er verfüge weder über eine Schul-
noch über eine Berufsbildung. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine
existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer gehöre dem Dul-
bahante-Clan an. Einige Clan-Angehörige hätten im Jahr 2007, nach der
Übernahme von D._______ durch die Truppen von Somaliland, die Kha-
tumo-Miliz gegründet. Daher sei der Clan des Beschwerdeführers in seiner
Heimatstadt zurzeit eine marginalisierte Gruppe. Ferner sei der Beschwer-
deführer gesundheitlich angeschlagen und deswegen in psychiatrischer
Behandlung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer wegen des Todes seines ehemaligen Arbeitskollegen vor Blutrache
fürchte. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr nach Somalia einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht
zumutbar. In der Beschwerde wird anschliessend noch der Eventualantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründet, wobei ausge-
führt wird, die
Vorinstanz habe im Wegweisungsvollzugspunkt keine angemessene Ein-
zelfallprüfung vorgenommen, sondern habe lapidar und aktenwidrig fest-
gehalten, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die
Vorinstanz habe die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht geprüft und auch den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der von der somalischen
Vertretung in Genf ausgestellten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
komme nur beschränkte Beweiskraft zu. Im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 sei nämlich festgehalten worden,
dass in Somalia keinerlei Personenregister existierten, gestützt auf welche
die somalische Vertretung die Identität der vorsprechenden Person über-
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Seite 9
prüfen könne. Die entsprechenden Papiere würden demnach allein auf-
grund der Angaben der Antragsteller ausgestellt werden. Das eingereichte
Geburtszertifikat vermöge daher die Herkunft des Beschwerdeführers aus
D._______ nicht zu belegen. Auch den eingereichten somalischen Ge-
burtsscheinen der Verwandten des Beschwerdeführers komme kein Be-
weiswert zu, zumal diese Dokumente nicht auf ihre Echtheit überprüft wer-
den könnten. Somit müsse primär auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers abgestellt werden. Es sei bereits in der angefochtenen Verfügung dar-
gelegt worden, dass es ihm nicht gelungen sei, die Herkunft aus
D._______ glaubhaft zu machen. Die Einwände in der Beschwerde seien
nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinsicht-
lich der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu entkräften. Die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme (depressive Episode) stünden einem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegen, und es stehe dem Beschwerdeführer frei,
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Argumentation in dem vom SEM er-
wähnten Urteil E-2871/2016 lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall
übertragen. Die eingereichte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ent-
halte keinerlei Fälschungsmerkmale und stamme im Gegensatz zur Ur-
kunde im erwähnten Urteil nicht von einer unrichtigen Ausstellerin. Zudem
sei bereits dargelegt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
glaubhaft seien. Es könne nicht von einem offensichtlich täuschenden Ver-
halten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Vorinstanz ver-
kenne zudem, dass die diagnostizierte Depression das stellenweise wort-
karge Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären vermöge.
Das SEM habe in seiner Vernehmlassung ferner eingestanden, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers detaillierter ausgefallen seien, als dies
im angefochtenen Entscheid dargestellt werde. Auch wenn es möglicher-
weise zutreffe, dass die somalische Vertretung in der Schweiz Dokumente
gestützt auf eine Einschätzung mündlicher Aussagen ausstelle, so könne
derartigen Dokumenten trotzdem nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen
werden. Die somalischen Behörden in der Schweiz seien durchaus in der
Lage, die mündlichen Angaben der Antragsteller auf ihre Glaubhaftigkeit
hin zu überprüfen, und zwar gestützt auf ihre Kenntnisse der Region, der
Familien- und Clanzugehörigkeit, dem Aussehen und dem Dialekt. Es sei
darauf hinzuweisen, dass andere Behörden, namentlich Migrations- und
Zivilstandsämter, somalische Geburtsurkunden als Identitätsnachweis ak-
zeptieren würden. Schliesslich verkenne die Vorinstanz die Bedeutung der
psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Die Möglichkeit, medizi-
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Seite 10
nische Rückkehrhilfe zu beantragen, könne nicht dazu führen, dass die Un-
zumutbarkeitsprüfung vernachlässigt werde. In der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers bestehe keine Möglichkeit, seine Krankheit angemes-
sen zu behandeln; im Falle seiner Rückkehr müsste daher mit einer De-
kompensation gerechnet werden.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Somalia zu Recht als durchführbar bezeich-
net hat.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer we-
der in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat aus-
reisen oder dorthin gebracht werden kann.
6.2 Das SEM hat im vorliegenden Fall keine einlässliche Prüfung von all-
fälligen Vollzugshindernissen vorgenommen, weil es erwogen hat, der Be-
schwerdeführer habe namentlich zu seiner Herkunft sowie seiner persönli-
chen und familiären Situation unglaubhafte Angaben gemacht und damit
seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) grob verletzt. Zwar seien Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen; es sei jedoch nicht Sache der Asylbe-
hörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach
etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu
forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften An-
gaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stün-
den dem Vollzug der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine
Vollzugshindernisse entgegen.
