Abtei lung IV
D-1208/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1208/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
Anambra State und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge am 7. November 2007 verliess und am
2. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er selbentags
um Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 2. Dezember 2007 mit einem Informationsblatt,
dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätig-
te, zur Herausgabe von Reise- oder Identitätsdokumenten innerhalb
von 48 Stunden aufforderte,
dass das BFM am 12. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Solo-
thurn zuwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er lebe seit 1996 in C._______ und habe dort seit 1998
ein eigenes Elektrogeschäft betrieben,
dass er seit 2002 Mitglied der Organisation MASSOB ("Movement for
the Aktualization of the Sovereign State of Biafra") sei, welche sich für
die Unabhängigkeit der Region Biafra von Nigeria einsetze,
dass er in dieser Eigenschaft wöchentlich Versammlungen der MAS-
SOB in einem Haus an der D._______ Street besucht sowie an
Demonstrationen für den Frieden teilgenommen habe,
dass im Jahre 2005 anlässlich einer Friedensdemonstration mehrere
MASSOB-Mitglieder festgenommen worden seien,
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dass eine der festgenommenen Personen der Polizei verraten habe, er
(der Beschwerdeführer) sei Mitglied dieser Organisation,
dass er am 30. Oktober 2007 nach einer Versammlung der MASSOB
in sein Geschäft habe zurückkehren wollen und unterwegs einem Kun-
den begegnet sei, welcher ihn darüber informiert habe, dass die Poli-
zei in seinem Geschäft erschienen sei, um ihn festzunehmen,
dass die Polizisten dabei an seiner Stelle seinen im Elektrogeschäft
arbeitenden Bruder U. N. mitgenommen hätten,
dass er sich daraufhin zur katholischen Kirche im Stadtteil E._______
in C._______ begeben habe, wo er bis zu seiner Ausreise am 7.
November 2007 geblieben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2008 - eröffnet am
18. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit an das
Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 25. Februar 2008
beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und einen Entscheid in der Sache zu fällen,
dass er ferner beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ein-
reichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Iden-
titätspapier abgegeben,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eingereichte Mitgliederausweis der MASSOB den Anforderun-
gen an ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier offensicht-
lich nicht zu genügen vermag, da es sich hierbei weder um ein Doku-
ment handelt, das zum Nachweis der Identität seines Inhabers ausge-
stellt wurde noch zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staa-
ten berechtigt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem ausführlich und
- nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ B._______,
zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen
beziehungsweise beantragt zu haben und von der bei seiner Mutter
verbliebenen Geburtsurkunde sowie der abgegebenen MASSOB-
Mitgliederkarte abgesehen über keine Ausweispapiere zu verfügen
(vgl. act. A1 S. 3 f., Ziff. 13), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität
wenig plausibel anmutet,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, bis in die Schweiz in ei-
nem Schiff und anschliessend in einem Lkw versteckt gereist zu sein,
zwar grundsätzlich mit dessen behaupteter Papierlosigkeit vereinbar
wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen aufgrund der gerade an-
gesichts der behaupteten Reisedauer von beinahe zwei Monaten völlig
unsubstanziierten und realitätsfernen Ausführungen des Beschwerde-
führers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei sei-
ner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere
besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der
Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls
zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend fest-
hielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien zufolge zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht
glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer etwa im EVZ B._______ behauptete, ein
im Jahre 2005 zusammen mit dessen Vorsitzenden verhaftetes MAS-
SOB-Mitglied (laut Medienberichten fand jene Festnahme des MAS-
SOB-Vorsitzenden am 25. Oktober 2005 statt) habe ihn an die Behör-
den verraten (vgl. act. A1 S. 5, Ziff. 15), wogegen er bei der Bundesan-
hörung erklärte, die ihn denunzierende Person sei anlässlich der Aus-
schreitungen in Onitsha vom 7. Dezember 2005 festgenommen wor-
den (vgl. act. A10 S. 8 und 13),
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dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, es handle sich
hierbei bloss um Mutmassungen des Beschwerdeführers, die ihm folg-
lich nicht als Widersprüche entgegengehalten werden dürften (vgl. Be-
schwerde S. 5), nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer bei der
Anhörung durch das BFM ja behauptet hat, die fraglichen Informatio-
nen seien von der Polizei selbst verbreitet worden (vgl. act. A10 S. 8
i.V.m. S. 13),
dass ferner nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Polizei erst am
30. Oktober 2007 versucht haben soll, den Beschwerdeführer festzu-
nehmen, wenn sie - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bereits im
Jahre 2005 um dessen MASSOB-Mitgliedschaft gewusst haben soll,
zumal er seit dem Jahre 2004 an gleichbleibender Adresse in
C._______ gelebt (vgl. act. A10 S. 3 unten) und dort seit 1998 ein
Elektrogeschäft betrieben haben will (vgl. act. A10 S. 5), womit er für
die Polizei auch greifbar gewesen wäre,
dass zudem auffällt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Themenbereiche anlässlich der wöchentlich stattfinden-
den MASSOB-Versammlungen sehr dürftig ausgefallen sind, was mit
seiner Behauptung, diese zwischen 2002 und Ende Oktober 2007 re-
gelmässig besucht zu haben (vgl. act. A10 S. 9 f.), schwerlich zu ver-
einbaren ist,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei anlässlich ih-
res Festnahmeversuchs vom 30. Oktober 2007 im Elektrogeschäft die
umstehenden Leute einlässlich über die Hintergründe ihres Er-
scheinens informiert haben soll, da sie hierdurch nur ein unnötiges Ri-
siko geschaffen hätte, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm be-
hauptet - vorzeitig von ihren Festnahmeplänen Kenntnis erlangt hätte,
dass nach dem Gesagten weder die Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der MASSOB noch eine hierauf gründende staatliche Ver-
folgung als glaubhaft erscheint,
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte, weder datierte noch mit
einer Stempelung versehene und keine Fälschungssicherung aufwei-
sende Mitgliederausweis der MASSOB vor dem Hintergrund des Ge-
sagten nicht geeignet erscheint, eine Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers in dieser Organisation glaubhaft zu machen,
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dass deshalb der Antrag in der Beschwerde, es sei eine Expertise hin-
sichtlich der Echtheit des MASSOB-Ausweises einzuholen (vgl. Be-
schwerde S. 6), abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs, zur Schule ging, ein
Geschäft betrieb und über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter sowie
mehrere Geschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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