6.3 Demnach ist zunächst die Frage zu klären, ob das SEM im vorliegen-
den Fall zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshin-
dernissen verzichtet hat.
6.3.1 Grundsätzlich haben die Asylbehörden von Amtes wegen zu prüfen,
ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
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Seite 11
VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Diese hat demnach insbesondere die Pflicht, ihre Identität offenzulegen
und einen Identitätsnachweis zu erbringen. Im Hinblick auf die Prüfung der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hat die asylsuchende Person
ausserdem die ihr gestellten Fragen zu ihrem familiären Umfeld sowie ihrer
persönlichen Lebenssituation am Herkunftsort wahrheitsgetreu zu beant-
worten. Wenn die asylsuchende Person den Asylbehörden in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht diese Angaben und Beweismittel vorenthält, ist es
der Behörde nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Verhältnisse der asylsuchenden Person zur Zu-
mutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es kann auch nicht Sache der Asylbe-
hörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsregionen oder -ländern zu forschen, wenn die asylsu-
chende Person durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende – womög-
lich gezielt vorenthaltene – Angaben über ihren Herkunftsort und ihre Le-
bensumstände eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verhindert. In jenen Fällen, in denen eine derartige grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht wird, ist deshalb vermutungsweise
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. dazu beispielsweise Urteile
des BVGer E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 6.4.6; E-1302/2016 vom
23. Juni 2016 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner
BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]).
6.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
Herkunft und Lebenssituation im wesentlichen folgende Angaben gemacht:
Er sei somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Dulbahante und
stamme aus D._______, Somaliland. Er habe nie Identitätspapiere gehabt
und wisse auch nicht, wo sein Geburtsschein sei. Er sei verheiratet und
habe zwei Kinder. Er und seine Familie hätten zusammen mit seiner Mutter
und seinem Bruder in einer Mietwohnung gelebt. Sein Vater sei verstorben.
Er habe nie eine Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung.
Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe er als Lastenträger gear-
beitet. Seine Mutter habe Milch verkauft. Das Geld für die Reise in die
Schweiz (7'500 Dollar) habe seine Mutter von ihren Verwandten erhalten.
Selber habe er kein Geld und kaum Arbeit gehabt und häufig Hunger gelit-
ten. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte der Beschwerdeführer
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Seite 12
widerspruchsfrei geltend, er gehöre dem Clan Dulbahante an, welcher zur
Clanfamilie Darod gehöre. Er war zudem in der Lage, seine Genealogie
aufzuzählen (vgl. A20 F75). In der Befragung zur Person nannte er sodann
als Sub- respektive Subsubclan Mahamud Garad und Ziad Mahamed (A6
S. 3). In der Anhörung gab er zunächst an, er kenne seinen Sub- sowie den
Subsubclan nicht, führte aber zu einem späteren Zeitpunkt aus, sein Sub-
clan sei Jama Siyad. Bei der Aufzählung seiner Vorfahren nennt er u.a.
Jama, Siyad, Mahamud und Garad (vgl. A20 F75, F76 und F95). In diesem
Aussageverhalten sind zwar gewisse Ungereimtheiten auszumachen, al-
lerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die unterschiedlichen Be-
zeichnungen der Clanstufen (beispielsweise «Subclan») aus der Fachlite-
ratur stammen und es in der somalischen Sprache keine entsprechenden
Begriffe gibt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass keine verbindliche
Darstellung des somalischen Clansystems existiert. Die in der Fachliteratur
verwendeten Stammbäume stimmen zwar in den höheren Stufen des Clan-
systems weitgehend überein, aber in den tieferen Stufen weichen sie teil-
weise voneinander ab. Dazu kommt, dass es heutzutage nicht unüblich ist,
dass ein Somalier nur noch einige seiner Vorväter sowie die grobe Clanzu-
gehörigkeit kennt (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Somalia vom 31. Mai
2017: Clans und Minderheiten). Vor diesem Hintergrund sind die vom SEM
monierten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Clanzugehörigkeit zu relativieren, und es kann festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer detaillierte und im Wesentlichen übereinstim-
mende Angaben zu seiner Abstammung gemacht hat. Die von ihm ge-
nannte Clanhierarchie stimmt zudem im Wesentlichen mit den im Internet
öffentlich zugänglichen Stammbäumen des Dulbahante-Clans überein
(vgl. zum Beispiel
pic.php?t=372974, zuletzt besucht am 1. Mai 2019). Ausserdem konnte er
auch die zusätzlichen Fragen zu seinem Clan (Herkunft des Clans, politi-
scher Führer, reichster Clanangehöriger), welche ihm in der Befragung zur
Person (BzP) gestellt wurden, beantworten (vgl. A6 S. 3). Insgesamt be-
steht kein konkreter Grund, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Clanzugehörigkeit zu bezweifeln. Ferner hat der Beschwerdeführer im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens relativ ausführlich Auskunft zu der von
ihm geltend gemachten Herkunft aus D._______ gemacht. Diesbezüglich
wurden ihm vom SEM zahlreiche Fragen gestellt, welche er ohne weiteres
beantworten konnte. Insbesondere nannte er korrekt einige Quartiere der
Stadt (vgl. A20 F48) sowie die Namen des Provinz- und des Stadtbürger-
meisters (A20 F58). Er war auch in der Lage, die Konfliktsituation am Her-
kunftsort zu schildern und die verschiedenen Akteure zu bezeichnen (A20
F61) und gab Auskunft über die am Herkunftsort aktive Khatumo-Miliz (A20
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F79 ff.). Auf Nachfrage hin machte er zudem zutreffende Angaben zu Pro-
vinzen und Städten in Somaliland und Puntland (A20 F84). Konkrete Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer aus einer anderen als der von
ihm genannten Stadt oder Region stammt, sind den Akten nicht zu entneh-
men. Die von ihm überwiegend glaubhaft behauptete Zugehörigkeit zum
Clan der Dulbahante (vgl. vorstehend) spricht im Übrigen ebenfalls für
seine Herkunft aus der Region Sool. In Bezug auf die eingereichten Ge-
burtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen hat das
SEM zwar zu Recht ausgeführt, dass und weshalb diesen Dokumenten
grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Zumindest hinsicht-
lich des auf Beschwerdeebene eingereichten, am 20. Februar 2019 aus-
gestellten Schreibens der somalischen Vertretung in Genf (bei welcher es
sich um die ständige Mission von Somalia bei der UNO handelt), worin be-
stätigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen somalischen
Staatsangehörigen aus D._______ handelt, ist jedoch mangels anderwei-
tiger konkreter Hinweise – und damit anders als in dem vom SEM zitierten
Urteil E-2871/2016 – im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich
um ein authentisches Dokument handelt. Auch wenn in Somalia keine Per-
sonenregister existieren, aufgrund welcher die somalische Vertretung in
Genf die Angaben des Beschwerdeführers hätte überprüfen können, kann
ausserdem davon ausgegangen werden, dass die somalische Vertretung
die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft zu-
mindest als glaubhaft erachtet hat.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
überwiegend glaubhafte Angaben zu seiner Herkunft aus D._______ und
seiner Clanzugehörigkeit gemacht und dazu Beweismittel eingereicht hat,
welchen zumindest teilweise durchaus ein gewisser Beweiswert zuzuspre-
chen ist. Er hat ferner auch die ihm gestellten Fragen zu seinen Lebens-
umständen in Somalia (Familie, Wohnsituation, Ausbildung, Arbeit) bereit-
willig beantwortet. Aus dem blossen Umstand, dass sich der Beschwerde-
führer bei der Frage nach seinem Lohn als Tagelöhner nicht auf einen be-
stimmten Betrag festlegen konnte oder wollte, keine konkreten Namen von
an seinem Arbeitsweg liegenden Geschäften nannte und kaum Kenntnisse
über die Familie seiner Ehefrau hat, kann jedenfalls nicht geschlossen wer-
den, dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheim-
lichen respektive zu verschleiern. Entgegen der vom SEM vertretenen Auf-
fassung kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, welche es rechtfertigen würde,
auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungs-
weise von der Durchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Es ist vielmehr
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festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht nachgekommen ist, weshalb das SEM verpflichtet gewesen
wäre zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
an seinen Herkunftsort (D._______, Region Sool, Somaliland) zulässig, zu-
mutbar und möglich ist.
6.4 Das SEM hat demnach zu Unrecht auf eine einlässliche Prüfung von
allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und hätte somit nicht von der
Durchführbarkeit des Vollzugs ausgehen und gestützt darauf den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnen dürfen.
7.
Nachdem nun feststeht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet
hat zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an
seinen Herkunftsort zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 1-4
AIG), muss diese Prüfung nachgeholt werden. Diese könnte grundsätzlich
auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Ein sol-
ches Vorgehen ist allerdings nicht als zweckmässig zu erachten, insbeson-
dere da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Zusammen-
hang weitere Abklärungen notwendig sein werden (namentlich in Bezug
auf die aktuelle Sicherheits- sowie Versorgungslage in D._______, den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Frage des Bestehens
eines tragfähigen Beziehungsnetzes am Herkunftsort). Es erscheint daher
im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten
eine Instanz verloren ginge.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 7. Februar 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispo-
sitivziffern 3-5) aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
D._______, Region Sool, und zur erneuten Beurteilung und Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vor-
bringen und Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die
in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der vom Rechtsvertre-
ter ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Hingegen ist der geltend gemachte Aufwand von
13.85 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unangemes-
sen hoch zu erachten. Die in der Kostennote geltend gemachte Parteient-
schädigung von Fr. 4'499.60 ist daher um rund Fr. 1'500.– zu kürzen. Dem-
nach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 3’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar
2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Prüfung der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie zur er-
neuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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